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title: "Verordnung über die Administrativuntersuchung"
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provisions: 5
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# Verordnung über die Administrativuntersuchung

## § 1 {#par_1}

Zweck
1 Die Administrativuntersuchung ist ein besonderes Verfahren der Aufsicht im

## § 2 Sinne von {#par_2}

Absatz 3 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes Basel-Landschaft (RVOG BL)2), mit dem abgeklärt wird, ob ein Sachverhalt
vorliegt, der im öffentlichen Interesse ein Einschreiten von Amtes wegen erfordert.
2 Die Administrativuntersuchung richtet sich nicht gegen bestimmte Personen.
Personalrechtliche Verfahren sowie strafrechtliche Verfahren bleiben vorbehalten.
3 Eine Administrativuntersuchung darf weder Strafuntersuchungen noch Untersuchungen der parlamentarischen Aufsichtsorgane behindern.
§ 2 Anordnung
1 Administrativuntersuchungen werden vom Regierungsrat angeordnet.
2 Der Regierungsrat setzt ein Untersuchungsorgan ein, erteilt ihm einen schriftlichen Untersuchungsauftrag und gibt den betroffenen Organisationseinheiten
die Eröffnung der Administrativuntersuchung, deren Anlass und Zweck sowie
das Untersuchungsorgan bekannt.
3 Mit der Administrativuntersuchung sind Personen zu betrauen, die:
a. die erforderlichen persönlichen, beruflichen und fachlichen Voraussetzungen für eine solche Aufgabe erfüllen und
b. nicht im zu untersuchenden Aufgabenbereich tätig sind und
c. nicht gleichzeitig und in gleicher Sache mit einem Disziplinarverfahren
oder einem anderen personalrechtlichen Verfahren betraut sind.
1) GS 2017.083, SGS 140
2) GS 2017.083, SGS 140
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.087
2 140.91
4 Die Untersuchung kann Personen ausserhalb der kantonalen Verwaltung
übertragen werden. Eine solche Person handelt als Beauftragte der anordnenden Stelle.

## § 3 {#par_3}

Untersuchungsauftrag
1 Der Untersuchungsauftrag umschreibt insbesondere:
a. den Gegenstand der Untersuchung;
b. die Kompetenzen des Untersuchungsorgans;
c. die Pflicht zur Wahrung des Amtsgeheimnisses;
d. die organisatorischen Rahmenbedingungen (Entschädigung des Untersuchungsorgans, erforderliche Hilfsmittel, Beizug von Hilfsorganen etc.);
e. die Form der Berichterstattung an den Regierungsrat;
f. die Termine.
2 Der Regierungsrat erlässt die im konkreten Fall erforderlichen Weisungen
über Zutritts- und Einsichtsrechte des Untersuchungsorgans sowie über die
Auskunftspflicht der betroffenen Mitarbeitenden des Kantons.

## § 4 {#par_4}

Durchführung
1 Zur Feststellung des Sachverhalts stehen dem Untersuchungsorgan die Beweismittel nach § 9 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 13. Juni 19883) (VwVG BL) zur Verfügung.
2 Das Untersuchungsorgan:
a. weist Personen der kantonalen Verwaltung, die befragt werden sollen,
darauf hin, dass sie die Auskunft verweigern können, wenn sie sich damit
im Hinblick auf ein personalrechtliches oder strafrechtliches Verfahren
selbst belasten würden;
b. weist Personen ausserhalb der kantonalen Verwaltung, die befragt werden sollen, darauf hin, dass ihre Auskunftserteilung freiwillig erfolgt.
3 Die in die Administrativuntersuchung einbezogenen Personen können alle
Akten, die sie betreffen, einsehen und dazu Stellung nehmen. Sie haben Anspruch auf rechtliches Gehör und können sich vertreten und verbeiständen lassen.
4 Zeigt sich im Verlauf der Administrativuntersuchung, dass aus anderen Direktionen oder aus der Landeskanzlei Informationen notwendig sind, die unter die
Schweigepflicht fallen, holt das Untersuchungsorgan vorgängig das Einverständnis der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers respektive
der Landschreiberin oder des Landschreibers ein.
3) GS 29.677, SGS 175
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.087
3 140.91
5 Die in die Administrativuntersuchung einbezogenen Mitarbeitenden des
Kantons sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken;
vorbehalten bleiben § 3 Absatz 2 und § 4 Absatz 2 Buchstabe a dieser Verordnung.
6 Jede Organisationseinheit, die vom Untersuchungsorgan zur Bekanntgabe
von Personendaten aufgefordert wird, hat in eigener Kompetenz sicherzustellen, dass die Bestimmungen des Informations- und Datenschutzgesetzes
(IDG)4) eingehalten werden.

## § 5 {#par_5}

Ergebnisse
1 Das Untersuchungsorgan erstattet dem Regierungsrat einen Bericht über die
Administrativuntersuchung und übergibt sämtliche Untersuchungsakten.
2 Im Bericht stellt das Untersuchungsorgan den Ablauf sowie die Ergebnisse
der Untersuchung dar und präsentiert Vorschläge für das weitere Vorgehen.
3 Der Regierungsrat informiert die in eine Administrativuntersuchung einbezogenen Amtsstellen und Personen über das Ergebnis und entscheidet über die
Folgen der Untersuchung.
4 Die Ergebnisse einer Administrativuntersuchung können zum Anlass für die
Einleitung anderer, insbesondere personalrechtlicher Verfahren genommen
werden.
4) GS 37.1165, SGS 162
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.087
4 140.91
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
24.10.2017 01.01.2018 Erlass Erstfassung GS 2017.087
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.087
5 140.91
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 24.10.2017 01.01.2018 Erstfassung GS 2017.087
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.087
