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title: "Verordnung über den schulärztlichen Dienst"
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# Verordnung über den schulärztlichen Dienst

## Art. 1 {#art_1}

Anwendungsbereich
1 Diese Verordnung umfasst die Schulgesundheit sowie die Organisation,
die Aufgaben und die Finanzierung des schulärztlichen Dienstes.
2 Sie ergänzt die Artikel 8, 95 und 102 des Gesundheitsgesetzes vom 14.
Februar 2008 sowie die Artikel 116 und 117 des Gesetzes über das öffentliche Unterrichtswesen vom 4. Juli 1962. Zudem ergänzt sie die Verordnung
über die Gesundheitsförderung und die Verhütung von Krankheiten und Unfällen vom 4. März 2009.

## Art. 2 {#art_2}

Definition
1 Zum schulärztlichen Dienst gehört die Überwachung des Gesundheitszustands der Schülerinnen und Schüler, Vorsorgeuntersuchungen sowie die
Aufrechterhaltung und Förderung der Gesundheit und die Prävention von
Gesundheitsschäden bei den Schülerinnen und Schülern.
2 Als Schülerinnen und Schüler gelten Kinder und Jugendliche, die ihre obligatorische Schulzeit in einer öffentlichen oder privaten Schule oder in einer
vergleichbaren Institution im Kanton absolvieren.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
801.120

## Art. 3 {#art_3}

Zuständigkeit und Verantwortlichkeit
1 Das Gesundheitsdepartement ist zuständig für die Tätigkeiten des schulärztlichen Dienstes im Sinne von Artikel 6. Es ernennt die Vertrauensärztinnen und Vertrauensärzte sowie die Schulärztinnen und Schulärzte. Es gibt
gemeinsam mit dem Bildungsdepartement jährliche Richtlinien zum Vollzug
des schulärztlichen Dienstes heraus.
2 Der Kantonsarzt bzw. die Kantonsärztin beaufsichtigt die medizinische Kohärenz des schulärztlichen Dienstes. Er oder sie erlässt zu diesem Zweck
entsprechende Weisungen. Er oder sie kann sich auf die kantonale Stelle für
Infektionskrankheiten stützen, die verantwortlich ist für die Bekämpfung von
übertragbaren Krankheiten.
3 Gesundheitsförderung Wallis ist für die Leitung und die Organisation des
schulärztlichen Dienstes im gesamten Kanton verantwortlich.
4 Die Schulärztin bzw. der Schularzt ist die medizinische Ansprechperson für
alle schulgesundheitlichen Belange an dem ihr oder ihm zugewiesenen
Schulzentrum/Schulzentren. Sie oder er wird unterstützt von den in Artikel 5
erwähnten Vertrauensärztinnen und -ärzten.

## Art. 4 {#art_4}

Zweck
1 Der schulärztliche Dienst bezweckt:
a) Gesundheitsförderung und Prävention an Schulen;
b) Schutz der Gesundheit der Schülerinnen und Schüler;
c) Schaffen eines günstigen schulischen Umfelds für die Gesundheit und
Entwicklung der Schülerinnen und Schüler;
d) Prävention und Schutz gegen Epidemien, insbesondere durch Impfkampagnen und die Förderung von Nachimpfungen zur Erhöhung der
Durchimpfungsrate;
e) Gewährleistung des Zugangs zu ärztlicher Versorgung für alle Schülerinnen und Schüler;
f) Frühzeitige Erkennung von Gesundheitsproblemen und Gewährleistung der entsprechenden Behandlung;
g) Angepasste Betreuung im schulischen Umfeld von Schülerinnen und
Schüler, die besondere gesundheits- oder entwicklungsspezifische Bedürfnisse aufweisen;
h) Beratung der Schuldirektionen und Lehrkräfte in allen Belangen rund
um die Gesundheit und Gesundheitsförderung.
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## Art. 5 {#art_5}

Vollzug
1 Gesundheitsförderung Wallis sowie die Schulärztinnen und Schulärzte und
Vertrauensärztinnen und Vertrauensärzte halten sich an die jährlichen Richtlinien zum Vollzug des schulärztlichen Dienstes, die von den zuständigen
Departementen gemeinsam herausgegeben werden.
2 Eine Begleitgruppe ist als beratendes Organ zuständig, allfällige Fragen
zur Schulgesundheit abzuklären und Empfehlungen auszusprechen. In der
Gruppe vertreten sind der Kantonsarzt bzw. die Kantonsärztin sowie eine
Vertreterin oder ein Vertreter des Walliser Ärzteverbandes, der Vertrauensärztinnen und -ärzten und der Direktion von Gesundheitsförderung Wallis.
3 Die Vertrauensärztin bzw. der Vertrauensarzt hat die Aufgabe, die
Schulärztin bzw. den Schularzt in ärztlichen Belangen zu unterstützen. Für
jede Kantonsregion wird eine Vertrauensärztin bzw. ein Vertrauensarzt ernannt (Oberwallis, Mittelwallis, Unterwallis).
4 Pflegefachpersonen übernehmen verschiedene Aufgaben im Bereich der
Vorsorgeuntersuchungen, Prävention, Information und Gesundheitserziehung. Grundsätzlich dürfen nur diplomierte Pflegefachpersonen schulärztliche Aufgaben übernehmen.

## Art. 6 {#art_6}

Administrative Organisation
1 Gesundheitsförderung Wallis führt als delegierte Tätigkeit des Departements und im Rahmen einer Vereinbarung eine Abteilung für den schulärztlichen Dienst, die zuständig ist für die Überwachung des Gesundheitszustands der Schülerinnen und Schüler, die Vorsorgeuntersuchungen sowie
die Aufrechterhaltung und Förderung der Gesundheit der Schülerinnen und
Schüler. Die Schulen und Einrichtungen vereinfachen und unterstützen den
Vollzug des schulärztlichen Dienstes.
2 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des schulärztlichen Dienstes sind
grundsätzlich bei Gesundheitsförderung Wallis gemäss ihrem Personalreglement und zu den Bedingungen des Kantons Wallis angestellt. Für die Miete
der Arbeitsplätze in den sozialmedizinischen Zentren werden Übergangsbestimmungen geschaffen. Gesundheitsförderung Wallis kann besondere Aufgaben delegieren.
3 Gesundheitsförderung Wallis sorgt für die Einhaltung der Richtlinien für
einen einheitlichen Vollzug des schulärztlichen Dienstes im gesamten
Kanton. Es übergibt dem Gesundheitsdepartement einen jährlichen Tätigkeitsbericht.
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## Art. 7 {#art_7}

Tätigkeiten
1 Zu den Aufgaben des schulärztlichen Dienstes gehören insbesondere:
a) Organisation und Durchführen von Vorsorgeuntersuchungen (Seh-
und Hörvermögen, usw.);
b) Organisation von Impf- und Nachimpfkampagnen;
c) Organisation von ausgewählten Untersuchungen zum Gesundheitszustand;
d) Beitrag zur Integration von Schülerinnen und Schülern mit besonderen
gesundheitsspezifischen Bedürfnissen;
e) Umsetzung von Massnahmen bei Epidemien in Zusammenarbeit mit
der kantonalen Stelle für Infektionskrankheiten und den Behörden;
f) Förderung der Gesundheitserziehung und Unterstützung der Lehrkräfte;
g) Meldung von Missbrauchsfällen an die zuständigen Behörden;
h) Zusammenarbeit mit sämtlichen Personen, die im Sinne des Gesetzes
mit der Gesundheit von Kindern beschäftigt sind;
i) Regelmässige Information an die betroffenen Partner.
2 Die Aufgaben des schulärztlichen Dienstes werden regional in Zusammenarbeit besonders mit den sozialmedizinischen Zentren organisiert.

## Art. 8 {#art_8}

Finanzierung
1 Die im Rahmen des schulärztlichen Dienstes anerkannten Pflege- und Organisationsleistungen werden von der öffentlichen Hand subventioniert und
die Kosten zwischen dem Kanton und den Gemeinden gemäss Artikel 21
des Gesetzes über die Langzeitpflege vom 14. September 2011 aufgeteilt.
2 Die anerkannten Leistungen des schulärztlichen Dienstes im Bereich der
Gesundheitsförderung werden vom Kanton übernommen.
3 Die Finanzierungsmodalitäten für den schulärztlichen Dienst werden im
Rahmen der jährlichen Budgetvergabe bestimmt.
4 Die Aufteilung der Finanzierung nach Gemeinden erfolgt nach der Anzahl
Schülerinnen und Schüler pro Gemeinde, die die obligatorische Schulzeit
absolvieren.

## Art. 9 {#art_9}

Schlussbestimmungen
1 Das Gesundheitsdepartement ist mit dem Vollzug der vorliegenden Verordnung beauftragt. Es gibt alle zweckdienlichen Richtlinien heraus.
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2 Die Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt anschliessend am
1. Januar 2016 in Kraft.
801.120
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
17.06.2015 01.01.2016 Erlass Erstfassung BO/Abl. 26/2015
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Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 17.06.2015 01.01.2016 Erstfassung BO/Abl. 26/2015
