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title: "Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege"
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provisions: 12
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# Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege

## Art. 1 l. Planung und Verfahren {#art_1}

Fuss- und Wanderwegnetzpläne
1 Die Bezirke erlassen für ihr Gebiet einen Netzplan für die öffentlichen

## Art. 2und Fuss- und Wanderwege im Sinne von {#art_2und}

3 FWG und legen ihre
Zweckbestimmung fest.
2 Der Wanderwegnetzplan kann unterteilt werden in:
a) Wege von kantonaler Bedeutung
b) Wege von lokaler Bedeutung
c) Bergwege
Die Kriterien zur Abgrenzung sowie die Anforderungen bezüglich Ausbau
und Unterhalt der einzelnen Wanderwegkategorien werden in der Verordnung geregelt.
3 Die Bezirke stimmen ihre Fuss- und Wanderwegnetze in Zusammenarbeit
mit der kantonalen Fachstelle aufeinander ab.
Art. 2 * Rechtswirkung der Pläne
1 Die Fuss- und Wanderwegnetzpläne sind für die Behörden verbindlich und
gelten durch die Öffentlicherklärung gemäss Art. 5 dieses Gesetzes auch für
die Grundeigentümer.
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
725.300 Kanton Appenzell Innerrhoden

## Art. 3 {#art_3}

Verfahren
1 Die Pläne für das Fuss- und Wanderwegnetz werden vom Bezirksrat erlassen und bedürfen der Genehmigung durch die Standeskommission.
2 Vor der Auflage sind die Fuss- und Wanderwegnetzpläne der Standeskommission zur Vorprüfung einzureichen.
3 Die Pläne im Sinne von Abs. 1 dieses Artikels sind vor dem Erlass während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. Die Auflage ist zweimal öffentlich auszuschreiben. Zudem sind die betroffenen Grundeigentümer1) schriftlich zu
benachrichtigen. Einspracheberechtigt ist jede im Kanton wohnhafte natürliche Person. *
4 Der Bezirksrat entscheidet über die eingegangenen Einsprachen, die nicht

## Art. 4 gütlich bereinigt werden konnten. * {#art_4}

Planänderungen
1 Nachträgliche Änderungen der Fuss- und Wanderwegnetzpläne haben im
Verfahren gemäss Art. 3 dieses Gesetzes zu erfolgen.
2 Bei geringfügigen Planänderungen kann von der öffentlichen Auflage im
Sinne von Art. 3 Abs. 3 dieses Gesetzes abgesehen werden. Sie sind jedoch genehmigungspflichtig. Zudem sind die betroffenen Grundeigentümer
schriftlich zu benachrichtigen. Das Einspracherecht gemäss Art. 3 dieses
Gesetzes gilt sinngemäss. *

## Art. 5 II. Rechtliche Sicherung des Zuganges, Ersatz {#art_5}

Öffentlicherklärung
1 Der Bezirksrat hat gestützt auf die genehmigten Pläne die bereits bestehenden sowie die von der Bezirksgemeinde zum Bau beschlossenen Fuss-
und Wanderwege als öffentlich zu erklären. Ebenso kann der Bezirksrat die
Öffentlicherklärung von Fuss- und Wanderwegen nachträglich ändern und
aufheben.
2 Die Öffentlicherklärung oder dessen Änderung ist den betroffenen Grundeigentümern schriftlich mitzuteilen sowie öffentlich zu publizieren.
1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter.
Kanton Appenzell Innerrhoden 725.300
3 Die öffentlichen Fuss- und Wanderwege dürfen im Rahmen ihrer Zweckbestimmung, ihrer Gestaltung, der örtlichen Verhältnisse und der geltenden
Vorschriften von jedermann unentgeltlich und ohne besondere Bewilligung
benützt werden.

## Art. 6 {#art_6}

Entschädigung
1 Für beim Erlass dieses Gesetzes bestehende Fuss- und Wanderwege wird
keine Entschädigung ausgerichtet.
2 Bei neuen Wegen, ausgenommen Bergwege, haben die betroffenen
Grundeigentümer Anspruch auf eine einmalige angemessene Entschädigung, welche vom Bezirksrat festgesetzt wird.
3 Umstrittene Entschädigungsforderungen werden nach kantonalem Enteignungsgesetz beurteilt. *

## Art. 7 {#art_7}

Ersatzpflicht
1 Wenn ein Eingriff in das Fuss- und Wanderwegnetz eine Ersatzpflicht nach
Art. 7 FWG begründet, ist in der Regel der Verursacher des Eingriffs ersatzpflichtig.
2 Wird der Ersatzpflicht nicht entsprochen, lassen die Bezirke die Ersatzlösung auf Kosten der Pflichtigen ausführen.
3 Über die Ersatzpflicht bei Fuss- und Wanderwegen entscheiden die Bezirke.

## Art. 8 III. Erstellung und Unterhalt {#art_8}

Erstellung und Unterhalt
1 Die Bezirke erstellen und unterhalten unter Vorbehalt von Abs. 3 dieses Artikels die in den Netzplänen gemäss Art. 1 dieses Gesetzes enthaltenen öffentlichen Fuss- und Wanderwege auf ihrem Gebiet. *
2 Fuss- und Wanderwege sind so anzulegen, dass sie die Bewirtschaftung
der betroffenen Grundstücke möglichst wenig beeinträchtigen.
725.300 Kanton Appenzell Innerrhoden
3 Werden an den Unterhalt von mit Fuss- und Wanderwegen belegten
Strassen- oder Wegstrecken aufgrund anderer gesetzlicher Erlasse Unterhaltsbeiträge ausgerichtet, bleibt die Unterhaltspflicht bei den Beitragsempfängern.
4 Sind Fuss- und Wanderwege Teile von öffentlichen Strassen, verbleibt die
Unterhaltspflicht beim Strasseneigentümer.
Art. 9 * Verfahren
1 Die Zuständigkeit für die Erstellung neuer oder den Ausbau bestehender
öffentlicher Fuss- und Wanderwege obliegt den Bezirken der gelegenen Sache. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach der Strassen- und Baugesetzgebung.

## Art. 10 {#art_10}

Kennzeichnung
1 Die Bezirke sind verpflichtet, die im Netzplan gemäss Art. 1 dieses Gesetzes enthaltenen öffentlichen Fuss- und Wanderwege als solche entsprechend den Weisungen des Bundes zu kennzeichnen. Die Eigentümer von
Grundstücken haben die Anbringung der notwendigen Kennzeichnungen
und Wegweiser zu dulden, wobei die Wünsche der betroffenen Grundeigentümer nach Möglichkeit zu berücksichtigen sind.

## Art. 11 {#art_11}

Übertragung der Kennzeichnung und des Unterhaltes
1 Die Bezirke können den Unterhalt und die Kennzeichnung der öffentlichen
Fuss- und Wanderwege Privaten, Fachorganisationen oder Vereinigungen
übertragen.

## Art. 12 {#art_12}

Einfriedungen
1 Die Anstösser sind berechtigt, längs den öffentlichen Fuss- und Wanderwegen Einfriedungen zu erstellen und zu unterhalten.
2 Wo die Sicherheit es erfordert, werden bei Fuss- und Wanderwegen die
notwendigen Sicherungen in der Regel durch den Bezirk erstellt und unterhalten.
Kanton Appenzell Innerrhoden 725.300

## Art. 13 IV. Finanzierung {#art_13}

Beteiligung der Grundeigentümer und Dritter
1 Dienen Fuss- und Wanderwege auch anderen Nutzungen oder speziellen
Interessen (wie z.B. Alp-, Land- und Forstwirtschaft, Gastgewerbe, Bergbahnen usw.) haben sich die Interessierten an den Bau- und Unterhaltskosten
angemessen (wirtschaftlicher Sondervorteil, Mehrwert) zu beteiligen.
2 Die Beiträge werden vom Bezirksrat festgesetzt. Das Verfahren wird in der
Verordnung geregelt.
Art. 14 * …
V. Besondere Bestimmungen
Art. 15 * Aufsicht und Koordination
1 Die Aufsicht über die Fuss- und Wanderwege sowie die Koordination der
Wegnetze der Bezirke obliegen dem Bau- und Umweltdepartement. *
Art. 16 * Fachstelle
1 Die kantonale Fachstelle für Fuss- und Wanderwege im Sinne von Art. 13
FWG wird durch das Bau- und Umweltdepartement bezeichnet.
Art. 17 * …
Art. 18 Strafbestimmungen
1 Wer gegen dieses Gesetz oder darauf abgestützte Verordnungen oder
Verfügungen verstösst, wird mit Busse bestraft. *
2 Leichte Fälle werden von den Bezirksbehörden mit Bussen bis Fr. 3’000.--
geahndet.
725.300 Kanton Appenzell Innerrhoden
VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 19 Ausführungsbestimmungen
1 Der Grosse Rat erlässt die zu diesem Gesetz notwendigen Ausführungsbestimmungen.
Art. 20 Übergangsbestimmungen
1 Bis zur Genehmigung der Wanderwegnetzpläne durch die Standeskommission ist der 2. Entwurf des Wanderwegnetzplanes (1:25’000) als Übergangsregelung verbindlich.
Art. 21 * Inkrafttreten
1 Der Grosse Rat bestimmt nach Annahme durch die Landsgemeinde das
Inkrafttreten dieses Gesetzes.2)
2) Inkrafttreten: 15. Juli 1996 (Beschluss des Grossen Rates vom 17. Juni 1996)
Kanton Appenzell Innerrhoden 725.300
Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
28.04.1996 15.07.1996 Erlass Erstfassung -
30.04.2000 30.04.2000 Art. 3 Abs. 3 geändert -
30.04.2000 30.04.2000 Art. 17 aufgehoben -
25.04.2004 25.04.2004 Ingress geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 2 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 3 Abs. 3 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 3 Abs. 4 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 4 Abs. 2 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 6 Abs. 3 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 8 Abs. 1 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 9 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 15 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 16 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 21 geändert -
24.04.2005 01.01.2007 Art. 18 Abs. 1 geändert -
25.04.2010 01.01.2011 Art. 14 aufgehoben -
25.04.2010 01.01.2011 Art. 15 Abs. 1 geändert -
725.300 Kanton Appenzell Innerrhoden
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 28.04.1996 15.07.1996 Erstfassung -
Ingress 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 2 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 3 Abs. 3 30.04.2000 30.04.2000 geändert -
Art. 3 Abs. 3 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 3 Abs. 4 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 4 Abs. 2 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 6 Abs. 3 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 8 Abs. 1 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 9 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 14 25.04.2010 01.01.2011 aufgehoben -
Art. 15 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 15 Abs. 1 25.04.2010 01.01.2011 geändert -
Art. 16 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 17 30.04.2000 30.04.2000 aufgehoben -
Art. 18 Abs. 1 24.04.2005 01.01.2007 geändert -
Art. 21 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
