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title: "Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen"
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provisions: 26
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# Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen

## Art. 1 I. Zweck und Grundsätze {#art_1}

Vereinbarungszweck
Die Vereinbarung fördert die gesamtschweizerische Harmonisierung von
Ausbildungsbeiträgen auf der Sekundarstufe II und auf der Tertiärstufe,
insbesondere durch:
a) die Festlegung von Mindestvoraussetzungen bezüglich der
beitragsberechtigten Ausbildungen, der Form, der Höhe und der
Bemessung sowie der Dauer der Beitragsberechtigung,
b) die Definition des stipendienrechtlichen Wohnsitzes und
c) die Zusammenarbeit unter den Vereinbarungskantonen und mit dem
Bund.

## Art. 2 {#art_2}

Wirkungsziele von Ausbildungsbeiträgen
Mit der Gewährung von Ausbildungsbeiträgen soll das Bildungspotenzial
auf gesamtschweizerischer Ebene besser genutzt werden. Insbesondere
sollen:
a) die Chancengleichheit gefördert,
b) der Zugang zur Bildung erleichtert,
c) die Existenzsicherung während der Ausbildung unterstützt,
d) die freie Wahl der Ausbildung und der Ausbildungsstätte gewährleistet
und
e) die Mobilität gefördert werden.

## Art. 3 {#art_3}

Subsidiarität der Leistung
Ausbildungsbeiträge werden ausgerichtet, wenn die finanzielle
Leistungsfähigkeit der betroffenen Person, ihrer Eltern und anderer
gesetzlich Verpflichteter oder die entsprechenden Leistungen anderer
Dritter nicht ausreichen.

## Art. 4 {#art_4}

Zusammenarbeit
1 Im Hinblick auf die angestrebte Harmonisierung der Ausbildungsbeiträge
fördern die Vereinbarungskantone im Bereich der Ausbildungsbeiträge die
Zusammenarbeit sowie den Informations- und Erfahrungsaustausch
untereinander, mit dem Bund und mit schweizerischen Gremien.
2 Die Vereinbarungskantone leisten sich gegenseitig Amtshilfe.

## Art. 5 II. Beitragsberechtigung {#art_5}

Beitragsberechtigte Personen
1 Beitragsberechtigte Personen sind:
a) Personen mit schweizerischem Bürgerrecht und Wohnsitz in der
Schweiz, unter Vorbehalt von Buchstabe b,
b) Schweizer Bürgerinnen und Bürger, deren Eltern im Ausland leben oder
die elternlos im Ausland leben, für Ausbildungen in der Schweiz,
sofern sie an ihrem ausländischen Wohnsitz wegen fehlender
Zuständigkeit nicht beitragsberechtigt sind,
c) Personen mit ausländischem Bürgerrecht, die über eine
Niederlassungsbewilligung verfügen oder seit fünf Jahren in der
Schweiz aufenthaltsberechtigt sind und über eine
Aufenthaltsbewilligung verfügen,
d) in der Schweiz wohnhafte und von ihr anerkannte Flüchtlinge und
Staatenlose,
e) Bürgerinnen und Bürger von EU-/EFTA-Mitgliedstaaten, soweit sie
gemäss dem Freizügigkeitsabkommen 1) bzw. dem EFTA-
Übereinkommen 2) zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und den EU-/EFTA-Mitgliedstaaten in der Frage der Stipendien und
Studiendarlehen den Schweizer Bürgerinnen und Bürger gleichgestellt
sind, sowie Bürgerinnen und Bürger aus Staaten, mit denen
entsprechende internationale Abkommen geschlossen wurden.
1) SR 0.142.112.681
2) SR 0.632.31
2 Personen, die sich ausschliesslich zu Ausbildungszwecken in der Schweiz
aufhalten, sind nicht beitragsberechtigt.
3 Ein Gesuch um die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen ist in
demjenigen Kanton zu stellen, in welchem die Person in Ausbildung den
stipendienrechtlichen Wohnsitz hat.

## Art. 6 {#art_6}

Stipendienrechtlicher Wohnsitz
1 Als stipendienrechtlicher Wohnsitz gilt:
a) unter Vorbehalt von Buchstabe d der zivilrechtliche Wohnsitz der
Eltern oder der Sitz der zuletzt zuständigen Vormundschaftsbehörde,
b) unter Vorbehalt von Buchstabe d für Schweizer Bürgerinnen und
Bürger, deren Eltern nicht in der Schweiz Wohnsitz haben oder die
elternlos im Ausland wohnen: der Heimatkanton,
c) unter Vorbehalt von Buchstabe d der zivilrechtliche Wohnsitz für
mündige, von der Schweiz anerkannte Flüchtlinge und Staatenlose,
deren Eltern im Ausland Wohnsitz haben oder die verwaist sind; für
Flüchtlinge gilt diese Regel, wenn sie dem betreffenden
Vereinbarungskanton zur Betreuung zugewiesen sind; sowie
d) der Wohnortskanton für mündige Personen, die nach Abschluss einer
ersten berufsbefähigenden Ausbildung und vor Beginn der Ausbildung,
für die sie Stipendien oder Studiendarlehen beanspruchen, während
mindestens zwei Jahren in diesem Kanton wohnhaft und dort auf Grund
eigener Erwerbstätigkeit finanziell unabhängig waren.
2 Bei Eltern mit zivilrechtlichem Wohnsitz in verschiedenen Kantonen ist
der Wohnsitz des/der bisherigen oder letzten Inhabers/Inhaberin der
elterlichen Sorge massgebend oder, bei gemeinsamer elterlicher Sorge, der
Wohnsitz desjenigen Elternteils, unter dessen Obhut die Person in
Ausbildung hauptsächlich steht oder zuletzt stand. Begründen die Eltern
ihren Wohnsitz in verschiedenen Kantonen erst nach Mündigkeit der
gesuchstellenden Person, ist der Kanton desjenigen Elternteils zuständig,
bei welchem sich diese hauptsächlich aufhält.
3 Bei mehreren Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht.
4 Der einmal begründete stipendienrechtliche Wohnsitz bleibt bis zum
Erwerb eines neuen bestehen.

## Art. 7 {#art_7}

Eigene Erwerbstätigkeit
1 Vier Jahre finanzielle Unabhängigkeit durch eigene Erwerbstätigkeit
entspricht einer abgeschlossenen ersten berufsbefähigenden Ausbildung.
2 Als Erwerbstätigkeit gelten auch das Führen eines eigenen Haushaltes mit
Unmündigen oder Pflegebedürftigen, Militär- und Zivildienst sowie
Arbeitslosigkeit.

## Art. 8 {#art_8}

Beitragsberechtigte Ausbildungen
1 Beitragsberechtigt sind zumindest folgende Lehr- und Studienangebote,
wenn sie gemäss Artikel 9 anerkannt sind:
a) die für das angestrebte Berufsziel verlangte Ausbildung auf der
Sekundarstufe II und auf der Tertiärstufe,
b) die für die Ausbildung obligatorischen studienvorbereitenden
Massnahmen auf der Sekundarstufe II und auf der Tertiärstufe sowie
Passerellen und Brückenangebote.
2 Die Beitragsberechtigung endet:
a) auf der Tertiärstufe A mit dem Abschluss eines Bachelor- oder eines
darauf aufbauenden Masterstudiums,
b) auf der Tertiärstufe B mit der eidgenössischen Berufsprüfung und der
eidgenössischen höheren Fachprüfung sowie mit dem Diplom einer
höheren Fachschule.
3 Ein Hochschulstudium, das auf einen Abschluss auf der Tertiärstufe B
folgt, ist ebenfalls beitragsberechtigt.

## Art. 9 {#art_9}

Anerkannte Ausbildungen
1 Ausbildungen gelten als anerkannt, wenn sie zu einem vom Bund oder
von den Vereinbarungskantonen schweizerisch anerkannten Abschluss
führen.
2 Ausbildungen, die auf einen von Bund oder Kantonen anerkannten
Abschluss vorbereiten, können von den Vereinbarungskantonen anerkannt
werden.
3 Die Vereinbarungskantone können für sich weitere Ausbildungen als
beitragsberechtigt bezeichnen.

## Art. 10 {#art_10}

Erst- und Zweitausbildung, Weiterbildungen
1 Ausbildungsbeiträge werden mindestens für die erste beitragsberechtigte
Ausbildung entrichtet.
2 Die Vereinbarungskantone können für Zweitausbildungen und
Weiterbildungen ebenfalls Ausbildungsbeiträge entrichten.

## Art. 11 {#art_11}

Voraussetzungen in Bezug auf die Ausbildung
Die Voraussetzung für die Beitragsberechtigung erfüllt, wer die Aufnahme-
und Promotionsbestimmungen hinsichtlich des Ausbildungsgangs
nachweislich erfüllt.

## Art. 12 III. Ausbildungsbeiträge {#art_12}

Form der Ausbildungsbeiträge und Alterslimite
1 Ausbildungsbeiträge sind:
a) Stipendien: einmalige oder wiederkehrende Geldleistungen, die für die
Ausbildung ausgerichtet werden und nicht zurückzuzahlen sind,
b) Darlehen: einmalige oder wiederkehrende Geldleistungen, die für die
Ausbildung ausgerichtet werden und die zurückzuzahlen sind.
2 Für den Bezug von Stipendien können die Kantone eine Alterslimite
festlegen. Die Alterslimite darf 35 Jahre bei Beginn der Ausbildung nicht
unterschreiten.
3 Die Kantone sind frei bei der Festlegung einer Alterslimite für Darlehen.

## Art. 13 {#art_13}

Dauer der Beitragsberechtigung
1 Die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen erfolgt für die Dauer der
Ausbildung; bei mehrjährigen Ausbildungsgängen besteht der Anspruch bis
zwei Semester über die Regelstudiendauer hinaus.
2 Der Anspruch auf Ausbildungsbeiträge geht bei einem einmaligen
Wechsel der Ausbildung nicht verloren. Die Dauer der
Beitragsberechtigung richtet sich grundsätzlich nach der neuen Ausbildung,
wobei die Kantone bei der Berechnung der entsprechenden Beitragsdauer
die Zeit der ersten Ausbildung in Abzug bringen können.

## Art. 14 {#art_14}

Freie Wahl von Studienrichtung und Studienort
1 Die freie Wahl von anerkannten Ausbildungen darf im Rahmen der
Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen nicht eingeschränkt werden.
2 Bei Ausbildungen im Ausland wird vorausgesetzt, dass die Person in
Ausbildung die Aufnahmebedingungen für eine gleichwertige Ausbildung
in der Schweiz grundsätzlich auch erfüllen würde.
3 Ist die frei gewählte anerkannte Ausbildung nicht die kostengünstigste,
kann ein angemessener Abzug gemacht werden. Dabei sind aber
mindestens jene persönlichen Kosten zu berücksichtigen, die auch bei der
kostengünstigsten Lösung anfallen würden.

## Art. 15 {#art_15}

Höchstansätze für Ausbildungsbeiträge
1 Die jährlichen Höchstansätze der Ausbildungsbeiträge betragen:
a) für Personen in Ausbildungen auf der Sekundarstufe II mindestens
12 000 Franken;
b) für Personen in Ausbildungen auf der Tertiärstufe mindestens 16 000
Franken.
2 Die jährlichen Höchstansätze gemäss Absatz 1 erhöhen sich bei Personen
in Ausbildung, die gegenüber Kindern unterhaltspflichtig sind, um 4000
Franken pro Kind.
3 Die Höchstansätze können von der Konferenz der Vereinbarungskantone
an die Teuerung angepasst werden.
4 Für Ausbildungen auf der Tertiärstufe können Stipendien teilweise durch
Darlehen ersetzt werden (Splitting), wobei der Stipendienanteil mindestens
zwei Drittel des Ausbildungsbeitrags ausmachen soll.
5 In der Gestaltung der Ausbildungsbeiträge (Verhältnis
Stipendium/Darlehen), die über die Höchstansätze hinausgehen, sind die
Kantone frei.

## Art. 16 {#art_16}

Besondere Ausbildungsstruktur
1 Zeitlich und inhaltlich besonders ausgestalteten Studiengängen ist bei der
Ausrichtung von Stipendien und Studiendarlehen im Einzelfall gebührend
Rechnung zu tragen.
2 Wenn die Ausbildung aus sozialen, familiären oder gesundheitlichen
Gründen als Teilzeitstudium absolviert werden muss, ist die
beitragsberechtigte Studienzeit entsprechend zu verlängern.

## Art. 17 IV. Bemessung der Beiträge {#art_17}

Bemessungsgrundsatz
Ausbildungsbeiträge stellen einen Beitrag an den finanziellen Bedarf der
Person in Ausbildung dar.

## Art. 18 {#art_18}

Berechnung des finanziellen Bedarfs
1 Der finanzielle Bedarf umfasst die für Lebenshaltung und Ausbildung
notwendigen Kosten, sofern und soweit diese Kosten die zumutbare
Eigenleistung und die zumutbare Fremdleistung der Eltern, anderer
gesetzlich Verpflichteter oder anderer Dritter übersteigen. Die
Vereinbarungskantone legen den finanziellen Bedarf unter
Berücksichtigung der folgenden Grundsätze fest:
a) Budget der Person in Ausbildung: Anrechenbar sind Ausbildungs- und
Lebenshaltungskosten sowie eventuelle Mietkosten. Der Person in
Ausbildung kann eine minimale Eigenleistung angerechnet werden.
Zudem können vorhandenes Vermögen oder ein allfälliger
Lehrlingslohn angerechnet werden. Bei der Ausgestaltung der
Eigenleistung ist der Struktur der Ausbildung Rechnung zu tragen.
b) Familienbudget: Als Fremdleistung darf höchstens jener
Einkommensteil angerechnet werden, der den Grundbedarf der
beitragleistenden Person oder ihrer Familie übersteigt.
2 Für die Berechnung des finanziellen Bedarfs sind Pauschalierungen
zulässig, bei der Festlegung des Grundbedarfs der Familie dürfen die vom
jeweiligen Kanton anerkannten Richtwerte nicht unterschritten werden.
3 Der gemäss den Absätzen 1 und 2 berechnete finanzielle Bedarf kann
aufgrund eines allfälligen Zusatzverdienstes der Person in Ausbildung
gekürzt werden, wenn die Summe der Ausbildungsbeiträge und der übrigen
Einnahmen die anerkannten Kosten für Ausbildung und Lebenshaltung am
Studienort übersteigen.

## Art. 19 {#art_19}

Teilweise elternunabhängige Berechnung
Auf die Anrechnung der zumutbaren Leistungen der Eltern kann teilweise
verzichtet werden, wenn die Person in Ausbildung das 25. Altersjahr
vollendet und eine erste berufsbefähigende Ausbildung abgeschlossen hat
sowie vor Beginn der neuen Ausbildung zwei Jahre durch eigene
Erwerbstätigkeit finanziell unabhängig war.

## Art. 20 V. Vollzug {#art_20}

Konferenz der Vereinbarungskantone
1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus je einer
Vertretung der Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetreten sind.
Sie:
a) überprüft periodisch die Höchstansätze für Stipendien gemäss Artikel
15 und passt sie gegebenenfalls an die Teuerung an,
b) erlässt Empfehlungen für die Berechnung der Ausbildungsbeiträge.
2 Für die Anpassung der Höchstansätze an die Teuerung bedarf es einer
Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Konferenz der
Vereinbarungskantone.

## Art. 21 {#art_21}

Geschäftsstelle
1 Das Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen
Erziehungsdirektoren (EDK) ist Geschäftsstelle der Vereinbarung.
2 Der Geschäftsstelle obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Information der Vereinbarungskantone,
b) die Überprüfung und Ausarbeitung von Vorschlägen für die Anpassung
der Höchstansätze für Ausbildungsbeiträge sowie die Vorbereitung der
übrigen Geschäfte der Konferenz der Vereinbarungskantone und
c) andere laufende Vollzugsaufgaben.
3 Die Kosten der Geschäftsstelle für den Vollzug dieser Vereinbarung
werden von den Vereinbarungskantonen nach Massgabe der Einwohnerzahl
getragen.

## Art. 22 {#art_22}

Schiedsinstanz
1 Für allfällige sich aus der Anwendung oder Auslegung dieser
Vereinbarung ergebende Streitigkeiten zwischen den
Vereinbarungskantonen wird ein Schiedsgericht eingesetzt.
2 Dieses setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, welche durch die
Parteien bestimmt werden. Können sich die Parteien nicht einigen, so wird
das Schiedsgericht durch den Vorstand der EDK bestimmt.
3 Die Bestimmungen des Konkordats vom 27. März 1969 über die
Schiedsgerichtsbarkeit finden Anwendung.
4 Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.

## Art. 23 VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen {#art_23}

Beitritt
Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der EDK gegenüber
erklärt.

## Art. 24 {#art_24}

Austritt
Der Austritt aus der Vereinbarung muss dem Vorstand der EDK gegenüber
erklärt werden. Er tritt in Kraft auf Ende des dritten der Austrittserklärung
folgenden Kalenderjahres.

## Art. 25 {#art_25}

Umsetzungsfrist
Die Vereinbarungskantone sind verpflichtet, die Anpassung des kantonalen
Rechts innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Vereinbarung
beziehungsweise für Vereinbarungskantone, welche die Vereinbarung zwei
Jahre nach deren Inkrafttreten unterzeichnen, innerhalb von drei Jahren
nach der Unterzeichnung, vorzunehmen.

## Art. 26 {#art_26}

Inkrafttreten
1 Der Vorstand der EDK setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn ihr
mindestens zehn Kantone beigetreten sind.
2 Artikel 8 Abs. 2 Bst. b wird vom Vorstand der EDK erst in Kraft gesetzt,
nachdem und soweit von der Plenarversammlung der EDK eine
interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die höhere Berufsbildung
verabschiedet worden ist.
3 Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu geben.
Beitritt durch Gesetz vom 21.5.2010
Inkrafttreten für den Kanton Freiburg: 1.3.2013
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
18.06.2009 Erlass Grunderlass 01.03.2013 2010_062
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 18.06.2009 01.03.2013 2010_062
