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title: "Verordnung zum Jugendwohnkredit 2025"
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# Verordnung zum Jugendwohnkredit 2025

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Diese Verordnung regelt die Umsetzung des Rahmenkredits für die Förderung von preisgünstigem Wohnraum für Jugendliche und junge Erwachsene in Ausbildung (Jugendwohnkredit 2025).

## Art. 2 {#art_2}

1 Die Stadt fördert die Schaffung und den Erhalt von preisgünstigem Wohnraum auf dem Gebiet der Stadt Zürich für Jugendliche und junge Erwachsene in Ausbildung.
2 Sie kann zu diesem Zweck Subventionen in Form von unverzinslichen Darlehen gewähren für:
a. folgende Bauvorhaben:
1. Neu- und Umbauten,
2. grössere Erneuerungen von Wohnbauten,
3. Grundausstattungsinvestitionen bei langfristigen Mietverträgen mit Dritteigentümerschaften;
b. den Erwerb von bestehenden Wohnbauten (Erwerb).
3 Auf die Gewährung eines Darlehens besteht kein Anspruch.

## Art. 3 {#art_3}

1 Empfängerinnen oder Empfänger der Darlehen sind gemeinnützige Wohnbauträgerschaften, die:
a. preisgünstigen Wohnraum für Jugendliche und junge Erwachsene in Ausbildung bereitstellen;
b. als juristische Personen organisiert sind;
1 AS 101.100
2 STRB Nr. 2778 vom 10. September 2025.
Gegenstand
Subvention
a. Zweck und
Art
b. Empfängerinnen und
Empfänger
2Verordnung zum Jugendwohnkredit 2025
843.323
c. dauernd auf Gewinnabsichten und Gewinnausschüttung
verzichten; und
d. sich zur Einhaltung der Vorgaben gemäss dieser Verordnung verpflichten.
2 Privatpersonen und Gesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit werden keine Darlehen gewährt.

## Art. 4 {#art_4}

Die Wohnbauträgerschaften gewähren der Stadt ein Abordnungsrecht in ihr Leitungsorgan.
II. Anforderungen

## Art. 5 A. Wohnbauten {#art_5}

Die Stadt kann Darlehen für Bauvorhaben gewähren,
wenn diese eine gute energetische, städtebauliche und architektonische Qualität aufweisen.

## Art. 6 {#art_6}

Die Wohnbauträgerschaften gewährleisten dauerhaft einen einwandfreien Unterhalt der subventionierten Wohnbauten.

## Art. 7 {#art_7}

1 Die Wohnbauträgerschaften stellen die Finanzierung der
Bauvorhaben oder Erwerbe sicher, einschliesslich der Zusicherung der Darlehen Dritter.
2 Sie stellen Darlehen aus dem Jugendwohnkredit 2025 in einem
nachgehenden Rang, in der Regel im zweiten Rang, grundpfandrechtlich sicher; ausgenommen sind Darlehen für Grundausstattungsinvestitionen.
3 Darlehen Dritter sind mit vorangehenden Grundpfandrechten
gedeckt.

## Art. 8 B. Vermietung {#art_8}

1 Die Vermietung des subventionierten Wohnraums erfolgt an Personen, die:
a. das 30. Altersjahr noch nicht vollendet haben; und
b. in Ausbildung sind.
2 Aus wichtigen Gründen kann von der Altersbeschränkung gemäss Abs. 1 lit. a abgewichen werden.
Abordnungsrecht
Bauliche
Anforderungen
Unterhalt
Finanzierung
Alter und Ausbildung der
Mieterinnen
und Mieter
3Verordnung zum Jugendwohnkredit 2025 843.323

## Art. 9 {#art_9}

1 Der Wohnraum und die Zahl der Bewohnerinnen und
Bewohner müssen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen.
2 Die Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner einer Wohnung
unterschreitet die Zahl ganzer Zimmer während der gesamten
Mietdauer um höchstens eins.

## Art. 10 {#art_10}

Die Vorgaben gemäss Art. 8 und 9 gelten auch für Untermietverhältnisse.

## Art. 11 {#art_11}

1 Die Wohnbauträgerschaften setzen die Anfangsnettomietzinse fest:
a. nach dem Grundsatz der Kostenmiete gemäss Mietzinsreglement3; und
b. unter Berücksichtigung der Verbilligungswirkung gemäss
Art. 16.
2 Die Wohnbauträgerschaften legen die Nebenkosten gemäss
OR4 fest.

## Art. 12 {#art_12}

1 Die Wohnbauträgerschaften passen die Mietzinse gemäss OR5 an.
2 Sie informieren die zuständige Stelle über Mietzinsanpassungen vor deren Bekanntgabe an die Mieterschaft.

## Art. 13 III. Verfahren {#art_13}

Die Wohnbauträgerschaft reicht das Darlehensgesuch
bei der zuständigen Stelle ein:
a. bei einem Bauvorhaben vor Baubeginn;
b. bei Erwerb vor der öffentlichen Beurkundung.

## Art. 14 {#art_14}

1 Der Stadtrat entscheidet über die Gewährung des Darlehens.
2 Die Höhe des Darlehens wird festgesetzt:
a. bei einem Bauvorhaben: vorläufig;
b. bei Erwerb: definitiv.
3 vom 19. Juni 1996, AS 841.150.
4 vom 30. März 1911, SR 220.
5 vom 30. März 1911, SR 220.
Mindestbelegung
Untermiete
Anfangsmietzinse
Mietzinsanpassungen
Gesuchseinreichung
Gewährung
des Darlehens
a. Allgemeines
4Verordnung zum Jugendwohnkredit 2025
843.323

## Art. 15 {#art_15}

1 Die Wohnbauträgerschaft reicht die Bauabrechnung
spätestens ein Jahr nach Vollendung eines Bauvorhabens bei
der zuständigen Stelle ein.
2 Die zuständige Stelle prüft die Abrechnung innert sechs Monaten.
3 Der Stadtrat entscheidet anschliessend über die definitive Höhe
des Darlehens.

## Art. 16 {#art_16}

Die Höhe des Darlehens wird so bemessen, dass sie
eine Verbilligung der nach Massgabe des Mietzinsreglements6
berechneten Mietzinse von höchstens 25 Prozent bewirkt.

## Art. 17 {#art_17}

1 Die Laufzeit des Darlehens beträgt für:
a. Bauvorhaben:
1. im unbewohnten Zustand: 50 Jahre ab Erst- oder Wiederbezug,
2. im bewohnten Zustand: 50 Jahre ab Auszahlung des
Darlehens,
3. Grundausstattungsinvestitionen: 20 Jahre ab Erstbezug;
b. Erwerb: 50 Jahre ab öffentlicher Beurkundung.
2 Das Darlehen ist nicht rückzahlungspflichtig; vorbehalten bleibt
die Rückzahlungspflicht bei Zweckentfremdung.

## Art. 18 {#art_18}

1 Die Darlehen sind spätestens nach Ablauf der Laufzeit
mit den Anlagekosten zu verrechnen.
2 Ausgenommen von dieser Verrechnung sind Darlehen für
Grundausstattungsinvestitionen.

## Art. 19 IV. Zweckerhaltung {#art_19}

1 Die Wohnbauträgerschaften stellen sicher, dass der
subventionierte Wohnraum während der Laufzeit der Darlehen
seinem Zweck entsprechend verwendet wird.
2 In den Mietverträgen werden insbesondere festgehalten:
a. die Anforderungen an die Bewohnerinnen und Bewohner
gemäss Art. 8;
b. die Mindestbelegung der Wohnungen gemäss Art. 9;
c. der Hinweis auf die Zweckerhaltungskontrollen gemäss
Art. 20‒21.
6 vom 19. Juni 1996, AS 841.150.
b. Bauabrechnung
Bemessung
der Höhe des
Darlehens
Laufzeit des
Darlehens
Wirkungen
nach Ablauf
der Laufzeit
Zweckerhaltungspflicht
5Verordnung zum Jugendwohnkredit 2025 843.323

## Art. 20 {#art_20}

1 Die zuständige Stelle kontrolliert, ob die Darlehen ihrem Zweck entsprechend verwendet werden.
2 Sie kann auf die Datenplattform OMEGA zugreifen, sofern dies
für die Kontrolle erforderlich und geeignet ist.

## Art. 21 {#art_21}

Die Wohnbauträgerschaften erteilen der zuständigen
Stelle die für die Kontrollen notwendigen Auskünfte und stellen
die notwendigen Unterlagen zur Verfügung.

## Art. 22 {#art_22}

1 Die Wohnbauträgerschaften wenden die Bestimmungen des Rechnungsreglements7 sinngemäss an.
2 Sie reichen jeweils bis 30. Juni des Folgejahres bei der zuständigen Stelle ein:
a. die Betriebsrechnung zu den subventionierten Wohnbauten;
b. den Geschäftsbericht einschliesslich Jahresrechnung und
Revisionsbericht.
3 Sie weisen die Darlehen aus dem Jugendwohnkredit in der
Jahresrechnung separat aus.

## Art. 23 {#art_23}

Eine Zweckentfremdung liegt insbesondere vor, wenn:
a. die Darlehen nicht verwendet werden:
1. für Bauvorhaben oder Erwerb,
2. zur Mietzinsverbilligung;
b. die Anforderungen an die Vermietung nicht erfüllt sind;
c. die subventionierten Wohnbauten veräussert, rückgebaut
oder durch einen Ersatzneubau ersetzt werden.

## Art. 24 {#art_24}

Die Wohnbauträgerschaften informieren die zuständige
Stelle umgehend über eine Zweckentfremdung.

## Art. 25 {#art_25}

1 Bei Zweckentfremdung ist das Darlehen ab dem Zeitpunkt der Zweckentfremdung anteilmässig zur Darlehenslaufzeit
zurückzuzahlen.
2 Bei einer Zweckentfremdung gemäss Art. 23 lit. b kann eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des Zwecks angesetzt
werden.
3 Die Rückzahlungspflicht endet mit der Laufzeit des Darlehens.
7 vom 19. November 2003, AS 841.170.
Kontrolle
Auskünfte und
Herausgabe
von Unterlagen
Rechnung
Zweckentfremdung
Anzeige
von Zweckentfremdung
Rückzahlungspflicht
6Verordnung zum Jugendwohnkredit 2025
843.323

## Art. 26 V. Schlussbestimmungen {#art_26}

Das bisherige Recht wird gemäss Anhang geändert.

## Art. 27 {#art_27}

Sofern Anpassungen von bestehenden Subventionsverträgen aufgrund von Art. 26 notwendig sind, erfolgen die
Anpassungen innert eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

## Art. 28 {#art_28}

Der Stadtrat setzt diese Verordnung in Kraft.8
8 Inkrafttreten 1. September 2026 (STRB Nr. 2795/2026).
Änderung bisherigen Rechts
Übergangsbestimmung
Inkrafttreten
7Verordnung zum Jugendwohnkredit 2025 843.323
Anhang
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
a. Richtlinien für den Jugendwohnkredit 2010 vom 14. Juli
2010 (AS 843.322):
Art. 3 Die Vermietung des subventionierten Wohnraums
erfolgt an Personen, die das 30. Altersjahr noch nicht vollendet haben und in Ausbildung sind. Aus wichtigen Gründen kann von der Altersbeschränkung abgewichen werden.
Der Wohnraum muss angemessen belegt sein.
Die Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner einer Wohnung
unterschreitet die Zahl ganzer Zimmer während der gesamten Mietdauer um höchstens eins.
b. Richtlinien für den Vollzug des Rahmenkredites für die
Förderung von Wohnraum für Jugendliche (Jugendwohnkredit 2005) teilweise in Ergänzung der «Grundsätze 1924» vom 16. November 2005 (AS 843.321):
Art. 3 Die Vermietung des subventionierten Wohnraums
erfolgt an Personen, die das 30. Altersjahr noch nicht vollendet haben und in Ausbildung sind. Aus wichtigen Gründen kann von der Altersbeschränkung abgewichen werden.
Der Wohnraum muss angemessen belegt sein.
Die Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner einer Wohnung
unterschreitet die Zahl ganzer Zimmer während der gesamten Mietdauer um höchstens eins.
c. Richtlinien über die Gewährung von zinslosen Darlehen an Genossenschaften und gemeinnützige Institutionen der Jugendhilfe zur Schaffung von Wohnraum
für Jugendliche vom 30. März 1988 (AS 843.320):
Art. 2 Die Vermietung des subventionierten Wohnraums
erfolgt an Personen, die das 30. Altersjahr noch nicht vollendet haben und in Ausbildung sind. Aus wichtigen Gründen kann von der Altersbeschränkung abgewichen werden.
Der Wohnraum muss bei der Vermietung angemessen belegt sein.
8Verordnung zum Jugendwohnkredit 2025
843.323
d. Richtlinien über die Förderung des Baues und die
Vermietung von Zimmern für alleinstehende, in Ausbildung begriffene Jugendliche vom 28. August 1963
(AS 843.301):
Ziffer IV.4 Die Vermietung des subventionierten Wohnraums
erfolgt an Personen, die das 30. Altersjahr noch nicht vollendet haben und in Ausbildung sind. Aus wichtigen Gründen kann von der Altersbeschränkung abgewichen werden.
