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title: "Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der obligatorischen Schule"
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provisions: 17
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# Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der obligatorischen Schule

## Artikel 1 Der Regierungsrat wird ermächtigt, die Vereinbarung gemäss {#art_1}

HarmoS-Konkordat zu kündigen.
Änderungs- und Beitrittstabelle
Erstfassung:
Erster Beitritt Inkrafttreten Fundstelle iCR
29.10.2007 01.08.2009 –
Kanton Beitritt Inkrafttreten Fundstelle
ZH 30.06.2008 01.08.2009 OS 64, 371
BE 08.09.2008 01.08.2009 BAG / ROB 09-110
GL 04.05.2008 01.08.2009 SBE X/7 489
FR 12.02.2009 01.05.2010
SO 26.09.2010 26.11.2010 Abl. 08.06.2012
BS 05.05.2010 24.06.2010
BL 26.09.2010 26.09.2010 GS 37.0363
SH 29.10.2007 01.08.2009 Abl. 2008, S. 208
SG 30.11.2008 01.08.2009 nGS 44–58
TI 17.02.2009 01.08.2009 BU 2009, 178, 262
VD 22.04.2008 01.08.2009 FAO 20.11.2007
VS 07.05.2008 01.10.2008 BO/Abl. 23/2008, 41/2008
NE 24.06.2008 01.08.2009 FO 2008 N° 33
GE 18.12.2008 01.08.2009
JU 23.04.2008 01.08.2009
1.2.
Interkantonale Vereinbarung
über die Harmonisierung der obligatorischen
Schule (HarmoS-Konkordat)
vom 14. Juni 2007
I. Zweck und Grundsätze der Vereinbarung
Art. 1 Zweck
Die Vereinbarungskantone harmonisieren die obligatorische
Schule, indem sie
a. die Ziele des Unterrichts und die Schulstrukturen harmonisieren und
b. die Qualität und Durchlässigkeit des Schulsystems durch
gemeinsame Steuerungsinstrumente entwickeln und
sichern.

## Art. 2 {#art_2}

Grundsätze
1Im Respekt vor den unterschiedlichen Kulturen in der mehrsprachigen Schweiz folgen die Vereinbarungskantone bei ihren
Vorkehren zur Harmonisierung dem Grundsatz der Subsidiarität.
2Sie sind bestrebt, die schulischen Hindernisse für eine nationale und internationale Mobilität der Bevölkerung zu beseitigen.

## Art. 3 Il. Übergeordnete Ziele der obligatorischen Schule {#art_3}

Grundbildung
1In der obligatorischen Schule erwerben und entwickeln alle
Schülerinnen und Schüler grundlegende Kenntnisse und Kompetenzen sowie kulturelle Identität, welche es ihnen erlauben,
lebenslang zu lernen und ihren Platz in Gesellschaft und Berufsleben zu finden.
2Während der obligatorischen Schule erwirbt jede Schülerin
und jeder Schüler die Grundbildung, welche den Zugang zur
Berufsbildung oder zu allgemeinbildenden Schulen auf der Sekundarstufe II ermöglicht, insbesondere in den folgenden Bereichen:
a. Sprachen: eine umfassende Grundbildung in der lokalen
Standardsprache (mündliche und schriftliche Sprachbeherrschung) und grundlegende Kompetenzen in einer zweiten
Landessprache und mindestens einer weiteren Fremdsprache,
b. Mathematik und Naturwissenschaften: eine Grundbildung,
welche zur Anwendung von grundlegenden mathematischen Konzepten und Verfahren sowie zu Einsichten in naturwissenschaftliche und technische Zusammenhänge befähigt,
c. Sozial- und Geisteswissenschaften: eine Grundbildung, welche
dazu befähigt, die grundlegenden Zusammenhänge des sozialen und politischen Umfeldes sowie von Mensch und
Umwelt zu kennen und zu verstehen,
d. Musik, Kunst und Gestaltung: eine auch praktische Grundbildung in verschiedenen künstlerischen und gestalterischen
Bereichen, ausgerichtet auf die Förderung von Kreativität,
manuellem Geschick und ästhetischem Sinn sowie auf die
Vermittlung von Kenntnissen in Kunst und Kultur,
e. Bewegung und Gesundheit: eine Bewegungs- und Gesundheitserziehung ausgerichtet auf die Entwicklung von motorischen Fähigkeiten und körperlicher Leistungsfähigkeit sowie auf die Förderung des physischen und psychischen
Wohlbefindens.
3Die Schülerinnen und Schüler werden in ihrer Entwicklung zu
eigenständigen Persönlichkeiten, beim Erwerb sozialer Kompetenzen sowie auf dem Weg zu verantwortungsvollem Handeln
gegenüber Mitmenschen und Umwelt unterstützt.

## Art. 4 {#art_4}

Sprachenunterricht
1Die erste Fremdsprache wird, entsprechend der in Artikel 6
festgelegten Dauer der Schulstufen, spätestens ab dem 5. Schuljahr, die zweite Fremdsprache spätestens ab dem 7. Schuljahr
unterrichtet. Eine der beiden Sprachen ist eine zweite Landesprache, deren Unterricht kulturelle Aspekte einschliesst; die
andere Sprache ist Englisch. In beiden Fremdsprachen werden
per Ende der obligatorischen Schule gleichwertige Kompetenzniveaus vorgegeben. Sofern die Kantone Graubünden und
Tessin zusätzlich eine dritte Landessprache obligatorisch unterrichten, können sie bezüglich der Festlegung der Schuljahre
von der vorliegenden Bestimmung abweichen.
2Während der obligatorischen Schule besteht ein bedarfsgerechtes Angebot an fakultativem Unterricht in einer dritten Landessprache.
3Die Reihenfolge der unterrichteten Fremdsprachen wird regional koordiniert. Qualitäts- und Entwicklungsmerkmale sind in
einer durch die EDK genehmigten Gesamtstrategie festgelegt.
4Für Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund unterstützen die Kantone durch organisatorische Massnahmen die
von den Herkunftsländern und den verschiedenen Sprachgemeinschaften unter Beachtung der religiösen und politischen
Neutralität durchgeführten Kurse in heimatlicher Sprache und
Kultur (HSK-Kurse).

## Art. 5 IlI. Strukturelle Eckwerte der obligatorischen Schule {#art_5}

Einschulung
1Die Schülerinnen und Schüler werden mit dem vollendeten 4.
Altersjahr eingeschult (Stichtag 31. Juli).
2Während der ersten Schuljahre (Vorschul- und Primarunterricht) erwirbt das Kind schrittweise die Grundlagen der Sozialkompetenz und der schulischen Arbeitsweise. Es vervollständigt und konsolidiert insbesondere die sprachlichen
Grundlagen. Die Zeit, die das Kind für das Durchlaufen der
ersten Schuljahre benötigt, ist abhängig von seiner intellektuellen Entwicklung und emotionalen Reife; gegebenenfalls wird es
durch besondere Massnahmen zusätzlich unterstützt.

## Art. 6 {#art_6}

Dauer der Schulstufen
1Die Primarstufe, inklusive Vorschule oder Eingangsstufe,
dauert acht Jahre.
2Die Sekundarstufe I schliesst an die Primarstufe an und dauert
in der Regel drei Jahre.
3Die in den Absätzen 1 und 2 festgelegte Aufteilung der Schulstufen zwischen der Primar- und der Sekundarstufe I kann im
Kanton Tessin um ein Jahr variieren.
4Der Übergang zur Sekundarstufe II erfolgt nach dem 11. Schuljahr. Der Übergang in die gymnasialen Maturitätsschulen erfolgt unter Berücksichtigung der Erlasse des Bundesrates und
der EDK1, in der Regel nach dem 10. Schuljahr.
5Die Zeit für das Durchlaufen der Schulstufen ist im Einzelfall
abhängig von der individuellen Entwicklung der Schülerin
oder des Schülers.
1Derzeit die Verordnung des Bundesrates vom 16. Januar 1995 bzw. das Reglement der EDK vom 15. Februar 1995 über die Anerkennung von gymnasialen
Maturitätsausweisen (MAR). Erlasssammlung EDK, Ziff. 4.3.1.1./SR 413.11
IV. Instrumente der Systementwicklung und

## Art. 7 Qualitätssicherung {#art_7}

Bildungsstandards
1Zur gesamtschweizerischen Harmonisierung der Unterrichtsziele werden nationale Bildungsstandards festgelegt.
2Unterschieden wird zwischen folgenden zwei Arten von Bildungsstandards:
a. Leistungsstandards, die pro Fachbereich auf einem Referenzrahmen mit Kompetenzniveaus basieren;
b. Standards, welche Bildungsinhalte oder Bedingungen für
die Umsetzung im Unterricht umschreiben.
3Die nationalen Bildungsstandards werden unter der Verantwortung der EDK wissenschaftlich entwickelt und validiert. Sie
unterliegen einer Vernehmlassung gemäss Artikel 3 des Konkordats über die Schulkoordination vom 29. Oktober 19702.
4Sie werden von der Plenarversammlung der EDK mit einer
Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder verabschiedet, von
denen mindestens drei einen nicht mehrheitlich deutschsprachigen Kanton vertreten. Die Revision erfolgt durch die
Vereinbarungskantone in einem analogen Verfahren.

## Art. 8 {#art_8}

Lehrpläne, Lehrmittel und Evaluationsinstrumente
1Die Harmonisierung der Lehrpläne und die Koordination der
Lehrmittel erfolgen auf sprachregionaler Ebene.
2Lehrpläne, Lehrmittel und Evaluationsinstrumente sowie Bildungsstandards werden aufeinander abgestimmt.
3Die Kantone arbeiten im Rahmen des Vollzugs dieser Vereinbarung auf sprachregionaler Ebene zusammen. Sie können die
hierfür erforderlichen Einrichtungen schaffen.
2Erlasssammlung EDK, Ziff. 1.1.
4Die EDK und die Sprachregionen verständigen sich von Fall zu
Fall über die Entwicklung von Referenztests auf Basis der Bildungsstandards.

## Art. 9 {#art_9}

Portfolios
Die Vereinbarungskantone sorgen dafür, dass die Schülerinnen
und Schüler ihr Wissen und ihre Kompetenzen mittels der von
der EDK empfohlenen nationalen oder internationalen Portfolios dokumentieren können.

## Art. 10 {#art_10}

Bildungsmonitoring
1In Anwendung von Artikel 4 des Konkordats über die Schulkoordination vom 29. Oktober 19703 beteiligen sich die Vereinbarungskantone zusammen mit dem Bund an einem systematischen und kontinuierlichen, wissenschaftlich gestützten Monitoring über das gesamte schweizerische Bildungssystem.
2Die Entwicklungen und Leistungen der obligatorischen Schule
werden regelmässig im Rahmen dieses Bildungsmonitorings
evaluiert. Ein Teil davon ist die Überprüfung der Erreichung
der nationalen Bildungsstandards namentlich durch Referenztests im Sinne von Artikel 8 Absatz 4.

## Art. 11 V. Gestaltung des Schultags {#art_11}

Blockzeiten und Tagesstrukturen
1Auf der Primarstufe wird der Unterricht vorzugsweise in
Blockzeiten organisiert.
2Es besteht ein bedarfsgerechtes Angebot für die Betreuung der
Schülerinnen und Schüler ausserhalb der Unterrichtszeit (Tagesstrukturen). Die Nutzung dieses Angebots ist fakultativ und
für die Erziehungsberechtigten grundsätzlich kostenpflichtig.
3Erlasssammlung EDK, Ziff. 1.1

## Art. 12 VI. Schlussbestimmungen {#art_12}

Fristen
Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, spätestens sechs
Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung die strukturellen Eckwerte der obligatorischen Schule im Sinne von Titel
III der vorliegenden Vereinbarung festzulegen und die Bildungsstandards im Sinne von Artikel 7 anzuwenden.

## Art. 13 {#art_13}

Beitritt
Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der
Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt.

## Art. 14 {#art_14}

Austritt
Der Austritt aus der Vereinbarung muss dem Vorstand der
Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt werden. Er tritt in Kraft auf Ende des
dritten der Austrittserklärung folgenden Kalenderjahres.

## Art. 15 {#art_15}

Ausserkraftsetzung von Artikel 2 des Schulkonkordats von
Die Plenarversammlung der EDK entscheidet über den Zeitpunkt der Ausserkraftsetzung von Artikel 2 des Konkordats
über die Schulkoordination vom 29. Oktober 19704.

## Art. 16 {#art_16}

Inkrafttreten
1Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen
Erziehungsdirektoren setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn ihr
mindestens zehn Kantone beigetreten sind.
4Erlasssammlung der EDK, Ziff. 1.1.
2Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu geben.

## Art. 17 {#art_17}

Fürstentum Liechtenstein
Dieser Vereinbarung kann auch das Fürstentum Liechtenstein
beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten eines Vereinbarungskantons zu.
Bern, 14. Juni 2007
Im Namen der Schweizerischen Konferenz
der kantonalen Erziehungsdirektoren
Die Präsidentin:
Isabelle Chassot
Der Generalsekretär:
Hans Ambühl
Inkrafttreten
Gemäss Beschluss des EDK-Vorstandes vom 7. Mai 2009 tritt
die Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der
obligatorischen Schule (HarmoS-Konkordat) am 1. August 2009
in Kraft.
Die Kantone, die der Vereinbarung beigetreten sind, werden
vom EDK-Generalsekretariat auf der Website der EDK publiziert.
