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title: "Briefwechsel vom 17. Juli 1980 zwischen der Schweiz und der EG-Kommission betreffend die durch Griechenland anzuwendenden Berechnungsgrundlagen für allfällige griechische Abgaben gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle während der Übergangszeit"
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# Briefwechsel vom 17. Juli 1980 zwischen der Schweiz und der EG-Kommission betreffend die durch Griechenland anzuwendenden Berechnungsgrundlagen für allfällige griechische Abgaben gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle während der Übergangszeit

## Briefwechsel vom 17. Juli 1980 zwischen der Schweiz und der EG-Kommission betreffend die durch Griechenland anzuwendenden Berechnungsgrundlagen für allfällige griechische Abgaben gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle während der Übergangszeit {#text}

0.632.401.91Nicht löschen bitte " " !! (Stand am 5. November 1999)
0.632.401.91
Briefwechsel vom 17. Juli 1980
zwischen der Schweiz und der EG-Kommission betreffend
die durch Griechenland anzuwendenden Berechnungsgrundlagen
für allfällige griechische Abgaben gleicher Wirkung
wie Einfuhrzölle während der ÜbergangszeitVon der Bundesversammlung genehmigt am 9. Oktober 1980
In Kraft getreten am 1. Januar 1981
AS 1981 312; BBl 1980 III 1
Art. 1 Bst. e des BB vom 9. Okt. 1980 (AS 1981 285)
Übersetzung
Schweizerische Mission
Brüssel, den 17. Juli 1980
bei den Europäischen Gemeinschaften
Herrn Direktor P. Duchâteau
Delegationschef
der Europäischen Gemeinschaften
Brüssel
Herr Delegationschef,
Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Mitteilung vom 17. Juli 1980 zu bestätigen, mit welcher Sie mir ein Schreiben der griechischen Behörden folgenden Inhalts zur Kenntnis gebracht haben:
«Bezugnehmend auf die Gespräche während der Verhandlungen über den Abschluss der Protokolle zur Anpassung der Abkommen mit den EFTA-Ländern darf ich Ihnen folgenden Punkt präzisieren:
Wo für die Festlegung der Berechnungsgrundlage der Abgaben bei der Wareneinfuhr die griechische Zollund Fiskalgesetzgebung eine Erhöhung auch aufgrund der Zollansätze vorsieht, sind diese letzteren jene, die gegenüber Drittländern angewendet werden, und zwar unabhängig von der Herkunft und unabhängig vom Umstand, ob diese Zölle nicht anwendbar sind oder ob sie im Hinblick auf besondere Bestimmungen des Zolltarifs nur auf einen reduzierten Zollsatz anwendbar sind.»
Ich habe von dieser Mitteilung Kenntnis genommen in der Bestärkung, dass die Berechnungsgrundlage der Abgaben zollgleicher Wirkung, welche Griechenland während der Übergangszeit gegebenenfalls anwendet, für die aus der Gemeinschaft in ihrer gegenwärtigen Zusammensetzung stammenden Waren und solchen schweizerischen Ursprungs identisch sein wird.
Genehmigen Sie, Herr Direktor, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Der Botschafter der Schweiz
bei den Europäischen Gemeinschaften:
Pierre Cuénoud
Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
