---
title: "Verordnung über die Grundeigentümerbeiträge an die Kosten öffentlicher Trottoire Gemeinderatsbeschluss"
id: 96d12fd5-b389-465c-9ab4-24ea7d3f043b
authority: bfs261
place: "Zürich (city)"
applies_also_from: [zh, ch]
kind: ordinance
in_force: true
number: "722.110"
publisher_url: https://www.stadt-zuerich.ch/de/politik-und-verwaltung/politik-und-recht/amtliche-sammlung/7/722/110.html
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/96d12fd5-b389-465c-9ab4-24ea7d3f043b
language: de
in_force_from: 1959-06-17
date_basis: publisher
status: consolidated
source_url: https://www.stadt-zuerich.ch/dam/web/de/politik-verwaltung/politik-recht/amtliche-sammlung/722/110/722.110%20Grundeigent%C3%BCmerbeitr%C3%A4ge%20%C3%B6ffentliche%20Trottoire%20V1.pdf
read_on: 2026-10-24
sha256: d8e479ade807028243e2608edbc1fa7bc61dbf140d909f577bc99a2393ca4a38
provisions: 12
---

# Verordnung über die Grundeigentümerbeiträge an die Kosten öffentlicher Trottoire Gemeinderatsbeschluss

## Art. 1 Gemeinderatsbeschluss vom 18. November 19591 {#art_1}

1 Die Eigentümer der an Strassen und Plätzen anstossen
den Liegenschaften haben an die Kosten der erstmaligen Erstel
lung von Trottoiren angemessene Beiträge zu leisten.
2 Als Trottoir gilt ein Fussgängerweg von wenigstens 1,5 m Breite.
3 Als Anstösser gelten die Eigentümer der an den Strassenab
schnitt grenzenden Grundstücke, längs dem das Trottoir erstellt
wird.

## Art. 2 {#art_2}

1 Für die Berechnung der Trottoirbeiträge ist von der Hälfte
der Erstellungskosten auszugehen.
2 Dabei fällt die Mehrbreite des Trottoirs über 3,5 m ausser Be
tracht, wenn sie nicht auf Verlangen oder im vorwiegenden Inte
resse des Anstössers gewählt worden ist.
3 Zwei Drittel der Beiträge sind unter die Eigentümer auf der Trot
toirseite, ein Drittel unter diejenigen auf der gegenüberliegenden
Strassenseite aufzuteilen, auch wo nur ein Trottoir erstellt wird.
4 Wird später auch das gegenüberliegende Trottoir erstellt, so
sind die Beiträge entsprechend der Aufteilung beim Bau des
ersten Trottoirs auf die beidseitigen Anstösser zu verlegen.
5 Hat ein Grundeigentümer an die Kosten des Trottoirs auf der
gegenüberliegenden Strassenseite keinen angemessenen Bei
trag geleistet, so wird die Beitragssumme für das nachträglich
auf seiner Strassenseite erstellte Trottoir von ihm allein erhoben.

## Art. 3 {#art_3}

1 Für die Aufteilung der Beiträge auf die einzelnen Anstös
ser ist die Ausdehnung der Grundstücke längs des öffentlichen
Grundes massgebend.
2 Zwischen dem öffentlichen Grund und den anstossenden
Grundstücken liegende Brunnenplätze, Telefonkabinen, Sand
gruben und ähnliche Kleinparzellen werden von der Anstoss
länge nicht abgezogen.
1 BS 2, 523.
Beitragspflicht
Verlegung
der Beiträge
Berechnung
der Beiträge
2Verordnung über die Grundeigentümerbeiträge

## Art. 4 an die Kosten öffentlicher Trottoire722.110 {#art_4}

1 Werden bei einem Eckplatz an beiden Strassen gleich
zeitig Trottoire gebaut, so sind die Beiträge auf je höchstens
20 m Anstosslänge nur zur Hälfte, für die weitere Anstosslänge
hingegen voll zu entrichten.
2 Werden die Trottoire an einer der beiden Strassen, die den Eck
platz begrenzen, erst nachträglich erstellt, so fallen die Beiträge
daran auf höchstens 20 m Anstosslänge dahin, sofern für den
Eckplatz an der andern Strasse angemessene Trottoirbeiträge
bezahlt worden sind.

## Art. 5 {#art_5}

1 Auf die Erhebung von Beiträgen wird verzichtet, wo öf
fentlich rechtliche Vorschriften die Überbauung des anstossen
den Landes verunmöglichen.
2 An die Kosten des Ausbaues und Unterhaltes sowie der Be
leuchtung und Reinigung von Trottoiren werden keine Beiträge
erhoben.
3 Bei Ausbau eines weniger als 1,5 m breiten Fussgängerweges
zum Trottoir werden die Beiträge erlassen, wenn die Grund
eigentümer bereits an den ursprünglichen Fussgängerweg Trot
toirbeiträge geleistet haben.

## Art. 6 {#art_6}

Wo die vorschriftsgemässen Beiträge zu einer unverhält
nismässigen Belastung führen, setzt sie der Vorstand des Bau
amtes I nach Massgabe der Billigkeit herab.

## Art. 7 {#art_7}

1 Trottoirbauten, für die Beiträge verlangt werden, sind vor
Baubeginn im Städtischen Amtsblatt auszuschreiben.
2 Gleichzeitig ist den betroffenen Grundeigentümern die mut
massliche Höhe ihrer Beiträge durch eingeschriebenen Brief
mitzuteilen.

## Art. 8 {#art_8}

1 Trottoirbeiträge werden sechs Monate nach der rechts
kräftigen Feststellung von Bestand und Umfang der Beitrags
pflicht und der allfälligen Abtretungsentschädigung, frühestens
jedoch sechs Monate nach der Bauvollendung, fällig.
2 Als Zeitpunkt der Bauvollendung gilt der Tag der Bauabnahme
durch die zuständige Dienstabteilung.
3 Wird das Trottoir gleichzeitig mit der Strasse erstellt, so ist der
Tag der Bauabnahme der Strasse massgebend.
4 Die Stadt stellt für die Trottoirbeiträge Rechnung, unter Angabe
des Zeitpunktes der Fälligkeit.
Beiträge für
Eckplätze
Befreiung
von Beiträgen
Sonderfälle
Ausschreibung
und Benach
richtigung
der Beitrags
pflichtigen
Fälligkeit
der Beiträge
3Verordnung über die Grundeigentümerbeiträge

## Art. 9 an die Kosten öffentlicher Trottoire 722.110 {#art_9}

1 Die Trottoirbeiträge werden durch Eintragung des ge
setzlichen Grundpfandrechtes der Stadt zulasten der anstossen
den Grundstücke sichergestellt.
2 Diese Eintragung unterbleibt, wo die Beiträge innert fünf Mona
ten seit Bauvollendung in anderer Weise einwandfrei sicherge
stellt oder bezahlt werden.

## Art. 10 {#art_10}

1 Wenn die Verhältnisse des Beitragspflichtigen es recht
fertigen, kann der Finanzvorstand auf Gesuch hin einen Zah
lungsaufschub von höchstens fünf Jahren, allenfalls mit jährli
chen Ratenzahlungen, bewilligen.
2 Die Beitragssumme ist vom Fälligkeitstermin an zum Zinsfuss
der Zürcher Kantonalbank für erste Hypotheken zu verzinsen.
3 Fallen die Gründe für den Zahlungsaufschub dahin, so wird die
Stundung widerrufen.

## Art. 11 {#art_11}

1 Beiträge an Trottoire, für welche die Expropriations
ausschreibung im Städtischen Amtsblatt oder die individuelle
Benachrichtigung der Grundeigentümer vor dem 17. Juni 1959
erfolgt ist, werden auf Grund der Verordnung des Gemeindera
tes vom 26. September 1956 über die Grundeigentümerbeiträge
an die Kosten öffentlicher Abwasserkanäle, Trottoire und Fuss
wege2 erhoben.
2 Im übrigen werden die Art. 9 bis 12 und 16 Abs. 2 der genann
ten Verordnung aufgehoben.
3 In den Art. 13 Abs. 1, 14, 15 sowie 16 Abs. 1 und 5 werden die
Hinweise auf Trottoire, Fusswege sowie Trottoir und Fussweg
beiträge gestrichen.
4 Der Titel der Verordnung vom 26. September 1956 wird abge
ändert in «Verordnung über die Grundeigentümerbeiträge an die
Kosten öffentlicher Abwasserkanäle».

## Art. 12 {#art_12}

1 Die vorliegende Verordnung tritt mit ihrer Genehmigung
durch den Regierungsrat3 rückwirkend auf den 17. Juni 1959 in
Kraft.
2 Sie ist nach der Genehmigung im Städtischen Amtsblatt zu ver
öffentlichen4.
2 BS 2, 538; ursprüngliche Fassung siehe AS 30, 10.
3 Genehmigt durch RRB vom 25. August 1960.
4 26. September 1960.
Gesetzliches
Grundpfand
recht
Zahlungs
aufschub
Übergangs
bestimmungen
Schluss
bestimmungen
