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title: "Vertrag über das Stadtforstamt"
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# Vertrag über das Stadtforstamt

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Systematische Rechtssammlung
Nr. 8.1.1.1.1
Ausgabe vom 1. August 2020
Vertrag über das Stadtforstamt
vom 19. Dezember 2001
zwischen der Korporationsgemeinde Luzern, nachfolgend Korporation
genannt, Reusssteg 7, Luzern, vertreten durch die Korporationsverwaltung
und der
Stadt Luzern, Stadthaus, 6002 Luzern
und der
ewl Wasser AG, Industriestrasse 6, 6005 Luzern
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I. Grundsatz
1.
Zweck dieses Vertrages ist die Führung einer gemeinsamen Organisation,
genannt Stadtforstamt, zur optimalen Bewirtschaftung der im Eigentum der
Vertragsparteien stehenden Waldungen und zur Erfüllung weiterer Aufgaben im Zusammenhang mit dem Wald.
Die Aufgaben des Stadtforstamtes und die hierfür notwendigen Befugnisse
werden von den Vertragsparteien im Sinne eines Zweckverbandes an die
Trägerschaft übertragen. Die Vertragsparteien übergeben ihre Wälder zur
Pflege und unentgeltlichen Nutzung an die Trägerschaft. Die Trägerschaft
stellt ihre eigenen Zuständigkeitsbereiche sicher und fördert die Zusammenarbeit unter den Vertragsparteien. Über die Art der Bewirtschaftung
entscheidet die Trägerschaft. Eine Abrechnung über den effektiven Arbeitsaufwand und den effektiven Holzerlös unter den Vertragsparteien erfolgt
nicht.
II. Trägerschaft
1.
Die Korporation als Trägerschaft des Stadtforstamtes sorgt in eigener Zuständigkeit für die Anstellung des notwendigen Personals. Die Wahl des
Stadtoberförsters bedarf der Genehmigung der zuständigen Organe der
Vertragsparteien.
2.
Die Korporation stellt die notwendigen Betriebsmittel zur Verfügung.
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III. Organisation
1.
Organe, die sich mit dem Vollzug dieses Vertrages zu befassen haben,
sind:
– Vorstand
– Stadtforstamt
– Revisionsstelle
2.
Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern.
Davon stellt
– die Korporation 2 Mitglieder, welche beide der Verwaltung angehören
müssen;
– die Stadt 2 Mitglieder, wovon eines dem Stadtrat angehören muss;
– die ewl Wasser AG 1 Mitglied.
Das Präsidium wird durch ein Mitglied der Korporationsverwaltung ausgeübt. Vizepräsident ist ein Mitglied des Stadtrates. Im Übrigen konstituiert
sich der Vorstand selbst.
2.1
Der Vorstand führt die Oberaufsicht über die Geschäftsführung des
Stadtforstamtes.
Dem Vorstand stehen folgende Befugnisse zu:
– Festlegung der Grundsätze und Ziele im Bereich der mittel- und langfristigen Planung;
– Genehmigung der Jahresplanung des Stadtforstamtes;
– Verabschiedung des Budgets zuhanden der zuständigen Behörden;
– Prüfung und Verabschiedung der Jahresrechnung zuhanden der zuständigen Behörden;
– Erstellung des Leistungsauftrags für das Stadtforstamt.
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2.2
Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Präsidenten einberufen und
finden mindestens zweimal jährlich statt. Soweit es für die Erfüllung der
Aufgaben erforderlich ist, kann der Präsident die Sitzungen öfter einberufen.
Der Stadtoberförster nimmt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil.
Der Präsident ist dafür besorgt, dass ein Protokoll geführt wird.
2.3
Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder. Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen,
wobei Stimmenthaltungen nicht mitgezählt werden.
Bei Stimmengleichheit hat der Präsident oder bei dessen Abwesenheit der
Vizepräsident den Stichentscheid.
3.
Das Stadtforstamt besteht aus:
– Stadtoberförster
– Forstpersonal
– Sekretariatspersonal
Aufgaben und Kompetenzen des Stadtoberförsters und des weiteren Personals werden in Stellenbeschreibungen festgelegt.
4.
Die Revisionsstelle prüft die gemeinsame Forstrechnung.
Der Vorstand wählt die Revisionsstelle für jeweils ein Jahr.
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IV. Rechnungsführung und Finanzierung des Stadtforstamtes
1.
Die Korporation führt eine Forstrechnung, welche sämtliche Kosten und
Erlöse des gemeinsamen Stadtforstamtes ausweist.
2. 1
Grundsätzlich soll der Aufwand des Stadtforstamtes aus dem Holzertrag
und weiteren Erträgen finanziert werden.
3. 2
Die Stadt leistet als Abgeltung gemeinwirtschaftlicher Leistungen des Stadtforstamtes einen jährlichen Beitrag von Fr. 353’250.–. Dieser Wert gilt auch
für die zukünftige Anpassung an die Index-entwicklung, wobei dieser Wert
nicht unterschritten werden darf. Für die Berechnung ist der Indexstand per
Januar 2019 von 108 Punkten (Basis: Mai 2000 = 100) anzuwenden. Im
Falle ausserordentlicher Ereignisse, welche das Jahresergebnis des Stadtforstamtes stark beeinflussen, ist über den Beitrag der Stadt neu zu verhandeln.
4. 3
Das Stadtforstamt fordert die den Waldeigentümern aufgrund gesetzlicher
und vertraglicher Grundlagen zustehenden Abgeltungen und Finanzhilfen
von Bund, Kanton und Gemeinden ein und nutzt weitere Einnahmequellen,
namentlich durch Belastung von Sondernutzungen des Waldes und Kostenbeteiligungen bei Bewirtschaftungsmassnahmen. Es macht Schadenersatzforderungen geltend.
Die aufgrund gesetzlicher Grundlagen von der Stadt zu leistenden Abgeltungen und Finanzhilfen sind durch den Beitrag der Stadt abgegolten.
Der Betrag von Fr. 250‘000.– deckt auch den Beitrag der Stadt an die Besoldungskosten des Kantons gemäss § 41 des kantonalen Waldgesetzes.
1 Fassung gemäss Änderung vom Januar 2007, rückwirkend in Kraft seit 1. Januar 2007.
2 Fassung gemäss Änderung vom 14. August 2019, rückwirkend in Kraft seit 1. Januar 2019.
3 Fassung gemäss Änderung vom Januar 2007, rückwirkend in Kraft seit 1. Januar 2007.
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V. Arbeiten für Dritte
Das Stadtforstamt kann Arbeiten für Dritte gegen Entschädigung übernehmen, sofern die Aufgaben nach Massgabe dieses Vertrages gleichwohl
fristgerecht erfüllt werden.
VI. Spezielle Regelungen für die Wasserversorgung
Der Betrieb von Wasserfassungen, Leitungen, Reservoirs und anderer
Anlagen zur Wassergewinnung in den dem Stadtforstamt unterstellten
Wäldern sowie die Benützung der Waldstrassen für deren Erschliessung ist
in einer separaten Vereinbarung zwischen der ewl Wasser AG und dem
Stadtforstamt zu regeln.
VII. Haftung
Für Verbindlichkeiten, die vom Stadtforstamt eingegangen werden, haftet
grundsätzlich die Korporation.
Die Korporationsgemeinde hat sich für allfällige Haftpflichtansprüche Dritter
entsprechend zu versichern.
VIII. Kündigung und Auflösung 4
Jede Vertragspartei kann diesen Vertrag unter Einhaltung einer Frist von
einem Jahr auf das jeweilige Ablaufdatum kündigen, erstmals auf den
31. Dezember 2010.
Erfolgt auf das Ablaufdatum keine Kündigung, so verlängert sich die
Vertragsdauer jeweils stillschweigend um weitere 5 Jahre.
4 Fassung gemäss Änderung vom Januar 2007, rückwirkend in Kraft seit 1. Januar 2007.
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Die durch Kündigung austretende Vertragspartnerin ist verpflichtet, die überschüssigen Investitionskapazitäten zum Restwert von der Korporation zu
übernehmen. Kommt unter den Vertragsparteien keine Einigung zustande,
so hat der Waldwirtschaftsverband Schweiz, Abteilung Leistung, das Ausmass der überschüssigen Investitionskapazitäten und deren Übernahmewert verbindlich festzulegen. Der Entscheid des Waldwirtschaftsverbandes
wird anerkannt. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
IX. Aufnahme weiterer Vertragspartner
Die Vertragsparteien können weitere öffentliche oder private Waldeigentümer in diesen Vertrag eintreten lassen. Die Aufnahme und die Festlegung
der Bedingungen und eine allfällige Vertragsanpassung bedürfen je der
einstimmigen Beschlussfassung.
X. Vertragsänderungen
Vertragsänderungen bedürfen in allen Fällen einer einstimmigen Beschlussfassung aller Vertragsparteien.
Beschlossene Vertragsänderungen bedürfen zur Wirksamkeit seitens der
Korporation der Genehmigung des Korporationsbürgerrates. Der Stadtrat
ist abschliessend zuständig.
XI. Schlussbestimmungen
1.
Der Vertrag tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2001 in Kraft. Er ersetzt den
Gemeindevertrag vom 30. Oktober/4. November/24. November 1997 zwischen der Korporationsgemeinde, der Einwohnergemeinde und der Bürgergemeinde Luzern.
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2.
Dieser Vertrag bedarf seitens der Korporation der Genehmigung des Korporationsbürgerrates (Art. 20 lit. a Ziff. 1 GO Korporationsgemeinde). Der
Stadtrat ist abschliessend zuständig (Art. 36 Abs.1 i.V.m. 29 GO der Stadt
Luzern).
3.
Die am Vertrag beteiligten Gemeinden stellen fest, dass der vorliegende
Vertrag keine Rechtssätze (d.h. allgemein verbindliche Vorschriften) enthält
und dass die an die Korporation übertragenen Verwaltungsbefugnisse sich
auch nicht als Akt der Rechtsetzung auswirken. Der Vertrag hat zudem bei
keiner Vertragsgemeinde Mehrausgaben zur Folge, welche die Limiten des
fakultativen Referendums erreichen (Art. 12 lit. c GO Korporationsgemeinde, Art. 13 Abs. 1 Ziff. 2 i.V.m. 68 GO der Stadt Luzern).
4.
Die Bestimmungen über die einfache Gesellschaft (Art. 530 ff. OR) finden
Anwendung, soweit nicht zwingendes öffentliches Recht vorgeht und in
diesem Vertrag keine spezielle Regelung getroffen worden ist.
5.
Können allfällige Streitigkeiten aus diesem öffentlich-rechtlichen Vertrag
nicht gütlich erledigt werden, ist die verwaltungsgerichtliche Klage zulässig
(§§ 162 ff VRG).
6.
Dieser Vertrag wird in sechs Originalexemplaren ausgefertigt, je zwei Originalexemplare pro Vertragspartei.
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Die Vertragsparteien:
Luzern, 21. Dezember 2001 Luzern, 19. Dezember 2001
Korporationsgemeinde Luzern Stadt Luzern
Dino Schnieper Urs W. Studer
Präsident Stadtpräsident
Hanspeter Hermann Toni Göpfert
Ratsschreiber Stadtschreiber
Luzern,
ewl Wasser AG
Giusep Cavelti
Kurt Rüegg
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Tabelle der Änderungen des Vertrags über das Stadtforstamt vom
19. Dezember 2001
Nr. B+A / StB Datum Kantonsblatt
Seite
Geänderte
Stellen
Art der
Änderung
Inkrafttreten
1. StB 7/05 5.1.05 – IV.3 geändert 1.1.05
2. StB 98/07 31.1.07 – IV.2–4, VIII geändert 1.1.07
3. StB 454/19 14.8.19 – IV.3 geändert 1.1.19
