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title: "Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht"
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provisions: 10
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# Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht

## § 1 Geltungsbereich {#par_1}

Diese Verordnung regelt die vom Sozialversicherungsgericht
festzusetzenden Gebühren, Kosten und Entschädigungen.

## § 2 Gerichtsgebühr {#par_2}

1 Die Gerichtsgebühr beträgt zwischen Fr. 200 und Fr. 20 000.
Abweichende Regelungen des Bundesrechts bleiben vorbehalten.
2 Die Gerichtsgebühr wird nach dem Zeitaufwand des Gerichts,
der Schwierigkeit des Falls und der Tragweite, die dem Entscheid im
Einzelfall zukommt, bemessen.
3 Sie deckt auch die Kosten für Vorladungen, für die Telekommunikation und für das Schreiben und die Zustellung des Entscheids ab.
b. Erhöhung
und

## § 3 Herabsetzung {#par_3}

1 Die Gerichtsgebühr kann bis auf den doppelten Betrag erhöht werden, wenn
a. die Parteien ein erhebliches finanzielles Interesse am Ausgang des
Verfahrens haben,
b. es sich um ein aussergewöhnlich aufwendiges oder ein besonders
schwieriges Verfahren handelt, oder
c. drei oder mehr Verfahrensbeteiligte vorhanden sind.
2 Verzichten die Parteien auf die schriftliche Begründung des Entscheids, wird die Gerichtsgebühr halbiert. Mindestgebühren des Bundesrechts bleiben vorbehalten.

## § 4 Kosten {#par_4}

1 Zusätzlich zur Gerichtsgebühr werden verrechnet:
a. Kosten öffentlicher Bekanntmachungen und amtlicher Zustellungen,
b. Zeugen- und Sachverständigenkosten und andere Baraufwendungen für die Beweiserhebung,
c. Kosten für Übersetzungen.
a. Grundgebühr
a. In hängigen
Verfahren
212.812 Gebühren, Kosten und Entschädigungen SVGer
2 Die Entschädigung von Zeuginnen und Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständigen richtet sich nach der Entschädigungsverordnung der obersten kantonalen Gerichte vom 11. Juni 20023.
3 Die Entschädigung der Übersetzerinnen und Übersetzer richtet
sich nach der Sprachdienstleistungsverordnung vom 19. Dezember 2018 /
7. Januar 20194.6
b. Ausserhalb
hängiger

## § 5 Verfahren {#par_5}

1 Die Gebühr für die Zustellung einer Kopie eines Entscheids
beträgt in der Regel Fr. 30.
2 Bescheinigungen, die durch Stempel auf der Ausfertigung eines
Entscheids angebracht oder im Formular einer Amtsstelle eingesetzt
werden können, sind einschliesslich Zustellungen kostenlos.
3 Für andere Tätigkeiten des Gerichts ausserhalb hängiger Verfahren kann es die ihm entstandenen Kosten in Rechnung stellen.

## § 6 Parteientschädigung {#par_6}

1 Eine Entschädigung kann auch zugesprochen werden, wenn
die beschwerdeführende Partei die Beschwerde zurückzieht oder wenn
der Versicherungsträger den angefochtenen Entscheid zugunsten der
beschwerdeführenden Partei in Wiedererwägung zieht oder sich mit ihr
vergleicht.
2 Eine Entschädigung kann verweigert werden, wenn die obsiegende
Partei den Prozess schuldhaft selbst veranlasst hat.
3 Die obsiegende Partei kann zur Zahlung einer Entschädigung an
die unterliegende Partei verpflichtet werden, wenn sich diese wegen
rechtswidrigen Verhaltens der obsiegenden zur Prozessführung veranlasst sah.

## § 7 b. Bemessung {#par_7}

1 Für unnötigen oder geringfügigen Aufwand einer Partei wird
keine Parteientschädigung zugesprochen.
2 Wird eine Parteientschädigung beansprucht, reicht die Partei dem
Gericht vor dem Endentscheid eine detaillierte Zusammenstellung über
ihren Zeitaufwand und ihre Barauslagen ein. Im Unterlassungsfall setzt
das Gericht die Entschädigung nach Ermessen fest.
Unentgeltliche

## § 8 Rechtsvertretung {#par_8}

Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung richtet sich nach § 7.

## § 9 Kostenbezug {#par_9}

1 Die Gerichtskasse bezieht die Gebühren, Kosten und Ordnungsbussen für das Gericht.
2 Sie kann diese Aufgabe der Gerichtskasse des Obergerichts übertragen.
a. Anspruch
Gebühren, Kosten und Entschädigungen SVGer 212.812

## § 10 Schlussbestimmung {#par_10}

Die Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht vom 26. Oktober 2004
wird aufgehoben.
1 OS 66, 829; Begründung siehe ABl 2011, 1428. Vom Kantonsrat genehmigt am
24. Oktober 2011.
2 Inkrafttreten: 1. Juli 2011.
3 LS 211.12.
4 LS 211.17.
5 LS 212.81.
6 Fassung gemäss B vom 15. Dezember 2020 (OS 76, 551; ABl 2021-01-15). In
Kraft seit 1. Januar 2022.
