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title: "Ausführungsreglement zum Gesetz über den Finanzhaushalt des Staates"
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# Ausführungsreglement zum Gesetz über den Finanzhaushalt des Staates

## Art. 1 {#art_1}

Geltungsbereich (Art. 2 Abs. 1 und 2 FHG 1))
1 Die Gesetzgebung über den Finanzhaushalt des Staates gilt für die Haushaltsführung sämtlicher Organe des Staates einschliesslich der Anstalten mit
eigener Rechtspersönlichkeit, der Organe der richterlichen Gewalt und der
Organe der gesetzgebenden Gewalt.
2 Als Dienststelle im Sinne dieses Reglements gilt jede Verwaltungseinheit,
die einer Direktion des Staatsrates unterstellt oder administrativ zugewiesen
ist, einschliesslich der Anstalten ohne eigene Rechtspersönlichkeit.
3 Die staatlichen Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit, die der Gesetzgebung über den Finanzhaushalt des Staates unterstehen (die Anstalten), sind
namentlich:
a) die Universität;
b) das freiburger spital;
c) das Freiburger Netzwerk für psychische Gesundheit;
d) Grangeneuve;
e) die Anstalten von Bellechasse.
4 Das Sekretariat des Grossen Rates und die Staatskanzlei üben in finanzieller
Hinsicht die Befugnisse einer Direktion aus.
1) SGF 610.1

## Art. 2 {#art_2}

Teilweise Geltung (Art. 2 Abs. 3 FHG 2))
1 Die Behörde, die über die Erteilung einer Finanzhilfe entscheidet, kann die
Gewährung an den Empfänger davon abhängig machen, dass dieser die im
Finanzhaushaltsgesetz 3) aufgeführten Grundsätze für die Haushalts- und
Rechnungsführung und die Vorschriften im Bereich der Rechnungskontrolle
einhält.

## Art. 2a {#art_2a}

Staatsschatzverwalter (Art. 46 Abs. 2 FHG 4))
1 Der Vorsteher der Finanzverwaltung führt den Titel Staatsschatzverwalter.
2 Grundsätze der Finanzpolitik und der Haushaltsführung

## Art. 3 {#art_3}

Finanzpolitik (Art. 3 FHG 5))
1 Der Selbstfinanzierungsgrad gilt als ausreichend, wenn der Ertragsüberschuss der Erfolgsrechnung, vor den Abschreibungen auf dem Verwaltungsvermögen und vor Einlagen in oder Entnahmen aus Fonds, Spezialfinanzierungen und Eigenkapital, mindestens 80 % der Nettoinvestitionsausgaben
deckt.
2 Der finanzielle Aufwand des Staates für den Schuldendienst (Passivzinsen)
darf grundsätzlich nicht mehr als 10 % der Kantonssteuern ausmachen.

## Art. 4 {#art_4}

Gesetzmässigkeit (Art. 4 FHG 6))
1 Die Direktionen, Anstalten und Dienststellen prüfen für jede Ausgabe, ob
eine ausreichende gesetzliche Grundlage besteht.
2 Eine gesetzliche Grundlage ist insbesondere dann ausreichend, wenn die
Ausgabe resultiert aus der Anwendung:
a) der Bundesgesetzgebung;
b) interkantonaler Konkordate oder vom Staatsrat unterzeichneter Vereinbarungen;
c) von Gesetzen, Parlamentsverordnungen oder Dekreten;
d) von Verordnungen oder Beschlüssen des Staatsrates, sofern diese in Zusammenhang stehen mit den für die Verwaltungstätigkeit erforderlichen
personellen und räumlichen Mitteln und Materialien. Diese Erlasse bilden keine ausreichende gesetzliche Grundlage für das Eingehen von
Ausgabenverpflichtungen für einen Neubau.
2) SGF 610.1
3) SGF 610.1
4) SGF 610.1
5) SGF 610.1
6) SGF 610.1

## Art. 5 {#art_5}

Beurteilung der finanziellen Folgen (Art. 8 FHG 7))
1 Zur Beurteilung der finanziellen Folgen von Gesetzesentwürfen müssen die
wiederkehrenden Ausgaben (insbesondere für Personal, Mieten, laufende
Ausgaben) für die ersten fünf Jahre des Gesetzesvollzugs abgeschätzt werden.
2 Dieselbe Vorschrift gilt auch für die Dekrete und Beschlüsse, sofern ihre
Geltungsdauer 5 Jahre oder länger ist.
3 Rechnungswesen
3.1 Allgemeine Bestimmungen

## Art. 6 {#art_6}

Grundsätze (Art. 11 Abs. 2 FHG 8))
1 Das Rechnungswesen ist auf den folgenden allgemeinen Grundsätzen aufgebaut:
a) Jährlichkeit: Der Voranschlag und die Rechnung werden für ein Kalenderjahr erstellt.
b) Vorherigkeit: Der Voranschlag muss vor Beginn des betreffenden
Rechnungsjahres genehmigt werden.
c) Vollständigkeit: Jeder Finanzvorfall oder Buchungsvorgang muss in der
Buchhaltung enthalten sein.
d) Öffentlichkeit: Der Voranschlag und die Rechnung werden veröffentlicht.
e) Einheit: Alle Ausgaben und Einnahmen des Staates, die zum festgelegten Konsolidierungskreis gehören, sind in einem einzigen Voranschlag
und einer einzigen Rechnung auszuweisen.
f) Klarheit: Jedes Konto muss verständlich und eindeutig bezeichnet werden.
g) Genauigkeit: Die im Voranschlag eingestellten Beträge sind genau zu
budgetieren. Sie sind in den entsprechenden Buchungsposten und in
Übereinstimmung mit dem Voranschlag zu verbuchen.
h) Wahrheit: Voranschlag und Rechnung dürfen keine fiktiven oder verfälschten Angaben enthalten.
i) Bruttoverbuchung: Die Einnahmen und Ausgaben sind nach ihrem
Bruttogesamtbetrag im Voranschlag und in der Rechnung aufzuführen.
Verrechnungen zwischen Ausgaben und Einnahmen sind unzulässig.
7) SGF 610.1
8) SGF 610.1
j) Sollverbuchung: Die Ausgaben sind spätestens zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu verbuchen. Die Einnahmen sind zum Zeitpunkt, in dem sie in
Rechnung gestellt werden, zu verbuchen, mit Ausnahme der Subventionen, die zum Zeitpunkt der Zahlung verbucht werden können, und der
Steuereinnahmen, die in der Regel nach dem Steuerabgrenzungsprinzip
verbucht werden.
k) Qualitative Bindung: Ein Kredit kann nur für den Zweck verwendet
werden, für den er gesprochen wurde. Die Bestimmung über die Kreditabtretung bleibt vorbehalten.
l) Quantitative Bindung: Eine Ausgabe kann nur bis zu dem im Voranschlag eingestellten Betrag getätigt werden. Die Bestimmungen über
die Kreditüberschreitung und den Nachtragskredit bleiben vorbehalten.
m) Zeitliche Bindung: Ein nicht verwendeter Voranschlagskredit verfällt
am Ende des Rechnungsjahres. Die Bestimmung über die Kreditübertragung bleibt vorbehalten.
n) Vergleichbarkeit: Voranschlag und Rechnung sollen sowohl untereinander als auch über die Zeit hinweg vergleichbar sein.
o) Stetigkeit: Die Grundsätze der Rechnungslegung sollen so weit als
möglich über die Zeit hinweg unverändert bleiben.
p) Nachprüfbarkeit: Die Vorgänge sind klar und verständlich zu erfassen.
Korrekturen müssen gekennzeichnet und Buchungen durch Belege
nachgewiesen werden.
2 Die Verwaltungseinheiten mit leistungsorientierter Führung können innerhalb der in den Artikeln 24a – 24e festgelegten Grenzen von den Rechnungslegungsgrundsätzen der qualitativen, quantitativen und zeitlichen Bindung
abweichen.

## Art. 7 {#art_7}

Belege
1 Jedem Buchungsvorgang muss ein Beleg mit dem Kontrollvisum oder einer
elektronischen Validierung der zuständigen Person zugrunde liegen.

## Art. 7a {#art_7a}

Anhang zur Staatsrechnung (Art. 12 Bst. e FHG 9))
1 Der Anhang zur Staatsrechnung enthält insbesondere:
a) eine Beschreibung des auf die Rechnungslegung anzuwendenden Regelwerks und Informationen über die Abweichungen vom harmonisierten Rechnungslegungsmodell (HRM2);
b) die Statistiken nach Sachgruppen und nach funktionaler Gliederung sowie eine Reihe statistischer Referenzkennzahlen;
9) SGF 610.1
c) die Liste der vom Grossen Rat genehmigten Nachtragskredite;
d) den Eigenkapitalnachweis;
e) den Anlagenspiegel;
f) die Aufstellung der laufenden Investitionen;
g) den Rückstellungsspiegel;
h) das Inventar der Aktien, Anteilscheine, Darlehen und Beteiligungen;
i) Zusatzinformationen zu den Beteiligungen von 250'000 Franken und
mehr;
j) die Liste der Fonds und Stiftungen;
k) die Liste der hauptsächlichen nicht bilanzierten Verpflichtungen sowie
Zusatzinformationen zu den darin aufgeführten Rechtsträgern.

## Art. 7b {#art_7b}

Neubewertung des Finanzvermögens (Art. 18 Abs. 7 FHG 10))
1 Die Vermögenswerte im Finanzvermögen werden mindestens alle drei Jahre
neu bewertet. Sie können auf- oder abgewertet werden.
2 Ist bei einem Vermögenswert des Finanzvermögens eine dauerhafte Wertminderung absehbar, so ist dessen bilanzierter Wert sofort abzuwerten.
3 Die Neubewertung erfolgt grundsätzlich zum Verkehrswert am Bilanzstichtag.
3.2 Staatsrechnung

## Art. 8 {#art_8}

Investitionen (Art. 21 FHG 11)) – Begriff
1 Die Investition ist eine Ausgabe, die den Wert des Verwaltungsvermögens
erhöht. Sie ermöglicht eine neue oder erhöhte Nutzung eines Vermögenswerts über mehrere Jahre.

## Art. 9 {#art_9}

Investitionen (Art. 21 FHG 12)) – Grenze
1 Nur Investitionen in einem Betrag von über 250'000 Franken je Objekt werden der Investitionsrechnung belastet. Investitionen in einem geringeren Betrag werden der Erfolgsrechnung belastet.
10) SGF 610.1
11) SGF 610.1
12) SGF 610.1

## Art. 9a {#art_9a}

Ausserordentliche Finanzvorfälle (Art. 19 Abs. 3 Bst. c und 20
Abs. 3 Bst. c FHG 13))
1 Als ausserordentlich gelten nicht budgetierte Aufwendungen und Erträge
sowie Ausgaben und Einnahmen im Betrag von mindestens 1 Million Franken.
2 Dieser Betrag kann von der Finanzverwaltung periodisch an die Teuerung
angepasst werden.

## Art. 10 {#art_10}

Interne Verrechnungen (Art. 26 FHG 14))
1 Zweck der internen Verrechnungen ist eine bessere Vergleichsmöglichkeit
der Kosten und eine genauere Rechnungstellung an Dritte.
2 Die zwischen den Verwaltungseinheiten des Staates erbrachten Leistungen
sind in den Budgetrubriken für die internen Verrechnungen zu verbuchen (39
und 49).

## Art. 11 {#art_11}

Kostenrechnung
1 Um die Kosten gewisser Leistungen ermitteln und eine wirtschaftliche
Betriebsführung bei gewissen Aufgaben gewährleisten zu können, können
die Anstalten und Dienststellen eine Kostenrechnung führen.
2 Vor der Einführung der Kostenrechnung muss die Finanzverwaltung informiert werden.

## Art. 12 {#art_12}

Abschreibungen (Art. 27 FHG 15))
1 Das Verwaltungsvermögen wird in der Regel auf dem Restbuchwert am Ende des laufenden Jahres abgeschrieben.
2 Es gelten folgende Abschreibungssätze und maximale Abschreibungsdauer:
Art der Vermögensgüter Satz (%) Dauer (Jahre)
Liegenschaften und überbaute Grundstücke 10 20
Strassen 10 20
Forstwirtschaftliche Investitionen 10 20
Mobilien und Fahrzeuge 20 10
Maschinen, Geräte, Lehrmittel, Ausrüstungsgegenstände
25 6
EDV-Anlagen 40 4
13) SGF 610.1
14) SGF 610.1
15) SGF 610.1
Art der Vermögensgüter Satz (%) Dauer (Jahre)
Immaterielle Anlagen, worunter Patente, Lizenzrechte und Software
40 4
Investitionsbeiträge 100 –
Nicht überbaute Grundstücke, Alpen, Forsten, Reben

## Art. 13 – keine Abschreibung {#art_13}

Rückstellungen (Art. 28 FHG 16))
1 Rückstellungen können namentlich für eine Ausgabe vorgenommen werden, die sich aus einer bestehenden Verpflichtung von mehr als 100'000 Franken ergibt, die jedoch noch nicht in allen Einzelheiten festgelegt ist.
2 Rückstellungen mit Reservefunktion können vom Staatsrat in Ausnahmefällen genehmigt werden. Diese Rückstellungen müssen in der Staatsrechnung
ausdrücklich ausgewiesen werden und dürfen nur für den Zweck verwendet
werden, der bei ihrer Bildung festgelegt wurde.

## Art. 13a {#art_13a}

Vorfinanzierungen (Art. 28a FHG 17))
1 Die Vorfinanzierung kann für eine Investition oder einen Investitionsbeitrag
gebildet werden.
2 Sie ist nur für Vorhaben ab 5 Millionen Franken gerechtfertigt.
3 Die Verwendung der Vorfinanzierung ist an die Schaffung einer speziellen
gesetzlichen Grundlage gebunden.
4 Die Vorfinanzierung wird aufgelöst, wenn der Vorfinanzierungszweck erreicht ist oder das Vorhaben, wofür sie gebildet wurde, aufgegeben wird. Der
Staatsrat beschliesst die Aufgabe des Vorhabens namentlich dann, wenn innert sieben Jahren nach Annahme der entsprechenden gesetzlichen Grundlage
keine Ausgabenverpflichtung eingegangen wurde.
4 Verpflichtungskredit

## Art. 14 {#art_14}

Berechnungsgrundlage (Art. 30 FHG 18))
1 Für die Feststellung, ob ein Verpflichtungskredit einzuholen ist, ist die
Summe der vom Grossen Rat genehmigten Aufwände der letzten Erfolgsrechnung (Gesamtergebnis) und Ausgaben der letzten Investitionsrechnung
massgebend.
16) SGF 610.1
17) SGF 610.1
18) SGF 610.1

## Art. 15 {#art_15}

Zusatzkredit (Art. 33 FHG 19))
1 Ein Zusatzkredit ist nur für die Netto-Mehrausgabe, das heisst für die Mehrausgabe nach Abzug der Beteiligungen, einzuholen.

## Art. 16 {#art_16}

Indexierung
1 Enthält der Verpflichtungskredit eine Indexierungsklausel, so wird die teuerungsbedingte Überschreitung mit dem Voranschlag genehmigt.
2 Enthält der Verpflichtungskredit keine Indexierungsklausel, so ist für den
teuerungsbedingten Mehrpreis ein Zusatzkredit einzuholen.
3 Bei einem Preisrückgang sind die Ausgaben entsprechend zu vermindern.

## Art. 17 {#art_17}

Verfügbarer Saldo
1 Die Einsparungen zwischen dem Betrag der Arbeitsvergebung und dem indexierten Kostenvoranschlag dürfen nicht für neue oder zusätzliche Ausgaben verwendet werden.
2 Dieser Saldo wird gesperrt und auf ein Wartekonto zurückgelegt.
3 Der Staatsrat entscheidet nach Stellungnahme der betreffenden Direktion
oder gegebenenfalls der Baukommission über die allfällige Verwendung der
auf dem Wartekonto gebildeten Reserve.
5 Voranschlagskredit, Voranschlag und Staatsrechnung

## Art. 18 {#art_18}

Nachtragskredit (Art. 35, 45 Abs. 2 Bst. d und 46 Abs. 1 Bst. d
FHG 20))
1 Ein Nachtragskredit ist nur für die Netto-Mehrausgabe einzuholen. Das
Kreditbegehren ist ordnungsgemäss zu begründen.
2 Zur Deckung eines Nachtragskreditbegehrens bedarf es der Kürzung einer
andern Ausgabe. Diese:
a) wird in erster Linie in derselben Ausgabenkategorie gesucht;
b) geht zu Lasten des betreffenden Sektors oder der für ihn zuständigen
Direktion, und erst in zweiter Linie zu Lasten einer anderen Direktion.
2bis Die Kreditüberschreitungen bei gebundenen Ausgaben, die eine Kontenplanrubrik nach Anhang 1 betreffen, können auch durch höhere Einnahmen
als im Voranschlag eingestellt kompensiert werden.
19) SGF 610.1
20) SGF 610.1
3 Jede Direktion stellt der Finanzverwaltung ihre Beschlussentwürfe über
Nachtragskreditbegehren mindestens zehn Tage, bevor sie in die Traktandenliste der Staatsratssitzung aufgenommen werden, zu.

## Art. 19 {#art_19}

Kreditübertragung (Art. 37 FHG 21))
1 Ein Kredit kann nur unter folgenden Bedingungen übertragen werden:
a) Der Kredit entspricht einer im Voranschlag vorgesehenen Investitions-,
Unterhalts-, Umbau- oder projektbezogenen Ausgabe;
b) Die Ausgabenverpflichtung ist bereits eingegangen, aber noch nicht in
Rechnung gestellt worden.
c) Eine Leistung ist erbracht worden.
d) Die Arbeiten stehen unmittelbar vor ihrem Abschluss.
2 Als bedeutende Ausgabe gilt jede Investitions-, Unterhalts-, Umbau- oder
projektbezogene Ausgabe von über 100'000 Franken.
3 Ausnahmsweise können mit vorgängiger Zustimmung der Finanzverwaltung besondere laufende Ausgaben Ende Jahr übertragen werden. Bei Meinungsverschiedenheit entscheidet der Staatsrat.
4 Kreditübertragungen sind vor Ablauf des Kalenderjahres mit ordentlicher
Begründung bei der Finanzverwaltung zu beantragen.

## Art. 20 {#art_20}

Kreditabtretung
1 Die Kreditabtretung von einer Budgetposition in eine andere ist nicht zulässig. Ein Voranschlagskredit kann daher grundsätzlich nur für den Zweck verwendet werden, für den er gewährt worden ist.
2 Die Finanzverwaltung kann Kreditabtretungen innerhalb einer Kontengruppe genehmigen (die beiden ersten Positionen des Kontenplans), wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) Die Ausgabe ist dringlich und war unvorhersehbar.
b) Sie beträgt weniger als 25'000 Franken.
c) Sie bleibt im Rahmen des Voranschlages der Kontengruppe, und
d) sie wurde vorgängig schriftlich beantragt.

## Art. 21 {#art_21}

Voranschlag – Nachweis (Art. 39 und 40 Abs. 2 FHG 22))
1 Jede Ausgabe und jede Einnahme ist zu begründen.
21) SGF 610.1
22) SGF 610.1
2 Die Nachweise für den Voranschlag müssen Aufschluss über die Gründe für
die Abweichung zwischen dem Voranschlag des Berichtsjahres und dem
Voranschlag des Vorjahres geben.

## Art. 22 {#art_22}

Voranschlag – Unerlässliche Ausgaben (Art. 40 Abs. 3 FHG 23))
1 Als für die Verwaltungstätigkeit unerlässliche Ausgaben gelten:
a) die Personalkosten;
b) die für die Weiterführung der Staatstätigkeiten unerlässlichen laufenden
Ausgaben;
c) die Passivzinsen.
2 Diese Beträge dürfen nicht höher sein als die des letzten vom Grossen Rat
genehmigten Voranschlages.

## Art. 22a {#art_22a}

Eckdaten der konjunkturellen Lage (Art. 40b Abs. 4 FHG 24))
1 Bei der Festlegung seiner Budgetziele berücksichtigt der Staatsrat die Entwicklung der konjunkturellen Lage, die Arbeitsmarktentwicklung sowie die
Entwicklung der Steuereinnahmen und stützt sich dabei auf die jüngsten verfügbaren Daten.
2 Er beurteilt die konjunkturelle Lage und die Konjunkturprognosen, wobei er
sich auf die Entwicklung des kantonalen und nationalen Bruttoinlandprodukts
stützt.
3 Er beurteilt die Arbeitsmarktlage und stützt sich dabei auf die kantonale
Arbeitslosenquote und die Zahl der im Kanton registrierten Stellensuchenden.
4 Er berücksichtigt auch die Schätzung der Steuereinnahmen der Kantonalen
Steuerverwaltung sowie die Lohnstatistik der kantonalen AHV-Ausgleichskasse.

## Art. 22b {#art_22b}

Abweichung von der Regel des ausgeglichenen Haushalts (Art.
40b Abs. 4 FHG 25))
1 Von der Regel des ausgeglichenen Haushalts kann abgewichen werden,
wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
a) Die Veränderungsrate des kantonalen Bruttoinlandprodukts im Vergleich zum vorhergehenden Quartal ist während zwei aufeinander folgenden Quartalen negativ.
23) SGF 610.1
24) SGF 610.1
25) SGF 610.1
b) Die kantonale Arbeitslosenquote beträgt mehr als 5 % und die Quote
der im Kanton gemeldeten Stellensuchenden mehr als 7 %.
c) Die jährliche Veränderung der Steuereinnahmen und der Löhne ist negativ.

## Art. 22c {#art_22c}

Ausserordentliche Finanzbedürfnisse (Art. 40c Abs. 2 Bst. a
FHG 26))
1 Als ausserordentlich können die Finanzbedürfnisse gelten, die durch Ereignisse oder Situationen verursacht werden, die gleichzeitig die folgenden Bedingungen erfüllen:
a) Sie sind einmalig oder zumindest äusserst selten.
b) Sie entziehen sich der Kontrolle der Kantonsbehörden.
c) Es konnten keine Vorfinanzierungen oder Rückstellungen gebildet werden.
d) Sie sind für den Kanton und seine Bevölkerung von grösserer Bedeutung.

## Art. 22d {#art_22d}

Ausserordentliche Einnahmen (Art. 40d Abs. 3 FHG 27))
1 Als ausserordentlich gelten die nicht budgetierten Einnahmen, die mehr als
1 % der Gesamteinnahmen vor internen Verrechnungen ausmachen und aus
folgenden Quellen stammen:
a) aus dem Verkauf von Finanzbeteiligungen;
b) aus der Veräusserung von Bestandteilen des Finanzvermögens;
c) aus Schenkungen und Vermächtnissen;
d) aus anderen ausserordentlichen und einmaligen Einnahmen.

## Art. 23 {#art_23}

Berechnungsgrundlage für den Steuerzuschlag (Art. 41 Abs. 6
FHG 28))
1 Die Steuerzuschläge können die Einkommens- und Vermögenssteuern der
natürlichen Personen, die Gewinn- und Kapitalsteuern der juristischen Personen, die Minimalsteuer sowie die Kapitalgewinnsteuern betreffen.
26) SGF 610.1
27) SGF 610.1
28) SGF 610.1

## Art. 24 {#art_24}

Staatsrechnung (Art. 42 Abs. 4 FHG 29))
1 Die Ausgaben und Einnahmen des laufenden Jahres können bis zu der in
den Richtlinien der Finanzverwaltung festgesetzten Frist in der Rechnung des
Vorjahres verbucht werden.
5a Verwaltungseinheiten mit leistungsorientierter Führung

## Art. 24a {#art_24a}

Mehrjahreskredite nach Leistungsgruppe
1 Der Staatsrat kann den Verwaltungseinheiten mit leistungsorientierter Führung im Rahmen des Finanzplans Mehrjahreskredite gewähren.
2 Die vom Staatsrat gewährten Mehrjahreskredite sind für den Grossen Rat
nicht bindend. Der Grosse Rat entscheidet über die von der Verwaltungseinheit vorgelegten Jahresbudgets.
3 Die Verwaltungseinheit stellt ihre Jahresbudgets im Rahmen der Mehrjahreskredite auf.

## Art. 24b {#art_24b}

Nachtragskredit
1 Bei einer vorhersehbaren Kreditüberschreitung, die zu einer Verschlechterung des Saldos von Aufwand und Ertrag der Verwaltungseinheit führt, muss
ein Nachtragskredit beantragt werden.
2 Die finanzielle Deckung des Nachtragskredits wird von derjenigen Direktion sichergestellt, der die Verwaltungseinheit angehört, und nur subsidiär von
einer anderen Direktion.

## Art. 24c {#art_24c}

Kreditübertragung
1 Wenn die für ein und dieselbe Leistungsgruppe vorgesehenen Kredite bis
zum Ende eines Rechnungsjahres nicht oder nur teilweise verwendet wurden,
ist unter folgenden Voraussetzungen eine Kreditübertragung in Form einer
Rückstellung möglich:
a) Der Saldo der Leistungsgruppe bleibt in den im Voranschlagsentwurf
bewilligten Grenzen, und der Einheit wurde kein Nachtragskredit
gewährt.
b) Die Übertragung erfolgt für eine Aufwendung, die direkt mit der Ausführung des ursprünglichen Ziels zu tun hat, sei das in Form von Anschaffungen und/oder Realisierungen von Projekten.
c) Die Aufwendung ist höher als 5000 Franken.
29) SGF 610.1
2 Ausserdem gelten die folgenden Regeln:
a) Die betroffenen Direktionen unterbreiten die Bildung und die Auflösung der Rückstellungen vorgängig der Finanzverwaltung. Bei Uneinigkeit entscheidet der Staatsrat.
b) Bildung und Auflösung der Rückstellungen werden in der Finanzbuchhaltung verbucht.
c) Rückstellungen, die nicht für die Realisierung des vorgesehenen Ziels
verwendet wurden, werden spätestens drei Jahre nach ihrer Bildung
aufgelöst.

## Art. 24d {#art_24d}

Kreditabtretung
1 Innerhalb ein und derselben Leistungsgruppe ist die Abtretung von finanziellen Mitteln unter folgenden Voraussetzungen gestattet:
a) Der Aufwand- und Ertragssaldo der betreffenden Leistungsgruppe darf
sich gegenüber dem Voranschlag nicht verschlechtern.
b) Die betroffene Direktion genehmigt die Abtretung.
c) Die Finanzverwaltung wurde informiert.
2 Die Direktionen können ihre Befugnis nach Absatz 1 Bst. b an die ihnen unterstellten Verwaltungseinheiten mit leistungsorientierter Führung übertragen.
3 Eine Kreditabtretung zwischen Leistungsgruppen ist nicht gestattet.

## Art. 24e {#art_24e}

Kalkulatorische Abschreibungen
1 Die Verwaltungseinheiten mit leistungsorientierter Führung können kalkulatorische Abschreibungen auf der Beschaffung von Gütern vornehmen, deren Kosten sich zwischen 20'000 und 250'000 Franken bewegen und die eine
Nutzungsdauer von mehr als einem Jahr haben.
2 Die Abschreibung erfolgt linear und der Abschreibungssatz bestimmt sich
nach der Nutzungsdauer.
3 Die Finanzverwaltung kann kalkulatorische Abschreibungen auf gewissen
umfangreichen und nachhaltigen Dienstleistungen bewilligen.
5b Infrastrukturfonds (Art. 42abis FHG 30))

## Art. 24f {#art_24f}

Höchstdotierung des Infrastrukturfonds
1 Der Infrastrukturfonds kann mit höchstens 250 Millionen Franken dotiert
werden.
30) SGF 610.1

## Art. 24g {#art_24g}

Verwendung des Infrastrukturfonds
1 Die Mittel aus dem Infrastrukturfonds dienen der Finanzierung von Vorhaben in den Bereichen Mobilität, Bildung und Klima.
2 Ausnahmsweise können sie für strategische Vorhaben in anderen Bereichen
verwendet werden.
3 Die Mittel aus dem Infrastrukturfonds können nur für Vorhaben eingesetzt
werden, deren Gesamtkosten zu Lasten des Staates mindestens 20 Millionen
Franken betragen.
4 Der Staatsrat überprüft die Zuweisung der Mittel aus dem Infrastrukturfonds
im Rahmen des Legislaturfinanzplans. Er nimmt gegebenenfalls die notwendigen Anpassungen vor und informiert die Finanz- und Geschäftsprüfungskommission darüber.
6 Finanzkompetenzen (siehe Anhang 2)
6.1 Eingehen von Ausgabenverpflichtungen

## Art. 25 {#art_25}

Begriff
1 Eine Ausgabenverpflichtung ist der Entscheid in schriftlicher oder elektronischer Form, mit dem sich die zuständige Behörde einem Dritten gegenüber
verpflichtet.
2 Die Verpflichtung kann nur im Rahmen der Voranschlags- oder Verpflichtungskredite eingegangen werden.

## Art. 26 {#art_26}

Berechnungskriterien
1 Die Befugnis, Ausgabenverpflichtungen einzugehen, richtet sich nach dem
Gesamtbetrag der Ausgabe für ein Einzelobjekt.
2 Die Stückelung der Kosten eines Einzelobjekts in der Absicht, im Rahmen
der Befugnisse zu bleiben, ist nicht gestattet.

## Art. 27 {#art_27}

Zuständigkeit – Im Allgemeinen (Art. 44 Abs. 2 Bst. i FHG 31))
1 Der Staatsrat geht alle Ausgabenverpflichtungen ein, für die nicht ausdrücklich eine andere Behörde zuständig ist.
2 Die reglementarischen Bestimmungen über das Verfahren der Arbeitsvergebung und der Auftragserteilung bleiben vorbehalten.
31) SGF 610.1

## Art. 28 {#art_28}

Zuständigkeit – Laufende Ausgaben (Art. 44 Abs. 3 und Art. 45
Abs. 3 FHG 32))
1 Die Direktion sind dafür zuständig, die neuen laufenden Ausgaben nach Artikel 23 FHG 33) oder die Ausgaben, die zur Kontenklasse 31 «Sach- und übriger Betriebsaufwand» des Kontenplans gehören, in einem Betrag von über
50'000 Franken zu tätigen.
2 Die Dienststellen sind dafür zuständig, alle anderen laufenden Ausgaben zu
tätigen.
3 Die Anstalten sind dafür zuständig, alle ihre laufenden Ausgaben im Rahmen der von ihrer Direktion festgesetzten Grenzen zu tätigen.

## Art. 29 {#art_29}

Investitionsausgaben (Art. 44 Abs. 3 und 45 Abs. 3 FHG 34))
1 Eine Investitionsausgabe kann getätigt werden:
a) vom Staatsrat, wenn der Betrag 100'000 Franken übersteigt;
b) von den Direktionen sowie Anstalten, wenn der Betrag zwischen 50'000
und 100'000 Franken liegt;
c) von den Dienststellen, wenn der Betrag 50'000 Franken nicht übersteigt.
2 Werden Investitionsausgaben im Rahmen eines Projekts getätigt, für das der
Grosse Rat einen Verpflichtungskredit genehmigt hat, so obliegen die Vergabeentscheidungen grundsätzlich der zuständigen Dienststelle. In den folgenden Fällen müssen sie jedoch vorab vom Staatsrat genehmigt werden:
a) Vergaben von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen ab 500'000 Franken
inkl. MwSt;
b) Vergaben von Bauaufträgen ab 2'000'000 Franken inkl. MwSt;
c) Nachträge oder kumulierte Nachträge, die zu einer Überschreitung des
ursprünglich vergebenen Betrags um mehr als 50 % führen.

## Art. 30 {#art_30}

Weiterübertragung von Befugnissen – Grundsatz
1 Der Staatsrat und die Direktionen können in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich und im Rahmen der Voranschlagskredite mit formeller rechtlicher Grundlage die Zuständigkeitsgrenzen nach den Artikeln 28 und 29 ändern.

## Art. 31 {#art_31}

Weiterübertragung von Befugnissen – Voraussetzungen
1 Die Weiterübertragung von Befugnissen muss schriftlich erfolgen.
32) SGF 610.1
33) SGF 610.1
34) SGF 610.1
2 Der Entscheid über die Befugnisübertragung steckt den Rahmen der Befugnisse ab und bezeichnet die Personen, die befugt sind, Ausgabenverpflichtungen einzugehen.
3 Eine Kopie des Entscheides über die Befugnisübertragung wird der Finanzverwaltung und dem Finanzinspektorat zugestellt.

## Art. 32 {#art_32}

Entzug der Befugnisse
1 Der Staatsrat kann jederzeit die Finanzkompetenzen nach den Artikeln 28
und 29 ganz oder teilweise entziehen.
2 Eine Direktion kann die Finanzkompetenzen, die sie einer Dienststelle oder
einer Anstalt übertragen hat, jederzeit ganz oder teilweise entziehen.
3 Der Entscheid über den Entzug der Befugnisse wird der Finanzverwaltung
und dem Finanzinspektorat mitgeteilt.
6.2 Zeichnung der Zahlungen und der Einnahmenverzeichnisse

## Art. 33 {#art_33}

Kontrolle
1 Bevor die Anstalten und Dienststellen Zahlungen mit Belegen weiterleiten,
müssen sie alle formellen und sachlichen internen Kontrollen vornehmen.

## Art. 34 {#art_34}

Direktionen und Anstalten
1 Alle Zahlungen der Dienststellen von über 50'000 Franken werden vom Direktionsvorsteher validiert. Er kann diese Befugnis oder einen Teil dieser Befugnis seinem Generalsekretär oder seinem Verwaltungschef übertragen. Er
kann die Grenze von 50'000 Franken jederzeit herabsetzen oder verlangen,
dass alle Zahlungen einer seiner Anstalten oder Dienststellen validiert werden. Diese Entscheide werden der Finanzverwaltung und dem Finanzinspektorat mitgeteilt.
2 Für die Anstalten werden alle Zahlungen vom Direktor der Anstalt und seinem Stellvertreter validiert.
3 Bei Verhinderung ist der Stellvertreter des Direktionsvorstehers, bei dessen
Abwesenheit ein anderer Direktionsvorsteher oder der vom Direktor der Anstalt bezeichnete Stellvertreter zur Validierung der Zahlungen befugt.

## Art. 35 {#art_35}

Dienststellen
1 Der Dienstchef und sein Stellvertreter oder eine vom Direktionsvorsteher
bezeichnete Person validieren Zahlungen von bis zu 50'000 Franken.
2 Der Dienstchef validiert Zahlungen von über 50'000 Franken zusammen mit
dem Direktionsvorsteher.
3 Ist ein Dienstchef oder sein Stellvertreter verhindert, so ist ein vom Direktionsvorsteher bezeichneter Ersatz zur Validierung der Zahlungen befugt.

## Art. 36 {#art_36}

Einnahmenverzeichnisse
1 Die Artikel 33–35 gelten auch für die Validierung der Einnahmenverzeichnisse.

## Art. 37 {#art_37}

Unterschriftenprobe
1 Jede Behörde, die über Finanzkompetenzen verfügt, übergibt der Finanzverwaltung und dem Finanzinspektorat eine Unterschriftenprobe.
6.3 Haushaltsführung

## Art. 38 {#art_38}

Finanzdirektion (Art. 46 Abs. 1 FHG 35)) – Weisungen (Bst. a
und c)
1 Der Finanzplan, der Voranschlag, die Staatsrechnung, der Kontenplan, die
Nachtragskredit- und Verpflichtungskreditbegehren werden nach den von der
Finanzdirektion erlassenen Richtlinien erstellt.

## Art. 39 {#art_39}

Finanzdirektion (Art. 46 Abs. 1 FHG 36)) – Aufbewahrung der
Buchungsbelege (Bst. a)
1 Die Anstalten und Dienststellen bewahren ihre Bücher und Buchungsbelege
in der Regel während fünf Jahren auf. Diese Aufbewahrungsdauer beträgt
sechs Jahre für die Abteilungen, deren Leistungen der Mehrwertsteuer unterliegen. Abteilungen, die direkt Post- und Bankzahlungsanweisungen erteilen
können, müssen die entsprechenden Unterlagen während zehn Jahren aufbewahren.

## Art. 40 {#art_40}

Finanzdirektion (Art. 46 Abs. 1 FHG 37)) – Prüfung der finanziellen Auswirkungen (Bst. e)
1 Gesetzes-, Dekrets- und Verordnungsentwürfe sowie Beschluss-, Vertrags-
und Vereinbarungsentwürfe mit finanziellen Auswirkungen müssen mindestens zehn Tage vor dem Termin für die Aufnahme in die Traktandenliste des
Staatsrats der Finanzverwaltung unterbreitet werden.
35) SGF 610.1
36) SGF 610.1
37) SGF 610.1

## Art. 41 {#art_41}

Finanzdirektion (Art. 46 Abs. 1 FHG 38)) – Zahlungsverkehr (Bst.
f)
1 Die Finanzverwaltung gewährleistet den Zahlungsverkehr des Staates. Sie
kann diese Aufgabe gewissen Anstalten übertragen und ihnen zu diesem
Zweck Vorschüsse gewähren.

## Art. 42 {#art_42}

Finanzdirektion (Art. 46 Abs. 1 FHG 39)) – Liquide Mittel (Bst.
g)
1 Die Finanzverwaltung informiert sich regelmässig über den Stand der Post-
und Bankkonten der Anstalten und Dienststellen.
2 Die verfügbaren Mittel sind ihr unverzüglich zu überweisen.

## Art. 43 {#art_43}

Finanzdirektion (Art. 46 Abs. 1 FHG 40)) – Zahlungssperre (Bst.
g)
1 Wenn der Stand der Tresorerie es erfordert, kann die Finanzdirektion beschliessen, die Zahlungskredite vorübergehend zu sperren.

## Art. 44 {#art_44}

Finanzdirektion (Art. 46 Abs. 1 FHG 41)) – Bewilligung (Bst. k)
1 Die Schaffung einer Kassen- und Buchhaltungsstelle sowie die Eröffnung
eines Post- oder eines Bankkontos bedürfen der Zustimmung der Finanzverwaltung.
2 Für alle Kontobewegungen ist die Validierung zu zweien erforderlich.

## Art. 45 {#art_45}

Anstalten und Dienststellen (Art. 47 Abs. 1 FHG 42)) – Planung
(Bst. a)
1 Die Anstalten und Dienststellen planen ihre finanziellen Verpflichtungen
und sorgen dafür, ihre laufenden Ausgaben und Investitionsausgaben über
das ganze Jahr zu verteilen.

## Art. 46 {#art_46}

Anstalten und Dienststellen (Art. 47 Abs. 1 FHG 43)) – Belege
(Bst. b)
1 Die Verbuchung der Ausgaben und die Ausführung der Zahlungen erfolgt
nach Einsicht in die von Unternehmern und Lieferanten im Original erstellten
Rechnungen und Zwischen- und Schlussrechnungen.
38) SGF 610.1
39) SGF 610.1
40) SGF 610.1
41) SGF 610.1
42) SGF 610.1
43) SGF 610.1

## Art. 47 {#art_47}

Anstalten und Dienststellen (Art. 47 Abs. 1 FHG 44)) – Ämtertrennung (Bst. c)
1 Das Amt des Kassiers und das Amt des Buchhalters dürfen in einer Anstalt
oder einer Dienststelle grundsätzlich nicht von derselben Person ausgeübt
werden.
2 Die Person, die die Zahlungsanweisung erteilt, kann nicht das Amt des Kassiers oder des Buchhalters übernehmen.

## Art. 48 {#art_48}

Anstalten und Dienststellen (Art. 47 Abs. 1 FHG 45)) – Kontrolle
(Bst. c)
1 Die Anstalten und Dienststellen führen eine Kontrolle über ihre finanziellen
Verpflichtungen anhand der Grundakten, das heisst namentlich der Verträge,
Bestellungen, Arbeitsvergebungen und Beitragszusicherungen.
2 Sie sorgen für die Einhaltung der gesprochenen Voranschlagskredite.
3 Sie kontrollieren jeden Voranschlagskredit insbesondere auf:
a) den Kreditsaldo;
b) den Stand der eingegangenen Ausgabenverpflichtungen und ihre voraussichtliche Fälligkeit;
c) das Gesamtvolumen der geleisteten Zahlungen.
7 Finanzkontrolle

## Art. 49 {#art_49}

Arbeitsvergebungen und bedeutende Käufe (Art. 51 Abs. 1 Bst. f
FHG 46))
1 Als bedeutend gelten Arbeitsvergebungen sowie Material- und Ausrüstungskäufe, wenn sie 200'000 Franken übersteigen.

## Art. 50 {#art_50}

Informationspflicht (Art. 52 FHG 47))
1 Die veröffentlichten und unveröffentlichten Entscheide des Grossen Rates
und des Staatsrates, die finanzielle Auswirkungen haben, sind vom Sekretariat des Grossen Rates oder von der Staatskanzlei an das Finanzinspektorat zu
übermitteln.
2 Diese Informationsübermittlung wird im Einzelnen mit dem Finanzinspektorat geregelt.
44) SGF 610.1
45) SGF 610.1
46) SGF 610.1
47) SGF 610.1

## Art. 51 {#art_51}

Kontrollberichte (Art. 53 FHG 48))
1 Die Berichte des Finanzinspektorats werden der Finanz- und Geschäftsprüfungskommission, dem Staatsrat, der betroffenen Direktion, der Finanzdirektion, der Finanzverwaltung und, sofern keine Gefahr für den Fortgang einer
Untersuchung besteht, den Verantwortlichen der kontrollierten Abteilung zugestellt. Ist die Finanzdirektion betroffen, so werden die Berichte auch dem
stellvertretenden Direktionsvorsteher zugestellt.
2 Der Kontrollbericht wird vom Inspektor unterzeichnet, der die Revision
durchgeführt hat. Er wird vom Vorsteher des Finanzinspektorates visiert, der
damit bestätigt, davon Kenntnis genommen und den Inhalt genehmigt zu haben.

## Art. 52 {#art_52}

Feststellung von Unregelmässigkeiten (Art. 55 FHG 49))
1 Sicherungsmassnahmen sind namentlich die Sperrung der Zahlungen, die
Aufhebung der Zeichnungsberechtigung, die Sicherstellung von Daten und
Buchungsunterlagen, die Beschlagnahme von Schlüsseln oder die provisorische Suspendierung.
8 Übergangs- und Schlussbestimmungen

## Art. 53 {#art_53}

…

## Art. 54 {#art_54}

…

## Art. 55 {#art_55}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Es werden aufgehoben:
a) der Beschluss vom 7. Mai 1990 über die Verpflichtungskredite (SGF
610.15);
b) der Beschluss vom 14. September 1992 über die Indexierung und Verwendung der verfügbaren Beträge von Verpflichtungskrediten und
Arbeitsvergebungen (SGF 610.16);
c) der Beschluss vom 1. Juli 1975 betreffend die allgemeinen Richtlinien
über den Vollzug des Staatsvoranschlages (SGF 610.31);
d) der Beschluss vom 25. März 1986 über die Kontrollberichte des Finanzinspektorats (SGF 614.21).
48) SGF 610.1
49) SGF 610.1

## Art. 56 {#art_56}

Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. Juli 1966 in Kraft.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht, in die Amtliche Gesetzessammlung
aufgenommen und im Sonderdruck herausgegeben.
ANHÄNGE IN DER FORM SEPARATER DOKUMENTE
Anhang 1: Liste der gebunden Ausgaben gemäss Artikel 18 Abs. 2bis
Anhang 2: Finanzkompetenzen (Abschnitt 6)
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
12.03.1996 Erlass Grunderlass 01.07.1996 BL/AGS 1996 f 149 / d 151
14.11.2002 Art. 1 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 11 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 18 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 19 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 20 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 28 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 29 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 31 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 32 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 34 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 35 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 37 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 41 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 42 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 44 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 51 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Anhang 2 Titel und Inhalt geändert
01.01.2003 2002_120
04.02.2003 Art. 1 geändert 01.01.2003 2003_029
04.02.2003 Art. 2a eingefügt 01.01.2003 2003_029
18.05.2005 Art. 1 geändert 01.06.2005 2005_049
18.05.2005 Art. 50 geändert 01.06.2005 2005_049
24.05.2005 Art. 40 geändert 01.01.2006 2005_053
08.11.2005 Art. 18 geändert 01.01.2006 2005_112
08.11.2005 Art. 22a eingefügt 01.01.2006 2005_112
08.11.2005 Art. 22b eingefügt 01.01.2006 2005_112
08.11.2005 Art. 22c eingefügt 01.01.2006 2005_112
08.11.2005 Art. 22d eingefügt 01.01.2006 2005_112
08.11.2005 Art. 23 geändert 01.01.2006 2005_112
14.11.2006 Art. 4 geändert 01.01.2007 2006_143
20.05.2008 Art. 6 geändert 01.06.2008 2008_055
20.05.2008 Abschnitt 5a eingefügt 01.06.2008 2008_055
20.05.2008 Art. 24a eingefügt 01.06.2008 2008_055
20.05.2008 Art. 24b eingefügt 01.06.2008 2008_055
20.05.2008 Art. 24c eingefügt 01.06.2008 2008_055
20.05.2008 Art. 24d eingefügt 01.06.2008 2008_055
20.05.2008 Art. 24e eingefügt 01.06.2008 2008_055
21.12.2010 Art. 3 geändert 01.01.2011 2010_161
21.12.2010 Art. 4 geändert 01.01.2011 2010_161
21.12.2010 Art. 6 geändert 01.01.2011 2010_161
21.12.2010 Art. 7a eingefügt 01.01.2011 2010_161
21.12.2010 Art. 7b eingefügt 01.01.2011 2010_161
21.12.2010 Abschnitt 3.2 geändert 01.01.2011 2010_161
21.12.2010 Art. 9 geändert 01.01.2011 2010_161
21.12.2010 Art. 9a eingefügt 01.01.2011 2010_161
21.12.2010 Art. 10 geändert 01.01.2011 2010_161
21.12.2010 Art. 12 geändert 01.01.2011 2010_161
21.12.2010 Art. 13 geändert 01.01.2011 2010_161
21.12.2010 Art. 13a eingefügt 01.01.2011 2010_161
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
21.12.2010 Art. 14 geändert 01.01.2011 2010_161
21.12.2010 Art. 17 geändert 01.01.2011 2010_161
21.12.2010 Abschnitt 5 geändert 01.01.2011 2010_161
21.12.2010 Art. 18 geändert 01.01.2011 2010_161
21.12.2010 Art. 19 geändert 01.01.2011 2010_161
21.12.2010 Art. 22c geändert 01.01.2011 2010_161
21.12.2010 Art. 22d geändert 01.01.2011 2010_161
21.12.2010 Art. 24 geändert 01.01.2011 2010_161
21.12.2010 Abschnitt 5b eingefügt 01.01.2011 2010_161
21.12.2010 Art. 24f eingefügt 01.01.2011 2010_161
21.12.2010 Art. 24g eingefügt 01.01.2011 2010_161
21.12.2010 Abschnitt 6 geändert 01.01.2011 2010_161
21.12.2010 Art. 28 geändert 01.01.2011 2010_161
21.12.2010 Art. 38 geändert 01.01.2011 2010_161
21.12.2010 Art. 42 geändert 01.01.2011 2010_161
21.12.2010 Art. 44 geändert 01.01.2011 2010_161
21.12.2010 Art. 45 geändert 01.01.2011 2010_161
21.12.2010 Art. 53 aufgehoben 01.01.2011 2010_161
21.12.2010 Art. 54 aufgehoben 01.01.2011 2010_161
21.12.2010 Anhang 1 eingefügt 01.01.2011 2010_161
21.12.2010 Anhang 2 Inhalt geändert 01.01.2011 2010_161
04.11.2014 Art. 1 geändert 01.01.2015 2014_080
14.12.2021 Art. 1 Abs. 3, d) geändert 01.01.2022 2021_186
10.12.2024 Anhang 1 Inhalt geändert 01.12.2024 2024_102
06.10.2025 Art. 29 Abs. 2 eingefügt 01.11.2025 2025_074
06.10.2025 Anhang 2 Inhalt geändert 01.11.2025 2025_074
15.12.2025 Art. 7 Abs. 1 geändert 01.01.2026 2025_104
15.12.2025 Art. 13 Abs. 2 eingefügt 01.01.2026 2025_104
15.12.2025 Art. 25 Abs. 1 geändert 01.01.2026 2025_104
15.12.2025 Abschnitt 6.2 geändert 01.01.2026 2025_104
15.12.2025 Art. 33 Abs. 1 geändert 01.01.2026 2025_104
15.12.2025 Art. 34 Abs. 1 geändert 01.01.2026 2025_104
15.12.2025 Art. 34 Abs. 2 geändert 01.01.2026 2025_104
15.12.2025 Art. 34 Abs. 3 geändert 01.01.2026 2025_104
15.12.2025 Art. 35 Abs. 1 geändert 01.01.2026 2025_104
15.12.2025 Art. 35 Abs. 2 geändert 01.01.2026 2025_104
15.12.2025 Art. 35 Abs. 3 geändert 01.01.2026 2025_104
15.12.2025 Art. 36 Abs. 1 geändert 01.01.2026 2025_104
15.12.2025 Art. 44 Abs. 2 geändert 01.01.2026 2025_104
15.12.2025 Anhang 2 Inhalt geändert 01.01.2026 2025_104
31.03.2026 Art. 24g Abs. 1 geändert 01.07.2026 2026_033
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 12.03.1996 01.07.1996 BL/AGS 1996 f 149 / d 151
Art. 1 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 1 geändert 04.02.2003 01.01.2003 2003_029
Art. 1 geändert 18.05.2005 01.06.2005 2005_049
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Art. 1 geändert 04.11.2014 01.01.2015 2014_080
Art. 1 Abs. 3, d) geändert 14.12.2021 01.01.2022 2021_186
Art. 2a eingefügt 04.02.2003 01.01.2003 2003_029
Art. 3 geändert 21.12.2010 01.01.2011 2010_161
Art. 4 geändert 14.11.2006 01.01.2007 2006_143
Art. 4 geändert 21.12.2010 01.01.2011 2010_161
Art. 6 geändert 20.05.2008 01.06.2008 2008_055
Art. 6 geändert 21.12.2010 01.01.2011 2010_161
Art. 7 Abs. 1 geändert 15.12.2025 01.01.2026 2025_104
Art. 7a eingefügt 21.12.2010 01.01.2011 2010_161
Art. 7b eingefügt 21.12.2010 01.01.2011 2010_161
Abschnitt 3.2 geändert 21.12.2010 01.01.2011 2010_161
Art. 9 geändert 21.12.2010 01.01.2011 2010_161
Art. 9a eingefügt 21.12.2010 01.01.2011 2010_161
Art. 10 geändert 21.12.2010 01.01.2011 2010_161
Art. 11 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 12 geändert 21.12.2010 01.01.2011 2010_161
Art. 13 geändert 21.12.2010 01.01.2011 2010_161
Art. 13 Abs. 2 eingefügt 15.12.2025 01.01.2026 2025_104
Art. 13a eingefügt 21.12.2010 01.01.2011 2010_161
Art. 14 geändert 21.12.2010 01.01.2011 2010_161
Art. 17 geändert 21.12.2010 01.01.2011 2010_161
Abschnitt 5 geändert 21.12.2010 01.01.2011 2010_161
Art. 18 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 18 geändert 08.11.2005 01.01.2006 2005_112
Art. 18 geändert 21.12.2010 01.01.2011 2010_161
Art. 19 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 19 geändert 21.12.2010 01.01.2011 2010_161
Art. 20 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 22a eingefügt 08.11.2005 01.01.2006 2005_112
Art. 22b eingefügt 08.11.2005 01.01.2006 2005_112
Art. 22c eingefügt 08.11.2005 01.01.2006 2005_112
Art. 22c geändert 21.12.2010 01.01.2011 2010_161
Art. 22d eingefügt 08.11.2005 01.01.2006 2005_112
Art. 22d geändert 21.12.2010 01.01.2011 2010_161
Art. 23 geändert 08.11.2005 01.01.2006 2005_112
Art. 24 geändert 21.12.2010 01.01.2011 2010_161
Abschnitt 5a eingefügt 20.05.2008 01.06.2008 2008_055
Art. 24a eingefügt 20.05.2008 01.06.2008 2008_055
Art. 24b eingefügt 20.05.2008 01.06.2008 2008_055
Art. 24c eingefügt 20.05.2008 01.06.2008 2008_055
Art. 24d eingefügt 20.05.2008 01.06.2008 2008_055
Art. 24e eingefügt 20.05.2008 01.06.2008 2008_055
Abschnitt 5b eingefügt 21.12.2010 01.01.2011 2010_161
Art. 24f eingefügt 21.12.2010 01.01.2011 2010_161
Art. 24g eingefügt 21.12.2010 01.01.2011 2010_161
Art. 24g Abs. 1 geändert 31.03.2026 01.07.2026 2026_033
Abschnitt 6 geändert 21.12.2010 01.01.2011 2010_161
Art. 25 Abs. 1 geändert 15.12.2025 01.01.2026 2025_104
Art. 28 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 28 geändert 21.12.2010 01.01.2011 2010_161
Art. 29 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Art. 29 Abs. 2 eingefügt 06.10.2025 01.11.2025 2025_074
Art. 31 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 32 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Abschnitt 6.2 geändert 15.12.2025 01.01.2026 2025_104
Art. 33 Abs. 1 geändert 15.12.2025 01.01.2026 2025_104
Art. 34 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 34 Abs. 1 geändert 15.12.2025 01.01.2026 2025_104
Art. 34 Abs. 2 geändert 15.12.2025 01.01.2026 2025_104
Art. 34 Abs. 3 geändert 15.12.2025 01.01.2026 2025_104
Art. 35 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 35 Abs. 1 geändert 15.12.2025 01.01.2026 2025_104
Art. 35 Abs. 2 geändert 15.12.2025 01.01.2026 2025_104
Art. 35 Abs. 3 geändert 15.12.2025 01.01.2026 2025_104
Art. 36 Abs. 1 geändert 15.12.2025 01.01.2026 2025_104
Art. 37 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 38 geändert 21.12.2010 01.01.2011 2010_161
Art. 40 geändert 24.05.2005 01.01.2006 2005_053
Art. 41 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 42 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 42 geändert 21.12.2010 01.01.2011 2010_161
Art. 44 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 44 geändert 21.12.2010 01.01.2011 2010_161
Art. 44 Abs. 2 geändert 15.12.2025 01.01.2026 2025_104
Art. 45 geändert 21.12.2010 01.01.2011 2010_161
Art. 50 geändert 18.05.2005 01.06.2005 2005_049
Art. 51 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 53 aufgehoben 21.12.2010 01.01.2011 2010_161
Art. 54 aufgehoben 21.12.2010 01.01.2011 2010_161
Anhang 1 eingefügt 21.12.2010 01.01.2011 2010_161
Anhang 1 Inhalt geändert 10.12.2024 01.12.2024 2024_102
Anhang 2 Titel und Inhalt geändert
14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Anhang 2 Inhalt geändert 21.12.2010 01.01.2011 2010_161
Anhang 2 Inhalt geändert 06.10.2025 01.11.2025 2025_074
Anhang 2 Inhalt geändert 15.12.2025 01.01.2026 2025_104
ANHANG 1
Liste der gebundenen Ausgaben gemäss Artikel 18 Abs. 2bis
Kontonummer Bezeichnung
3610.001 Kantonsbeteiligung am Bahninfrastrukturfonds
3611.000 Beiträge für den Besuch von Schulen ausserhalb des Kantons
3611.001 Beiträge für an anderen kantonalen Universitäten
immatrikulierte Studenten aus dem Kanton Freiburg
3611.002 Beiträge für Lehrlinge, die den Unterricht ausserhalb des
Kantons besuchen
3611.003 Beiträge für den Besuch von höheren Fachschulen ausserhalb
des Kantons
3611.005 Beiträge an die Fachhochschule Westschweiz
3611.006 Beiträge für den Besuch von Schulen des Regionalen
Schulabkommens NW EDK
3611.007 Beiträge für den Besuch der Fachhochschulen
3611.008 Beitrag an das Interkantonale Gymnasium der Region Broye
3611.012 Beiträge an landwirtschaftliche Lehranstalten
3611.400 Beiträge für ausserkantonale Spitalaufenthalte in einem
öffentlichen Spital
3611.500 Beiträge für ausserkantonale Spitalaufenthalte in einem
Privatspital
3633.002 Kantonsanteil an der Finanzierung der eidgenössischen
Familienzulagen in der Landwirtschaft
3633.004 Kantonsanteil an der Finanzierung der
Arbeitslosenversicherung
3634.001 Beteiligung an den Betriebskosten des Interkantonalen Spitals
der Broye
3634.020 Leistungen KVG HFR zu Lasten des Staates
3634.030 KVG-Leistungen des FNPG zu Lasten des Staates
3636.009 Kantonsbeiträge für behinderte Minderjährige in Sonderschulen
ausserhalb des Kantons
3636.011 Kantonsbeiträge für schwererziehbare Minderjährige in
Erziehungsheimen ausserhalb des Kantons
3636.014 Kantonsbeiträge für erwachsene Behinderte in Heimen
ausserhalb des Kantons
3637.209 AHV-Ergänzungsleistungen
3637.210 IV-Ergänzungsleistungen
3637.216 Finanzierung der Zahlungsausstände in der
Krankenversicherung
ANHANG 2
Finanzkompetenzen (Abschnitt 6)
Finanzkompetenzen des Staatsrates, der Direktionen, Anstalten und
Dienststellen für Ausgabenverpflichtungen und Validierungen gemäss FHR:
Organ Art der Ausgaben
Ausgabenverpflichtung ohne
Rückgriff auf die
Subdelegation
Validierungsberechtigung ohne
Rückgriff auf die
Subdelegation
Staatsrat Ausgaben der
Investitionsrechnung
> 100'000 Franken SR: keine
Kompetenzen für
Validierung der
Zahlungen
Vergaben im Rahmen
eines Projekts, das
von einem
Verpflichtungskredit
des Grossen Rates
gedeckt ist
Aufwand der
Erfolgsrechnung
(Beiträge inbegriffen)
≥ 500'000 Franken
für Liefer-
/Dienstleistungsauf
träge;
≥ 2'000'000
Franken für
Bauaufträge;
Nachträge, die zu
einer
Überschreitung des
ursprünglich
vergebenen Betrags
um mehr als 50 %
führen
keine Ausgabenverpflichtung (Art.
27 und Art. 29)
Direktionen Ausgaben der
Investitionsrechnung
50'001 – 100'000
Franken
Direktionsvorsteher:
Zahlungen der
Dienststellen von
mehr als 50'000
Franken, vorgängig
validiert durch den
Dienstchef oder
Stellvertreter (Art. 34
Abs. 1)
Aufwand der
Erfolgsrechnung
(Beiträge inbegriffen)
wie:
• neue im Sinne von
Art. 23 FHG
• oder Klasse 31
«Sach- und übriger
Betriebsaufwand»
 50'000 Franken
(Art. 28 Abs. 1 und
Art. 29)
Organ Art der Ausgaben
Ausgabenverpflichtung ohne
Rückgriff auf die
Subdelegation
Validierungsberechtigung ohne
Rückgriff auf die
Subdelegation
Anstalten Ausgaben der
Investitionsrechnung
50'001 – 100'000
Franken
Anstaltsdirektor und
sein Stellvertreter:
alle Zahlungen (Art.
34 Abs. 2)Aufwand der
Erfolgsrechnung
(Beiträge inbegriffen)
gemäss
festgesetzter
Grenze der
Direktion
(Art. 28 Abs. 3 und
Art. 29)
Dienststellen Ausgaben der
Investitionsrechnung
Vergaben im Rahmen
eines Projekts, das
von einem
Verpflichtungskredit
des Grossen Rates
gedeckt ist,
vorbehaltlich der
Ausnahmen, die in
die Zuständigkeit des
Staatsrats fallen.
50'000 Franken u.
weniger
< 500'000 Franken
für Liefer-
/Dienstleistungsauf
träge;
< 2'000’000
Franken für
Bauaufträge;
Nachträge, sofern
diese nicht zu einer
Überschreitung von
mehr als 50 % des
ursprünglich
vergebenen Betrags
führen.
Dienstchef und
Stellvertreter oder
eine andere Person:
Zahlungen von
50'000 Franken oder
weniger;
Dienstchef oder
Stellvertreter mit
Direktionsvorsteher:
Zahlungen von über
50'000 Franken (Art.
35 Abs. 1 und Abs. 2)
Aufwand der
Erfolgsrechnung
(Beiträge inbegriffen)
keine Grenze
• Neue Aufwände
• Aufwand Klasse 31
«Sach- und übriger
Betriebsaufwand»
50'000 Franken und
weniger
(Art. 28 Abs. 2 und
Art. 29)
