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title: "Reglement betreffend die Förderung der Bildenden Kunst durch die Gemeinde Riehen"
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provisions: 9
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# Reglement betreffend die Förderung der Bildenden Kunst durch die Gemeinde Riehen

## § 1 {#par_1}

Grundsatz
1 Die Gemeinde Riehen ist bestrebt, durch Ausstellungen und Ankauf von Werken der Bildenden
Kunst den Kontakt zwischen Öffentlichkeit und Kunstschaffenden zu fördern, um so zu einem vertieften Verständnis auch gegenüber ungewohnten Erscheinungsformen des heutigen Kunstschaffens zu
finden.
2 Die Gemeinde vernetzt sich mit Institutionen und Kunstschaffenden im Bereich der Bildenden Kunst.
3 Die Gemeinde dokumentiert und pflegt das reiche kulturhistorische Erbe und macht es der Öffentlichkeit bekannt.

## § 2 {#par_2}

Kunst Raum Riehen
1 Der Kunst Raum Riehen in den ehemaligen Ökonomiegebäuden des Berowerguts steht den Kunstausstellungen der Gemeinde zur Verfügung.
2 Der Kunst Raum Riehen bietet eine Plattform für Kunstschaffende der Bildenden Kunst.
3 Er dient auch der Vermittlung und Bildung zu Themen der Bildenden Kunst.

## § 3 {#par_3}

Kunstbesitz
1 Der Kunstbesitz der Gemeinde dokumentiert das künstlerische Schaffen mit Bezug zur Gemeinde
Riehen. Er dient der Repräsentation und Ausstattung ihrer Gebäude und der Gestaltung des öffentlichen Raumes.
2 Die zuständige Verwaltungsabteilung pflegt und dokumentiert den Kunstbesitz.

## § 4 {#par_4}

Förderung von Kunstschaffenden
1 Zur Förderung von Kunstschaffenden stellt die Gemeinde subventionierte Ateliers zur Verfügung.

## § 5 {#par_5}

Kommission für Bildende Kunst
1 Der Gemeinderat wählt auf seine eigene Amtsdauer eine Kommission für Bildende Kunst.
2 Sie berät als Fachgremium den Gemeinderat und die zuständige Verwaltungsabteilung im Bereich
der Bildenden Kunst.
3 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Beratung der Gemeinde in Sachen Bildende Kunst;
b) Förderung der Vernetzung der Gemeinde mit Kunstschaffenden und Institutionen der Region;
c) Beratung bei der Programmgestaltung des Kunst Raum Riehen;
d) Empfehlung für die Auswahl der Mietenden der subventionierten Künstlerateliers;
1) RiE 111.100
Bildende Kunst und Denkmalschutz RiE 494.300
e) Unterbreitung von Vorschlägen für die Auftragserteilung an Kunstschaffende für Kunstprojekte der Gemeinde sowie Kunst- und Bauwettbewerbe;
f) Beratung bei Anfragen zur Übernahme von Nachlässen und Werkbeständen von Kunstschaffenden;
g) Empfehlung von Werkankäufen von regionalen Kunstschaffenden für den Kunstbesitz
der Gemeinde Riehen.
4 Mitglieder der Kommission können für ausgewählte Ausstellungen die Kuratierung im Auftrag der
Gemeinde übernehmen.

## § 6 {#par_6}

Zusammensetzung der Kommission
1 Die Kommission besteht aus einem Präsidium, einem Vizepräsidium und mindestens vier weiteren
Mitgliedern.
2 Zwei Mitglieder sollen Kunstschaffende der Bildenden Kunst sein.
3 Das für die Kultur zuständige Mitglied des Gemeinderats steht der Kommission ex officio vor.
4 Die Leitung des Kunst Raum Riehen hat das Vizepräsidium ex officio. Sie hat ein Stimmrecht.

## § 7 {#par_7}

Organisation und Beschlussfähigkeit
1 Die Kommission tritt auf Einladung des Präsidiums so oft zusammen, als es die Geschäfte erfordern.
Sie ist bei Anwesenheit von vier Mitgliedern (inklusive Präsidium) beschlussfähig.
2 Bei Stimmengleichheit entscheidet das Präsidium.
3 Das Sekretariat wird von der zuständigen Verwaltungsabteilung sichergestellt. *

## § 8 {#par_8}

Amtszeitbeschränkung und Nachrücken
1 Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt maximal acht Jahre.
2 Nachrückende Mitglieder der Kommission werden vom Gemeinderat gewählt. Die Kommission hat
ein Vorschlagsrecht.

## § 9 {#par_9}

Richtlinien
1 Die Leitung der zuständigen Verwaltungsabteilung erlässt Richtlinien für die Nutzung und den
Betrieb des Kunst Raum Riehen, die Bewirtschaftung des Kunstbesitzes der Gemeinde und die subventionierten Ateliers für Kunstschaffende, welche vom Gemeinderat zu genehmigen sind.
Schlussbestimmung
Dieses Reglement ist zu publizieren; es tritt am 1. Mai 2022 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird
das Reglement der Kommission für Bildende Kunst der Gemeinde Riehen (Reglement Kunstkommission) vom 27. April 2010 aufgehoben.
Bildende Kunst und Denkmalschutz RiE 494.300
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
29.03.2022 01.05.2022 Erlass Erstfassung KB 02.04.2022
11.11.2025 01.01.2026 § 7 Abs. 3 eingefügt KB 15.11.2025
Bildende Kunst und Denkmalschutz RiE 494.300
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 29.03.2022 01.05.2022 Erstfassung KB 02.04.2022
§ 7 Abs. 3 11.11.2025 01.01.2026 eingefügt KB 15.11.2025
