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title: "Verordnung über die Wahl des Nationalrates"
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provisions: 6
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# Verordnung über die Wahl des Nationalrates

## § 1 {#par_1}

1 Als kantonale Amtsstelle (kantonales Wahlbüro), welche die Nationalratswahlen
leitet und beaufsichtigt, wird die Staatskanzlei bestimmt.
2 Der Staatskanzlei obliegen insbesondere die Entgegennahme und Bereinigung der
Wahlvorschläge, die Erstellung und Zustellung der Wahlzettel, die Ermittlung, Zusammenstellung und Veröffentlichung der Wahlergebnisse sowie die Übermittlung
der Wahlunterlagen an die zuständigen Bundesinstanzen.
§ 2 *
1 Als Termine gelten
a) für die Einreichung der Wahlvorschläge grundsätzlich der erste Montag im
August des Wahljahrs,
b) für Erklärungen über Listen- und Unterlistenverbindungen sowie für die Unabänderlichkeit der Wahlvorschläge grundsätzlich der zweite Montag im August des Wahljahrs,
c) in Jahren, da der erste Montag im August des Wahljahrs auf den Bundesfeiertag fällt, für die Einreichung der Wahlvorschläge der zweite Montag im August des Wahljahrs, für Erklärungen über Listen- und Unterlistenverbindungen sowie für die Unabänderlichkeit der Wahlvorschläge der dritte Montag im
August des Wahljahrs.
1) SR 161.1
2) SR 161.11
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
131.131

## § 3 {#par_3}

1 Den Wahlvorschlägen ist eine Bescheinigung der zuständigen Gemeinde über die
Stimmberechtigung der unterzeichnenden Personen beizulegen.
2 Für Vorgeschlagene, die weder den Wahlvorschlag unterzeichnet haben noch bereits Mitglied des Nationalrates sind, ist ein von der zuständigen Gemeinde ausgestellter Wahlfähigkeitsausweis beizubringen.

## § 4 {#par_4}

1 Die bereinigten Wahlvorschläge (Listen) werden mit arabischen Zahlen nummeriert. Die Nummerierung der einzelnen Listen erfolgt entsprechend der Zahl der für
die Sitzauszählung massgebenden Stimmen, die bei der letzten Gesamterneuerungswahl auf die Listen entfallen sind, wobei die Liste mit der höchsten Stimmenzahl die
Nr. 1 erhält.
2 Wird eine Liste gleichen Namens nach Geschlecht, Flügel einer Gruppierung, Region oder Alter aufgeteilt, so erhalten die Teillisten die gleiche Ordnungsnummer
und werden zusätzlich durch einen Buchstaben gekennzeichnet. Die Stammliste erhält stets den Buchstaben a.
3 Neu eingereichte Listen erhalten die durch die bisherigen Listen noch nicht belegten Nummern. Über die Zuteilung entscheidet das Los.
4 Die Ziehung des Loses erfolgt durch den Landammann.

## § 5 {#par_5}

1 Der Wahlzettel ist vor dem Einlegen in die Urne von einem Mitglied des Wahlbü -
ros auf der Rückseite mit einem amtlichen Stempel zu versehen. Wahlzettel ohne
Stempelaufdruck sind ungültig.
§ 5a *
1 Bei durchzuführenden Losziehungen obliegt die Ziehung des Loses dem Landammann. Gehört er einer von der Losziehung betroffenen Partei oder Gruppierung an,
tritt der Landstatthalter an seine Stelle beziehungsweise bei dessen Betroffenheit das
nicht betroffene amtsälteste Mitglied des Regierungsrats.

## § 6 {#par_6}

1 Soweit die Bundesgesetzgebung keine Vorschriften enthält, kommt das Gesetz
über die politischen Rechte (GPR) vom 10. März 1992 3) sinngemäss zur Anwendung.
3) SAR 131.100
131.131

## § 7 {#par_7}

1 Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. März
1995 in Kraft.
2 Die Verordnung über die Wahl des Nationalrates vom 23. Oktober 1978 4) ist aufgehoben.
Aarau, den 25. Januar 1995 Regierungsrat Aargau
Landstatthalter
WERTLI
Staatsschreiber
i.V. MEIER
Vom Bund genehmigt am 15. Februar 1995.
4) AGS Bd. 9 S. 623; Bd. 13 S. 505
131.131
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
25.01.1995 01.03.1995 Erlass Erstfassung 1995 S. 24
19.05.2010 01.09.2010 § 2 totalrevidiert 2010 S. 199
11.03.2015 01.07.2015 § 5a eingefügt 2015/3-07
131.131
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 25.01.1995 01.03.1995 Erstfassung 1995 S. 24
§ 2 19.05.2010 01.09.2010 totalrevidiert 2010 S. 199
§ 5a 11.03.2015 01.07.2015 eingefügt 2015/3-07
