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title: "Finanzcontrollingverordnung"
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# Finanzcontrollingverordnung

## § 1 Gegenstand {#par_1}

Diese Verordnung regelt das Finanzcontrolling sowie die
Ausgaben und ihre Bewilligung gemäss § 1 Abs. 1 lit. a und b CRG.

## § 2 Geltungsbereich {#par_2}

Diese Verordnung gilt für den Regierungsrat, die kantonale
Verwaltung sowie für andere Behörden und Organisationen, soweit sie
gemäss Spezialgesetzgebung dem CRG unterstellt sind.
2. Abschnitt: Controlling
A. Finanzcontrolling
Haushaltsgleichgewicht
(§ 4 CRG)
§ 3.14 1 Die Mittelfristigkeit gemäss § 4 Abs. 1 CRG umfasst einen
Zeitraum von acht Jahren.
2 Die Finanzdirektion unterstützt den Regierungsrat bei der Entwicklung von Entlastungsprogrammen gemäss § 4 Abs. 2 CRG und
berichtet über deren Umsetzung.
Aspekte
des Finanzcontrollings
(§ 7 lit. b CRG)
§ 4. Das Finanzcontrolling erfolgt insbesondere unter den Aspekten
a. der Einhaltung des Haushaltsgleichgewichts,
b. des sparsamen und wirtschaftlichen Mitteleinsatzes,
c. des Erhalts der kantonalen Vermögenswerte,
d. der finanziellen Risiken gemäss § 14 der Verordnung über die
Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung
vom 18. Juli 2007 (VOG RR)3.
B. Versicherung von finanziellen Risiken
Versicherung
von finanziellen
Risiken (§ 7 lit. f
§ 5. 1 Der Kanton trägt seine Risiken grundsätzlich selbst. Versicherungen werden nur in Ausnahmefällen abgeschlossen.
2 Für die Regelung des internen Schadensausgleichs und den Abschluss von Versicherungen ist die Finanzdirektion zuständig.
C. Konsolidierter Entwicklungs- und Finanzplan (KEF)
Projekte (§ 10
Abs. 1 lit. d
§ 6. 1 Projekte werden im KEF dargestellt, wenn sie:
a. mit den Legislaturzielen des Regierungsrates, einer Direktion oder
der Staatskanzlei zusammenhängen,
b. sich erheblich auf den Staatshaushalt auswirken oder
c. politisch bedeutsam sind.
2 Darzustellen sind:
a. die mit dem Projekt angestrebten Wirkungen und Leistungen, einschliesslich Beurteilungskriterien,
b. die wichtigsten zukünftigen Meilensteine des Projektes,
c. die für die Durchführung des Projektes benötigten finanziellen
Mittel,
d. die Auswirkungen auf den Staatshaushalt nach der Projektrealisierung.
Leistungsgruppen und
Indikatoren
(§ 12 CRG)
§ 7. 1 Für die wichtigsten Aufgaben einer Leistungsgruppe werden Indikatoren bestimmt.
2 Für jeden Indikatorenwert ist anzugeben, ob es sich um einen
Zielwert (Höchst- oder Mindestwert) oder eine Prognose handelt.
Verfahren
für den KEF
(§ 13 CRG)
§ 8. 1 Der Regierungsrat erlässt auf Antrag der Finanzdirektion
Richtlinien für die Erarbeitung des KEF.
2 Die Finanzdirektion koordiniert die Erstellung des KEF.
3 . . .18
D. Budget
Budgetentwurf
(§ 14 Abs. 2
§ 9. 1 Der Budgetentwurf ist Teil des KEF.
2 Der Regierungsrat unterbreitet dem Kantonsrat zusammen mit
den Budgetkrediten gemäss § 15 Abs. 1 CRG Leistungsindikatoren mit
Zielwerten.
Fehlender
Budgetbeschluss
(§ 19 Abs. 2
§ 10. Unerlässliche Ausgaben gemäss § 19 Abs. 2 CRG sind insbesondere:
a. Personalausgaben für die bestehenden Anstellungen und für die
Wiederbesetzung vakanter Stellen, einschliesslich Ausgaben für
den Teuerungsausgleich, den Stufenaufstieg und Beförderungen,
b. Ausgaben, für die aufgrund von § 22 Abs. 1 lit. a–d CRG eine Kreditüberschreitung bewilligt werden könnte,
c. Ausgaben für laufende Projekte,
d. Ausgaben zufolge Verwendung eines Verpflichtungskredites gemäss
§ 36 lit. a CRG,
e. weitere Ausgaben, wenn ohne ihre Tätigung gegen den Grundsatz
der wirtschaftlichen Haushaltsführung oder den Grundsatz von
Treu und Glauben verstossen würde.
Budgetbindung
(§ 20 CRG)
§ 11. 1 Minderertrag und Mehraufwand sowie höhere Investitionsausgaben sind grundsätzlich innerhalb eines Budgetkredits zu kompensieren.
2 Sind zur Einhaltung des Budgetkredits Leistungskürzungen nötig,
weist der Regierungsrat diese im Zwischenbericht und im Geschäftsbericht aus. In bedeutenden Fällen informieren die Direktionen oder
die Staatskanzlei den Regierungsrat sofort.
Nachtragskredite
(§ 21 CRG)
§ 12. 1 Der Antrag für einen Nachtragskredit stellt dar:
a. die Ursachen des erhöhten Kreditbedarfs,
b. die geprüften und die vorgenommenen Kompensationen,
c. Veränderungen bei den Leistungen.
2 Der Nachtragskredit erhöht den Budgetkredit.
3 Ist für ein Vorhaben, für das ein Nachtragskredit beantragt wird,
ein Verpflichtungskredit notwendig, so muss dieser spätestens mit dem
Nachtragskredit dem Kantonsrat beantragt werden.
4 Der Regierungsrat beschliesst Ausgaben im Zusammenhang mit
Nachtragskrediten, die in seine Zuständigkeit fallen, spätestens im
Zeitpunkt des Nachtragskreditsantrages.
a. Inhalt
5 Reicht ein Budgetkredit der Erfolgsrechnung nicht aus, weil
Erträge tiefer als budgetiert ausfallen, ist kein Nachtragskredit erforderlich.
Nachtragskredite
(§ 21 CRG)
§ 13.22 1 Der Regierungsrat beantragt dem Kantonsrat Nachtragskredite grundsätzlich mit zwei Sammelvorlagen.
2 Die Meldungen für die Sammelvorlagen sind der Finanzdirektion
einzureichen. Der Regierungsrat legt den Termin durch Beschluss fest.
Kreditüberschreitungen,
Bewilligung
(§ 22 CRG)
§ 14. 1 Der Antrag für die Bewilligung einer Kreditüberschreitung
stellt dar:
a. die Ursachen der Kreditüberschreitung,
b. die geprüften und die vorgenommenen Kompensationen,
c. Veränderungen bei den Leistungen.
2 Zuständig für die Bewilligung einer Kreditüberschreitung ist die
Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher bzw. die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber.
3 Bewilligte Kreditüberschreitungen werden im Rahmen der Zwischenberichterstattung und des Geschäftsberichts der Finanzdirektion
gemeldet.
4 Sie erhöhen den Budgetkredit nicht.
5 Wenn ein Budgetkredit der Erfolgsrechnung nicht ausreicht, weil
Erträge tiefer ausfallen als budgetiert, ist keine Kreditüberschreitung
zu bewilligen.
E. Rücklagen und Kreditübertragung
Rücklagen
(§§ 23 und 24
§ 15. 1 Die Direktionen und die Staatskanzlei unterbreiten der
Finanzdirektion Begehren auf Bildung von Rücklagen für die Leistungsgruppen ihres Zuständigkeitsbereichs.
2 Die Finanzdirektion stellt dem Regierungsrat im Rahmen des
Rechnungsabschlusses Antrag. Sie stellt Abweichungen von den Begehren der Direktionen und der Staatskanzlei dar und begründet sie.
b. Begrenzung
und Auflösung
§ 16. 1 Die Bildung neuer Rücklagen darf jährlich 2% des Lohnaufwands gemäss Rechnung der Leistungsgruppe nicht übersteigen.
Rücklagen dürfen bis höchstens 5% dieses Lohnaufwands gebildet werden.14
2 Schliesst eine Leistungsgruppe schlechter ab als budgetiert, kann
der Regierungsrat einen angemessenen Teil der bestehenden Rücklagen auflösen.
b. Verfahren
a. Antrag
c. Verwendung§ 17. 1 Rücklagen können für Vorhaben verwendet werden, die
mit den Leistungen der Leistungsgruppe zusammenhängen.
2 Einmalzulagen an Mitarbeitende sind nicht zulässig.
3 Werden Rücklagen für Vorhaben mit Investitionscharakter verwendet, ist dies der Finanzverwaltung zu melden.
4 Werden Rücklagen verwendet, darf der Budgetkredit im betreffenden Umfang überschritten werden. Die Überschreitung wird im
Geschäftsbericht ausgewiesen.
d. Zuständigkeiten
§ 18. 1 Für die Verwendung von Rücklagen gelten die ordentlichen Ausgabenkompetenzen.
2 Die Direktionen und die Staatskanzlei informieren den Regierungsrat über die Verwendung von Rücklagen im Rahmen der Berichterstattung für den Geschäftsbericht.
e. Ausserordentliche Rücklagen
§ 19. 1 Ausserordentliche Rücklagen können in folgenden Leistungsgruppen gebildet werden:
a. Aufsicht und Bewilligungen im Gesundheitswesen,
b. Somatische Akutversorgung und Rehabilitation,
c. Psychiatrische Versorgung,
d. Bezirksgerichte.
2 Die §§ 15–18 gelten sinngemäss.
Kreditübertragung
(§ 25 CRG)
§ 20. 1 Eine Kreditübertragung ist höchstens im Umfang der
Differenz zwischen Budgetkredit und Rechnung der Leistungsgruppe
zulässig.
2 Kreditübertragungen unter Fr. 50 000 je Vorhaben sind nur zulässig, sofern der Budgetkredit der Leistungsgruppe des Folgejahres nicht
höher ist als Fr. 100 000.
b. Bewilligung§ 21. 1 Die Direktionen und die Staatskanzlei unterbreiten der
Finanzdirektion Begehren auf Übertragung nicht beanspruchter Mittel auf die neue Rechnung. Die Finanzdirektion stellt dem Regierungsrat im Rahmen des Rechnungsabschlusses Antrag.
2 Der Antrag für die Bewilligung von Kreditübertragungen stellt
dar:
a. die Ursachen der Verzögerung der Vorhaben,
b. die Höhe der beantragten Kreditübertragungen,
c. die Differenz zwischen den Budgetkrediten gemäss Leistungsgruppenbudget und gemäss Leistungsgruppenrechnung,
d. Abweichungen gegenüber den Begehren der Direktionen und der
Staatskanzlei sowie die Begründung dieser Abweichungen.
a. Voraussetzungen
3 Der Budgetkredit des Folgejahres einer Leistungsgruppe erhöht
sich im Umfang der Kreditübertragung.
4 Verzögert sich ein Vorhaben weiter, ist im Folgejahr erneut eine
Kreditübertragung zu beantragen.
F. Berichterstattung
Zwischenbericht
(§ 26 Abs. 1
§ 22.22 1 Im Zwischenbericht stellt der Regierungsrat das voraussichtliche Ergebnis der konsolidierten Erfolgsrechnung und der Investitionsrechnung dar. Bedeutende Abweichungen gegenüber dem Budget
werden begründet.
2 Die Meldungen zum Zwischenbericht sind der Finanzdirektion einzureichen. Der Regierungsrat legt den Termin durch Beschluss fest.
§ 23.23
Geschäftsbericht
(§ 27 CRG)
§ 24. 1 Im Bericht über seine Geschäftstätigkeit gemäss § 27 Abs. 2
lit. a CRG stellt der Regierungsrat je für den Kanton, die Direktionen
und die Staatskanzlei sowie die Leistungsgruppen insbesondere dar:
a. die Hauptereignisse des vergangenen Jahres,
b. die Umsetzung der Ziele,
c. die finanzielle Entwicklung,
d. die Entwicklung der Indikatorenwerte der Leistungsgruppen,
e. die wichtigsten Projekte.
2 Zur Abrechnung der Ergebnisse der Leistungsgruppen gemäss
§ 27 Abs. 2 lit. b CRG werden je Leistungsgruppe einander gegenübergestellt:
a. die Budgetkredite, korrigiert um Nachtragskredite und um Kreditübertragungen aus dem Vorjahr, sowie die vom Kantonsrat beschlossenen Indikatorenwerte,
b. die entsprechenden Rechnungswerte.
3 Abweichungen der Werte gemäss Abs. 2 werden ausgewiesen und
begründet.
G. Kosten-Leistungs-Rechnung
Kosten-
Leistungs-
Rechnung
(§ 28 CRG)
§ 25.9 1 Die Kosten-Leistungs-Rechnung wird im Sinne einer Leistungserfassung mit Aufwandausweis (LEA) als Ist-Rechnung geführt.
Die Ergebnisse werden für das vergangene Jahr nach dem Rechnungsabschluss bereitgestellt.
2 Die LEA hat folgenden Mindestanforderungen zu genügen:
a. Den Leistungen werden jene Aufwendungen und Erträge zugeordnet, die unmittelbar im Rahmen ihrer Erbringung anfallen.
b. Die nicht direkt den Leistungen zuordenbaren Aufwendungen und
Erträge werden summarisch ausgewiesen.
3 Die Anwendung von Branchenstandards ist erlaubt. Sofern sie
den Mindestanforderungen der LEA nicht genügen, bewilligt der
Regierungsrat auf Antrag der Finanzdirektion ihre Anwendung.
4 Für Leistungsgruppen gemäss § 12 Abs. 2 CRG muss keine LEA
geführt werden.
Interne Verrechnungen
und Umlagen
(§ 29 CRG)
§ 26. 1 Für Aufwand und Ertrag von Leistungen, die sich nicht
direkt den Leistungsbezügern zuordnen lassen, legt der Regierungsrat
mit den Richtlinien für die Erarbeitung des KEF Umlageschlüssel fest.
2 Die Verrechnung der übrigen intern erbrachten Leistungen regeln
Leistungserbringer und -bezüger miteinander.
H. Verzinsung
Interne Zinsen§ 27. 1 Die folgenden Bilanzpositionen werden intern verzinst:
a. das Verwaltungsvermögen, einschliesslich aktivierte und passivierte Investitionsbeiträge,
b. die Sachanlagen des Finanzvermögens, ausgenommen jene der
Legate und Stiftungen ohne Rechtspersönlichkeit,
c.14 Verpflichtungen und Vorschüsse der Fonds im Eigenkapital.
2 Darlehen und Beteiligungen des Verwaltungsvermögens, die in
der Finanzdirektion bilanziert sind, werden intern nicht verzinst.
3 Der Regierungsrat legt den Zinssatz für die interne Verzinsung
mit den Richtlinien für die Erarbeitung des KEF fest. Der Zinssatz
beruht auf den Kosten des langfristigen Fremdkapitals für Neuaufnahmen und den durchschnittlichen Fremdkapitalkosten des Kantons.
4 Die Finanzdirektion kann Fonds, die sich in Auflösung befinden,
von der Verzinsung ausnehmen.
5 Die selbstständigen Anstalten des Gesundheitswesens sind von der
internen Verzinsung ausgenommen. Der Kontokorrent und die Verpflichtungen gegenüber dem Kanton werden gemäss § 28 verzinst.7
Andere Zinsen § 28.14 Die Verzinsung von Kontokorrenten für Dritte, Fonds im
Fremdkapital sowie der liquiden Mittel der Bestandeskonten der Legate und Stiftungen ohne Rechtspersönlichkeit richtet sich nach der
Weisung der Finanzdirektion. Diese bezeichnet die zu verzinsenden
Konten.
3. Abschnitt: Ausgaben
A. Allgemeines
Begriffe
(§ 34 CRG)
§ 29. 1 Als Ausgaben im Sinne von § 34 CRG gelten insbesondere:
a. Umwandlungen von Finanz- in Verwaltungsvermögen,
b. Staatsbeiträge,
c. Darlehen,
d. Bürgschaften und Garantieverpflichtungen,
e. Einnahmenverzichte.
2 Umschichtungen innerhalb des Finanzvermögens sowie Zahlungen zur Tilgung von Schulden sind keine Ausgaben.
Grundsatz
der Einheit
§ 30. 1 Betrifft ein Vorhaben sowohl die Erfolgsrechnung als auch
die Investitionsrechnung, ist eine einzige Ausgabenbewilligung einzuholen.
2 Neue und gebundene Ausgaben für das gleiche Vorhaben werden
getrennt bewilligt.
3 Ist dasselbe Organ für neue und gebundene Ausgaben zuständig,
werden die Ausgaben im gleichen Beschluss bewilligt. Sind verschiedene Organe zuständig, beschliesst das Organ mit der niedrigsten Ausgabenkompetenz die Ausgabe in seinem Zuständigkeitsbereich unter
dem Vorbehalt der Zustimmung zu den übrigen Ausgaben und stellt
gleichzeitig Antrag zur Bewilligung dieser Ausgaben.
Bestimmung der
Ausgabenhöhe
§ 31. 1 In die Ausgabe werden eingerechnet:
a. alle nach der Beschlussfassung zum geplanten Vorhaben anfallenden Aufwendungen, insbesondere:
1. Landerwerb,
2. Umwandlung von Finanz- in Verwaltungsvermögen,
3. Baukosten einschliesslich Kosten für Provisorien,
4. Rückbauten bei Mietverhältnissen,
5. die für den sachgemässen Gebrauch erforderlichen Ausstattungen,
6. Reserven für Unvorgesehenes; diese sind besonders auszuweisen,
7. Steuern und Abgaben.
b. vor der Beschlussfassung anfallende Aufwendungen von Investitionsbeiträgen sowie von kantonalen Vorhaben, wenn sie aufgrund
der Rechnungslegungsverordnung aktiviert werden müssen.
2 Der interne Aufwand eines Vorhabens wird nicht in die Ausgabe
eingerechnet, ausgenommen der aktivierbare Arbeitsaufwand von
kantonalen Angestellten.
3 Bei Darlehen ist deren Höhe massgebend.
4 Die Ausgabenhöhe bei Bürgschaften und Garantieverpflichtungen bestimmt sich nach dem Höchstbetrag der Verpflichtung des Kantons.14
Ausgaben
für Leasing
§ 32. 1 Ausgaben für operatives Leasing werden als wiederkehrend, jene für Finanzierungsleasing als einmalig behandelt.14
2 Im Antrag ist die Wirtschaftlichkeit der Ausgaben für Leasing auszuweisen.
Erläuterungen
zur Ausgabenbewilligung
§ 33. 1 In den Erläuterungen zur Ausgabenbewilligung werden
dargestellt:
a. die Übereinstimmung mit den Richtlinien der Regierungspolitik
und dem KEF,
b. die beanspruchte Budgetposition,
c. Angaben zur Nutzungsdauer,
d. Kapitalfolgeaufwendungen und -erträge,
e. betriebliche, personelle und indirekte Folgeaufwendungen und
-erträge.
2 In den Erläuterungen zu einem Verpflichtungskredit des Kantonsrates wird zudem darauf hingewiesen, dass der Verpflichtungskredit
der Zustimmung der Mehrheit aller Kantonsratsmitglieder bedarf.
Vergabe§ 34.24 1 Die Zuständigkeit für den Abschluss von Verträgen zur
Umsetzung von Ausgabenbewilligungen, insbesondere für die Vergabe von Aufträgen an Dritte, richtet sich nach den Ausgabenkompetenzen für gebundene Ausgaben.
2 Bei Bauten des Kantons bis 4 Mio. Franken ist die Baudirektion
zuständig.
3 Bei fondsfinanzierten Bauten bis 4 Mio. Franken ist die fondsverantwortliche Direktion zuständig.
Kreditkontrolle
(§ 43 Abs. 2
§ 35. Die zuständige Verwaltungseinheit führt für jede Ausgabenbewilligung eine Objektbuchhaltung mit den das Vorhaben betreffenden Ausgaben und Einnahmen.
Kreditabrechnung (§ 43 Abs. 3
§ 36. 1 In der Kreditabrechnung werden dargestellt:
a. inwieweit die Ziele des Vorhabens erreicht werden konnten,
b. die Höhe der bewilligten und der getätigten Ausgaben, einschliesslich Begründung einer Abweichung,
c. die Massnahmen, die zur Einhaltung der Ausgabenbewilligung
getroffen worden sind,
d. die teuerungsbedingten Mehr- oder Minderausgaben, wenn die
Ausgabenbewilligung eine Preisstandklausel enthält,
e. die Verwendung der Reserven.
2 Ausstehende Beträge von geringem Umfang können geschätzt
werden.
3 Für wiederkehrende Ausgaben wird mit der Ausgabenbewilligung
der Abrechnungsrhythmus festgelegt.
4 Für Ausgaben der Direktionen, die durch Unterzeichnung des
Rechnungsbelegs durch die berechtigte Person bewilligt werden, ist
keine Kreditabrechnung erforderlich.
§ 37.15
B.16 Ausgabenbewilligungen des Regierungsrates und der Direktionen
Allgemeines § 38.14 1 Für Ausgabenbewilligungen im Zuständigkeitsbereich des
Regierungsrates gemäss § 36 lit. b CRG gelten §§ 38–43 CRG sinngemäss, sofern nachfolgend nichts anders geregelt wird.
2 Beschliesst der Regierungsrat einen Rahmenkredit, legt er gleichzeitig fest, wer über dessen Aufteilung entscheidet.17
3 Über einen Zusatzkredit entscheidet das Organ, das für den
Gesamtkredit zuständig wäre. Überschreitet der Gesamtkredit die Grenzen von Art. 33 Abs. 1 lit. d KV2, entscheidet der Kantonsrat abschliessend.
4 Das Organ, das die Ausgabe bewilligt hat,
a. entscheidet über ihre Kürzung oder Aufhebung, wenn die Ausgabenbewilligung nicht oder nur teilweise beansprucht wird,
b. genehmigt die Abrechnung.
Ausgabenkompetenzen
§ 39. Die Direktionen und die Staatskanzlei beschliessen über:
a. neue oder gebundene einmalige Ausgaben bis 1 Mio. Franken,
b. neue oder gebundene wiederkehrende Ausgaben bis jährlich
Fr. 200 000,
c. gebundene wiederkehrende Ausgaben über jährlich Fr. 200 000,
sofern sie zulasten eines der im Anhang 1 aufgeführten Konten des
kantonalen Kontenplans zu verbuchen sind,
d. gebundene einmalige Ausgaben über 1 Mio. Franken und gebundene wiederkehrende Ausgaben über jährlich Fr. 200 000, sofern
sie aufgrund einer der im Anhang 2 aufgeführten Bestimmungen
bewilligt werden.
Formen der
Ausgabenbewilligung
§ 40. 1 Ausgaben der Direktionen und der Staatskanzlei werden
durch Verfügung der zuständigen Stelle oder durch Unterzeichnung
des Rechnungsbelegs durch die berechtigte Person bewilligt.
2 Die Direktionen und die Staatskanzlei legen fest, wie die Ausgaben zu bewilligen sind, und melden dies der Finanzdirektion.
4. Abschnitt: Zuständigkeiten
Finanzdirektion§ 41. Die Finanzdirektion ist zuständig für
a. den Erlass von Weisungen zu technischen Fragen im Zusammenhang mit dem Finanzcontrolling, den Ausgaben und ihrer Bewilligung sowie den Einnahmen,
b. die Aufnahme von kurzfristigen Mitteln,
c. die Aufnahme von langfristigen Mitteln im Rahmen der jährlichen
Vorgaben des Regierungsrates.
Delegation§ 42. Die Direktionen und die Staatskanzlei können ihre Kompetenzen gemäss §§ 34, 39 und 47 im Sinne von § 66 Abs. 2 VOG RR3
delegieren.
Besondere
Stellungnahme
§ 43. 1 Die Direktionen und die Staatskanzlei holen zu ihren Anträgen an den Regierungsrat mit einmaligen Ausgaben von mehr als
4 Mio. Franken oder mit wiederkehrenden Ausgaben von jährlich mehr
als Fr. 400 000 vorgängig eine besondere Stellungnahme der Finanzdirektion ein, sofern die Ausgaben nicht im Budget oder im KEF eingestellt sind.24
2 Die Finanzdirektion nimmt innerhalb von höchstens drei Wochen
schriftlich Stellung. Sie kann die Stellungnahme im Einzelfall an die
Finanzverwaltung delegieren.
3 Die Stellungnahme der Finanzdirektion wird den Antragsakten
zum Geschäft beigelegt.
4 In dringenden Fällen kann mit dem Einverständnis der Finanzdirektion auf die Einholung einer Stellungnahme verzichtet werden.
Diese entfällt, wenn ein Mitberichtsverfahren durchgeführt wurde.
Finanzvermögen
§ 44. 1 Die Direktionen und die Staatskanzlei beschliessen über
die Übertragung nicht mehr benötigter Vermögenswerte des Verwaltungsvermögens bis 1 Mio. Franken ins Finanzvermögen sowie über
deren Veräusserung.
2 Der Vermögenswert wird zum Buchwert des Verwaltungsvermögens ins Finanzvermögen übertragen.
b. Bauliche
Massnahmen
§ 45. 1 Die Zuständigkeit für die Bewilligung baulicher Massnahmen für Bauten des Finanzvermögens richtet sich nach den Ausgabenkompetenzen für gebundene Ausgaben.
2 Die Bestimmungen des 3. Abschnitts über die Ausgaben gelten
sinngemäss.
c. Grundstücke § 46. 1 Der Regierungsrat bezeichnet jährlich auf Antrag der Baudirektion die Grundstücke des Finanzvermögens, die veräussert werden können. Die Volkswirtschaftsdirektion liefert der Baudirektion
die erforderlichen Angaben für Grundstücke des Strassenfonds.
2 Die Baudirektion führt ein Mitberichtsverfahren durch.
3 Für den Erwerb und die Veräusserung von Grundstücken bis 1 Mio.
Franken ist die Baudirektion zuständig.20
Prozesse und
Vergleiche
§ 47. 1 Der Regierungsrat entscheidet über14
a. die Anhebung eines Prozesses, wenn der Streitwert mehr als 1 Mio.
Franken beträgt,
b. die Anerkennung einer Klage oder den Abschluss eines Vergleichs,
wenn die Verpflichtung des Kantons mehr als 1 Mio. Franken beträgt.
2 In den übrigen Fällen entscheiden die Direktionen oder die
Staatskanzlei.
Verträge über
Einnahmen
§ 48. 1 Sofern nicht anders geregelt, richtet sich die Zuständigkeit
für den Abschluss von Verträgen, die zu Einnahmen führen, nach der
Kompetenz zur Bewilligung von gebundenen Ausgaben.
2 Bei Verträgen über die Einräumung von Baurechten wird der
jährliche Baurechtszins als wiederkehrende Einnahme betrachtet.
a. Übertragung
aus dem Verwaltungsvermögen
(§ 58 Abs. 1 lit. c
Erbschaften und
Zuwendungen
Dritter
§ 49. 1 Die Finanzdirektion ist zuständig für die Annahme von
Erbschaften, wenn der Kanton gesetzlicher Erbe ist.
2 Über die Annahme anderer Erbschaften und von Zuwendungen
Dritter entscheidet der Regierungsrat auf Antrag der Finanzdirektion,
wenn
a.14 die Erbschaft oder Zuwendung zu Verpflichtungen des Kantons
führt,
b. der Verwendungszweck noch zu bestimmen oder zu präzisieren
ist oder
c. dem Kanton Liegenschaften zukommen.
3 In den übrigen Fällen entscheidet die Direktion oder die Staatskanzlei, je nach Zuständigkeit.
5. Abschnitt: Andere Behörden und Organisationen
§ 50. 1 Bei Behörden und Organisationen, die gemäss Spezialgesetzgebung dem CRG unterstellt sind, werden die Planung im KEF
und die Berichterstattung im Geschäftsbericht gemäss den für die
Leistungsgruppen geltenden Vorgaben dargestellt. Die Eingaben der
Behörden und Organisationen werden unverändert übernommen, ausgenommen die Anträge zu den Staatsbeiträgen an die Behörden und
Organisationen.
2 Die selbstständigen Anstalten weisen im KEF die Finanzen aller
Geschäftsfälle gesamthaft und den Staatsbeitrag als Teil des Ertrags
gesondert aus. Die Budgetkredite des Leistungsgruppenbudgets umfassen die Finanzen der Geschäftsfälle, die mit Staatsbeiträgen finanziert werden; in der Leistungsgruppenrechnung werden die Finanzen
aller Geschäftsfälle abgerechnet.
3 Die selbstständigen Anstalten legen dem Kantonsrat mit dem
Geschäftsbericht einen Antrag zur Verwendung des Gewinns oder zur
Deckung des Verlustes vor. Es werden keine Rücklagen gebildet.
4 Die Ausgabenbewilligung des obersten Organs der Behörden
und Organisationen entspricht derjenigen des Regierungsrates. Das
oberste Organ kann seine Kompetenzen an unterstellte Einheiten delegieren.
5 Abweichende Regelungen in der Spezialgesetzgebung bleiben vorbehalten.
6. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmung
§ 51. Für die Berechnung des mittelfristigen Ausgleichs der Erfolgsrechnung werden für die Jahre vor 2009 die vom Kantonsrat genehmigten Rechnungsergebnisse verwendet.
Inkrafttreten § 52. Diese Verordnung tritt am 1. April 2008 in Kraft.
1 OS 63, 115; Begründung siehe ABl 2008, 432.
2 LS 101.
3 LS 172.11.
4 LS 611.
5 Fassung gemäss RRB vom 3. November 2010 (OS 65, 804; ABl 2010, 2429). In
Kraft seit 1. Januar 2011.
6 Fassung gemäss RRB vom 15. Dezember 2010 (OS 66, 138; ABl 2010, 3063).
In Kraft seit 1. März 2011.
7 Eingefügt durch RRB vom 5. Oktober 2011 (OS 66, 908; ABl 2011, 3036). In
Kraft seit 1. Januar 2012.
8 Eingefügt durch RRB vom 11. Januar 2012 (OS 67, 106; ABl 2012, 39). In
Kraft seit 1. Januar 2012.
9 Fassung gemäss RRB vom 19. September 2012 (OS 67, 561; ABl 2012-10-05).
In Kraft seit 1. Januar 2013.
10 Eingefügt durch RRB vom 19. Dezember 2012 (OS 68, 59; ABl 2012-12-28).
In Kraft seit 1. Januar 2013.
11 Fassung gemäss RRB vom 19. Dezember 2012 (OS 68, 59; ABl 2012-12-28). In
Kraft seit 1. Januar 2013.
12 Eingefügt durch RRB vom 6. November 2013 (OS 68, 485; ABl 2013-11-22).
In Kraft seit 1. Januar 2014.
13 Fassung gemäss RRB vom 6. November 2013 (OS 68, 485; ABl 2013-11-22).
In Kraft seit 1. Januar 2014.
14 Fassung gemäss RRB vom 29. Juni 2016 (OS 71, 410; ABl 2016-07-08). In Kraft
seit 1. Januar 2017.
15 Aufgehoben durch RRB vom 29. Juni 2016 (OS 71, 410; ABl 2016-07-08). In
Kraft seit 1. Januar 2017.
16 Nummerierung gemäss RRB vom 29. Juni 2016 (OS 71, 410; ABl 2016-07-08).
In Kraft seit 1. Januar 2017.
17 Fassung gemäss RRB vom 12. April 2017 (OS 72, 389; ABl 2017-05-05). In
Kraft seit 1. August 2017.
18 Aufgehoben durch RRB vom 12. April 2017 (OS 72, 389; ABl 2017-05-05). In
Kraft seit 1. August 2017.
19 Eingefügt durch RRB vom 9. Januar 2018 (OS 73, 144; ABl 2018-01-19). In
Kraft seit 1. April 2018.
20 Fassung gemäss RRB vom 20. Juni 2018 (OS 74, 140; ABl 2018-06-29). In Kraft
seit 1. Januar 2019 (ABl 2019-02-01).
21 Fassung gemäss RRB vom 25. März 2020 (OS 75, 224; ABl 2020-04-03). In Kraft
seit 1. April 2020.
22 Fassung gemäss RRB vom 22. April 2020 (OS 75, 307; ABl 2020-04-24). In Kraft
seit 1. Januar 2021.
23 Aufgehoben durch RRB vom 22. April 2020 (OS 75, 307; ABl 2020-04-24). In
Kraft seit 1. Januar 2021.
24 Fassung gemäss RRB vom 30. Juni 2021 (OS 76, 375; ABl 2021-07-09). In Kraft
seit 1. Januar 2022.
25 Fassung gemäss RRB vom 6. Oktober 2021 (OS 76, 654; ABl 2021-10-29). In
Kraft seit 1. Januar 2022.
26 Fassung gemäss RRB vom 9. März 2022 (OS 77, 238; ABl 2022-03-25). In Kraft
seit 1. Juni 2022.
27 Fassung gemäss RRB vom 5. Oktober 2022 (OS 77, 546; ABl 2022-10-14). In
Kraft seit 1. Januar 2023.
Anhang 1
Konten des kantonalen Kontenplans gemäss § 39 lit. c14
Kontonummer Kontobezeichnung
3100 Büromaterial
3101 Betriebs-, Verbrauchsmaterial
3102 Drucksachen, Publikationen
3103 Fachliteratur, Zeitschriften
3105 Lebensmittel
3106 Medizinisches Material
312 Ver- und Entsorgung
3130 Dienstleistungen Dritter (ohne Arbeitsleistungen
Dritter wie Dienstleistungsaufträge, Werkaufträge
usw.)
3133 Informatik-Nutzungsaufwand
3134 Sach- und Vermögensversicherungsprämien
3135 Dienstleistungsaufwand für Personen in Obhut
3136 Honorare privatärztlicher Tätigkeit
3137 Steuern und Abgaben
315 Unterhalt von Anlagen
361 Entschädigungen an Gemeinwesen
37 Durchlaufende Beiträge
39 Interne Verrechnungen
57 Durchlaufende Investitionsbeiträge
Anhang 217
Bestimmungen gemäss § 39 lit. d
Nr. Erlass Bestimmungen
LS 131.119 Gemeindegesetz
– Beitrag an die Projektkosten § 156
(i. V. m. §§ 41 f. Gemeindeverordnung)
– Zusammenschlussbeitrag § 157
(i. V. m. § 43 Gemeindeverordnung)
– Entschuldungsbeitrag § 158
(i. V. m. § 44 Gemeindeverordnung)
– Beitrag zum Ausgleich von Einbussen § 159
beim Finanzausgleich
(i. V. m. § 46 Gemeindeverordnung)
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung
– Verfahrenskosten Art. 422 ff.
LS 410.3 Gesetz über den Beitritt des Kantons Zürich
zum Konkordat über die Schulkoordination
– Beitrag an die Kosten des Konkordats Art. 5 Abs. 3
LS 412.10027 Volksschulgesetz
– Staatsbeitrag an die Besoldung § 61 Abs. 1
der Volksschullehrkräfte
– Staatsbeiträge an Schulen mit einem hohen § 62 Abs. 2
Anteil Fremdsprachiger (i. V. m. § 15 Finanzverordnung zum Volksschulgesetz)
– Staatsbeiträge an die Schulung von Kindern § 62 Abs. 3
von Asylsuchenden (i. V. m. § 16 Finanz- Satz 1
verordnung zum Volksschulgesetz)
LS 413.21 Mittelschulgesetz
– Staatsbeiträge an ausserkantonale Mittel- § 34
schulen aufgrund von Vereinbarungen mit
anderen Kantonen
Nr. Erlass Bestimmungen
LS 413.31 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über
die Berufsbildung
– Staatsbeiträge an Berufsvorbereitungsjahre § 36 Abs. 2 lit. b
(i. V. m. § 5 e Verordnung über die
Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung [VFin BBG])
– Staatsbeiträge für überbetriebliche Kurse § 36 Abs. 2 lit. d
und vergleichbare dritte Lernorte
(i. V. m. § 5 a VFin BBG)
– Staatsbeiträge an vorbereitende Kurse § 37 Abs. 1 lit. a
für die eidgenössischen Berufsprüfungen
und eidgenössischen höheren Fachprüfungen (i. V. m. Übergangsbestimmung
zur Änderung vom 2. November 2016
VFin BBG)
– Staatsbeiträge an die Bildungsgänge an § 37 Abs. 1 lit. b
höheren Fachschulen (i. V. m. § 5 b
VFin BBG)
– Beitragsleistungen an ausserkantonale § 39 lit. d
Bildungsangebote der höheren Berufsbildung (i.V. m. Art. 4 Abs. 2 Interkantonale Fachschulvereinbarung oder
i. V. m. Art. 12 Abs. 2 lit. a Interkantonale
Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen)
LS 414.12 Interkantonale Fachhochschulvereinbarung
ab 2005

## Art. 3 – Beiträge an die Ausbildungskosten der {#art_3}

Studierenden
LS 414.418 Interkantonale Vereinbarung über die
Hochschule für Heilpädagogik Zürich
– Jährlicher Beitrag an die Hochschule § 33 Ziff. 1
LS 415.17 Interkantonale Universitätsvereinbarung
– Beitrag an die Ausbildungskosten der Art. 3
Studierenden
LS 415.171 Interkantonale Vereinbarung über den
schweizerischen Hochschulbereich
– Beitrag an die Kosten der Schweizerischen Art. 8 Abs. 1
Hochschulkonferenz
Nr. Erlass Bestimmungen
LS 415.22 Verordnung über das Ruhegehalt der Professorinnen und Professoren der Universität
Zürich
– Ruhegehälter und Freizügigkeitsleistungen §§ 2–8
für Professorinnen und Professoren
LS 440.2 Opernhausgesetz
– Staatsbeitrag an den Unterhalt der Liegen- § 4 Abs. 4
schaften und der technischen Infrastruktur
SR 613.2 Bundesgesetz über den Finanz- und Lastenausgleich

## Art. 4der – Ressourcenausgleich (i.V. m. Anhang 8 {#art_4der}

Verordnung über den Finanz- und
Lastenausgleich [FiLaV])
– Härteausgleich (i. V. m. Anhang 18 FiLaV) Art. 19
LS 722.126 Strassengesetz
– Staatsbeiträge an die Städte Zürich und §§ 46 und 47
Winterthur für den Bau und Unterhalt von
Strassen mit überkommunaler Bedeutung
SR 742.101 Eisenbahngesetz
– Einlage in den Bahninfrastruktur-Fonds Art. 57
(i. V. m. Art. 23 Verordnung über die
Konzessionierung, Planung und Finanzierung der Bahninfrastruktur)
LS 832.0121 Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz
– Beiträge für die Prämienübernahme der § 14 Abs. 1
Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen
– Beiträge für Prämienübernahme für § 15 Abs. 1
Personen unter dem Existenzminimum
– Entschädigung für Verlustscheine § 27 Abs. 1
aufgrund unbezahlter Prämien und Kostenbeteiligungen
SR 836.1 Bundesgesetz über die Familienzulagen
in der Landwirtschaft
– Beitrag an den Bund für Familienzulagen Art. 21
in der Landwirtschaft
Nr. Erlass Bestimmungen
SR 837.0 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
– Kantonsbeitrag an den Bund für Leistungen Art. 59d
an Personen, die weder die Beitragszeit
erfüllen noch von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind
– Kantonsbeitrag an den Bund für den Vollzug Art. 92 Abs. 7bis
LS 851.1 Sozialhilfegesetz
– Wirtschaftliche Hilfe (i. V. m. § 17 Sozial- § 44
hilfeverordnung)
LS 852.225 Gesetz über die Jugendheime und die Pflegekinderfürsorge
– Beiträge für zürcherische Kinder und
Jugendliche in ausserkantonalen Heimen
(i. V. m. Art. 19 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen)
LS 855.2 Gesetz über Invalideneinrichtungen für
erwachsene Personen und den Transport
von mobilitätsbehinderten Personen
– Beiträge an die Kosten der bewilligten § 16 Abs. 1 lit. b
Leistungen von ausserkantonalen Einrichtungen (i. V. m. Art. 19 Interkantonale
Vereinbarung für soziale Einrichtungen)
