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title: "Verordnung des Obergerichts über Entschädigungen im Gerichtsverfahren"
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provisions: 9
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# Verordnung des Obergerichts über Entschädigungen im Gerichtsverfahren

## § 1 {#par_1}

Voraussetzungen und Gegenstand der Entschädigung
1 Zeuginnen und Zeugen, die ihre gesetzliche Pflicht erfüllt haben, werden
entschädigt für Zeitverlust oder Erwerbsausfall (Zeugengeld) sowie für notwendige Barauslagen.

## § 2 {#par_2}

Zeugengeld
1 Zeuginnen und Zeugen erhalten ein pauschales Zeugengeld von Fr. 20.00
bis Fr. 50.00, wenn die gesamte Inanspruchnahme nicht länger als einen
halben Tag dauert; bei weitergehender Inanspruchnahme ist die Entschädigung entsprechend zu erhöhen.
2 Hat die Inanspruchnahme einen hinreichend nachgewiesenen Erwerbsausfall zur Folge, der den Rahmen gemäss Abs. 1 übersteigt, so kann die Entschädigung nach Ermessen, höchstens aber auf Fr. 100.00 pro Stunde erhöht werden.
3 Der Zeuge oder die Zeugin kann zur Vorlegung von Belegen angehalten
werden.
1) SHR 101.000.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
173.122 Kanton Schaffhausen

## § 3 {#par_3}

Barauslagen
1 Als notwendige Barauslagen werden vergütet:
a) Der Preis der öffentlichen Verkehrsmittel für die Fahrt an den in der
Vorladung bezeichneten Ort. Ersetzt wird in der Regel der Fahrpreis
der billigsten Tarifklasse
b) * Ein Kilometergeld für die Benützung des privaten Motorfahrzeugs
nach den Ansätzen der Spesenverordnung vom 19. Dezember
20062), falls keine oder nur unzumutbare Verkehrsverbindungen mit
öffentlichen Transportmitteln zur Verfügung stehen
c) * Die Auslagen für Verpflegung gemäss Spesenverordnung vom
19. Dezember 20063) sowie die effektiven Kosten der Übernachtung,
falls der Zeuge oder die Zeugin wegen der Vorladung nicht zu Hause
essen und nächtigen kann; unangemessen hohe Übernachtungskosten können gekürzt werden
d) Die notwendigen Stellvertretungskosten, soweit sie nicht durch die
Entschädigung gemäss § 2 gedeckt sind
2 Der Zeuge oder die Zeugin kann zur Vorlegung von Belegen angehalten
werden.

## § 4 {#par_4}

Anspruch auf Vorschuss
1 Zeuginnen und Zeugen aus einem anderen Kanton oder aus dem Ausland
kann ein angemessener Vorschuss für die ihnen nach § 3 entstehenden Barauslagen zugesprochen werden.

## § 5 {#par_5}

Verlust des Entschädigungsanspruchs
1 Zeuginnen und Zeugen, die sich durch ihre Aussagen einer strafbaren
Handlung verdächtig machen, kann die Entschädigung einstweilen vorenthalten werden; werden sie einer strafbaren Handlung überführt, so verwirken
sie den Anspruch auf Entschädigung.

## § 6 {#par_6}

Entschädigung für Begleitpersonen
1 Bedürfen Zeuginnen und Zeugen wegen besonderer Umstände einer Begleitung, so hat die Begleitperson Anspruch auf eine Entschädigung nach
Massgabe der vorstehenden Vorschriften.
2) SHR 180.112.
3) SHR 180.112.
Kanton Schaffhausen 173.122
§ 6a * Auskunftspersonen und Dritte
1 Die Bestimmungen über die Entschädigung der Zeuginnen und Zeugen
gelten sinngemäss auch für Auskunftspersonen, die nicht selber beschuldigt
sind oder deren Tatbeteiligung ausgeschlossen werden kann, und für Dritte,
die von Beweismassnahmen betroffen sind.
2 Entschädigung für Gutachten und Übersetzungen

## § 7 {#par_7}

Bemessung der Entschädigung
1 Sachverständige, Übersetzerinnen und Übersetzer haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.

## § 8 {#par_8}

Kostenvoranschlag
1 Die Erteilung des Auftrages kann vom Vorliegen eines verbindlichen
Kostenvoranschlages abhängig gemacht werden.
3 Schlussbestimmung

## § 9 {#par_9}

Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt am 1. November 1994 in Kraft.
2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen4) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
4) Amtsblatt 1994, S. 1425.
173.122 Kanton Schaffhausen
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
21.10.1994 01.11.1994 Erlass Erstfassung Abl. 1994, S. 1425
10.12.2010 01.01.2011 Erlasstitel geändert Abl. 2010, S. 1941
10.12.2010 01.01.2011 Ingress geändert Abl. 2010, S. 1941
10.12.2010 01.01.2011 § 3 Abs. 1, b) geändert Abl. 2010, S. 1941
10.12.2010 01.01.2011 § 3 Abs. 1, c) geändert Abl. 2010, S. 1941
10.12.2010 01.01.2011 § 6a eingefügt Abl. 2010, S. 1941
Kanton Schaffhausen 173.122
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 21.10.1994 01.11.1994 Erstfassung Abl. 1994, S. 1425
Erlasstitel 10.12.2010 01.01.2011 geändert Abl. 2010, S. 1941
Ingress 10.12.2010 01.01.2011 geändert Abl. 2010, S. 1941
§ 3 Abs. 1, b) 10.12.2010 01.01.2011 geändert Abl. 2010, S. 1941
§ 3 Abs. 1, c) 10.12.2010 01.01.2011 geändert Abl. 2010, S. 1941
§ 6a 10.12.2010 01.01.2011 eingefügt Abl. 2010, S. 1941
