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title: "Verordnung über die elektronische Überwachung zum Schutz gewaltbetroffener Personen"
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provisions: 7
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# Verordnung über die elektronische Überwachung zum Schutz gewaltbetroffener Personen

## § 1 {#par_1}

Zuständige Stelle
1 Das Amt für Justizvollzug ist für den Vollzug einer gerichtlich angeordneten elektronischen Überwachung gemäss Art. 28c Abs. 1 ZGB zuständig.

## § 2 {#par_2}

Vorgängige Abklärung und Beizug Kantonspolizei
1 Vor Anordnung der elektronischen Überwachung prüft das Zivilgericht zusammen mit dem Amt für
Justizvollzug deren Vollziehbarkeit. Den als vollstreckbar erklärten Anordnungsentscheid stellt das
Zivilgericht dem Amt für Justizvollzug umgehend zu.
2 Das Amt für Justizvollzug kann für die Einrichtung und den Unterhalt der elektronischen Überwachung die Kantonspolizei beiziehen.

## § 3 {#par_3}

Strafandrohung bei Missachtung der Anordnung
1 Das Zivilgericht weist die überwachte Person unter Androhung von Art. 292 des Schweizerischen
Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember 1937 auf ihre Mitwirkungspflicht und die Folgen bei
Missachtung der gerichtlichen Anordnung hin.

## § 4 {#par_4}

Bericht über Überwachungsmassnahme
1 Das Amt für Justizvollzug erstattet dem Zivilgericht in der Regel einen Monat vor Ablauf der angeordneten Überwachungsmassnahme Bericht über die Mitwirkung und die Einhaltung der Vollzugsregeln durch die überwachte Person.

## § 5 {#par_5}

Meldung von Verstössen an gefährdete Person
1 Der gefährdeten Person werden Unregelmässigkeiten und Verstösse mitgeteilt, ausser diese verzichtet vor Gericht ausdrücklich darauf.

## § 6 {#par_6}

Datenschutz
1 Die aufgezeichneten Daten über die beteiligten Personen dürfen nur zur Durchsetzung der angeordneten Verbote gemäss Art. 28b ZGB verwendet werden. Das Amt für Justizvollzug stellt sicher, dass
die Daten spätestens zwölf Monate nach Abschluss der angeordneten Überwachungsmassnahme gelöscht werden.
1) SR 210

## § 7 Personen- und Familienrecht: Spezielle Erlasse 212.191 {#par_7}

Kosten
1 Das Zivilgericht kann der überwachten Person in sinngemässer Anwendung des Kostentarifs des
Nordwestschweizer Strafvollzugskonkordats 2) einen Teil der Kosten für die elektronische Überwachung auferlegen.
Schlussbestimmung
Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
2) https://www.konkordate.ch/download/pictures/10/ci2mn931r072slxogjuz40o1s6l5hr/20.1_vollzugskosten-
_und_gebuhrentarif_kostgeldliste_2021_2022_05.11.2020.pdf
Personen- und Familienrecht: Spezielle Erlasse 212.191
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
14.12.2021 01.01.2022 Erlass Erstfassung KB 18.12.2021
Personen- und Familienrecht: Spezielle Erlasse 212.191
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 14.12.2021 01.01.2022 Erstfassung KB 18.12.2021
