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title: "Bebauungsplan 226.A: Basel Bereich Lysbüchelstrasse, Elsässerstrasse (Areal VoltaNord)"
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# Bebauungsplan 226.A: Basel Bereich Lysbüchelstrasse, Elsässerstrasse (Areal VoltaNord)

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Bebauungspläne und spezielle Bauvorschriften 731.150.226.A
Bebauungsplan 226.A: Basel Bereich Lysbüchelstrasse, Elsässerstrasse
(Areal VoltaNord) 1)
(BP 226.A)
Vom 16. Mai 2018 (Stand 16. Juni 2026)
Der Grosse Rat des Kantons Basel Stadt,
Der Grosse Rat des Kantons Basel Stadt, gestützt auf die §§ 101 und 105 des Bau- und Planungsgesetzes (BPG) vom 17. November 1999 2), nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates
Nr. 17.0090.01 vom 20. Juni 2017 sowie in den Bericht der Bau- und Planungskommission
Nr. 17.0090.02 vom 26. Februar 2018,
beschliesst:
Für den Text des Bebauungsplans siehe Anhang.
Link zu den Bebauungsplänen und Dokumenten in OEREBlex im Geoportal:
https://oereblex.bs.ch/api/geolinks/394.html
1) Titel redaktionell ergänzt.
2) SG 730.100
Bebauungspläne und spezielle Bauvorschriften 731.150.226.A
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
16.05.2018 03.12.2018 Erlass Erstfassung KB 19.05.2018
16.06.2026 16.06.2026 Anhang 01 Inhalt geändert KB 24.06.2026
Bebauungspläne und spezielle Bauvorschriften 731.150.226.A
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 16.05.2018 03.12.2018 Erstfassung KB 19.05.2018
Anhang 01 16.06.2026 16.06.2026 Inhalt geändert KB 24.06.2026
Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne 731.150.226.A
226.A
Basel
Bereich Lysbüchelstrasse, Elsässerstrasse (Areal VoltaNord) 1)
GRB vom 16. Mai 2018
Der Grosse Rat des Kantons Basel Stadt, gestützt auf die §§ 101 und 105 des Bau- und Planungsgesetzes
(BPG) vom 17. November 1999 2), nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates
Nr. 17.0090.01 vom 20. Juni 2017 sowie in den Bericht der Bau- und Planungskommission Nr. 17.0090.02
vom 26. Februar 2018, beschliesst:
I. Zonenänderung
Der Zonenänderungsplan Nr. 13’941 des Planungsamtes vom 28. Oktober 2016 (revidiert mit
Regierungsratsbeschluss vom 16. Juni 2026 und ersetzt durch Zonenänderungsplan Nr. 14’509 von
Städtebau & Architektur vom 2. Juli 2025) wird verbindlich erklärt. 3)
II. Festsetzung eines Bebauungsplans
1. Der Bebauungsplan Nr. 13’939 des Planungsamtes vom 28. Oktober 2016 (revidiert mit
Regierungsratsbeschluss vom 16. Juni 2026 und ersetzt durch Bebauungsplan Nr. 13’939 von Städtebau &
Architektur vom 11. März 2026) wird verbindlich erklärt. 4)
2. Zum Bebauungsplan werden folgende Vorschriften erlassen:
Verfahren
a) Um eine hohe städtebauliche und architektonische Qualität zu sichern, sind auf den Baufeldern
sowie für die öffentlich zugänglichen Flächen Varianzverfahren durchzuführen. Von dieser Pflicht
ausgenommen sind Baufeld 1 sowie Umnutzungen von bestehenden Bauten und befristete
Nutzungen.
b) Vor einer künftigen Bebauung sind in einem weiteren Planungsverfahren ergänzende
Baubestimmungen über die einzelnen Baufelder im Rahmen von Bebauungsplänen zu erlassen.
Von dieser Pflicht ausgenommen sind Baufeld 1 sowie Umnutzungen von bestehenden Bauten und
befristete Nutzungen. Es darf gestützt auf ein Varianzverfahren vom Bau- und Planungsgesetz
abgewichen werden. Unter Einhaltung der maximalen Bruttogeschossfläche gemäss lit. g und einer
maximalen Gebäudehöhe von 30 m ist der Regierungsrat ermächtigt, die Bebauungspläne zu
erlassen.
c) Der Regierungsrat wird ermächtigt, innerhalb der Grünanlagezone eine Naturschutzzone
festzulegen.
d) Der Regierungsrat wird ermächtigt, auf Baufeld 5 eine Zone für Nutzungen im öffentlichen
Interesse festzulegen und die maximale BGF im restlichen Baufeld 5 entsprechend anzupassen.
1) Titel redaktionell ergänzt.
2) SG 730.100
3) Ziff. I. geändert durch RRB vom 16. 6. 2026
4) Ziff. II. 1 geändert durch RRB vom 16. 6. 2026
Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne 731.150.226.A
Nutzungsart
e) Es sind in den Baufeldern 2, 4, und 5 folgende Mindestwohn- und Mindestarbeitsanteile
einzuhalten:
Mindestwohnanteil Mindestarbeitsanteil
Baufeld 2: 40 % 40 % *
Baufeld 4: 80 % –
Baufeld 5: 60 % –
*davon 50 % im nördlichen Bereich des Baufelds
Im Baufeld 2 und im Total der Baufelder 4 und 5 sind jeweils Träger des gemeinnützigen
Wohnungsbaus zu mindestens 30 % am realisierten Wohnanteil mittels Abgabe im Baurecht
zu berücksichtigen.
f) Zwischen Baufeldern 3 und 5 ist eine unterirdische private Nutzung zulässig. Es gelten die
Bestimmungen der Zone 7.
Nutzungsmass
g) In den Baufeldern 1 bis 5 dürfen Gebäude mit den folgenden maximal zulässigen Bruttogeschossflächen (BGF) erstellt werden:
Baufeld 1: gemäss Grundordnung
Baufeld 2: 63’000 m2
Baufeld 3: gemäss Grundordnung
Baufeld 4: 24’000 m2
Baufeld 5: 28’000 m2
h) Ein Nutzungstransfer zwischen den Baufeldern ist möglich, setzt jedoch eine alle davon betroffenen
Baufelder übergreifende städtebauliche Studie analog lit. a voraus.
i) Im Erdgeschoss realisierte Veloabstellplätze werden zur Bruttogeschossfläche nicht angerechnet,
wenn sie 30 % der Erdgeschossfläche nicht überschreiten.
j) Öffentliche Turnhallen werden zur Bruttogeschossfläche nicht angerechnet.
Vielfalt
k) Baufeld 2 ist in drei bis fünf Baufelder zu unterteilen. Dabei sind mindestens zwei qualitativ
hochstehende Querachsen für den Langsamverkehr zu realisieren.
l) In den im Bebauungsplan dafür definierten Flächen haben die Erdgeschosse strassenseitig eine
Geschosshöhe von mindestens 4,5 m aufzuweisen. Gemessen wird von Oberkante Boden Erdgeschoss (Rohbau) bis Unterkante Boden 1. Obergeschoss (Rohbau). Abweichungen davon
sind gestützt auf ein Varianzverfahren gemäss lit. a möglich.
Natur- und Freiflächen
m) Es ist innerhalb der westlichen Grünanlagezone eine Naturschutzzone mit einer Fläche von
mindestens 1,25 ha festzulegen und eine entsprechende Schutzverordnung zu erlassen. Diese
bezweckt den Schutz der trockenwarmen Ruderalvegetation mit den entsprechenden Tier- und
Pflanzenarten sowie dem überregionalen Biotopverbund trockenwarmer Lebensräume. Es sind
jegliche Nutzungen untersagt, welche den Schutzzwecken widersprechen. Es ist durch
gestalterische Massnahmen dafür zu sorgen, dass die Schutzzwecke eingehalten werden. Eine mit
dem Artenschutz vereinbare Erholungsnutzung ist auf maximal 20 % der Fläche zulässig.
Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne 731.150.226.A
Erschliessung und Parkierung
n) Im Bereich der mit einem Pfeil markierten Stellen sind qualitativ hochwertige, öffentliche
Wegverbindungen zu realisieren. Diese sind mit einer Dienstbarkeit zugunsten des Kantons im
Grundbuch sicherzustellen.
o) Auf Baufeld 3 sind bis zu 150 unterirdische, nutzungsunabhängige Parkplätze realisierbar.
Neubauten sind von dieser Regelung ausgenommen.
Lärm
p) Es gelten in allen Baufeldern die Immissionsgrenzwerte gemäss eidgenössischer Lärmschutzverordnung minus 5 dB. Der Regierungsrat kann für städtebaulich, architektonisch und lärmtechnisch sinnvolle Lösungen Ausnahmen von den im ersten Satz genannten Lärmgrenzwerten
bis zu den Immissionsgrenzwerten für einzelne Gebäudeteile gewähren.
Störfall
q) Bauten und Nutzungen sind so zu realisieren, dass die Sicherheit der Bevölkerung neben den
risikorelevanten Anlagen nicht übermässig gefährdet wird und die Risiken tragbar bleiben.
r) In den Baufeldern 2, 4 und 5 ist die Ansiedlung von Betrieben, welche bei ausserordentlichen
Ereignissen Personen schwer schädigen können, ausgeschlossen.
Entwässerung
s) Überall wo technisch und wirtschaftlich möglich, sind Installationen für die Grauwassernutzung vorzusehen. Ist dies nicht möglich, ist das anfallende Meteorwasser auf den Baufeldern
versickern zu lassen.
Energie
t) Für neu zu erstellende Wohn-, Büro- und Schulbauten gelten zusätzlich zum kantonalen Energiegesetz die Zielwerte des SIA-Effizienzpfads Energie. Für Umbauten, Um- und Zwischennutzungen gilt das kantonale Energiegesetz.
III. Nichteintreten auf Einsprachen
Auf die im Ratschlag Nr. 17.0090.01 in Kapitel 8 aufgeführten Einsprachen wird nicht eingetreten.
IV. Änderung Lärmempfindlichkeitsstufenplan
Die Zuweisung der Lärmempfindlichkeitsstufe gemäss Plan Nr. 13’945 des Planungsamts vom
28. Oktober 2016 (revidiert mit Regierungsratsbeschluss vom 16. Juni 2026 und ersetzt durch Lärmempfindlichkeitsstufenänderungsplan Nr. 14'513 von Städtebau & Architektur vom 2. Juli 2025) wird genehmigt. 5)
V. Änderung Wohnanteilplan
Änderung des Wohnanteils gemäss Plan Nr. 13’943 des Planungsamts vom 28. Oktober 2016 (revidiert mit
Regierungsratsbeschluss vom 16. Juni 2026 und ersetzt durch Wohnanteiländerungsplan Nr. 14'511 von
Städtebau & Architektur vom 2. Juli 2025) wird genehmigt. 6)
5) Ziff. IV. geändert durch RRB vom 16. 6. 2026
6) Ziff. V. geändert durch RRB vom 16. 6. 2026
Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne 731.150.226.A
VI. Festlegung Bau- und Strassenlinien
Die Änderung der Bau- und Strassenlinien gemäss Plan Nr. 13’946 des Planungsamts vom 28. Oktober 2016 wird genehmigt.
VII. Teilaufhebung Bebauungsplan Nr. 165
Der Grossratsbeschluss betreffend den Bebauungsplan Bahnhof St. Johann / Voltastrasse vom 15. Januar 2003 wird in den Bereichen, wo der Bebauungsplan Nr. 165 vom Bebauungsplan VoltaNord
überlagert wird, aufgehoben.
VIII. Ausgabenbewilligung Planung
Für die Planung der Allmendflächen der Arealentwicklung VoltaNord werden einmalige Ausgaben von
insgesamt Fr. 1’350’000 bewilligt.
IX. Ausgabenbewilligung Finanzierung Landerwerbskosten
a) Für die Finanzierung der Landerwerbskosten der Arealentwicklung VoltaNord werden einmalige
Ausgaben von insgesamt Fr. 2’390’000 bewilligt.
b) Der Regierungsrat wird ermächtigt, weitere einmalige Ausgaben für die Finanzierung der
Landerwerbskosten zu bewilligen:
Flächen zwischen Bau- und Strassenlinie Fr. 100/m2 max. Fr. 350’000
(Stand: Bebauungsplan VoltaNord)
X. Publikation
Dieser Beschluss ist zu publizieren. Er unterliegt dem Referendum und tritt am fünften Tag nach der
Publikation des unbenutzten Ablaufs der Referendumsfrist oder im Falle einer Volksabstimmung am
fünften Tag nach Publikation der Annahme durch die Stimmberechtigten in Kraft. 3)
Link zu den Bebauungsplänen und Dokumenten in OEREBlex im Geoportal:
https://oereblex.bs.ch/api/geolinks/394.html
3) In Kraft seit 3. 12. 2018.
