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title: "Dekret über das öffentliche Beschaffungswesen"
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provisions: 7
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# Dekret über das öffentliche Beschaffungswesen

## § 1 {#par_1}

Ausnahmen (Art. 10 Abs. 1 lit. g IVöB)
1 Die IVöB findet auch Anwendung auf die öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtung des Kantons.

## § 2 {#par_2}

Zuschlagskriterien (Art. 29 Abs. 1 IVöB)
1 Zusätzlich zu den in der IVöB erwähnten Zuschlagskriterien können, unter Beachtung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz, die Kriterien "Verlässlichkeit
des Preises" und "Unterschiedliches Preisniveau in den Ländern, in welchen die
Leistung erbracht wird" berücksichtigt werden.

## § 3 {#par_3}

Veröffentlichungen (Art. 48 Abs. 1 IVöB)
1 Der Auftraggeber veröffentlicht Zuschläge, die ausserhalb des Staatsvertragsbereichs freihändig gemäss Art. 21 Abs. 2 IVöB erteilt wurden.

## § 4 {#par_4}

Rechtsschutz (Art. 52 Abs. 1 IVöB)
1 Gegen Verfügungen der Auftraggeber ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz zulässig, wenn die Schwellenwerte des Einladungsverfahrens erreicht sind.
1) SAR 150.960
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
150.920

## § 5 {#par_5}

Verfahren (Art. 55 IVöB)
1 Das Verfügungs- und das Beschwerdeverfahren richten sich nach den Vorschriften
des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz,
VRPG) vom 4. Dezember 2007 2), soweit die IVöB nichts anderes bestimmt.

## § 6 {#par_6}

Vollzug
1 Der Regierungsrat wird ermächtigt, aus der Interkantonalen Vereinbarung über das
öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) vom 15. März 2001 3) auszutreten, wenn
sämtliche Kantone der IVöB vom 15. November 2019 beigetreten sind.
2 Die für den Vollzug, die Kontrolle und die Aufsicht verantwortliche Stelle gemäss
den Art. 28 Abs. 1 und 45 Abs. 1–3 IVöB ist der Auftraggeber.
3 Zuständig für den Entzug oder die Rückforderung der finanziellen Beiträge gemäss
Art. 45 Abs. 5 IVöB ist jene Behörde, die die Beiträge gesprochen hat.
4 Zuständig für die Erstellung der Statistik gemäss Art. 50 Abs. 1 IVöB ist das Departement Bau, Verkehr und Umwelt.
5 Kantonale Aufsichtsinstanz gemäss Art. 62 Abs. 1 und 2 IVöB ist der Regierungsrat. Er ist auch zuständige Instanz für die Anordnung von Sanktionen gegenüber
Auftraggebern gemäss Art. 45 Abs. 4 IVöB.

## § 7 {#par_7}

Inkrafttreten
1 Dieses Dekret tritt mit der Erklärung des Beitritts zur IVöB gegenüber dem Interkantonalen Organ in Kraft.
Aarau, 23. März 2021 Präsident des Grossen Rats
FURER
Protokollführerin
OMMERLI
Inkrafttreten: 1. Juli 2021 4)
2) SAR 271.200
3) SAR 150.950
4) RRB-Nr. 2021-000643 vom 2. Juni 2021
150.920
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
23.03.2021 01.07.2021 Erlass Erstfassung AGS 2020/
150.920
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 23.03.2021 01.07.2021 Erstfassung AGS 2020/
