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title: "Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen"
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# Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen

## Art. 1 {#art_1}

1 Die Vereinbarung bezweckt, die Aufnahme von Personen mit besonderen
Betreuungs- und Förderungsbedürfnissen in geeigneten Einrichtungen ausserhalb ihres Wohnkantons ohne Erschwernisse zu ermöglichen.
2 Die Vereinbarungskantone arbeiten in allen Belangen der IVSE zusammen. Sie tauschen insbesondere Informationen über Massnahmen, Erfahrungen sowie Ergebnisse aus, stimmen ihre Angebote an Einrichtungen aufeinander ab und fördern die Qualität derselben.
1) Beitritt des Kantons Wallis am 10.02.2005. Inkrafttreten am 01.01.2006.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
1.2 Geltungsbereich

## Art. 2 {#art_2}

Bereiche
1 Die IVSE bezieht sich auf Einrichtungen der folgenden Bereiche:
a) * stationäre Einrichtungen, die gestützt auf eidgenössisches oder kantonales Recht Personen bis zum vollendeten 20. Altersjahr, längstens jedoch bis nach Abschluss der Erstausbildung beherbergen, sofern sie
vor Erreichen der Volljährigkeit in eine Einrichtung eingetreten oder
dort untergebracht worden sind. Im Fall von Massnahmen gemäss
Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht liegt die Altersgrenze unabhängig vom Eintrittsalter beim vollendeten 25. Altersjahr;
b) * Einrichtungen für erwachsene, invalide Personen oder Einheiten solcher Einrichtungen gemäss dem Bundesgesetz über die Institutionen
zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) (Einheiten von Einrichtungen, welche die gleichen Leistungen wie die Einrichtungen gemäss Buchstaben a bis c erfüllen, sind gleichgestellt.):
1. Werkstätten, die dauernd intern oder an dezentral ausgelagerten
Arbeitsplätzen invalide Personen beschäftigen, die unter üblichen Bedingungen keine Erwerbstätigkeit ausüben können;
2. Wohnheime und andere betreute kollektive Wohnformen für invalide Personen;
3. Tagesstätten, in denen invalide Personen Gemeinschaft pflegen
und an Freizeit- und Beschäftigungsprogrammen teilnehmen
können;
c) stationäre Therapie- und Rehabilitationsangebote im Suchtbereich;
d) * Einrichtungen der externen Sonderschulung:
1. Sonderschulen für Unterricht, Beratung und Unterstützung inklusive integrativer Sonderschulung sowie für die Tagesbetreuung,
sofern diese Leistung von der Einrichtung erbracht wird;
2. Früherziehungsdienste für Kinder mit Behinderungen und von
Behinderung bedrohte Kinder;
3. pädagogisch-therapeutische Dienste für Logopädie oder Psychomotoriktherapie, sofern diese Leistungen nicht innerhalb des Regelschulangebotes erbracht werden.
2 Die Vereinbarungskonferenz (VK) kann die Vereinbarung unter Vorbehalt
der Artikel 6 und 8 der IVSE auf weitere Bereiche sozialer Einrichtungen
ausdehnen.
3 Die Kantone können einzelnen, mehreren oder allen Bereichen beitreten.

## Art. 3 {#art_3}

Ausnahmen
1 Einrichtungen, die einem Konkordat über den Vollzug von Strafen und
Massnahmen (Straf- und Massnahmenvollzugskonkordate) unterstellt sind,
fallen nicht unter diese Vereinbarung. *
2 Einrichtungen für Betagte sowie medizinisch geleitete Einrichtungen fallen
nicht unter diese Vereinbarung. *
3 Einheiten von Einrichtungen gemäss Absatz 2 mit eigener Rechnung und
Leitung können der IVSE ebenfalls unterstellt werden, wenn sie deren Voraussetzungen erfüllen. *
4 Einrichtungen fallen nicht unter diese Vereinbarung für Leistungen, die sie
zur beruflichen Eingliederung im Sinne der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung erbringen. *
1.3 Begriffe

## Art. 4 {#art_4}

1 Die folgenden Begriffe werden im Rahmen der IVSE aufgrund der nachstehenden Definitionen verwendet:
a) Vereinbarungskonferenz (VK): Die Versammlung all jener Mitglieder
der SODK, deren Kanton der IVSE beigetreten ist, bildet die Vereinbarungskonferenz;
b) Vorstand der VK: Der Vorstand VK entspricht den Vorstandsmitgliedern SODK, soweit deren Kanton der IVSE beigetreten ist;
c) Vereinbarungskanton: Der Vereinbarungskanton ist derjenige Kanton,
der mindestens einem Bereich der IVSE beigetreten ist;
d) Wohnkanton: Der Wohnkanton ist derjenige Kanton, in dem die Person, welche die Leistungen beansprucht, ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hat;
e) Standortkanton: Standortkanton ist der Kanton, in dem die Einrichtung
ihren Standort hat. Wird die unternehmerische und finanzielle Herrschaft über die Einrichtung in einem anderen Kanton ausgeübt, so
kann dieser als Standortkanton vereinbart werden;
f) Einrichtung: Die Einrichtung ist eine Struktur, die als juristische oder
natürliche Person Leistungen in einem Bereich nach Artikel 2 Absatz 1
erbringt;
g) Richtlinie: Die Richtlinie stellt eine verbindliche Sekundärnorm der
IVSE dar. Sie wird durch den Vorstand VK erlassen.
1.4 Nachträgliche Wohnsitznahme und Aufenthalt
Art. 5 * Besondere Zuständigkeit
1 Der Aufenthalt in einer Einrichtung gemäss Artikel 2 Absatz 1 Bereich B
Buchstabe b bewirkt keine Änderung der bisherigen Zuständigkeit für das
Leisten der Kostenübernahmegarantie.
1bis Begründet eine Person mit dem Aufenthalt oder während des Aufenthaltes in einer Einrichtung gemäss Artikel 2 Absatz 1 Bereich A ihren zivilrechtlichen Wohnsitz am Standort der Einrichtung, ist der Kanton des letzten von
den Eltern oder eines Elternteils abgeleiteten zivilrechtlichen Wohnsitzes für
das Leisten der Kostenübernahmegarantie zuständig. *
2 Für Vergütungen von Leistungen der externen Sonderschulung hat derjenige Kanton die Kostenübernahmegarantie zu leisten, in dem sich der Schüler
oder die Schülerin aufhält.
2 Organisation
2.1 Konstituierung der IVSE, Vollzug, Organe

## Art. 6 {#art_6}

Vollzug
1 Die SODK ist solange federführende Konferenz bis die Organe geschaffen
sind.
2 Die VK gewährleistet den Vollzug der IVSE.
3 Sie arbeitet dabei mit den weiteren im Bereich der sozialen Einrichtungen
zuständigen Fachdirektorenkonferenzen und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren zusammen. Zu den weiteren zuständigen Fachdirektorenkonferenzen gehören:
a) die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren
(EDK);
b) * die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -
direktoren (KKJPD);
c) * die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK).
4 Die VK konsultiert die EDK, die KKJPD und die GDK in Bezug auf die von
ihr gestützt auf die Artikel 8 Buchstabe a und 9 Buchstaben g und h der
IVSE zu fällenden Entscheide.

## Art. 7 {#art_7}

Organe
1 Organe der IVSE sind:
a) die VK;
b) der Vorstand VK;
c) die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE;
d) die Regionalkonferenzen;
e) die Rechnungsprüfungskommission;
2 Wahlen und Abstimmungen
a) rechtsgültige Beschlüsse und Wahlen bedürfen der Anwesenheit der
Hälfte der in der IVSE für die Besetzung der Organe vorgesehenen

## Artikel 8 stimmberechtigten Mitglieder unter Vorbehalt von {#art_8}

Buchstabe
a;
b) bei Abstimmungen entscheidet das Mehr der abgegebenen gültigen
Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin oder der
Präsident mit Stichentscheid;
c) bei Wahlen gilt das absolute Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
3 Die VK erlässt ein Reglement zu Konstituierung und Tätigkeit der Organe.
Art. 8 Vereinbarungskonferenz (VK)
1 Die VK ist zuständig für:
a) die Ausdehnung der IVSE auf weitere Bereiche sozialer Einrichtungen
gemäss Artikel 2 Absatz 2. Entscheide bedürfen für ihre Gültigkeit der
Zweidrittelsmehrheit;
b) den Erlass eines Reglements zur Konstituierung und Tätigkeit der Organe gemäss Artikel 7 Absatz 3.

## Art. 9 {#art_9}

Vorstand VK
1 Der Vorstand VK ist zuständig für:
a) die Durchführung des Beitrittsverfahrens nach Artikel 37;
b) die Festlegung des Zeitpunktes des Inkrafttretens der IVSE im Anschluss an das Erreichen des Quorums sowie die entsprechende Mitteilung an die Vereinbarungskantone gemäss Artikel 39;
c) die Mitteilung an die SODK bei Unterschreiten des Quorums gemäss
Artikel 40;
d) die Genehmigung des Voranschlages und der Rechnung der IVSE;
e) die Festlegung der Regionen gemäss Artikel 12 Absatz 3;
f) die Verweigerung der Aufnahme oder Streichung einer Einrichtung von
der Liste bei Nichterfüllen der Anforderungen der IVSE auf Antrag der
Schweizerischen Konferenz der Verbindungsstellen IVSE;
g) den Erlass folgender Richtlinien:
1. zur Leistungsabgeltung gemäss den Artikeln 20 und 21;
2. zum Verfahren im Bereich C gemäss Artikel 30;
3. Rahmenrichtlinien zur Qualität gemäss Artikel 33 Absatz 2;
4. zur Kostenrechnung gemäss Artikel 34 Absatz 2;
h) die Verabschiedung von Empfehlungen;
i) die Abstimmung der Angebote zwischen den Regionen und deren periodische Erörterung mit ihnen;
j) alle Entscheide, die nicht in die Kompetenz eines anderen Organs fallen.
2 An den Sitzungen des Vorstandes VK nimmt der Präsident oder die Präsidentin der Schweizerischen Konferenz der Verbindungsstellen IVSE zu den
Geschäften der IVSE mit beratender Stimme teil.
2.2 Verbindungsstellen

## Art. 10 {#art_10}

Bezeichnung
1 Jeder Vereinbarungskanton bezeichnet eine Verbindungsstelle.

## Art. 11 {#art_11}

Zuständigkeit
1 Die Verbindungsstellen sind zuständig für:
a) das Einholen der Kostenübernahmegarantie;
b) * die Entgegennahme und Bearbeitung von Gesuchen um Kostenübernahmegarantie und den Entscheid über dieselben;
c) die Koordination der Information und der Geschäftsbearbeitung mit
Verwaltungen sowie Einrichtungen und deren Vertretungen innerhalb
des Kantons;
d) den Informationsaustausch und die Geschäftsbearbeitung mit Verbindungsstellen anderer Vereinbarungskantone;
e) * die Führung eines Registers über die erteilten Kostenübernahmegarantien
2 Die Verbindungsstellen nehmen an den Sitzungen der Regionalkonferenzen teil.
2.3 Regionalkonferenzen

## Art. 12 {#art_12}

Zusammenschluss
1 Die Verbindungsstellen schliessen sich zu den vier Regionalkonferenzen
Westschweiz/Tessin, Nordwestschweiz, Zentralschweiz und Ostschweiz zusammen.
2 Jede Verbindungsstelle gehört einer Regionalkonferenz an. Sie kann weiteren Regionalkonferenzen mit beratender Stimme angehören.
3 Der Vorstand VK legt die Regionen fest.

## Art. 13 {#art_13}

Zuständigkeit
1 Die Regionalkonferenzen sind zuständig für:
a) die Wahl von zwei Vertretern beziehungsweise Vertreterinnen als Mitglieder der Schweizerischen Konferenz der Verbindungsstellen IVSE;
b) die Abstimmung der Angebote an Einrichtungen zwischen den Kantonen im Rahmen der Region;
c) den Austausch von Informationen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 und
die Weiterleitung derselben an die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE;
d) Anträge an die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen
IVSE, insbesondere in Bezug auf die Aufnahme oder Streichung einer
Einrichtung von der Liste der Einrichtungen.
2.4 Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE

## Art. 14 {#art_14}

Zusammensetzung
1 Die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE besteht aus je
zwei Vertretern oder Vertreterinnen der Regionalkonferenzen. Der Konferenzsekretär oder die Konferenzsekretärin der SODK nimmt an den Verhandlungen mit beratender Stimme teil.

## Art. 15 {#art_15}

Zuständigkeit
1 Die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE ist zuständig
für:
a) die Ausarbeitung von Bericht und Antrag zu den Geschäften des Vorstandes VK gemäss Artikel 9 litera e) - h). Anträge gemäss Artikel 9 li -
tera f) dürfen nur auf Antrag einer Regionalkonferenz erfolgen;
b) den Austausch von Informationen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2;
c) die Instruktion der Verbindungsstellen.
2.5 Rechnungsprüfungskommission

## Art. 16 {#art_16}

Rechnungsprüfungskommission
1 Die Rechnungsprüfungskommission der SODK revidiert die Jahresrechnung der IVSE und erstattet der VK Bericht und Antrag.
2.6 Geschäftsführung

## Art. 17 {#art_17}

Sekretariat
1 Das Zentralsekretariat der SODK führt die Geschäfte der IVSE, soweit
nicht die Kantone dafür zuständig sind. *
2 Es besorgt auch die Sekretariate der Schweizerischen Konferenz der Verbindungsstellen sowie in der Regel von Ad-hoc-Fachgruppen.
3 … *

## Art. 18 {#art_18}

Kosten
1 Die Kosten, welche durch die Anwendung dieser Vereinbarung entstehen,
werden von der VK getragen.
2 Das Zentralsekretariat der SODK stellt den Vereinbarungskantonen hierfür
Rechnung und sorgt für das Inkasso. *
3 Leistungsabgeltung und Kostenübernahmegarantie
3.1 Grundsatz

## Art. 19 {#art_19}

Grundsatz
1 Der Wohnkanton sichert der Einrichtung des Standortkantons mittels der
Kostenübernahmegarantie die Leistungsabgeltung zu Gunsten der Person
für die zu garantierende Periode zu. *
2 Die zahlungspflichtigen Stellen und Personen des Wohnkantons schulden
der Einrichtung des Standortkantons die Leistungsabgeltung für die Leistungsdauer.
3.2 Leistungsabgeltung

## Art. 20 {#art_20}

Definition Leistungsabgeltung
1 Die Leistungsabgeltung berechnet sich aus dem anrechenbaren Nettoaufwand abzüglich der Bau- und Betriebsbeiträge des Bundes. Der verbleibende Betrag wird auf die Person pro Verrechnungseinheit umgerechnet. *
2 Der anrechenbare Nettoaufwand ergibt sich aus dem anrechenbaren Aufwand abzüglich des anrechenbaren Ertrages. *

## Art. 21 {#art_21}

Definition anrechenbarer Aufwand und Ertrag
1 Als anrechenbarer Aufwand gelten die für die Leistung erforderlichen Personal- und Sach- inkl. Kapitalkosten und Abschreibungen.
2 Als anrechenbarer Ertrag gelten Einnahmen aus dem Leistungsbereich inkl. Kapitalerträge sowie freiwillige Zuwendungen, soweit diese für den
Betrieb bestimmt sind.
3 Der Vorstand VK erlässt eine Richtlinie zu den Artikeln 20 und 21.

## Art. 22 {#art_22}

Beiträge der Unterhaltspflichtigen
1 Die Höhe der Beiträge der Unterhaltspflichtigen im Rahmen der IVSE entspricht den mittleren Tagesaufwendungen für Kost und Logis für eine Person in einfachen Verhältnissen.
2 Von Unterhaltspflichtigen nicht geleistete Beiträge können der Sozialhilfe
belastet werden.

## Art. 23 {#art_23}

Methode
1 Die Leistungsabgeltung kann sowohl durch Methode D (Defizitdeckung) als
auch Methode P (Pauschalen) erfolgen.
2 Besteht zwischen dem Standortkanton und seiner Einrichtung keine Abmachung bezüglich der Methode P, so kommt die Methode D zur Anwendung. *
3 Die Vereinbarungskantone streben den Übergang von der Methode D zur
Methode P an. Der Vorstand VK fördert diesen Prozess im Rahmen von Artikel 1 Absatz 2.

## Art. 24 {#art_24}

Verechnungseinheit
1 Als Verrechnungseinheit gilt der Kalendertag.
1bis Für Leistungen von Werkstätten gemäss Artikel 2 Absatz 1 Bereich B
Buchstabe a gelten die vereinbarten Arbeitsstunden als Verrechnungseinheit. *
1ter Für Leistungen von Tagesstätten gemäss Artikel 2 Absatz 1 Bereich B gilt
der Aufenthaltstag als Verrechnungseinheit. Der Vorstand VK erlässt eine
Richtlinie zur Definition des Aufenthaltstages. *
1quater Für Leistungen, die von Sonderschulen ausserhalb der Einrichtung erbracht werden sowie für Leistungen von Sonderschuleinrichtungen gemäss
Artikel 2 Absatz 1 Bereich D Buchstaben b und c gilt die Unterrichts-,
Therapie- oder Beratungsstunde als Verrechnungseinheit. *
2 Bei der Methode P kann von den Verrechnungseinheiten gemäss Absätzen
1, 1bis, 1ter und 1quater abgewichen werden. *

## Art. 25 {#art_25}

Inkasso
1 Die Einrichtung des Standortkantons kann den zahlungspflichtigen Stellen
und Personen monatlich Rechnung stellen. Die Rechnungen sind innert 30
Tagen nach Eingang zu bezahlen. *
2 Bleiben nach Ablauf der Zahlungsfrist die Überweisungen der Zahlungspflichtigen aus, mahnt die Einrichtung schriftlich. 10 Tage nach Eintreffen
der Mahnung beginnt ein Verzugszins von 5% zu laufen.
3 Bei Inkassoproblemen leistet der Wohnkanton Hilfe.
3.3 Kostenübernahmegarantie

## Art. 26 {#art_26}

Ablauf
1 Die Verbindungsstelle des Standortkantons holt vor der Unterbringung oder
vor dem Eintritt der Person bei der Verbindungsstelle des Wohnkantons die
Kostenübernahmegarantie ein. *
2 Kann das Gesuch um die Kostenübernahmegarantie wegen zeitlicher
Dringlichkeit nicht vor Beginn der Unterbringung oder des Eintritts der Person in die Einrichtung gestellt werden, so ist es so rasch als möglich nachzuholen.

## Art. 27 {#art_27}

Modalitäten
1 Die Kostenübernahmegarantie kann befristet und mit Auflagen versehen
sein. Bei einem Wechsel des Wohnkantons holt der Standortkanton eine
neue Kostenübernahmegarantie ein. *
2 Unbefristete Kostenübernahmegarantien können mit einer Frist von 6 Monaten gekündigt werden. *
3 Gesuche um eine Kostenübernahmegarantie zu Gunsten von erwachsenen Personen erfordern deren Einwilligung. *
3.4 Regeln für erwachsene Personen mit Behinderungen gemäss

## Art. 28 Bereich B {#art_28}

Kostenbeteiligung; Grundsätze
1 Für erwachsene, invalide Personen gemäss Artikel 2 Absatz 1 Bereich B
Buchstaben b und c gelten in teilweiser Abweichung von Kapitel 3 (Leistungsabgeltung und Kostenübernahmegarantie) die nachfolgenden Regeln. *
2 Die erwachsene, invalide Person in Einrichtungen gemäss Artikel 2 Absatz
1 Bereich B Buchstaben b und c trägt die Kosten der Leistungsabgeltung
teilweise oder vollständig aus ihrem Einkommen und aus Anteilen des Vermögens. *
3 Die Berechnung der Kostenbeteiligung erfolgt nach den im Wohnkanton
geltenden Regeln.

## Art. 29 {#art_29}

Kostenbeteiligung und Leistungsabgeltung
1 Die Kostenbeteiligung wird von der Einrichtung bei der Person oder deren
gesetzlichen Vertretung auf Grund der Kostenübernahmegarantie des
Wohnkantons eingefordert. *
2 Verbleibt nach Abzug der Kostenbeteiligung von der Leistungsabgeltung
ein ungedeckter Betrag, so gilt der Wohnkanton diesen der Einrichtung ab.
3.5 Regeln für den Bereich C

## Art. 30 {#art_30}

1 Für das Verfahren im Bereich C kann der Vorstand VK eine spezielle Richtlinie erlassen.
4 Einrichtungen
4.1 Liste der Einrichtungen

## Art. 31 {#art_31}

Bezeichnen der Einrichtungen
1 Der Standortkanton bezeichnet die Einrichtung in seiner Zuständigkeit, welche er der IVSE zu unterstellen beabsichtigt, teilt sie im Sinn des Artikels 2
Absatz 1 den entsprechenden Bereichen zu, bezeichnet die von der Einrichtung angewandte Methode der Leistungsabgeltung gemäss Artikel 23 und
meldet diese Angaben dem Zentralsekretariat der SODK.
2 Fallen nicht alle Abteilungen einer Einrichtung unter die IVSE, so bezeichnet der Standortkanton ausdrücklich jene Abteilungen, auf welche die IVSE

## Art. 32 Anwendung finden soll. * {#art_32}

Liste
1 Das Zentralsekretariat der SODK führt eine Liste der Einrichtungen beziehungsweise derjenigen Abteilungen, welche der IVSE unterstellt sind. Es
führt die Liste nach Bereichen gemäss Artikel 2 Absatz 1 sowie nach Methoden der Leistungsabgeltung gemäss Artikel 23 der IVSE.
2 Die Verbindungsstellen melden alle Mutationen umgehend dem Zentralsekretariat der SODK, welches diese Liste laufend nachführt.
4.2 Qualität und Wirtschaftlichkeit

## Art. 33 {#art_33}

1 Die Standortkantone gewährleisten in den dieser Vereinbarung unterstellten Einrichtungen einen therapeutisch, pädagogisch und wirtschaftlich
einwandfreien Betrieb.
2 Der Vorstand VK erlässt Rahmenrichtlinien zu den Qualitätsanforderungen.
4.3 Kostenrechnung

## Art. 34 {#art_34}

1 Die Standortkantone sorgen dafür, dass die ihnen unterstellten Einrichtungen eine Kostenrechnung führen.
2 Der Vorstand VK erlässt Richtlinien zur Kostenrechnung.
5 Rechtsschutz und Streitbeilegung *
Art. 35 * Streitbeilegung
1 Kantone und Organe bemühen sich, Streitigkeiten aus der IVSE durch Verhandlungen oder Vermittlung beizulegen. Sie befolgen hierbei die Vorschriften der Streitbeilegung gemäss Artikel 31 ff. der Rahmenvereinbarung für
die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV) vom 24. Juni 2005.
2 …
Art. 35bis * Sitz
1 Der Sitz der IVSE ist am Standort des Zentralsekretariates der SODK.
Art. 35ter * Anwendbares Recht
1 Es gilt das Recht des Sitzkantons.
6 Schluss- und Übergangsbestimmungen
6.1 Beitritt zur IVSE

## Art. 36 {#art_36}

Beitritt
1 Der Vorstand SODK gibt die vorliegende Vereinbarung zum Beitritt frei und
führt das Beitrittsverfahren durch.
2 Beitreten können die Kantone der Schweiz sowie das Fürstentum Liechtenstein.

## Art. 37 {#art_37}

Verfahren
1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung kann auf Beginn eines jeden Quartals
erklärt werden.
2 Die schriftliche Beitrittserklärung muss dem Zentralsekretariat der SODK
zu Handen des Vorstandes VK mindestens 30 Tage vor dem Beitrittstermin
zugehen.
3 In der Beitrittserklärung wird angegeben, für welche Bereiche gemäss Artikel 2 der Beitritt erfolgt.
4 Die Beitrittserklärung ist nur gültig, wenn gleichzeitig die Mitgliedschaft bei
der IHV, soweit diese in den Bereichen A und B besteht, gekündigt wird.
6.2 Kündigung der IVSE

## Art. 38 {#art_38}

Kündigung
1 Die Kündigung der IVSE ist dem Zentralsekretariat SODK zu Handen des
Vorstandes VK schriftlich einzureichen.
2 Der Austritt wird auf das Ende des dem Kündigungsschreiben folgenden
Kalenderjahres rechtswirksam.
3 Das Kündigungsschreiben gibt den respektive die betroffenen Bereiche an.
4 Vor der Kündigung erteilte Kostenübernahmegarantien behalten ihre Gültigkeit. *
6.3 Inkrafttreten der IVSE

## Art. 39 {#art_39}

Inkrafttreten der IVSE vom 13. Dezember 2002 *
1 Sobald in drei Regionen mindestens je zwei Kantone mindestens zwei Bereichen beigetreten sind, bestellt die SODK die Organe. Der Vorstand VK
legt anschliessend den Zeitpunkt für das Inkrafttreten fest und orientiert die
Kantone und das Fürstentum Liechtenstein.
2 Das Inkraftsetzen hat spätestens zwölf Monate nach Erreichen des
Quorums zu erfolgen.
Art. 39bis * Inkrafttreten der Teilrevision vom 23. November 2018
1 Die Teilrevision vom 23. November 2018 ist ab ihrem Inkrafttreten auf alle
bestehenden und neuen Platzierungen anwendbar.
2 Sie tritt spätestens nach 12 Monaten in Kraft, nachdem ihr mindestens 18
Kantone beigetreten sind.
3 Der Vorstand VK legt das Datum des Inkrafttretens fest.
6.4 Aufhebung der IVSE

## Art. 40 {#art_40}

IVSE
1 Sobald das Quorum gemäss Artikel 39 Absatz 1 unterschritten wird, ist die
IVSE aufzuheben.
2 Der Vorstand VK meldet die Unterschreitung des Quorums an die SODK.
Die SODK legt den Zeitpunkt für die Aufhebung fest und teilt ihn den Kantonen sowie dem Fürstentum Liechtenstein mit.
3 Ein allfälliger Liquidationsgewinn ist der SODK zu überweisen. *

## Art. 41 {#art_41}

Kostenübernahmegarantien
1 Vor der Aufhebung der IVSE erteilte Kostenübernahmegarantien behalten
ihre Gültigkeit. *
6.5 Übergangsregelung IHV/IVSE

## Art. 42 {#art_42}

Kostengutsprachen/Kostenübernahmegarantien
1 Bestehende Kostengutsprachen der IHV behalten für Vereinbarungskantone die Gültigkeit als Kostenübernahmegarantie. Artikel 27 Absatz 2 gilt analog. *
2 Für bestehende Kostenübernahmegarantien, bei denen sich die Leistungsabgeltung infolge des Wegfalls der Beiträge der IV verändert, müssen dem
Wohnkanton bis zum 31.3.2008 neue Gesuche unterbreitet werden. Dies gilt
auch betreffend Leistungen, für welche bis zum 31.12.2007 noch keine
Kostenübernahmegarantien geleistet wurden, sofern sich die Berechnung

## Art. 43 der Leistungsabgeltung verändert. * {#art_43}

Liste
1 Die Liste der Heime und Einrichtungen gemäss Artikel 8 der IHV wird für
die Beitrittskantone in die Liste der Einrichtungen gemäss Artikel 31 und 32
IVSE überführt.
2 Die Vereinbarungskantone reichen innerhalb von sechs Monaten nach
dem Beitritt ihre gemäss Artikel 2 und 23 angepasste und bereinigte Liste
der Einrichtungen dem Sekretariat der SODK ein.
A1 Anhang 1: Inkrafttreten der IVSE
Art. A1-1 Bestätigung, dass die Voraussetzungen für das Inkrafttreten der
IVSE erfüllt sind:
1 Der Vorstand der SODK hat an seiner Sitzung vom 28.1.2005 davon
Kenntnis genommen, dass das Quorum per 1.1.2006 erreicht ist und die
IVSE auf den 1.1.2006 in Kraft gesetzt werden kann. Er genehmigt das wei -
tere Vorgehen gemäss speziellem Plan des Zentralsekretariates SODK.
2 Wir bestätigen, dass die Voraussetzungen für das Inkrafttreten der IVSE
gem. Art. 39 erfüllt sind und die Organe bestellt werden können.
3 Sobald die Organe gebildet sind, wird der Vorstand der Vereinbarungskonferenz (VK) den Zeitpunkt für das Inkrafttreten der IVSE festlegen und die
Kantone und das Fürstentum Liechtenstein orientieren.
Art. A1-2 Genehmigung des Inkrafttretens der IVSE durch den Vorstand
der VK
1 Der Vorstand der VK hat an seiner Sitzung vom 22.9.2005 das Inkrafttreten
der IVSE per 1.1.2006 festgelegt.
2 Damit tritt die IVSE in Kraft per: 1. Januar 2006
Art. A1-3 * Inkrafttreten der am 14. September 2007 beschlossenen Anpassungen
1 Die Vereinbarungskonferenz hat am 14. September 2007 in Lausanne den
Anpassungen der IVSE an die NFA mit Inkrafttreten per 1. Januar 2008 zugestimmt.
2 Damit tritt die angepasste IVSE in Kraft per: 1. Januar 2008
A2 Anhang 2: Abkürzungen
Art. A2-1
1 AE = anrechenbarer Ertrag
ANA = anrechenbarer Nettoaufwand
BU = Beiträge der Unterhaltspflichtigen
EDK = Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren
FDK = Schweizerische Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren
GDK = Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen
und -direktoren (früher Sanitätsdirektoren genannt)
KKJPD = Schweizerische Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren
IHV = Interkantonale Heimvereinbarung
IV = Invalidenversicherung
IVG = Bundesgesetz über die Invalidenversicherung
IVSE = Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen
KüG = Kostenübernahmegarantie
LA = Leistungsabgeltung
LSMG = Bundesgesetz vom 5. Oktober 1984 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug
RK = Regionalkonferenz
SKV IVSE = Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE
SODK = Schweizerische Konferenz der kantonalen Sozialdirektoren
StGB = Schweizerisches Strafgesetzbuch
VK = Vereinbarungskonferenz
ZUG = Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger
A3 Anhang 3: Liste der Vereinbarungskantone
Art. A3-1 *
1 Liste der Vereinbarungskantone mit den Bereichen für die der Beitritt gilt (in
der Reihenfolge der Beschlüsse)
Kanton Beschluss vom Beitritt per Bereiche
BS 20.05.2003 01.01.2006 A, B, D
AG 04.11.2003 01.01.2006 A, D
BE 10.12.2003 01.01.2006 A, B, C, D
UR 16.12.2003 01.01.2006 A, B
GL 14.01.2004 01.01.2006 A, B, D
FR 10.02.2004 01.01.2006 A, B, C, D
BL 23.03.2004 01.01.2006 A, B, D
SO 24.08.2004 01.01.2006 A, B, C, D
LU 07.09.2004 01.01.2006 A, B, C, D
OW 19.10.2004 01.01.2006 A, B, D
Kanton Beschluss vom Beitritt per Bereiche
SZ 07.12.2004 01.01.2006 A, B, D
NE 22.12.2004 01.01.2006 A, B, C, D
VD 19.01.2005 01.01.2006 A, B, C, D
TI 05.04.2005 01.01.2006 A, B, C, D
UR 31.05.2005 01.01.2006 D
VS 22.06.2005 01.01.2006 A, B, C, D
SG 16.08.2005 01.01.2006 A, B
NW 18.10.2005 01.01.2006 A, B, D
JU 26.10.2005 01.01.2006 A, B, C, D
FL 02.12.2005 01.01.2006 B
SZ 20.09.2006 01.01.2007 C
AI 26.09.2006 01.01.2007 A, B
ZG 24.10.2006 01.01.2007 A, B, C, D
AG 08.11.2006 01.01.2007 B
SG 13.02.2007 01.01.2008 D
TG 20.08.2007 01.01.2008 A, B, D
SH 17.09.2007 01.01.2008 B, C
AR 29.10.2007 01.01.2008 A, B, C, D
ZH 14.11.2007 01.01.2008 A, B, C, D
GE 20.11.2007 01.01.2008 A, B, C, D
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
13.12.2002 01.01.2006 Erlass Erstfassung BO/Abl. 10/2005, 26/2005
14.09.2007 01.01.2008 Titel 5 geändert -
14.09.2007 01.10.2008 Ingress geändert BO/Abl. 23/2008, 40/2008
14.09.2007 01.10.2008 Art. 2 Abs. 1, a) geändert BO/Abl. 23/2008, 40/2008
14.09.2007 01.10.2008 Art. 2 Abs. 1, b) geändert BO/Abl. 23/2008, 40/2008
14.09.2007 01.10.2008 Art. 2 Abs. 1, d) geändert BO/Abl. 23/2008, 40/2008
14.09.2007 01.10.2008 Art. 3 Abs. 1 geändert BO/Abl. 23/2008, 40/2008
14.09.2007 01.10.2008 Art. 3 Abs. 2 geändert BO/Abl. 23/2008, 40/2008
14.09.2007 01.10.2008 Art. 3 Abs. 3 eingefügt BO/Abl. 23/2008, 40/2008
14.09.2007 01.10.2008 Art. 3 Abs. 4 eingefügt BO/Abl. 23/2008, 40/2008
14.09.2007 01.10.2008 Art. 5 totalrevidiert BO/Abl. 23/2008, 40/2008
14.09.2007 01.10.2008 Art. 6 Abs. 3, b) geändert BO/Abl. 23/2008, 40/2008
14.09.2007 01.10.2008 Art. 6 Abs. 3, c) geändert BO/Abl. 23/2008, 40/2008
14.09.2007 01.10.2008 Art. 11 Abs. 1, b) geändert BO/Abl. 23/2008, 40/2008
14.09.2007 01.10.2008 Art. 11 Abs. 1, e) geändert BO/Abl. 23/2008, 40/2008
14.09.2007 01.10.2008 Art. 17 Abs. 3 aufgehoben BO/Abl. 23/2008, 40/2008
14.09.2007 01.10.2008 Art. 19 Abs. 1 geändert BO/Abl. 23/2008, 40/2008
14.09.2007 01.10.2008 Art. 20 Abs. 1 geändert BO/Abl. 23/2008, 40/2008
14.09.2007 01.10.2008 Art. 20 Abs. 2 geändert BO/Abl. 23/2008, 40/2008
14.09.2007 01.10.2008 Art. 24 Abs. 1bis eingefügt BO/Abl. 23/2008, 40/2008
14.09.2007 01.10.2008 Art. 24 Abs. 1ter eingefügt BO/Abl. 23/2008, 40/2008
14.09.2007 01.10.2008 Art. 24 Abs. 1quater eingefügt BO/Abl. 23/2008, 40/2008
14.09.2007 01.10.2008 Art. 24 Abs. 2 geändert BO/Abl. 23/2008, 40/2008
14.09.2007 01.10.2008 Art. 26 Abs. 1 geändert BO/Abl. 23/2008, 40/2008
14.09.2007 01.10.2008 Art. 27 Abs. 1 geändert BO/Abl. 23/2008, 40/2008
14.09.2007 01.10.2008 Art. 27 Abs. 2 geändert BO/Abl. 23/2008, 40/2008
14.09.2007 01.10.2008 Art. 27 Abs. 3 geändert BO/Abl. 23/2008, 40/2008
14.09.2007 01.10.2008 Art. 28 Abs. 1 geändert BO/Abl. 23/2008, 40/2008
14.09.2007 01.10.2008 Art. 28 Abs. 2 geändert BO/Abl. 23/2008, 40/2008
14.09.2007 01.10.2008 Art. 29 Abs. 1 geändert BO/Abl. 23/2008, 40/2008
14.09.2007 01.10.2008 Art. 35 totalrevidiert BO/Abl. 23/2008, 40/2008
14.09.2007 01.10.2008 Art. 35bis eingefügt BO/Abl. 23/2008, 40/2008
14.09.2007 01.10.2008 Art. 35ter eingefügt BO/Abl. 23/2008, 40/2008
14.09.2007 01.10.2008 Art. 38 Abs. 4 geändert BO/Abl. 23/2008, 40/2008
14.09.2007 01.10.2008 Art. 40 Abs. 3 eingefügt BO/Abl. 23/2008, 40/2008
14.09.2007 01.10.2008 Art. 41 Abs. 1 geändert BO/Abl. 23/2008, 40/2008
14.09.2007 01.10.2008 Art. 42 Abs. 1 geändert BO/Abl. 23/2008, 40/2008
14.09.2007 01.10.2008 Art. 42 Abs. 2 eingefügt BO/Abl. 23/2008, 40/2008
14.09.2007 01.10.2008 Art. A1-3 eingefügt BO/Abl. 23/2008, 40/2008
14.09.2007 01.10.2008 Art. A3-1 totalrevidiert BO/Abl. 23/2008, 40/2008
23.11.2018 01.07.2020 Art. 2 Abs. 1, a) geändert RO/AGS 2020-107
23.11.2018 01.07.2020 Art. 5 Abs. 1bis eingefügt RO/AGS 2020-107
23.11.2018 01.07.2020 Art. 17 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-107
23.11.2018 01.07.2020 Art. 18 Abs. 2 geändert RO/AGS 2020-107
23.11.2018 01.07.2020 Art. 23 Abs. 2 geändert RO/AGS 2020-107
23.11.2018 01.07.2020 Art. 25 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-107
23.11.2018 01.07.2020 Art. 26 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-107
23.11.2018 01.07.2020 Art. 27 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-107
23.11.2018 01.07.2020 Art. 31 Abs. 2 geändert RO/AGS 2020-107
23.11.2018 01.07.2020 Art. 39 Titel geändert RO/AGS 2020-107
23.11.2018 01.07.2020 Art. 39bis eingefügt RO/AGS 2020-107
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 13.12.2002 01.01.2006 Erstfassung BO/Abl. 10/2005, 26/2005
Ingress 14.09.2007 01.10.2008 geändert BO/Abl. 23/2008, 40/2008
Art. 2 Abs. 1, a) 14.09.2007 01.10.2008 geändert BO/Abl. 23/2008, 40/2008
Art. 2 Abs. 1, a) 23.11.2018 01.07.2020 geändert RO/AGS 2020-107
Art. 2 Abs. 1, b) 14.09.2007 01.10.2008 geändert BO/Abl. 23/2008, 40/2008
Art. 2 Abs. 1, d) 14.09.2007 01.10.2008 geändert BO/Abl. 23/2008, 40/2008
Art. 3 Abs. 1 14.09.2007 01.10.2008 geändert BO/Abl. 23/2008, 40/2008
Art. 3 Abs. 2 14.09.2007 01.10.2008 geändert BO/Abl. 23/2008, 40/2008
Art. 3 Abs. 3 14.09.2007 01.10.2008 eingefügt BO/Abl. 23/2008, 40/2008
Art. 3 Abs. 4 14.09.2007 01.10.2008 eingefügt BO/Abl. 23/2008, 40/2008
Art. 5 14.09.2007 01.10.2008 totalrevidiert BO/Abl. 23/2008, 40/2008
Art. 5 Abs. 1bis 23.11.2018 01.07.2020 eingefügt RO/AGS 2020-107
Art. 6 Abs. 3, b) 14.09.2007 01.10.2008 geändert BO/Abl. 23/2008, 40/2008
Art. 6 Abs. 3, c) 14.09.2007 01.10.2008 geändert BO/Abl. 23/2008, 40/2008
Art. 11 Abs. 1, b) 14.09.2007 01.10.2008 geändert BO/Abl. 23/2008, 40/2008
Art. 11 Abs. 1, e) 14.09.2007 01.10.2008 geändert BO/Abl. 23/2008, 40/2008
Art. 17 Abs. 1 23.11.2018 01.07.2020 geändert RO/AGS 2020-107
Art. 17 Abs. 3 14.09.2007 01.10.2008 aufgehoben BO/Abl. 23/2008, 40/2008
Art. 18 Abs. 2 23.11.2018 01.07.2020 geändert RO/AGS 2020-107
Art. 19 Abs. 1 14.09.2007 01.10.2008 geändert BO/Abl. 23/2008, 40/2008
Art. 20 Abs. 1 14.09.2007 01.10.2008 geändert BO/Abl. 23/2008, 40/2008
Art. 20 Abs. 2 14.09.2007 01.10.2008 geändert BO/Abl. 23/2008, 40/2008
Art. 23 Abs. 2 23.11.2018 01.07.2020 geändert RO/AGS 2020-107
Art. 24 Abs. 1bis 14.09.2007 01.10.2008 eingefügt BO/Abl. 23/2008, 40/2008
Art. 24 Abs. 1ter 14.09.2007 01.10.2008 eingefügt BO/Abl. 23/2008, 40/2008
Art. 24 Abs. 1quater 14.09.2007 01.10.2008 eingefügt BO/Abl. 23/2008, 40/2008
Art. 24 Abs. 2 14.09.2007 01.10.2008 geändert BO/Abl. 23/2008, 40/2008
Art. 25 Abs. 1 23.11.2018 01.07.2020 geändert RO/AGS 2020-107
Art. 26 Abs. 1 14.09.2007 01.10.2008 geändert BO/Abl. 23/2008, 40/2008
Art. 26 Abs. 1 23.11.2018 01.07.2020 geändert RO/AGS 2020-107
Art. 27 Abs. 1 14.09.2007 01.10.2008 geändert BO/Abl. 23/2008, 40/2008
Art. 27 Abs. 1 23.11.2018 01.07.2020 geändert RO/AGS 2020-107
Art. 27 Abs. 2 14.09.2007 01.10.2008 geändert BO/Abl. 23/2008, 40/2008
Art. 27 Abs. 3 14.09.2007 01.10.2008 geändert BO/Abl. 23/2008, 40/2008
Art. 28 Abs. 1 14.09.2007 01.10.2008 geändert BO/Abl. 23/2008, 40/2008
Art. 28 Abs. 2 14.09.2007 01.10.2008 geändert BO/Abl. 23/2008, 40/2008
Art. 29 Abs. 1 14.09.2007 01.10.2008 geändert BO/Abl. 23/2008, 40/2008
Art. 31 Abs. 2 23.11.2018 01.07.2020 geändert RO/AGS 2020-107
Titel 5 14.09.2007 01.01.2008 geändert -
Art. 35 14.09.2007 01.10.2008 totalrevidiert BO/Abl. 23/2008, 40/2008
Art. 35bis 14.09.2007 01.10.2008 eingefügt BO/Abl. 23/2008, 40/2008
Art. 35ter 14.09.2007 01.10.2008 eingefügt BO/Abl. 23/2008, 40/2008
Art. 38 Abs. 4 14.09.2007 01.10.2008 geändert BO/Abl. 23/2008, 40/2008
Art. 39 23.11.2018 01.07.2020 Titel geändert RO/AGS 2020-107
Art. 39bis 23.11.2018 01.07.2020 eingefügt RO/AGS 2020-107
Art. 40 Abs. 3 14.09.2007 01.10.2008 eingefügt BO/Abl. 23/2008, 40/2008
Art. 41 Abs. 1 14.09.2007 01.10.2008 geändert BO/Abl. 23/2008, 40/2008
Art. 42 Abs. 1 14.09.2007 01.10.2008 geändert BO/Abl. 23/2008, 40/2008
Art. 42 Abs. 2 14.09.2007 01.10.2008 eingefügt BO/Abl. 23/2008, 40/2008
Art. A1-3 14.09.2007 01.10.2008 eingefügt BO/Abl. 23/2008, 40/2008
Art. A3-1 14.09.2007 01.10.2008 totalrevidiert BO/Abl. 23/2008, 40/2008
