---
title: "Verordnung über den Vollzug des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und die Gewährung von Gemeindezuschüssen (Zusatzleistungsverordnung)"
id: 9604cae3-3159-4784-83fd-8aad8f2ccdcb
authority: bfs261
place: "Zürich (city)"
applies_also_from: [zh, ch]
kind: ordinance
in_force: true
number: "831.110"
publisher_url: https://www.stadt-zuerich.ch/de/politik-und-verwaltung/politik-und-recht/amtliche-sammlung/8/831/110.html
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/9604cae3-3159-4784-83fd-8aad8f2ccdcb
language: de
in_force_from: 2021-01-01
date_basis: publisher
status: consolidated
source_url: https://www.stadt-zuerich.ch/dam/web/de/politik-verwaltung/politik-recht/amtliche-sammlung/831/110/831.110%20Zusatzleistungsverordnung%202020_V6.pdf
read_on: 2026-10-24
sha256: dbaaad8f4da33fc7e58e02031a4cf49d9d41bb434c4e5c186d0882d4039ccbf0
provisions: 14
---

# Verordnung über den Vollzug des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und die Gewährung von Gemeindezuschüssen (Zusatzleistungsverordnung)

## Art. 1 {#art_1}

1 Die Stadt richtet die Ergänzungsleistungen und Beihilfen gemäss dem Gesetz über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(Zusatzleistungsgesetz) und den dazugehörigen Ausführungsbestimmungen aus und gewährt Gemeindezuschüsse zu den
Zusatzleistungen gemäss dieser Verordnung.
2 Die Gemeindezuschüsse bestehen aus
a. jährlichen Gemeindezuschüssen;
b. Pflegekostenzuschüssen;
c. Einmalzulagen;
d. ausserordentlichen Gemeindezuschüssen.
2. Jährliche Gemeindezuschüsse

## Art. 2 {#art_2}

Anspruchsberechtigt sind Personen, die unter Vorbehalt
von Art. 4
a. alle persönlichen Voraussetzungen zum Bezug der gesetzlichen Beihilfe erfüllen und
b. seit mindestens fünf Jahren zivilrechtlichen Wohnsitz in der
Stadt haben. Ausgenommen hiervon sind frühere Empfängerinnen und Empfänger des jährlichen Gemeindezuschusses, die in die Stadt zurückkehren.
Leistungsarten
Persönliche
Anspruchsvoraussetzungen
2Zusatzleistungsverordnung
831.110

## Art. 3 {#art_3}

1 Der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf liegt beim
jährlichen Gemeindezuschuss für Alleinstehende Fr. 3900.–, für
Ehepaare Fr. 5856.– und für Waisen und Kinder Fr. 1176.– über
der Beihilfe.1
2 Bei Personen, für die eine Heimberechnung zur Anwendung
kommt, gelten die Beträge gemäss Abs. 1 als Anspruchslimite.
3 Der Stadtrat kann auf den Zeitpunkt einer Anpassung der
Beträge für den allgemeinen Lebensbedarf bei den jährlichen
Ergänzungsleistungen oder Beihilfen die Werte für den jährlichen Gemeindezuschuss der Teuerung anpassen. Massgebend
ist der Zürcher Städteindex der Konsumentenpreise, Stand Ende
Oktober.
Art. 42 1 Für die Berechnung des jährlichen Gemeindezuschusses wird auf die Bedarfsberechnung für die gesetzliche Beihilfe
abgestellt, wobei die tatsächlich ausgerichtete Beihilfe als Einnahme angerechnet wird.
2 Bei zu Hause wohnenden Personen wird:
a. der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf gemäss Art. 3
Abs. 1 erhöht und
b. der ermittelte Bedarf um den Mietzinsanteil, der nach Abzug des im Einzelfall möglichen gesetzlichen Mietzinsabzugs verbleibt, erhöht, höchstens jedoch um Fr. 1560.– für
Alleinstehende und Fr. 3120.– für Ehepaare.3
3 Bei Personen, die dauernd oder für längere Zeit in einem Heim
oder Spital leben, wird ein Fehlbetrag in der Bedarfsrechnung,
der durch die jährliche Ergänzungsleistung und die gesetzliche
Beihilfe nicht gedeckt wird, maximal bis zur Anspruchslimite
gemäss Art. 3 mit einem jährlichen Gemeindezuschuss aufgefüllt.
4 Übersteigt das Reinvermögen den Betrag von Fr. 25 000.– bei
Alleinstehenden, Fr. 40 000.– bei Ehepaaren und Fr. 15 000.–
bei Waisen und Kindern, wird der Bedarf für den jährlichen
Gemeindezuschuss gekürzt. Die Kürzung entspricht bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern in Wohnungen einem Zehntel,
bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern im Heim einem Fünftel und bei allen Übrigen einem Fünfzehntel des diese Beträge
übersteigenden Anteils am Reinvermögen.
1 Fassung gem. STRB vom 17. September 2008; Inkrafttreten 1. Januar 2009.
2 Fassung gem. GRB vom 26. November 2008; Inkrafttreten 1. Januar 2010.
3 Fassung gem. GRB vom 21. Oktober 2020; Inkrafttreten 1. Januar 2021
(STRB Nr. 25/2021).
Betrag für den
allgemeinen
Lebensbedarf,
Anspruchslimite
Berechnung
3Zusatzleistungsverordnung 831.110
5 Überschreitet der nicht angerechnete Teil des Erwerbseinkommens den Betrag von Fr. 3000.– bei Alleinstehenden, Fr. 4500.–
bei Ehepaaren und Fr. 1500.– bei Waisen und Kindern, wird der
Bedarf für den jährlichen Gemeindezuschuss um den übersteigenden Betrag gekürzt.

## Art. 5 {#art_5}

1 Der Anspruch auf den jährlichen Gemeindezuschuss
besteht erstmals für den Monat, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist und sämtliche Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllt sind.
2 Der jährliche Gemeindezuschuss wird in Abweichung zu den
Bestimmungen über die jährlichen Ergänzungsleistungen für vor
der Anmeldung liegende Zeiträume nicht nachbezahlt.

## Art. 6 {#art_6}

Der jährliche Gemeindezuschuss kann verweigert oder
gekürzt werden, wenn er für den Unterhalt nicht oder nur teilweise benötigt wird.

## Art. 7 {#art_7}

Der jährliche Gemeindezuschuss wird zusammen mit allfälliger jährlicher Ergänzungsleistung und Beihilfe in monatlichen
Raten ausgerichtet. Im Übrigen richtet sich die Auszahlung nach
den Bestimmungen des Zusatzleistungsgesetzes.
3. Pflegekostenzuschüsse

## Art. 8 {#art_8}

1 Anspruchsberechtigt sind Personen,
a. die die persönlichen Voraussetzungen für den Bezug von
jährlichen Ergänzungsleistungen auf Grund des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung erfüllen und
b. die sich dauernd in einem Pflegeheim oder Wohnheim für
Behinderte aufhalten und
c. die unmittelbar vor Heimeintritt Wohnsitz in der Stadt Zürich
hatten und
d. für die die Stadt Zürich gemäss dem Zusatzleistungsgesetz
zuständig ist.
2 Pflegekostenzuschüsse werden in dem Umfang gewährt, als
die eigenen Mittel zur Deckung der Heimaufenthaltskosten nicht
ausreichen. Zu den eigenen Mitteln gehören sowohl das Vermögen als auch sämtliche Einkünfte der leistungsansprechenden
Person sowie derjenigen Personen, die in die Berechnung eines
jährlichen Gemeindezuschusses einbezogen werden können.
3 Pflegekostenzuschüsse werden in der Regel nur gewährt, wenn
vor Heimeintritt eine Kostengutsprache beim Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV eingeholt wurde.
Anspruchsbeginn
Verweigerung
und Kürzung
Auszahlung
Anspruchsvoraussetzungen
4Zusatzleistungsverordnung
831.110

## Art. 9 {#art_9}

Pflegekostenzuschüsse werden nicht ausgerichtet, wenn
auf wesentliche Einkommens- oder Vermögensbestandteile verzichtet wurde.
4. Weitere Leistungen

## Art. 10 {#art_10}

Der Stadtrat kann für Personen mit Anspruch auf den
jährlichen Gemeindezuschuss Ende jeden Kalenderjahres eine
angemessene Einmalzulage ausrichten. Diese darf einen Viertel des für Ehepaare geltenden Betrags für den allgemeinen
Lebensbedarf nach Art. 3 Abs. 1 nicht übersteigen.

## Art. 11 {#art_11}

1 Zur Überbrückung einmaliger und wegen besonderer
Umstände eingetretener Notlagen können Zusatzleistungsberechtigten der Stadt Zürich ausserordentliche Gemeindezuschüsse gewährt werden.
2 Die ausserordentlichen Gemeindezuschüsse dürfen die Ansätze gemäss Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung nicht übersteigen.
5. Weitere Bestimmungen

## Art. 12 {#art_12}

1 Soweit durch diese Verordnung nichts anderes geregelt
ist, finden die Bestimmungen des Zusatzleistungsgesetzes sinngemäss auch für die Gemeindezuschüsse Anwendung. Dies gilt
namentlich für die Rückerstattung der rechtmässig bezogenen
Gemeindezuschüsse.
2 Für die Rückerstattung der unrechtmässig bezogenen Gemeindezuschüsse sowie für die Verrechnung mit fälligen Leistungen
auf Grund anderer Sozialversicherungsgesetze werden die für
die Ergänzungsleistungen geltenden Bestimmungen des Bundes sinngemäss angewendet.

## Art. 13 {#art_13}

1 Der Vollzug des Zusatzleistungsgesetzes und dieser
Verordnung erfolgt durch das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/
IV.
2 Der Stadtrat übt die allgemeine Aufsicht aus und erlässt die für
den Vollzug notwendigen Ausführungsbestimmungen. Er regelt
dabei insbesondere
a. die Voraussetzungen für die Verweigerung oder Kürzung
des jährlichen Gemeindezuschusses nach Art. 6;
b. die Durchführung und Rückerstattung der Pflegekostenzuschüsse nach Art. 8 und 9;
c. die Voraussetzungen für die Ausrichtung der Einmalzulagen nach Art. 10;
Ausnahmen
Einmalzulagen
Ausserordentliche Gemeindezuschüsse
Anwendbare
Bestimmungen
Vollzug und
Aufsicht
5Zusatzleistungsverordnung 831.110
d. die Voraussetzungen für die Ausrichtung ausserordentlicher Gemeindezuschüsse nach Art. 11.

## Art. 14 {#art_14}

Das Einsprache- und Rechtsmittelverfahren gegen Verfügungen des Amtes für Zusatzleistungen zur AHV/IV richtet
sich nach den Bestimmungen des Zusatzleistungsgesetzes.

## Art. 15 {#art_15}

Diese Verordnung ersetzt diejenige vom 20. November
19964 und tritt auf den vom Stadtrat bestimmten Zeitpunkt in
Kraft.5
Übergangsbestimmung zur Teilrevision vom
21. Oktober 20206
1 Für zu Hause wohnende Personen, deren Ergänzungsleistungen gemäss Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen
zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)7,
Abs. 1 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März
2019 (EL-Reform), nach bisherigem Recht berechnet werden,
gilt während der Übergangsfrist die bisherige Regelung nach
Art. 4 Abs. 2 lit. b.
2 Für zu Hause wohnende Personen, deren Anspruch auf Zusatzleistungen während der Übergangsfrist insgesamt tiefer
als bisher ausfällt oder ganz wegfällt, kann in Einzelfällen zur
Abwendung von Notlagen ein ausserordentlicher Gemeindezuschuss ausgerichtet werden.
4 AS 42, 296.
5 Inkraftsetzung auf den 1. Juli 2006.
6 Fassung gem. GRB vom 21. Oktober 2020, Inkrafttreten 1. Januar 2021
(STRB Nr. 25/2021).
7 vom 6. Oktober 2006, SR 831.30.
Einsprache-
und Rechtsmittelverfahren
Aufhebung
früherer Erlasse
und In-Kraft-
Treten
