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title: "Reglement über die Organisation und den Aufgabenbereich der kantonalen Mittelschulkommission"
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provisions: 11
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# Reglement über die Organisation und den Aufgabenbereich der kantonalen Mittelschulkommission

## Art. 1 {#art_1}

Geltungsbereich
1 Das vorliegende Reglement umschreibt die Organisation und den Aufgabenbereich der kantonalen Mittelschulkommission (nachfolgend: Kommission).

## Art. 2 {#art_2}

Definition
1 Die Kommission ist ein beratendes Organ des Erziehungsdepartementes
(nachfolgend: Departement) für allgemeine Fragen des Mittelschulunterrichtes und gibt dem Departement seine Vormeinung ab.

## Art. 3 {#art_3}

Zusammensetzung
1 Sie setzt sich aus 9 bis 11 Mitgliedern zusammen. Der Vorsteher der
Dienststelle für Orientierungs- und Mittelschulen ist in dieser Zahl inbegriffen. Er führt den Vorsitz.
2 Die Mitglieder vertreten die wirtschaftlichen und sozialen Bereiche des
Kantons. Sie stellen der Kommission ihre Hochschulkenntnisse und ihre
Berufserfahrungen zur Verfügung.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
411.102

## Art. 4 {#art_4}

Ernennung
1 Die Mitglieder der Kommission werden vom Staatsrat jeweils für die Dauer
einer Verwaltungsperiode ernannt. Sie sind wieder wählbar. Die drei Regionen des Kantons: Ober-, Mittel- und Unterwallis sind angemessen vertreten.
2 Der Staatsrat bezeichnet den Vizepräsidenten unter den Mitgliedern,
eine(n) Sekretär(in) ausserhalb der Kommission sowie die Vertreter des Erziehungsrates, die in der Kommission Einsitz nehmen.

## Art. 5 {#art_5}

Organisation
1 Die Kommission kann aus ihren Mitgliedern Unterkommissionen oder
Arbeitsgruppen für ausserordentliche Aufgaben bilden.
2 Die Kommission kann zum Studium von besonderen Fragen mit Spezialisten zusammenarbeiten oder zur Ausführung von anspruchsvollen Aufgaben
Experten beziehen.

## Art. 6 {#art_6}

Einladung
1 Der Präsident lädt die Kommission mindestens zehn Tage vor dem Sitzungsdatum ein. Die Einladung hält die Tagesordnung fest. Eventuelle Dokumente, die Gegenstand der Beratungen sind, werden beigelegt.
2 Zusätzlich zu den Sitzungen vor der Verleihung der Maturitäts- und Diplomzeugnisse tritt die Kommission mindestens zweimal jährlich zusammen.

## Art. 7 {#art_7}

Beschlüsse
1 Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwensenden Mitglieder gefasst.

## Art. 8 {#art_8}

Allgemeine Aufgaben
1 Die Kommission berät das Departement. Sie verbindet ferner die Mittelschulen mit der Wirtschafts- und Berufswelt und mit den Kreisen der Ausbildung und der wissenschaftlichen Forschung.

## Art. 9 {#art_9}

Aufgaben - Befugnisse
1 Die Kommission hat namentlich folgende Aufgaben:
a) sie berät das Departement in der kantonalen Mittelschulpolitik, im Erarbeiten der Lehrprogramme, der Stundentafeln und Lehrpläne;
411.102
b) sie gibt auf Verlangen des Departementes die Vormeinung ab bei der
Ausarbeitung und Abänderung von gesetzlichen Grundlagen für die
Mittelschulen;
c) sie nimmt Stellung zu Strukturänderungen der Mittelschule;
d) sie besucht Mittelschulen, Klassen oder Fächer in Zusammenarbeit mit
den Inspektoren oder Vertretern des Departementes;
e) die Kommissionsmitglieder wirken als Experten oder Mitglieder der Jury bei den Maturitäts- und Diplomprüfungen;
f) die Kommission gibt die Vormeinung ab vor der Aushändigung der Maturitäts- und Diplomprüfungen; sie beurteilt Grenzfälle und ausserordentliche Ereignisse und achtet darauf, ein einheitliches Beurteilungsverfahren anzuwenden;
g) sie nimmt Stellung zu Rekursen im Auftrag des Departementes oder
des Staatsrates gegen Examensergebnisse und behandelt Wiedererwägungsgesuche.
2 Das Departement kann die Kommission mit anderen Aufgaben betrauen.

## Art. 10 {#art_10}

Aufhebung
1 Das vorliegende Reglement hebt jenes vom 6. März 1964 auf.

## Art. 11 {#art_11}

Anwendung und Inkrafttreten
1 Das Departement ist mit der Ausführung dieses Reglementes beauftragt.
Es tritt nach der Veröffentlichung im kantonalen Amtsblatt in Kraft.
411.102
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
11.10.1989 11.10.1989 Erlass Erstfassung RO/AGS 1989 f 283 | d 287
411.102
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 11.10.1989 11.10.1989 Erstfassung RO/AGS 1989 f 283 | d 287
