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title: "Beschluss betreffend den Verkehrsunterricht in der Schule"
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# Beschluss betreffend den Verkehrsunterricht in der Schule

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Der vorliegende Beschluss umschreibt die Unterrichtsziele des Verkehrsunterrichtes, dient als Wegleitung und strebt eine reibungslose Koordination
an.

## Art. 2 {#art_2}

Begriff
1 Der Verkehrsunterricht hat obligatorischen Charakter. Er vermittelt den Jugendlichen Grundkenntnisse, weckt und fördert bei ihnen verantwortungsbewusstes Verhalten, hilft somit Unfallgefahren vorzubeugen und einen Beitrag
zum Umweltschutz zu leisten.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
400.103

## Art. 3 {#art_3}

Anwendungsbereich
1 Die vorliegenden Bestimmungen gelten namentlich für die Primarschulen
(1. bis 8. Schuljahr), Sekundarstufe I (Orientierungsschule) und nötigenfalls

## Art. 4 für die postobligatorischen Schulen. * {#art_4}

Verantwortung
1 Die Hauptverantwortung für den Verkehrsunterricht obliegt dem Departement für Erziehung, Kultur und Sport.

## Art. 5 {#art_5}

Aufgaben der Departemente
1 Das Departement für Sicherheit und Institutionen legt die allgemeinen Ziele
des Verkehrsunterrichtes fest und koordiniert die entsprechenden Aktivitäten
in Zusammenarbeit mit der Ortspolizei und dem Departement für Erziehung,
Kultur und Sport.
2 Das Departement für Erziehung, Kultur und Sport erarbeitet die Lehrprogramme, lässt diese vom Staatsrat genehmigen, bestimmt deren Anwendungsmodalitäten und besorgt die allgemeine Kontrolle.

## Art. 6 {#art_6}

Permanente Kommission
1 Sämtliche Fragen, die den Verkehrsunterricht betreffen, werden von einer
vom Departement für Erziehung, Kultur und Sport ernannten Kommission für
Verkehrsunterricht bearbeitet.
2 Diese Kommission setzt sich zusammen aus Vertretern der betroffenen
Departemente, der Dienstelle für Umweltschutz, der Ortspolizei, der Lehrer-
und Elternvereinigungen und der Verkehrsverbände.
3 Diese Kommission ist auch verantwortlich für die Koordination zwischen
den verschiedenen Partnern.

## Art. 7 {#art_7}

Mitarbeit
1 Die Schulkommissionen respektive die Schuldirektionen sind in Zusammenarbeit mit der Orts- und Kantonspolizei für den Verkehrsunterricht vor
Ort verantwortlich.
2 Gemeinden, die nicht über die entsprechende Infrastruktur verfügen, arbeiten mit einer Nachbargemeinde zusammen.
400.103
3 Zusätzliche Personen dürfen nur mit der Zustimmung der kantonalen Kommission Verkehrsunterricht engagiert werden. Die Verkehrsinstruktoren, die
in den Schulen Verkehrsunterricht erteilen, müssen sich über eine entsprechende Ausbildung ausweisen können.

## Art. 8 {#art_8}

Anwendung
1 Die betreffenden Departemente sind mit dem Vollzug des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

## Art. 9 {#art_9}

Veröffentlichung
1 Der Staatsratsbeschluss vom 6. April 1988 betreffend den Verkehrsunterricht in der Schule wird aufgehoben.
2 Der vorliegende Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt alsdann
in Kraft.
400.103
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
07.07.2000 06.10.2000 Erlass Erstfassung BO/Abl. 40/2000
16.03.2016 01.08.2015 Art. 3 Abs. 1 geändert BO/Abl. 13/2016, 8/2015
400.103
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 07.07.2000 06.10.2000 Erstfassung BO/Abl. 40/2000
Art. 3 Abs. 1 16.03.2016 01.08.2015 geändert BO/Abl. 13/2016, 8/2015
