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title: "Fakultatives Zusatzprotokoll zum Internationalen Fernmeldevertrag"
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provisions: 4
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# Fakultatives Zusatzprotokoll zum Internationalen Fernmeldevertrag

## Art. 1 {#art_1}

Falls keines der in Artikel 50 des Vertrags aufgeführten Verfahren in gemeinsamem Einvernehmen gewählt worden ist, werden die Streitfälle, die sich auf die Anwendung des Vertrags oder der in Artikel 42 des Vertrags genannten Vollzugsordnungen beziehen, auf Antrag einer der Parteien einem Zwangsschiedsverfahren unterworfen. Das Verfahren ist das in Artikel 82 des Vertrags festgelegte; Absatz 5 dieses Artikels wird wie folgt geändert:
…
SR 0.784.16

## Art. 2 {#art_2}

Dieses Protokoll liegt für alle Mitglieder, die den Vertrag unterzeichnen, zur Unterzeichnung auf. Es wird nach dem für den Vertrag vorgesehenen Verfahren ratifiziert, und es liegt für die Länder, die Mitglied der Union werden, zum Beitritt auf.

## Art. 3 {#art_3}

Dieses Protokoll tritt am gleichen Tag in Kraft wie der Vertrag, oder am dreissigsten Tag nach der Hinterlegung der zweiten Ratifikationsurkunde oder Beitrittsurkunde, frühestens jedoch bei Inkrafttreten des Vertrags.
Für jedes Mitglied, das dieses Protokoll nach seinem Inkrafttreten ratifiziert oder ihm beitritt, tritt dieses Protokoll am dreissigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunde oder Beitrittsurkunde in Kraft.

## Art. 4 {#art_4}

Der Generalsekretär notifiziert allen Mitgliedern
a) die Unterschriften, mit denen dieses Protokoll versehen worden ist, sowie die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden oder Beitrittsurkunden;
b) den Tag, an dem dieses Protokoll in Kraft tritt.
