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title: "Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden"
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# Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden

## § 1 {#par_1}

Geltungsbereich
1 Gemeinden im Sinne dieses Gesetzes sind:
a) die Einwohnergemeinden;
b) die Bürgergemeinden;
c) die Kirchgemeinden;
d) die Korporationsgemeinden.

## § 2 {#par_2}

Aufgaben
1 Gemeindeaufgaben können alle dem Wohl der Gemeinde dienenden
Angelegenheiten sein, die nicht ausschliesslich Aufgaben des Bundes oder
des Kantons sind.

## § 3 {#par_3}

Autonomie
1 Die Gemeinden ordnen ihre Angelegenheiten im Rahmen der Verfassung,
der Gesetze und des ihnen zustehenden Ermessens selbständig.
1) BGS 111.1
GS 22, 95 1
2 Die Gemeinden erlassen die für ihre Organisation und für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Gemeindeordnungen, Organisationsbeschlüsse
oder Statuten. Darüber hinaus regeln sie ihre Aufgabenerledigung in Reglementen. Sämtliche Erlasse sind systematisch zu ordnen und öffentlich zugänglich. *

## § 4 {#par_4}

Kanton und Gemeinden
1 Die Gemeinden unterstehen der Aufsicht des Kantons.
2 Der Kanton unterstützt die Zusammenarbeit unter den Gemeinden.
1.2. Wahl der Gemeindeorgane
§ 5 * Anwendbares Recht
1 Die Wahlen an der Urne werden nach den Bestimmungen des Gesetzes
über die Wahlen und Abstimmungen durchgeführt, die übrigen Wahlen
nach diesem Gesetz und den besonderen Geschäftsordnungen der Behörden.
§ 5bis * Stimmregister
1 Die Bürger-, Kirch- und Korporationsgemeinden führen eigene Stimmregister. Grundlage ist das Stimmregister der Einwohnergemeinde.
§ 5ter * Verfahren
1 Soweit die Kantonsverfassung nicht die Urnenwahl vorschreibt (§ 78
Abs. 1 Bst. c) und wenn keine geheime Wahl durchzuführen ist, gilt das offene Handmehr. *
2 Die Wahlen sind für jedes Behördemitglied gesondert vorzunehmen.
Wenn nicht mehr Kandidaten vorgeschlagen werden als Mandate zu vergeben sind, können die Vorgeschlagenen in einer gemeinsamen Abstimmung
gewählt werden, sofern kein Stimmberechtigter die Einzelabstimmung verlangt.
2a Bei geheimen Wahlen gemäss § 77 Abs. 3 beurteilt sich die Ungültigkeit
von Wahlzetteln sinngemäss nach den §§ 19 – 20 des Wahl- und Abstimmungsgesetzes. *
2b Beim zweiten Wahlgang entscheidet das relative Mehr. In der Reihenfolge der erhaltenen Stimmen sind so viele Kandidatinnen oder Kandidaten für
gewählt zu erklären, als noch Mandate zu besetzen sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Dieses wird vom Gemeindeschreiber gezogen. *
2c Für die Wahlen kann durch Gemeindebeschluss festgesetzt werden, dass
anstelle des freien Vorschlags aus der Mitte der Wählenden vorgängig
Wahlvorschläge bei der Gemeindekanzlei einzureichen sind. Frist, Form
und Verfahren richten sich nach dem entsprechenden Gemeindebeschluss.
In einem allfälligen zweiten Wahlgang können an derselben Versammlung
neue Wahlvorschläge eingereicht werden. *
3 Die Bürger-, Kirch- und Korporationsgemeinden können die Urnenwahl
durch Gemeindebeschluss einführen. Sie können beschliessen, dass in diesem Fall das Stimmmaterial den Stimmberechtigten erst im Abstimmungslokal ausgehändigt wird. Das Stimmbüro ist dafür verantwortlich, dass die
Stimmabgabe frei und unbeeinflusst erfolgen kann und das Stimmgeheimnis
gewahrt bleibt.
§ 6 Wahlfähigkeit
1 Als Mitglied des Grossen Gemeinderats, des Gemeinderats und der Rechnungsprüfungskommission ist jede in der Gemeinde stimmberechtigte Person wählbar. *
1. * …
2. * …
2 Eine gewählte Person hat während ihrer gesamten Amtsdauer die Voraussetzungen für die Eintragung im Stimmregister (§ 4 Abs. 2 des Gesetzes
über die Wahlen und Abstimmungen vom 28. September 2006 [Wahl- und
Abstimmungsgesetz, WAG]2)) im massgebenden Wirkungskreis zu erfüllen.
Mit dem Wegfall einer Voraussetzung scheidet sie aus ihrem Amt aus. *
§ 7 Unvereinbarkeiten – Mit anderen Behörden
1 Ein Mitglied des Grossen Gemeinderats, des Gemeinderats oder der Rechnungsprüfungskommission kann innerhalb derselben Gemeinde nicht
gleichzeitig Mitglied einer anderen dieser Behörden sein. Leiterinnen bzw.
Leiter gemeindlicher Dienststellen dürfen innerhalb derselben Gemeinde
nicht gleichzeitig Mitglied des Gemeinderats sein. Gemeindliche Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter dürfen innerhalb derselben Gemeinde nicht
gleichzeitig Mitglied der Rechnungsprüfungskommission sein. Die Mitglieder des Gemeinderats und der Rechnungsprüfungskommission dürfen in
keinem der in § 20 der Kantonsverfassung3) aufgezählten Verwandtschaftsverhältnisse stehen. *
2 … *
2) BGS 131.1
3) BGS 111.1
3 Durch Gemeindebeschluss können weitere Unvereinbarkeiten festgelegt
werden.
§ 8 Unvereinbarkeiten – Innerhalb einer Behörde
1 Die Mitglieder einer Gemeindebehörde, mit Ausnahme des Grossen
Gemeinderates, dürfen in keinem der in § 20 der Kantonsverfassung4) aufgezählten Verwandtschaftsverhältnisse stehen.
2 Werden Personen gewählt, die nicht gleichzeitig der betreffenden Behörde
angehören dürfen, gilt § 41 des Wahlgesetzes5).
§ 9 Amtsart
1 Die Mitglieder der Gemeindebehörden üben ihre Tätigkeit im Nebenamt
aus, soweit die Gemeinde nichts anderes beschliesst.
1.3. Grundsätze der Geschäftsführung
§ 10 Ausstandspflicht
1 Die Mitglieder von Gemeindebehörden und Kommissionen sowie die
gemeindlichen Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter haben vor allen Instanzen
in den Ausstand zu treten bei der Vorbereitung, Behandlung und Erledigung
von Geschäften, die betreffen: *
1. persönliche Rechte oder Interessen;
2. Rechte oder Interessen des in § 20 der Kantonsverfassung6) umschriebenen Personenkreises;
3. Rechte oder Interessen juristischer Personen oder wirtschaftlicher Unternehmungen, an denen sie massgeblich beteiligt oder deren Organ
sie sind.
2 Ausstandspflichtig sind auch die gesetzlichen oder rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter der in Abs. 1 genannten Personen.
3 Die Ausstandspflicht der Mitglieder des Grossen Gemeinderates wird
durch die Gemeindeordnung geregelt.
4) BGS 111.1
5) BGS 131.1
6) BGS 111.1
4 Ein unter Verletzung der Ausstandspflicht gefasster Beschluss einer
Gemeindebehörde oder ein unter Verletzung der Ausstandspflicht getroffener Entscheid einer gemeindlichen Mitarbeiterin bzw. eines gemeindlichen
Mitarbeiters ist vom Regierungsrat auf Beschwerde hin aufzuheben. Vorbehalten bleibt das Einschreiten der Aufsichtsbehörde von Amtes wegen. *
§ 11 Protokollführung
1 Über die Verhandlungen der Gemeindeversammlungen, der Gemeindebehörden und der Kommissionen ist Protokoll zu führen.
2 Im Protokoll der Gemeindeversammlungen und der Sitzungen der
Gemeindebehörden sind festzuhalten:
1. Ort und Zeit;
2. der Name des Vorsitzenden; bei Gemeindeversammlungen die Zahl
der Teilnehmer; bei Sitzungen die Namen aller Anwesenden;
3. die Namen der Antragsteller und die Anträge;
4. * die Beschlüsse, bei Abstimmungen auch das Stimmenverhältnis;
5. die Erwägungen, soweit ein Beschluss nach Verwaltungsrechtspflegegesetz zu begründen ist.
3 Die Mitglieder der Gemeindebehörden und die stimmberechtigten Teilnehmer der Gemeindeversammlung können Erklärungen zu Protokoll geben.
4 Das Protokoll ist vom Protokollführer zu unterzeichnen.
5 Die Gemeindeorgane beschliessen über die Genehmigung des Protokolls
gemäss der Gemeindeordnung, nach einem besonderen Gemeindeversammlungsbeschluss oder nach ihrer Geschäftsordnung.
§ 12 Akteneinsicht
1 Der Zugang zu amtlichen Dokumenten richtet sich nach dem Gesetz über
das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz) vom
20. Februar 20147). *
2 Die Protokolle der Gemeindeversammlung und des Grossen Gemeinderats
stehen ohne Einschränkung zur Einsicht offen. *
3 … *
4 Protokolle der Gemeindebehörden und der Kommissionen sowie Akten erledigter Geschäfte können im Amtsblatt oder auf der Internetseite einer
Gemeinde veröffentlicht werden. Daten von Privatpersonen sind dabei zu
anonymisieren. *
7) BGS 158.1
5 Sind Protokolle oder Akten im Amtsblatt oder auf der Internetseite einer
Gemeinde veröffentlicht, so gilt deren Inhalt als bekannt. *
§ 13 Amtsgeheimnis *
1 Den Mitgliedern von Gemeindebehörden und Kommissionen sowie den
gemeindlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist untersagt, Drittpersonen, anderen Gemeindebehörden oder kantonalen Amtsstellen Tatsachen
mitzuteilen, die sie bei der Ausübung ihres Amtes erfahren und an denen
ein öffentliches Geheimhaltungsinteresse oder ein Persönlichkeitsschutzinteresse besteht oder die gemäss besonderer Vorschrift geheimzuhalten sind.
Vorbehalten bleiben Fälle, in denen eine Auskunftspflicht, ein Auskunftsrecht oder eine Entbindung vom Amtsgeheimnis vorliegen. *
2 Die Pflicht zur Wahrung des Amtsgeheimnisses bleibt nach Auflösung des
amtlichen Verhältnisses bzw. des Arbeitsverhältnisses bestehen. *
3 Zur Mitteilung geheimzuhaltender Tatsachen an Drittpersonen, andere
Gemeindebehörden oder kantonale Amtsstellen sowie zur Erfüllung der
Zeugnispflicht in gerichtlichen Verfahren bedürfen Mitglieder von Gemeindebehörden und Kommissionen sowie gemeindliche Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter der Entbindung vom Amtsgeheimnis durch den Gemeinderat. *
§ 14 Organisation der Kommissionen
1 … *
2 Sofern das Wahlorgan nichts anderes bestimmt, konstituiert sich die Kommission selbst.
§ 15 Amtsübergabe
1 Sowohl bei neugewählten als auch bei im Amt bestätigten Behördemitgliedern ist über die Amtsübergabe ein Protokoll zu erstellen. *
2 … *
§ 16 Verantwortlichkeit
1 Die disziplinarische und zivilrechtliche Verantwortlichkeit ist im Verantwortlichkeitsgesetz8) geregelt.
8) BGS 154.11
§ 17 Rechtsschutz
1 Gemeindeversammlungsbeschlüsse, Beschlüsse des Grossen Gemeinderates und des Gemeinderates können beim Regierungsrat angefochten werden. *
2 Entscheide einzelner Mitglieder des Gemeinderats bzw. von Ratsausschüssen sowie von Kommissionen und Dienststellen können mit Verwaltungsbeschwerde beim Gemeinderat angefochten werden. *
3 Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes9).
§ 17bis * Stimmrechtsbeschwerde
1 Wegen Verletzung des Stimmrechts und wegen Unregelmässigkeiten bei
der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Abstimmungen kann
beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden.
2 Frist, Form und Verfahren richten sich nach den §§ 67–69 des Gesetzes
über die Wahlen und Abstimmungen.
§ 18 Vertretung im Beschwerdeverfahren
1 Im Beschwerdeverfahren wird die Gemeinde vom Gemeinderat vertreten.
2 Wird gegen einen Beschluss des Grossen Gemeinderats Beschwerde geführt, kann der Grosse Gemeinderat die Vertretung anders ordnen. *
1.3a. Leistungsauftrag und Globalbudget *
§ 18a * Steuerung der Verwaltungstätigkeit
1 Die Gemeinde kann durch Gemeindebeschluss die dem Gemeinderat unterstellten Organe mit Leistungsaufträgen und Globalbudgets führen.
2 Der Leistungsauftrag umfasst insbesondere:
1. den Grundauftrag;
2. die wesentlichen Leistungen, gegliedert in mehrere Leistungsgruppen;
3. die Leistungs- und allenfalls die Wirkungsziele;
4. die Indikatoren zur Messung der Zielerreichung.
3 Die Leistungsaufträge werden vom Gemeinderat jährlich beschlossen.
4 Die Gemeindeversammlung genehmigt die Leistungsaufträge als Ganzes
und beschliesst gleichzeitig das Globalbudget.
9) BGS 162.1
5 Verweigert die Gemeindeversammlung die Genehmigung eines Leistungsauftrags, so legt der Gemeinderat einen revidierten Leistungsauftrag samt
entsprechendem Globalbudget vor. Ändert die Gemeindeversammlung das
Globalbudget, so kann der Gemeinderat einen revidierten Leistungsauftrag
unterbreiten.
6 Der Gemeinderat erstattet der Gemeindeversammlung jährlich Bericht
über die Erfüllung der Leistungsaufträge.
1.4. Gemeindehaushalt
§ 19 * Ausgabenkompetenz des Gemeinderates
1 Die Ausgabenkompetenz des Gemeinderates ausserhalb des Budgets wird
durch Gemeindebeschluss festgelegt.
§ 20 * Budget
1 Die Gemeinden haben das genehmigte Budget der Finanzdirektion einzureichen. *
2 Nach zweimaliger Rückweisung des Budgets entscheidet der Regierungsrat über die Genehmigung.
§ 21 * Steuerfuss
1 Die Gemeinden legen im Rahmen der Beschlussfassung über das Budget
je für ein Jahr den Steuerfuss für die Gemeindesteuer in Prozenten der einfachen Steuer fest.
2 Wird der Steuerfuss nicht bis zum 1. April festgelegt, gilt der Steuerfuss
des Vorjahres. Wird vor diesem Zeitpunkt eine Urnenabstimmung über
den Steuerfuss verlangt, verlängert sich die Frist bis zu deren Durchführung.
§ 22 * Jahresrechnung
1 Die Gemeinden haben die genehmigte Jahresrechnung der Finanzdirektion
einzureichen. *
2 Bei Rückweisung der Jahresrechnung hat der Gemeinderat die Rechnung
mit einem Ergänzungsbericht der Rechnungsprüfungskommission innert
zwei Monaten der Gemeindeversammlung bzw. dem Grossen Gemeinderat
nochmals vorzulegen.
3 Nach zweimaliger Rückweisung entscheidet der Regierungsrat über die
Genehmigung.
§ 23 * Finanzaufsicht
1 Wenn die Finanzbeschlüsse und die Vermögensverwaltung einer Gemeinde mit den Grundsätzen einer gesunden Finanzverwaltung unvereinbar sind,
kann der Regierungsrat die in den §§ 37 ff. vorgesehenen Massnahmen ergreifen.
2 Ebenso ist er zum Eingreifen berechtigt, wenn durch einen Beschluss des
Gemeinderates oder einen Gemeindebeschluss erhebliche Vermögenswerte
gefährdet werden.
3 Bei Korporationsgemeinden kann der Regierungsrat nur eingreifen, wenn
die Erhaltung des Korporationsgutes gefährdet ist.
4 Die Finanzdirektion übt die Finanzaufsicht aus. *
§ 24 * …
§ 25 * …
§ 26 * …
§ 27 * …
§ 28 * …
§ 29 * …
§ 30 * …
§ 31 * …
§ 32 * …
1.5. Aufsicht des Kantons
§ 33 Zuständigkeit zur Aufsicht
1 Die Aufsicht des Kantons über die Gemeinden steht dem Regierungsrat
zu.
2 Die Direktion des Innern übt die Aufsicht aus, sofern keine andere Direktion zuständig ist.
§ 34 Auskunftspflicht der Gemeinden
1 Der Aufsichtsbehörde sind alle verlangten Akten vorzulegen und alle verlangten Auskünfte zu erteilen.
§ 35 Beistandspflicht der Aufsichtsbehörden
1 Benötigt der Gemeinderat als Vollzugsbehörde Weisungen oder Beistand,
hat er sich an die Aufsichtsbehörde zu wenden.10) *
2 Auf Verlangen des Gemeinderates kann die Aufsichtsbehörde an Sitzungen einer Gemeindebehörde teilnehmen oder sich vertreten lassen.
§ 36 Genehmigungsvorbehalt
1 Die nachfolgend aufgeführten Geschäfte bedürfen der Genehmigung jener
Direktion, in deren Fachbereich das Geschäft schwergewichtig fällt: *
1. * Gemeindeordnungen, Organisationsbeschlüsse oder Statuten;
2. * …
3. Beschlüsse über Änderungen der Gemeindegrenzen;
4. * …
5. * …
6. Verträge über die Zusammenarbeit der Gemeinden gemäss
§ 40 Abs.1 Ziff. 1 bis 3;
7. * weitere Beschlüsse, soweit das kantonale Recht es vorsieht.
1a Erwägt die Direktion das Geschäft ganz oder teilweise nicht zu genehmigen oder die Genehmigung unter Auflagen zu erteilen, entscheidet der Regierungsrat. *
2 Die Prüfung des Regierungsrates beschränkt sich auf die Gesetzmässigkeit, soweit das Gesetz keine weitergehende Prüfung vorschreibt. Wegen
Unangemessenheit kann die Genehmigung nur verweigert werden, wenn
das Ermessen missbraucht oder überschritten worden ist oder wenn eine
Vorschrift willkürlich oder unverhältnismässig ist.
3 Ausführungsbestimmungen zu genehmigten Reglementen bedürfen keiner
Genehmigung.
10) Delegation an die Direktion des Innern für die Beistandspflicht gegenüber den Gemeinden
(§ 4 Abs. 1 Ziff. 1 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. November 2017, BGS
153.3).
§ 37 Aufsichtsrechtliches Einschreiten; Voraussetzungen *
1 Stellt die Aufsichtsbehörde einen Missstand in der Gemeindeverwaltung
oder eine Vernachlässigung öffentlicher Aufgaben fest, stehen dem Regierungsrat die in den §§ 37a – 39 genannten aufsichtsrechtlichen Mittel zur
Verfügung. *
2 Ein Missstand in der Gemeindeverwaltung oder die Vernachlässigung öffentlicher Aufgaben liegt namentlich bei der Verletzung von klarem materiellem Recht, der Missachtung wesentlicher Verfahrensgrundsätze oder der
Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen vor. *
§ 37a * Ermahnung der Gemeindebehörde
1 Sind die Voraussetzungen gemäss § 37 erfüllt, mahnt der Regierungsrat
den Gemeinderat, Abhilfe zu schaffen.
§ 38 Untersuchung
1 Der Regierungsrat ordnet nötigenfalls eine Untersuchung an. Er teilt seinen Beschluss dem Gemeinderat mit.
2 Nach Abschluss der Untersuchung erhalten die betroffenen Gemeindeorgane, in jedem Falle der Gemeinderat, Gelegenheit, sich zum Ergebnis der
Untersuchung zu äussern.
§ 39 Massnahmen der Aufsichtsbehörde
1 Der Regierungsrat kann nach fruchtloser Mahnung oder nach Abschluss
der Untersuchung, in dringenden oder offenkundigen Fällen ohne Verzug,
die folgenden Massnahmen treffen:11) *
1. * Aufhebung von Beschlüssen, Entscheiden oder Wahlen der Gemeindeorgane;
2. Erteilung verbindlicher Weisungen an die Gemeindeorgane;
3. * ersatzweiser Erlass von Beschlüssen, Reglementen, Entscheiden und
ersatzweise Durchführung von Wahlen;
4. Suspendierung von Gemeindeorganen im Amt;
5. in besonders schweren Fällen Übertragung der Gemeindeverwaltung
an einen Sachwalter.
2 … *
11) Delegation an die zuständige Direktion für vorsorgliche Massnahmen im Rahmen von
Abs. 1, sofern sofort gehandelt werden muss und der Entscheid des Regierungsrats nicht abgewartet werden kann. Das Geschäft ist unverzüglich dem Regierungsrat zum Entscheid zu
unterbreiten (§ 3 Abs. 1 Ziff. 3 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. November
2017, BGS 153.3).
3 … *
4 Die Kosten der Untersuchung und der angeordneten Massnahmen hat die
Gemeinde zu tragen, die hiefür Anlass gegeben hat.
1.6. Gemeinsame Erfüllung von Aufgaben
1.6.1. Allgemeine Bestimmungen
§ 40 Formen
1 Die Gemeinden können zur gemeinsamen Erfüllung ihrer Aufgaben:
1. Zweckverbände errichten;
2. Aufgaben einer andern Gemeinde übertragen;
3. gemeinsame Verwaltungsstellen, Einrichtungen und öffentlich-rechtliche Anstalten schaffen;
4. Einrichtungen anderer Gemeinden benutzen und deren Personal beanspruchen;
5. sich an gemeinsam begründeten Unternehmungen des privaten Rechts
beteiligen.
2 Die Gemeinden begründen eine solche Zusammenarbeit durch den Abschluss entsprechender Verträge.
§ 41 Beteiligung des Kantons
1 Der Kanton kann sich an der Zusammenarbeit der Gemeinden beteiligen.
§ 42 Beteiligung von Gemeinden anderer Kantone
1 An der Zusammenarbeit können sich nach den Grundsätzen dieses Gesetzes auch Gemeinden anderer Kantone beteiligen. Die Rechte der Aufsichtsbehörde werden dadurch nicht berührt.
§ 43 Beteiligung an ausserkantonalen Einrichtungen
1 Die Gemeinden können sich an Zweckverbänden anderer Kantone beteiligen und Verträge über die Benützung von Einrichtungen und die Beanspruchung von Personal ausserkantonaler Gemeinden abschliessen.
2 Die entsprechenden Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates.
1.6.2. Zweckverband
§ 44 Rechtsnatur
1 Der Zweckverband ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft zur gemeinsamen Erfüllung einer gemeindlichen Aufgabe.
2 Das Recht des Zweckverbandes wird bestimmt durch den Gründungsvertrag und die Verbandsordnung sowie, bei Fehlen entsprechender Regelungen, durch die Bestimmungen dieses Gesetzes.
3 Der Zweckverband tritt im Umfang der ihm übertragenen Aufgabe an die
Stelle der betreffenden Gemeinde. Sein Recht geht demjenigen der Gemeinden vor.
§ 45 Gründung
1 Der Zweckverband wird durch Vereinbarung zwischen den beteiligten
Gemeinden und durch Genehmigung der Verbandsordnung begründet.
2 Die Vereinbarung und die Verbandsordnung bedürfen der Genehmigung
des Regierungsrates.12) *
§ 46 Verbandsordnung
1 Die Verbandsordnung hat Bestimmungen zu enthalten über:
1. Zweck des Verbandes;
2. Sitz des Verbandes;
3. Bezeichnung, Zusammensetzung, Wahl und Einberufung der Verbandsorgane;
4. Zuständigkeiten der einzelnen Verbandsorgane und Mitwirkungsrechte der Vertragsparteien;
5. Beschlussfassung innerhalb der Verbandsorgane;
6. Beschaffung der finanziellen Mittel;
7. Voraussetzungen und Verfahren bei Ein- und Austritt von Vertragsparteien;
8. Verfahren bei Auflösung des Verbandes;
9. Verfahren zur Änderung der Verbandsordnung.
12) Delegation an diejenige Direktion, in deren Fachbereich das Geschäft schwergewichtsmässig fällt für die Genehmigung von Vereinbarung und Verbandsordnung von Zweckverbänden. Sofern die Direktion erwägt, ganz oder teilweise nicht zu genehmigen oder die Genehmigung mit Auflagen zu verbinden, ist das Geschäft dem Regierungsrat zum Entscheid vorzulegen (§ 3 Abs. 1 Ziff. 2 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. November 2017,
BGS 153.3).
2 Eine Änderung des Verbandszweckes oder der Zusammensetzung der Verbandsorgane bedarf der Zustimmung aller Vertragsparteien. Entsprechende
Beschlüsse bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates.13) *
§ 47 Mittelbeschaffung und Haushalt
1 Der Zweckverband erhebt von den beteiligten Gemeinden gemäss der Verbandsordnung Beiträge, soweit er seine Ausgaben nicht aus anderen Einnahmen decken kann.
2 Der Zweckverband kann Gebühren und Vorzugslasten erheben. Das Recht
zur Erhebung von Steuern steht ihm dagegen nicht zu.
3 Der Zweckverband untersteht den Vorschriften über den Gemeindehaushalt und das Rechnungswesen (§§ 19 ff.).
§ 48 Haftung
1 Für Verbindlichkeiten gegenüber Dritten haftet der Zweckverband.
2 Subsidiär haften die Vertragsparteien entsprechend ihrem Anteilsverhältnis bei der Beitragspflicht.
3 Die Verantwortlichkeit der Organe des Zweckverbandes richtet sich nach
den kantonalen Bestimmungen.
§ 49 Reglemente und Entscheide *
1 Der Zweckverband erlässt die zur Erfüllung seiner Aufgabe notwendigen
Reglemente und trifft die entsprechenden Entscheide. *
2 Das Verwaltungsrechtspflegegesetz14) ist sinngemäss anwendbar.

## § 5 {#par_5}

Anschluss weiterer Gemeinden
1 Der Zweckverband ist nach Möglichkeit als offener Verband einzurichten.
2 Der Regierungsrat kann dem Zweckverband weitere Gemeinden anschliessen, wenn der angestrebte Zweck ohne den Anschluss nicht oder nur
schwer erreicht werden kann. Der Beschluss des Regierungsrates bedarf der
Genehmigung des Kantonsrates.
13) Delegation an diejenige Direktion, in deren Fachbereich das Geschäft schwergewichtsmässig fällt betreffend Änderung des Verbandszweckes oder der Zusammensetzung der Verbandsorgane, die der Zustimmung aller Vertragsparteien bedarf. Sofern die Direktion erwägt, ganz oder teilweise nicht zu genehmigen oder die Genehmigung mit Auflagen zu verbinden, ist das Geschäft dem Regierungsrat zum Entscheid vorzulegen (§ 3 Abs. 1 Ziff. 2
der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. November 2017, BGS 153.3).
14) BGS 162.1
3 Können sich der Zweckverband und die zwangsweise angeschlossene
Gemeinde über die Teilung der finanziellen Lasten oder die Zusammensetzung und die Wahl der Organe nicht einigen, entscheidet das Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung der bisherigen Verbandsordnung.
§ 51 Beschränkung des Austrittes
1 Eine Gemeinde kann aus dem Zweckverband austreten, wenn dies die Erfüllung der Verbandsaufgabe nicht übermässig erschwert. Im Streitfalle entscheidet das Verwaltungsgericht als einzige Instanz.
2 Eine austretende Gemeinde hat keinen Anspruch auf das Vermögen des
Verbandes. Die durch den Austritt einer Gemeinde dem Verband entstehenden Kosten gehen zulasten der austretenden Gemeinde.
§ 52 Auflösung
1 Der Zweckverband wird aufgelöst:
1. nach den Bestimmungen der Verbandsordnung;
2. durch Beschluss des Regierungsrates, wenn die Aufgabe des Verbandes unbedeutend geworden ist oder zweckmässiger ohne Verband erfüllt werden kann. Der Beschluss bedarf der Genehmigung des
Kantonsrates.
2 Die Liquidation obliegt den Verbandsorganen.
1.6.3. Übrige Formen der Zusammenarbeit
§ 53 Vertragsinhalt
1 Der zwischen den beteiligten Gemeinden geschlossene Vertrag hat Bestimmungen zu enthalten über:
1. Art und Umfang der Zusammenarbeit;
2. Finanzierung;
3. Auflösung.
§ 54 Verantwortlichkeit
1 Eine Gemeinde, die für eine andere eine Aufgabe übernimmt, handelt in
eigenem Namen und ist gegenüber den Angehörigen der anderen Gemeinde
verantwortlich.
2 Die Aufsicht über gemeinsame Verwaltungsstellen und Einrichtungen
wird von den beteiligten Gemeinden gemeinsam geführt. Gegenüber den
Angehörigen einer Gemeinde ist deren Gemeinderat verantwortlich.
3 Bei der Benützung von Einrichtungen und der Beanspruchung von Personal einer anderen Gemeinde bleibt die auftraggebende Gemeinde verantwortlich.
2. Die Einwohnergemeinden
2.1. Allgemeine Bestimmungen
2.1.1. Bestand sowie Aufenthalt und Niederlassung von Schweizern
§ 55 Gliederung
1 Der Kanton Zug ist in folgende Einwohnergemeinden gegliedert:
1. Zug;
2. Oberägeri;
3. Unterägeri;
4. Menzingen;
5. Baar;
6. Cham;
7. Hünenberg;
8. Steinhausen;
9. Risch;
10. Walchwil;
11. Neuheim.
§ 56 Änderung der Gemeindegrenzen
1 Die Gemeinden können ihre Grenzen durch Vereinbarung ändern.
§ 57 Einwohner
1 Die Einwohnergemeinde umfasst alle in der Gemeinde wohnhaften Personen (§ 70 Kantonsverfassung)15).
2 … *
3 … *
15) BGS 111.1
§ 57a * Meldepflicht
1 Wer sich in einer Einwohnergemeinde niederlassen oder sich, bei auswärtigem Wohnsitz, länger als drei Monate aufhalten will, hat sich innert 14
Tagen nach Ankunft bei der Einwohnerkontrolle anzumelden. Der Umzug
innerhalb der Gemeinde oder des Gebäudes ist ebenfalls innert 14 Tagen zu
melden.
2 Angemeldete Personen haben sich innert 14 Tagen nach Beendigung der
Niederlassung oder des Aufenthalts abzumelden.
3 Wer Aufenthalt nimmt, muss einen Heimatausweis hinterlegen. Verheiratete Personen oder Personen in eingetragener Partnerschaft erbringen den
Nachweis über die Familienverhältnisse. Zudem ist eine Kopie der Versicherungspolice über die obligatorische Krankenversicherung beizubringen. *
4 Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften für die Ausländerinnen
und Ausländer.
§ 57b * Meldepflichten von Kollektivhaushalten
1 Die verantwortlichen Leiterinnen und Leiter von Kollektivhaushalten melden der Einwohnerkontrolle für die Führung der Einwohner- und Stimmregister alle Bewohnerinnen und Bewohner, die sich seit mindestens drei Monaten in ihrem Kollektivhaushalt aufhalten. Stichtage für die Datenlieferungen sind der 31. März, der 30. Juni, der 30. September und der 31. Dezember. Die Meldung muss spätestens am 15. des dem Stichtag folgenden Monats schriftlich bei der Amtsstelle eintreffen.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.
§ 57c * Auskunftspflicht
1 Die nachfolgenden Personen erteilen der Einwohnerkontrolle unentgeltlich
Auskunft nach Art. 11 und 12 Registerharmonisierungsgesetz16) über die
meldepflichtigen Personen:
a) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber über die bei ihnen beschäftigten
Personen;
b) Vermieterinnen und Vermieter und Liegenschaftsverwaltungen über
einziehende, ausziehende und wohnhafte Mieterinnen und Mieter;
c) Logisgebende über die in ihrem Haushalt wohnhaften Personen;
d) Verwaltung der Stockwerkeigentümerinnen und Stockwerkeigentümer.
16) SR 431.02
2 Die Auskunftspflicht umfasst die gemäss dem Registerharmonisierungsgesetz zu erfassenden Daten.
§ 57d * Strafbestimmung
1 Wer der Melde- und Auskunftspflicht nicht nachkommt oder trotz Aufforderung die Schriften nicht hinterlegt, wird gemäss Übertretungsstrafgesetz17)
bestraft. *
§ 57e * Einwohnerkontrolle
1 Die Einwohnerkontrolle nimmt die An- und Abmeldungen entgegen, bewahrt die Schriften auf und führt die Register.
2 Sie kann Personen zu Bereichen befragen, die bei der Anmeldung bzw.
Abmeldung bekannt zu geben sind. Insbesondere haben die Meldepflichtigen Art. 11 Bst. b des Registerharmonisierungsgesetzes zu beachten.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in der Verordnung.
§ 57ebis * Heimatausweis
1 Heimatausweise werden auf Grund der Daten im Einwohnerregister ausgestellt.
2 Heimatausweise gelten während höchstens eines Jahres. In Ausnahmefällen, insbesondere für Heimaufenthalte und zu Studienzwecken, kann der
Heimatausweis auch für eine längere Zeit ausgestellt werden.
§ 57f * Auskünfte und Ausweise über Einwohnerinnen und
Einwohner *
1 … *
2 Die Einwohnerkontrollen stellen Schriftenempfangsscheine aus und bestätigen auf Gesuch hin die Handlungsfähigkeit sowie die Niederlassung oder
den Aufenthalt.
3 Verlangt jemand eine Leumundsauskunft über sich selbst, bestätigt die
Einwohnerkontrolle lediglich die Niederlassung. Angaben über ihren Ruf
hat die interessierte Person selber beizubringen.
4 … *
17) BGS 312.1
§ 57fbis * Bekanntgabe von Daten durch die Einwohnerkontrolle
1 Die Einwohnerkontrolle erteilt Behörden oder Verwaltungsstellen unter
den Voraussetzungen gemäss §§ 5 ff. des Datenschutzgesetzes Einzel- oder
Sammelauskünfte betreffend Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum,
Zivilstand, aktuelle Adresse, Ort und Datum des Zu- und Wegzugs, Heimatort, Staatsangehörigkeit und Todestag. Gesuch und Auskunft können mündlich oder schriftlich erfolgen.
2 Die Einwohnerkontrolle erteilt Privaten wie folgt Auskünfte, sofern dadurch nicht schützenswerte Interessen der Betroffenen beeinträchtigt werden:
a) Einzelauskünfte betreffend Name, Vorname, Geschlecht, aktuelle
Adresse (bei Wegzug mit Wegzugsdatum und Wegzugsort) und Todestag werden voraussetzungslos erteilt. Gesuch und Auskunft können
mündlich oder schriftlich erfolgen.
b) Einzelauskünfte betreffend Geburtsdatum, Zivilstand, Heimatort,
Staatsangehörigkeit und Zuzugsort werden erteilt, wenn ein Interesse
glaubhaft gemacht wird. Gesuch und Auskunft erfolgen schriftlich.
c) Sammelauskünfte betreffend Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, aktuelle Adresse und die in einem bestimmten Zeitraum Zugezogenen werden an natürliche oder juristische Personen mit Wohnsitz
bzw. Sitz im Kanton erteilt, wenn ein Interesse glaubhaft gemacht
wird und die Daten für einen schützenswerten ideellen Zweck verwendet werden. Die Daten können nach einem oder mehreren der vorgenannten Merkmale sortiert bekanntgegeben werden. Gesuch und Auskunft erfolgen schriftlich. Dritte haben sich unterschriftlich zu verpflichten, die Daten ausschliesslich zum angegebenen Zweck zu verwenden und sie nicht weiterzugeben.
3 Jede betroffene Person kann von der Einwohnerkontrolle mündlich oder
schriftlich Auskunft über diejenigen verlangen, die Daten gemäss Abs. 1
und 2 über sie erhalten haben.
4 Für das Amt für Migration sowie die Bürger- und Korporationsgemeinden
gelten Abs. 1 bis 3 sinngemäss.
2.1.2. Aufgaben
§ 58 Grundsatz
1 Die Einwohnergemeinde hat alle Gemeindeaufgaben zu erfüllen, die nicht
in den Wirkungskreis einer anderen Gemeinde gehören.
§ 59 Einzelne Aufgaben
1 Der Einwohnergemeinde obliegt im Rahmen der Gesetze insbesondere:
1. die Durchführung von Wahlen und Abstimmungen;
2. die Sicherstellung der elementaren Lebensbedürfnisse;
3. * der Erlass von Bestimmungen zur Aufrechterhaltung von Ruhe und
Ordnung, deren Durchsetzung sowie die Kontrolle ihrer Einhaltung;
4. das Volksschulwesen;
5. * das Sozialwesen;
6. die Förderung des kulturellen Lebens und der Volksgesundheit;
7. * …
8. die Ortsplanung;
9. * …
10. die Bau-, Handels- und Gewerbe-, Gesundheits-, Sitten- und Feuerpolizei;
11. das Zivilstandswesen;
12. * das Bestattungswesen;
13. * die familienergänzende Kinderbetreuung;
14. * die Langzeitpflege sowie Akut- und Übergangspflege.
2 Sie kann weitere Aufgaben im Gemeinwohl erfüllen.

## § 6 {#par_6}

Einrichtung von Anstalten
1 Die Einwohnergemeinde kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben öffentlichrechtliche Anstalten mit eigener Rechnungsführung errichten und betreiben.
2 Die Organisation der Anstalten wird durch ein Gemeindereglement festgelegt.
§ 61 Übertragung von Aufgaben
1 Die Einwohnergemeinde kann die Erfüllung einzelner Aufgaben durch
Vertrag einer gemischtwirtschaftlichen oder privaten Unternehmung oder
Organisation übertragen.
1a Die Übertragung von Aufgaben an Dritte im Sinne von Abs. 1 erfolgt, sofern diesen hoheitliche Befugnisse zukommen, durch Gemeindebeschluss. *
2 Die Aufsicht über die übertragene Tätigkeit steht dem Gemeinderat zu. *
2.2. Organisation
2.2.1. Geltungsbereich
§ 62 Grundsatz
1 Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für alle Einwohnergemeinden, die nicht einen Grossen Gemeinderat eingeführt haben.
2 Für Einwohnergemeinden mit Grossem Gemeinderat gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes unter dem Vorbehalt der Vorschriften des dritten Abschnittes.
§ 63 Stimmrecht
1 Stimmberechtigt sind die gemäss § 27 der Kantonsverfassung18) stimmfähigen und in der Gemeinde wohnhaften Schweizer Bürger und Bürgerinnen.
§ 64 Organe
1 Oberstes Organ der Gemeinde sind die Stimmberechtigten, die ihre Rechte
an der Urne oder in der Gemeindeversammlung ausüben.
2 Weitere Organe der Einwohnergemeinde sind: *
1. der Gemeinderat;
2. der Gemeindepräsident;
3. der Gemeindeschreiber;
4. die Rechnungsprüfungskommission;
5. * weitere Kommissionen mit Befugnissen in Verwaltungsangelegenheiten;
6. * die zur Vertretung befugten Dienststellen.
3 Bei der Gemeindeorganisation mit Grossem Gemeinderat tritt der Grosse
Gemeinderat an die Stelle der Gemeindeversammlung.
2.2.2. Urnenabstimmung
§ 65 Wahlen
1 Die Organe, die von den Stimmberechtigten an der Urne gewählt werden,
bestimmt die Kantonsverfassung (§ 78 Abs. 1 Kantonsverfassung19)). *
18) BGS 111.1
19) BGS 111.1
§ 66 Sachabstimmungen
1 Der Gemeinderat kann einen Antrag direkt der Urnenabstimmung unterstellen.
2 Der Urnenabstimmung unterliegt unter Vorbehalt von Absatz 3 ein Geschäft der Gemeindeversammlung:
1. * wenn ein entsprechendes Begehren von einem Zwanzigstel der
Stimmberechtigten spätestens 3 Tage vor der Gemeindeversammlung
bis 17 Uhr der Gemeindekanzlei eingereicht wird;
2. wenn in der Gemeindeversammlung spätestens unmittelbar nach der
Schlussabstimmung ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten eine Urnenabstimmung verlangt.
3 Leistungsaufträge, (Global-) Budgets, Steuerfuss und Jahresrechnungen
müssen an der Gemeindeversammlung genehmigt werden und können nicht
einer Urnenabstimmung vorgelegt werden. *
4 Abgestimmt wird über den Antrag des Gemeinderates an die Gemeindeversammlung. Hat die Gemeindeversammlung einen abweichenden Beschluss gefasst, wird dieser Beschluss dem Antrag des Gemeinderates gegenübergestellt. Das Urnenabstimmungsverfahren richtet sich nach § 67.
Verzichtet der Gemeinderat auf seinen Antrag, wird nur über den Beschluss
der Gemeindeversammlung abgestimmt. *
5 Die Urnenabstimmung ist in der Regel innert drei Monaten nach der
Gemeindeversammlung durchzuführen, spätestens jedoch zusammen mit
dem nächsten nach Ablauf dieser Frist stattfindenden eidgenössischen oder
kantonalen Urnengang. *
6 Für die Durchführung der Urnenabstimmung ist das Gesetz über die
Wahlen und Abstimmungen20) massgebend.
§ 67 * Abstimmung über Varianten
1 Den Stimmberechtigten können zur selben Sache Varianten unterbreitet
werden. Es sind höchstens zwei Varianten zulässig.
2 Der Gemeinderat legt nach Massgabe von § 28 des Gesetzes über die
Wahlen und Abstimmungen das Abstimmungsverfahren fest.
§ 68 Konsultativabstimmungen
1 Über Grundsatzfragen kann der Gemeinderat Konsultativabstimmungen an
der Urne durchführen.
20) BGS 131.1
2 An das Ergebnis sind weder die Stimmbürger noch die Behörden gebunden.
2.2.3. Gemeindeversammlung
§ 69 Befugnisse
1 Die Gemeindeversammlung hat die folgenden Befugnisse:
1. * …
1a. * Erlass von Gemeindeordnungen, Organisationsbeschlüssen oder Statuten;
2. Erlass von allgemeinverbindlichen Gemeindereglementen;
3. Beschlussfassung über den Zusammenschluss mit einer andern
Gemeinde und über Änderungen der Gemeindegrenzen, sofern es sich
nicht um kleine Grenzbereinigungen handelt;
4. * Beschlussfassung über die (Global-) Budgets, den Steuerfuss und die
übrigen Gemeindesteuern sowie Genehmigung der Leistungsaufträge
(§ 18a);
5. Genehmigung der Jahresrechnung und allfälliger Separatrechnungen;
6. Beschlussfassung über neue Ausgaben und Kredite, soweit nicht der
Gemeinderat zuständig ist;
7. Beschlussfassung über die Errichtung öffentlich-rechtlicher Anstalten
oder Beteiligung an solchen;
8. Beschlussfassung über die Gründung von oder Beteiligung an privaten
Unternehmungen oder Organisationen sowie über die Gewährung von
Darlehen an solche;
9. Bewilligung von Kauf und Verkauf von Grundstücken, soweit nicht
der Gemeinderat durch Gemeindebeschluss zuständig erklärt wird;
10. Aufsicht über die Tätigkeit des Gemeinderates und Oberaufsicht über
die Gemeindeverwaltung;
10a. * Übertragung von Aufgaben an Dritte im Sinne von § 61 Abs. 1, sofern diesen hoheitliche Befugnisse zukommen;
11. die in Spezialgesetzen umschriebenen Befugnisse.

## § 7 {#par_7}

Einberufung
1 Die Gemeindeversammlung tritt zusammen:
1. auf Einladung des Gemeinderates;
2. auf Begehren eines Zwanzigstels der Stimmberechtigten;
3. auf Anordnung der Aufsichtsbehörde.
2 Begehren gemäss Abs. 1 Ziff. 2 sind der Gemeindekanzlei mit den notwendigen Unterschriften unter Angabe der Anträge schriftlich einzureichen.
Der Gemeinderat hat die Gemeindeversammlung innert drei Monaten
durchzuführen.
§ 71 Vorlagen
1 Der Gemeinderat bereitet die Geschäfte der Gemeindeversammlung vor.
Er erstattet zu jedem Geschäft einen Bericht und stellt einen Antrag. Der
Bericht hat insbesondere über die finanziellen Auswirkungen des Antrages
Aufschluss zu geben.
2 Der Gemeinderat kann zur selben Sache Varianten vorschlagen.
§ 72 Ausschreibung
1 Die Gemeindeversammlung ist mindestens zwanzig Tage zuvor im Amtsblatt auszuschreiben. *
2 Über Gegenstände, die nicht angekündigt worden sind, dürfen keine Beschlüsse gefasst werden.
3 Berichte und Anträge sind mindestens zwanzig Tage vor der Gemeindeversammlung auf der Gemeindekanzlei aufzulegen und an die Haushaltungen in der Gemeinde zu verteilen. *
§ 73 Leitung der Verhandlungen
1 Der Gemeindepräsident leitet die Gemeindeversammlung.
2 Der Gemeindepräsident hat Personen, welche die Verhandlungen stören,
zur Ordnung zu mahnen und bei fortgesetzter Ordnungswidrigkeit wegzuweisen. Sofern die Ordnung nicht wiederhergestellt werden kann, unterbricht der Präsident die Versammlung oder löst sie auf.
3 In schweren Fällen erstattet der Gemeinderat Strafanzeige.
§ 74 Berichterstattung zu den Vorlagen
1 Der Gemeindepräsident trägt der Versammlung die Verhandlungsgegenstände selbst vor oder lässt sie von Berichterstattern vortragen. Das Wort
kann zu diesem Zwecke und zu späteren ergänzenden Auskünften ausnahmsweise auch Personen ohne Stimmrecht erteilt werden.
§ 75 Verhandlungsordnung
1 Der Gemeindepräsident eröffnet die freie Beratung und erteilt jedem Anwesenden das Wort in der Reihenfolge, in der es verlangt wird.
2 Sind zahlreiche Wortbegehren gestellt, kann der Präsident die Redezeit beschränken. Eine Beschränkung der Redezeit gilt nicht für die Berichterstatter des Gemeinderates.
3 … *
4 Der Präsident kann einem Redner nach erfolgter Mahnung das Wort entziehen, wenn dieser offensichtlich nicht zur Sache oder ungebührlich
spricht.
§ 76 Anträge der Stimmberechtigten
1 Jeder Stimmberechtigte kann Änderungsanträge stellen, soweit das Gesetz
es nicht ausschliesst.
2 Über Ordnungsanträge, wie Anträge auf Verschiebung der Beratung oder
Abstimmung, Schluss der Beratung, Redezeitbeschränkungen, Rückweisung an den Gemeinderat, Rück- oder Überweisung an eine bestehende
Kommission, entscheidet die Versammlung unverzüglich. *
3 Der Gemeinderat kann die weitere Beratung und die Abstimmung auf eine
spätere Gemeindeversammlung verschieben, wenn er die Auswirkungen
von Änderungsanträgen näher abklären will.
§ 77 Wahlen und Abstimmungen
1 Die Gemeindeversammlung wählt zu Beginn mindestens zwei Stimmenzähler.
2 Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet das offene Handmehr der
Stimmberechtigten.
3 Wenn ein Sechstel der anwesenden Stimmberechtigten es verlangt, ist geheim abzustimmen. Wenn eine anwesende stimmberechtigte Person es verlangt, ist geheim zu wählen. *
4 Stehen sich mehrere Anträge gegenüber, bestimmt der Präsident die Abstimmungsfolge. Wird ein Einwand erhoben, entscheidet die Gemeindeversammlung.
§ 78 Stimmrecht der Mitglieder des Gemeinderates
1 Die Mitglieder des Gemeinderates sind stimmberechtigt.
2 Sie haben sich der Stimme zu enthalten bei der Abnahme der Rechnung
sowie bei Beschlüssen, die in Ausübung der Aufsichtsbefugnis gemäss
§ 69 Ziff. 10 ergehen.
§ 79 Stimmengleichheit
1 Bei Stimmengleichheit ist die Abstimmung zu wiederholen, ohne dass dazwischen eine Beratung durchgeführt wird.
2 Ergibt auch die Wiederholung Stimmengleichheit, ist der Beschluss nicht
zustandegekommen.

## § 8 {#par_8}

Motionsrecht
1 Jeder Stimmberechtigte kann der Gemeindeversammlung eine Motion
über einen in den Aufgabenbereich der Gemeinde fallenden Gegenstand
vorlegen.
2 Ist eine Motion neunzig Tage vor der Gemeindeversammlung eingereicht
worden, hat der Gemeinderat dazu Stellung zu nehmen und das Geschäft
auf die Traktandenliste zu setzen, damit über die Erheblicherklärung abgestimmt werden kann.
3 Wird eine Motion innerhalb von neunzig Tagen oder an der Gemeindeversammlung selbst eingereicht, hat der Gemeinderat bis zur nächsten Gemeindeversammlung dazu Stellung zu nehmen und das Geschäft auf die Traktandenliste zu setzen, damit über die Erheblicherklärung abgestimmt werden
kann.
4 Ist eine Stellungnahme zur Motion innert der vorgesehenen Frist aus zwingenden Gründen nicht möglich, kann die Frist im Einvernehmen mit dem
Motionär, dem Erstunterzeichner der Motion oder der Gemeindeversammlung angemessen erstreckt werden. Lehnt die Gemeindeversammlung eine
Fristerstreckung ab, ist das Geschäft auf die Traktandenliste der folgenden
Gemeindeversammlung zu setzen, damit über die Erheblicherklärung abgestimmt werden kann.
5 Der Gemeinderat hat eine Frist anzugeben, innerhalb welcher er das Geschäft nach Erheblicherklärung der Motion behandeln will. Über diese Frist
entscheidet in jedem Fall die Gemeindeversammlung. Erweist sich die Einhaltung der Frist im Nachhinein als unmöglich, kann die Gemeindeversammlung diese aufgrund eines Zwischenberichtes des Gemeinderates verlängern. *
§ 81 Interpellationsrecht
1 Die Stimmberechtigten können dem Gemeinderat ausserhalb der auf der
Traktandenliste stehenden Geschäfte Fragen stellen und Auskünfte über die
Tätigkeit der Gemeindebehörden, der öffentlich-rechtlichen Anstalten oder
anderer mit gemeindlichen Aufgaben betrauten Personen verlangen, soweit
hiefür ein öffentliches Interesse besteht.
2 Werden solche Anfragen spätestens 20 Tage vor der Gemeindeversammlung schriftlich dem Gemeinderat eingereicht, sind sie sofort zu beantworten. Bei kurzfristigeren Anfragen steht dem Gemeinderat die sofortige Beantwortung frei. *
3 Die Gemeindebehörde stellt der Interpellantin bzw. dem Interpellanten und
den Parteien die Antwort des Gemeinderats zu den gestellten Fragen am
Tag vor der Gemeindeversammlung bis spätestens 12.00 Uhr zu. *
§ 82 Konsultativabstimmungen
1 Über Grundsatzfragen kann der Gemeinderat Konsultativabstimmungen an
der Gemeindeversammlung durchführen.
2 An das Ergebnis sind weder die Stimmbürger noch die Behörden gebunden.
2.2.4. Gemeinderat
§ 83 Mitgliederzahl
1 Der Gemeinderat besteht aus fünf Mitgliedern und dem Gemeindeschreiber mit beratender Stimme.
2 Durch Gemeindebeschluss kann die Mitgliederzahl auf sieben erhöht werden.
§ 84 Aufgaben und Befugnisse
1 Der Gemeinderat besorgt die Gemeindeangelegenheiten, soweit sie nicht
durch Gesetz oder Gemeindebeschluss einem andern Organ zugewiesen
sind. Ihm steht die Aufsicht über die gesamte Gemeindeverwaltung zu. *
2 Der Gemeinderat regelt im Rahmen des Gesetzes die Organisation der
Gemeindeverwaltung. Der Gemeinderat stellt den Gemeindeschreiber an. *
3 Der Gemeinderat vollzieht die Gemeindebeschlüsse.
4 Er erlässt in der Regel Benützungs- und Gebührenordnungen für öffentliche Gebäude, Anlagen und andere Einrichtungen der Gemeinde.
§ 85 Vertretung der Gemeinde nach aussen
1 Der Gemeinderat vertritt die Einwohnergemeinde nach aussen. Ratsbeschlüsse sind kollektiv zu unterzeichnen, in der Regel vom Gemeindepräsidenten und vom Gemeindeschreiber.
2 Der Gemeinderat ist selbstständig zur Wahrung der Interessen der
Gemeinde vor allen Gerichten und anderen Behörden befugt, insbesondere
zur Erhebung von Klagen und Beschwerden sowie von Rechtsmitteln.
3 … *
§ 86 Unaufschiebbare Geschäfte
1 Hat der Regierungsrat Notrecht für ein Gebiet der Gemeinde erlassen,
kann der Gemeinderat an Stelle der Gemeindeversammlung unaufschiebbare Beschlüsse fassen. Diese Beschlüsse sind der Aufsichtsbehörde zu melden. *
2 Allgemeinverbindliche Erlasse treten nach Ablauf von sechs Monaten ausser Kraft, wenn sie nicht innert dieser Frist von der Gemeindeversammlung
bestätigt werden.
§ 87 Bestimmung und Aufteilung der Aufgabenbereiche *
1 Der Gemeinderat legt vorbehältlich einer anderen Regelung die Aufgabenbereiche fest und teilt diese unter seine Mitglieder auf. Er regelt überdies
die Zeichnungsbefugnis in den einzelnen Aufgabenbereichen. *
2 … *
3 Die einzelnen Mitglieder haben die in ihren Aufgabenbereich fallenden
Geschäfte im Rat zu vertreten. *
§ 87a * Kompetenzdelegation
1 Der Gemeinderat ist ermächtigt, seine Entscheidungsbefugnisse in Verwaltungsangelegenheiten in einzelnen, genau bezeichneten Bereichen einem
Ratsausschuss oder einzelnen seiner Mitglieder zu delegieren.
2 Ratsausschüsse und einzelne Mitglieder des Gemeinderats sind ermächtigt,
die ihnen kraft Gesetz oder Delegation zustehenden Kompetenzen an die ihnen direkt unterstellten Dienststellen zu delegieren.
3 Die gemäss Abs. 1 und 2 delegierten Kompetenzen sind in geeigneter
Form zu publizieren.
§ 88 Geschäftsordnung
1 Der Gemeinderat verhandelt nach folgender Geschäftsordnung:
1. Der Präsident ruft den Gemeinderat zusammen, wenn es ihm nötig erscheint oder wenn zwei Mitglieder es verlangen.
2. Kein Mitglied darf ohne wichtigen Grund einer Sitzung fernbleiben.
3. Die Mitglieder sind bei Abstimmungen und Wahlen zur Stimmabgabe
verpflichtet.
4. * Der Rat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit aller Mitglieder anwesend ist. Für die Zurücknahme oder Änderung eines Beschlusses ist
eine Stimme mehr als diejenige des Mehrs der Mitglieder erforderlich.
Nach Ablauf eines Jahres seit Inkrafttreten eines Beschlusses entscheidet für dessen Zurücknahme oder Änderung das einfache Mehr.
5. Der Präsident leitet die Verhandlungen und wacht über die Einhaltung
der Geschäftsordnung.
6. * Zu Beginn einer Sitzung werden dem Rat Sitzungsprotokolle zur Genehmigung und Präsidialentscheide gemäss § 90 Abs. 2 zur Orientierung vorgelegt. Dann behandelt der Rat die neuen Geschäfte in der
vom Präsidium bestimmten Reihenfolge.
7. Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet unter Vorbehalt von
Ziff. 4 das einfache Mehr, bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Präsidenten.
8. Auf ein Geschäft, das dem Präsidenten und den Mitgliedern vor der
Sitzung nicht bekannt war, darf nur eingetreten werden, wenn kein
Mitglied Einsprache erhebt oder wenn der Rat die Behandlung dringlich erklärt.
9. Ein ausstandspflichtiges Mitglied hat den Sitzungsraum vor Behandlung des Geschäftes zu verlassen.
2 Der Gemeindeschreiber hat beratende Stimme und das Recht, Anträge zu
stellen. *
2.2.5. Gemeindepräsident
§ 89 Aufgaben und Befugnisse
1 Der Gemeindepräsident hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
1. er leitet die Gemeindeversammlung und die Sitzungen des Gemeinderates;
2. er überwacht den Vollzug der Beschlüsse der Gemeindeversammlung
und des Gemeinderates, der Anordnungen des Regierungsrates sowie
der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Kantons, soweit
sie von der Gemeinde zu vollziehen sind;
3. * er überwacht die Tätigkeit der gemeindlichen Mitarbeiterinnen bzw.
Mitarbeiter, soweit diese nicht einem anderen Mitglied oder einem
anderen Organ unterstellt sind.

## § 9 {#par_9}

Präsidialentscheide und Zirkularbeschlüsse *
1 Das Gemeindepräsidium kann Geschäfte von untergeordneter Bedeutung
durch Präsidialentscheid erledigen. *
2 Wenn unverzüglich Massnahmen zu treffen sind, handelt das Gemeindepräsidium für den Gemeinderat oder holt den Beschluss auf dem Zirkularweg ein. Es tut dies wenn möglich im Einvernehmen mit dem Ratsmitglied,
dessen Amtsbereich betroffen ist. Es orientiert den Rat an der nächsten Sitzung über die getroffenen Massnahmen. *
§ 91 Stellvertretung
1 Der Gemeinderat bestimmt den Vizepräsidenten. Ist auch dieser verhindert, vertritt das amtsälteste Mitglied den Gemeindepräsidenten.
2.2.6. Gemeindeschreiber
§ 92 Aufgaben
1 Der Gemeindeschreiber hat folgende Aufgaben:
1. er führt das Protokoll an der Gemeindeversammlung und im Gemeinderat;
2. er leitet die Gemeindekanzlei;
3. er führt die Sammlung des Gemeinderechtes;
4. * er amtet in der Regel als öffentliche Urkundsperson nach den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen;
5. * er führt das Stimmregister sowie alle weiteren Register;
6. er besorgt die weiteren Geschäfte, die ihm durch Gesetz oder vom
Gemeinderat übertragen sind.
2 Der Gemeinderat kann bestimmte Aufgaben des Gemeindeschreibers
anderen Dienststellen übertragen. *
§ 93 Stellvertretung
1 Der Gemeinderat regelt die Stellvertretung des Gemeindeschreibers.
2.2.7. Rechnungsprüfungskommission
§ 93a * Mitgliederzahl
1 Die Rechnungsprüfungskommission besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Durch Gemeindebeschluss kann die Mitgliederzahl erhöht werden.
§ 94 Aufgaben und Befugnisse *
1 Die Rechnungsprüfungskommission erfüllt ihre Aufgaben nach Massgabe
des Gesetzes und unter Beachtung der allgemein anerkannten Grundsätze
der Revision. *
1. * …
2. * …
2 Die Rechnungsprüfungskommission ist zuständig für die Prüfung des Finanzhaushaltes der Gemeinden und ihrer Anstalten. Sie prüft insbesondere: *
1. die (Global-) Budgets;
2. die Leistungsaufträge (§ 18a);
3. die Jahresrechnung;
4. die Projekt- und Kreditabrechnungen.
3 Durch Gemeindebeschluss können Gemeinden ohne Grossen Gemeinderat
der Rechnungsprüfungskommission weitere Aufgaben und Befugnisse übertragen, namentlich die Ausübung der Oberaufsicht über den Gemeinderat
und über die Gemeindeverwaltung, die Berichterstattung über Vorlagen, die
Prüfung der Geschäftsführung des Gemeinderats sowie die Überprüfung
einzelner Dienststellen oder einzelner Geschäfte. *
4 Die Rechnungsprüfungskommission kann Sachverständige beiziehen, sofern die Durchführung ihrer Aufgaben besondere Fachkenntnisse erfordert
oder im Rahmen der ordentlichen Prüfung nicht gewährleistet werden
kann. *
§ 95 Akteneinsicht
1 Die Rechnungsprüfungskommission kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben
Einsicht in Protokolle und Akten der Gemeinde nehmen.
2 Die Organe der Gemeinde sind verpflichtet, der Rechnungsprüfungskommission zur Erfüllung ihrer Aufgabe Auskunft zu erteilen.
§ 96 Berichterstattung
1 Die Rechnungsprüfungskommission erstattet der Gemeindeversammlung
Bericht. Sie stellt der Gemeindeversammlung Antrag auf Genehmigung
oder Rückweisung der Rechnung, der (Global-) Budgets und der Leistungsaufträge. Der Bericht hält allfällige Mängel der Rechnungsführung sowie eine gesetzwidrige Verwendung öffentlicher Mittel fest und ist umgehend in
Kopie der Finanzdirektion zuzustellen. Sind der Rechnungsprüfungskommission zusätzliche Aufgaben gemäss § 94 Abs. 3 übertragen worden, so ist
auch darüber zu berichten. *
2 Stellt die Rechnungsprüfungskommission bei der Prüfung der Rechnungsführung Fehler oder Ordnungswidrigkeiten fest, teilt sie das dem Gemeinderat mit. Sie gibt dem betreffenden Gemeindeorgan Gelegenheit zur Behebung des Mangels, bevor sie der Gemeindeversammlung und der Finanzdirektion Bericht erstattet. *
3 Stellt die Rechnungsprüfungskommission erhebliche Pflichtverletzungen,
Missstände oder strafbare Handlungen fest oder besteht ein entsprechender
Verdacht, erstattet sie dem Gemeinderat und der Finanzdirektion unverzüglich Bericht. *
2.2.8. Kommissionen
§ 97 Grundsätze
1 Durch Gemeindebeschluss können in einzelnen, genau bezeichneten Bereichen Entscheidungsbefugnisse des Gemeinderats in Verwaltungsangelegenheiten einer Kommission übertragen werden. Die delegierten Kompetenzen sind in geeigneter Form zu publizieren. *
2 Der Gemeinderat kann für besondere Aufgaben Kommissionen einsetzen.
Sie haben in der Regel beratende Funktion.
§ 98 Aufsicht
1 Die Kommissionen stehen unter der Aufsicht des Gemeinderates und haben diesem auf Verlangen über ihre Tätigkeit zu berichten.
2.2.9. Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter der Gemeinde *
§ 99 Grundsatz
1 Die Rechte und Pflichten der Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter richten
sich nach dem Gesetz und nach dem Dienst- und Besoldungsreglement der
Gemeinde. *
2 Soweit Bestimmungen fehlen, werden die kantonalen Vorschriften sinngemäss angewendet.

## § 10 § 100 * … {#par_10}

Gemeindeweibel *
1 Dem Gemeindeweibel obliegen:
1. die ihm vom Gemeinderat übertragenen Aufgaben;
2. * die amtliche Zustellung von Mitteilungen und Vorladungen, die Vollstreckung von Entscheiden und Gerichtsbefehlen;
3. Tatbestandsaufnahmen, soweit hierzu nicht eine richterliche Anordnung erforderlich ist.
2.3. Einwohnergemeinden mit Grossem Gemeinderat
2.3.1. Einführung
§ 102 Grundsatz
1 Die Einwohnergemeinde kann durch den Erlass einer entsprechenden
Gemeindeordnung die Gemeindeorganisation mit Grossem Gemeinderat
einführen.
§ 103 Zeitpunkt
1 Die Einführung kann nur auf den Beginn einer Amtsperiode erfolgen.
2.3.2. Grosser Gemeinderat
§ 104 Bestand und Wahl
1 Die Stimmberechtigten wählen an der Urne den Grossen Gemeinderat.
2 Die Zahl der Mitglieder des Grossen Gemeinderates wird durch die
Gemeindeordnung festgelegt. Sie beträgt mindestens zwanzig.
3 Die Gemeindeordnung kann für die Wahl des ganzen oder eines Teils des
Grossen Gemeinderates Wahlkreise vorsehen.
§ 105 Befugnisse
1 Der Grosse Gemeinderat hat die Befugnisse, die gemäss § 69 der Gemeindeversammlung zustehen oder die ihm durch die Gemeindeordnung zugewiesen sind.
§ 106 Organisation
1 … *
2 Der Grosse Gemeinderat konstituiert sich selbst und gibt sich im Rahmen
des Gesetzes und der Gemeindeordnung eine Geschäftsordnung. *
3 An den Sitzungen des Grossen Gemeinderates nehmen die Mitglieder des
Gemeinderates mit beratender Stimme und Antragsrecht teil.
4 Die Verhandlungen des Grossen Gemeinderates sind öffentlich.
5 Die dem Referendum unterstellten Beschlüsse sind im Amtsblatt zu veröffentlichen. Die Vorlagen sind dem Stimmberechtigten auf Begehren hin abzugeben.
§ 107 Geschäftsprüfungs- und Untersuchungskommission –
Befugnisse
1 Zur Ausübung der Oberaufsicht über den Gemeinderat und über die
Gemeindeverwaltung sowie zur Berichterstattung über die Vorlagen kann
der Grosse Gemeinderat eine ständige Geschäftsprüfungskommission sowie
besondere Untersuchungskommissionen einsetzen.
2 Sofern der Grosse Gemeinderat eine ständige Geschäftsprüfungskommission eingesetzt hat, prüft diese die Geschäftsführung des Gemeinderats und
an Stelle der Rechnungsprüfungskommission die (Global-) Budgets und die
Leistungsaufträge (§ 18a). *
3 Die Geschäftsprüfungskommission kann der Rechnungsprüfungskommission die Überprüfung einzelner Dienststellen oder einzelner Geschäfte beantragen. Die Rechnungsprüfungskommission unterrichtet die Geschäftsprüfungskommission über das Ergebnis der Prüfung. *
§ 108 Geschäftsprüfungs- und Untersuchungskommission –
Akteneinsicht und Auskunftsrecht
1 Der Geschäftsprüfungskommission und den besonderen Untersuchungskommissionen stehen die Rechte gemäss § 95 zu. Sie haben zudem Einsicht
in die Protokolle der Rechnungsprüfungskommission.
2 Die Mitglieder dieser Kommissionen unterstehen unter dem Vorbehalt der
Berichterstattung an den Grossen Gemeinderat der Schweigepflicht gemäss
§ 13. Bei der Berichterstattung ist auf berechtigte Interessen Dritter Rücksicht zu nehmen.
2.3.3. Urnenabstimmung
§ 109 Obligatorisches Referendum
1 Die Stimmberechtigten entscheiden an der Urne über:
1. Erlass und Änderung der Gemeindeordnung;
2. Änderungen der Gemeindegrenzen gemäss § 56, sofern es sich nicht
um eine kleine Grenzbereinigung handelt;
3. Finanzbeschlüsse, sofern diese einen in der Gemeindeordnung festgesetzten Betrag übersteigen.

## § 11 {#par_11}

Fakultatives Referendum – Grundsatz
1 Die allgemeinverbindlichen Beschlüsse und die Ausgabenbeschlüsse des
Grossen Gemeinderates gemäss § 105 unterstehen dem fakultativen Referendum, vorbehältlich der §§ 109 und 111.
§ 111 Fakultatives Referendum – Vom Referendum ausgeschlossene
Geschäfte
1 Folgende Beschlüsse des Grossen Gemeinderates können dem Referendum nicht unterstellt werden:
1. Ausgabenbeschlüsse, die einen in der Gemeindeordnung festgesetzten
Betrag nicht erreichen;
2. * Genehmigung des Budgets und der Jahresrechnung.
2 Die Gemeindeordnung kann weitere Geschäfte dem fakultativen Referendum entziehen.
§ 112 Fakultatives Referendum – Zustandekommen
1 Für die dem fakultativen Referendum unterstehenden Beschlüsse des
Grossen Gemeinderates ist eine Urnenabstimmung durchzuführen:
1. wenn ein Drittel sämtlicher Mitglieder des Grossen Gemeinderates es
beschliesst;
2. wenn sie von einem in der Gemeindeordnung festgesetzten Teil der
Stimmberechtigten innert 30 Tagen seit der Bekanntmachung des Beschlusses verlangt wird.
§ 113 Initiative – Gegenstand
1 Eine in der Gemeindeordnung festgesetzte Anzahl Stimmberechtigter kann
über einen in den Aufgabenbereich der Gemeinde fallenden Gegenstand,
der dem obligatorischen oder dem fakultativen Referendum unterliegt, eine
Initiative einreichen. *
2 Die Initiative kann in Form einer einfachen Anregung oder eines ausgearbeiteten Entwurfs eingereicht werden.
§ 114 Initiative – Abstimmung
1 Der Grosse Gemeinderat kann die Initiative zum Beschluss erheben.
Stimmt er der Initiative nicht zu, muss sie den Stimmberechtigten zum Entscheid vorgelegt werden.
2 Fällt die Entscheidung in die Zuständigkeit der Stimmberechtigten gemäss
§ 109, kann der Grosse Gemeinderat Zustimmung oder Ablehnung beantragen.
3 Lehnt der Grosse Gemeinderat eine Initiative ab, kann er einen Gegenvorschlag ausarbeiten und diesen gleichzeitig mit der Initiative der Urnenabstimmung unterstellen. Die Abstimmung ist innert sechs Monaten seit Einreichung der Initiative durchzuführen. Das Verfahren richtet sich nach
§ 67. *
§ 115 Initiative – Einzelinitiative
1 Jeder Stimmberechtigte kann ein Initiativbegehren im Sinne von § 113
einreichen. Ein solches Begehren ist unter dem Vorbehalt von § 114 Abs.1
nur dann der Urnenabstimmung zu unterstellen, wenn es vom Grossen
Gemeinderat beschlossen wird. In diesem Falle ist § 114 Abs. 2 und 3 anwendbar.
2 Der Grosse Gemeinderat hat innert Jahresfrist über die Durchführung einer
Urnenabstimmung zu beschliessen.
§ 116 Verfahren
1 Im Übrigen regelt die Gemeindeordnung das Verfahren für das Referendum und die Initiative.
§ 117 Anwendbares Recht bei Wahlen und Varianten
1 Die Bestimmungen betreffend die Wahlen (§ 65) und betreffend Abstimmung über Varianten (§ 67) gelten auch für die Gemeinden mit Grossem
Gemeinderat.
2.3.4. Rechnungsprüfungskommission
§ 118 Befugnisse
1 Die Rechnungsprüfungskommission erstattet ihren Bericht gemäss § 96
dem Grossen Gemeinderat.
3. Die Bürgergemeinden
§ 119 Gliederung
1 Auf dem Gebiet jeder Einwohnergemeinde besteht unter Vorbehalt von
§ 126 eine Bürgergemeinde. Sie hat keine Gebietshoheit.
2 Zur Bürgergemeinde gehören alle in dieser Gemeinde Heimatberechtigten
(§ 71 Kantonsverfassung21)).

## § 12 {#par_12}

Aufgaben
1 Die Bürgergemeinde hat folgende Aufgaben:
1. Erteilung des Gemeindebürgerrechts;
2. * Sozialwesen für die an ihrem Heimatort wohnenden Bürgerinnen und
Bürger;
3. Verwaltung des Bürgergutes;
4. Förderung der Heimatverbundenheit.
2 Sie kann weitere Aufgaben im Gemeinwohl erfüllen.
§ 121 Steuerhoheit
1 Die Bürgergemeinde kann zur Deckung des Aufwandes von den im
Kanton wohnhaften Ortsbürgern Steuern erheben, soweit der Ertrag des
Bürgergutes nicht ausreicht.
§ 122 Stimmrecht
1 Stimmberechtigt sind die im Kanton Zug wohnhaften und aufgrund des
Bürgerrechtes steuerpflichtigen, gemäss § 27 der Kantonsverfassung22)
stimmfähigen Bürger und Bürgerinnen.
21) BGS 111.1
22) BGS 111.1
§ 123 Organisation
1 Die Bestimmungen über die Organisation der Einwohnergemeinde gelten
sinngemäss auch für die Bürgergemeinde, mit Ausnahme von § 65 und soweit dieses Gesetz nichts Anderes bestimmt.
§ 124 Bürgerrat
1 Der Bürgerrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern und dem Bürgerschreiber mit beratender Stimme.
§ 125 Übertragung von Aufgaben an die Einwohnergemeinde
1 Die Bürgergemeinde kann einzelne Aufgaben der Einwohnergemeinde
übertragen.
§ 126 Vereinigung mit der Einwohnergemeinde
1 Die Bürgergemeinde kann sich durch einen Beschluss, welcher der Urnenabstimmung zu unterstellen ist, auflösen. Mit der Auflösung gehen die Aufgaben der Bürgergemeinde und das Bürgergut an die Einwohnergemeinde
über.
2 Hat die Einwohnergemeinde die Aufgaben der Bürgergemeinde übernommen, wird das Gemeindebürgerrecht auf Antrag einer aus Gemeindebürgern
zusammengesetzten Kommission von der Gemeindeversammlung erteilt.
4. Die Kirchgemeinden
§ 127 Gliederung
1 Die im Kanton wohnhaften Angehörigen der römisch-katholischen Kirche
bilden folgende Kirchgemeinden: Zug, Oberägeri, Unterägeri, Menzingen,
Baar, Cham-Hünenberg, Steinhausen, Risch, Walchwil und Neuheim.
2 Die im Kanton wohnhaften Angehörigen der evangelisch-reformierten
Kirche bilden eine Kirchgemeinde.
§ 128 Bestandesänderung
1 Kirchgemeinden können sich durch Beschluss, welcher der Urnenabstimmung zu unterstellen ist, zusammenschliessen oder aufteilen.
§ 129 Aufgaben
1 Die Kirchgemeinde hat folgende Aufgaben:
1. Verwaltung des Kirchen- und Pfrundgutes;
2. Bau und Unterhalt von Gebäuden und Anlagen;
3. Bereitstellung der für die Seelsorge und für die kirchlichen Aufgaben
der Gemeinde und ihrer Religionsgemeinschaft erforderlichen Mittel.
2 Sie können weitere Aufgaben im Gemeinwohl erfüllen.
3 Die evangelisch-reformierte Kirchgemeinde organisiert zudem ihre kirchliche Tätigkeit.

## § 13 {#par_13}

Steuerhoheit
1 Die Kirchgemeinde kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Kirchensteuern erheben.
§ 131 Stimmrecht
1 Stimmberechtigt sind die auf dem Gebiet der betreffenden Kirchgemeinde
wohnhaften, gemäss § 27 der Kantonsverfassung23) stimmfähigen Personen
der gleichen Konfession, unter Vorbehalt des Ausländerstimmrechtes gemäss § 133.
§ 132 Organisation
1 Die Bestimmungen über die Organisation der Einwohnergemeinde gelten
sinngemäss auch für die Kirchgemeinde, mit Ausnahme von § 65 und soweit dieses Gesetz nichts Anderes bestimmt.
2 Die Kirchgemeinde kann den Grossen Gemeinderat einführen.
§ 133 Ausländerstimmrecht
1 Die Kirchgemeinde kann durch Gemeindebeschluss das Stimmrecht auch
Personen ausländischer Nationalität mit Niederlassungsbewilligung verleihen. *
2 … *
23) BGS 111.1
§ 134 Kirchenrat
1 Der Kirchenrat besteht aus mindestens drei und höchstens elf Mitgliedern
und dem Kirchenschreiber mit beratender Stimme. Die Kirchgemeindeversammlung bestimmt, ob ein oder zwei Pfarrerinnen bzw. Pfarrer oder die
Pfarreileitung mit ein oder zwei Vertretenden dem Kirchenrat von Amtes
wegen mit beratender Stimme angehören sollen. *
§ 135 Pfarrwahl
1 Die Kirchgemeindeversammlung bzw. der Grosse Gemeinderat wählt die
Pfarrerinnen bzw. die Pfarrer oder die Pfarreileitung. *
5. Die Korporationsgemeinden
§ 136 Gliederung
1 Die Teilhaber an Korporationsgut bilden eine Korporationsgemeinde
(§ 73 Abs. 1 Kantonsverfassung24)).
2 Die Satzungen der Korporationen bestimmen, wer Anteilhaber des Korporationsgutes ist und wer als neuer Korporationsgenosse aufgenommen werden kann.
3 In einer Gemeinde können gleichzeitig mehrere Korporationsgemeinden
bestehen.
§ 137 Aufgaben
1 Die Korporationsgemeinde verwaltet das Korporationsgut gemäss ihren
Satzungen, die zur Gültigkeit der Genehmigung des Regierungsrates bedürfen.
2 Sie kann auch weitere Aufgaben im Gemeinwohl erfüllen.
§ 138 Stimmrecht
1 Stimmberechtigt sind die nach § 27 der Kantonsverfassung25) und den Satzungen stimmfähigen Genossen, die in der Schweiz Wohnsitz haben, oder,
wo Realnutzungsberechtigungen bestehen, die stimmfähigen Inhaber dieser
Realrechte oder deren Bevollmächtigte.
24) BGS 111.1
25) BGS 111.1
§ 139 Erhaltung des Korporationsgutes
1 Das Korporationsgut ist in seinem Bestand als unteilbares Gut zu erhalten;
vorbehalten bleiben gemeinnützige Zuwendungen (§ 73 Abs. 2 Kantonsverfassung26)).
2 Ein allfälliger Nutzen darf nur ausgerichtet werden, soweit entsprechende
Erträge vorhanden sind. Die bestehenden Realnutzungsrechte bleiben gewahrt.
3 Eine unentgeltliche Abtretung von Grundeigentum oder Grundnutzungsrechten an Genossen ist unzulässig.

## § 14 {#par_14}

Organisation
1 Die Bestimmungen über die Organisation der Einwohnergemeinde gelten
sinngemäss auch für die Korporationsgemeinde, mit Ausnahme von § 65
und soweit dieses Gesetz oder die Satzungen nichts Anderes bestimmen.
2 Der Korporationsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern und dem
Korporationsschreiber mit beratender Stimme.
3 Auf die Korporationsgemeinden Inwil, Deinikon, Blickensdorf und Grüt
finden die Bestimmungen über die Organisation der Einwohnergemeinden
sowie die §§ 7 und 8 keine Anwendung.
§ 141 Vereinigung
1 Durch Beschluss der entsprechenden Gemeindeversammlungen können
sich mehrere Korporationsgemeinden, Korporations- und Bürgergemeinden,
oder wo keine Bürgergemeinde mehr besteht, Korporations- und
Einwohnergemeinde zusammenschliessen.
2 Dieser Beschluss ist der Urnenabstimmung zu unterstellen.
§ 142 Auflösung
1 Wenn die Selbstverwaltung der Korporationsgemeinde nicht mehr
gewährleistet ist, entscheidet die Aufsichtsbehörde unter Wahrung der privatrechtlichen Ansprüche über die Auflösung der Korporationsgemeinde
und die Zuteilung des Korporationsgutes.
26) BGS 111.1
6. Schluss- und Übergangsbestimmungen
6.1. Änderung bisherigen Rechts
§ 143 Abzuändernde Erlasse27)
6.2. Aufgehobene Erlasse
§ 144 Kantonales Recht
1 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes sind alle mit ihm in
Widerspruch stehenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere:
1. Gesetz betreffend die Ausscheidung der Gemeindegüter vom 18. Januar 187528);
2. Gesetz betreffend das Gemeindewesen vom 20. November 187629)
samt den seither ergangenen Änderungen und Ergänzungen;
3. Gesetz betreffend die Einführung der ausserordentlichen Gemeindeorganisation vom 5. Mai 196030);
4. Verordnung über den Fähigkeitsausweis für Rechnungsführer der
Gemeinden vom 5. Juni 195231);
5. Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer Bürger vom
31. August 195032);
6. Verordnung über den Steuerausgleich unter den Bürgergemeinden
vom 11. November 195533).
§ 145 Gemeindliches Recht
1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind alle mit ihm in Widerspruch
stehenden gemeindlichen Vorschriften aufgehoben.
27) Die Änderung der entsprechenden Erlasse sind dort publiziert und werden hier nicht mehr
aufgeführt.
28) GS 5, 295
29) GS 6, 65
30) GS 18, 55
31) GS 16, 573
32) GS 16, 413
33) GS 17, 285
6.3. Übergangsbestimmungen
§ 146 Rechtsanwendung
1 Nach bisherigem Recht entstandene Verhältnisse unterstehen in Bezug auf
ihre materielle Wirkung dem neuen Recht, in Bezug auf das Zustandekommen dem bisherigen Recht und bisheriger Übung.
§ 147 Übertragung von Aufgaben
1 Wurde eine Gemeindeaufgabe bisher von einer anderen Gemeinde oder
gemischtwirtschaftlichen oder privaten Unternehmung und Organisation
wahrgenommen, so gilt die bisherige Regelung oder Übung als vereinbart
und kann nur unter Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist aufgelöst werden.
2 Übernimmt eine Gemeinde eine Gemeindeaufgabe, die bisher im öffentlichen Interesse von einer anderen Gemeinde oder gemischtwirtschaftlichen
oder privaten Unternehmung und Organisation wahrgenommen wurde, so
hat sie auf Verlangen die bestehenden Einrichtungen zu übernehmen.
6.4. Inkrafttreten
§ 148 Zeitpunkt
1 Dieses Gesetz wird dem Volk zusammen mit der Verfassungsvorlage zur
Abstimmung unterbreitet.
2 Der Regierungsrat beschliesst den Zeitpunkt des Inkrafttretens34).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 30. Nov. 1980 (GS 22, 137).
34) In Kraft seit 1. Jan. 1982 (GS 22, 137).
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
04.09.1980 01.01.1982 Erlass Erstfassung GS 22, 95
27.04.1989 27.04.1989 § 80 Abs. 5 eingefügt GS 23, 309
26.11.1992 26.11.1992 § 81 Abs. 2 geändert GS 24, 211
26.11.1992 26.11.1992 § 113 Abs. 1 geändert GS 24, 211
23.11.1999 01.01.2000 § 36 Abs. 1 geändert GS 26, 471
23.11.1999 01.01.2000 § 39 Abs. 2 geändert GS 26, 471
30.08.2001 17.11.2001 § 57a eingefügt GS 27, 203
29.01.2004 09.04.2004 § 92 Abs. 1, 5. geändert GS 28, 55
31.08.2006 01.01.2007 § 19 totalrevidiert GS 28, 819
31.08.2006 01.01.2007 § 20 totalrevidiert GS 28, 819
31.08.2006 01.01.2007 § 21 totalrevidiert GS 28, 819
31.08.2006 01.01.2007 § 22 totalrevidiert GS 28, 819
31.08.2006 01.01.2007 § 23 totalrevidiert GS 28, 819
31.08.2006 01.01.2007 § 24 aufgehoben GS 28, 819
31.08.2006 01.01.2007 § 25 aufgehoben GS 28, 819
31.08.2006 01.01.2007 § 26 aufgehoben GS 28, 819
31.08.2006 01.01.2007 § 27 aufgehoben GS 28, 819
31.08.2006 01.01.2007 § 28 aufgehoben GS 28, 819
31.08.2006 01.01.2007 § 29 aufgehoben GS 28, 819
31.08.2006 01.01.2007 § 30 aufgehoben GS 28, 819
31.08.2006 01.01.2007 § 31 aufgehoben GS 28, 819
31.08.2006 01.01.2007 § 32 aufgehoben GS 28, 819
28.09.2006 16.12.2006 § 5 totalrevidiert GS 28, 903
28.09.2006 16.12.2006 § 5bis eingefügt GS 28, 903
28.09.2006 16.12.2006 § 5ter eingefügt GS 28, 903
28.09.2006 16.12.2006 § 17 Abs. 1 geändert GS 28, 904
28.09.2006 16.12.2006 § 17bis eingefügt GS 28, 904
28.09.2006 16.12.2006 § 64 Abs. 2 geändert GS 28, 904
28.09.2006 16.12.2006 § 64 Abs. 2, 6. geändert GS 28, 904
28.09.2006 16.12.2006 § 65 Abs. 1 geändert GS 28, 904
28.09.2006 16.12.2006 § 66 Abs. 4 geändert GS 28, 904
28.09.2006 16.12.2006 § 67 totalrevidiert GS 28, 904
28.09.2006 16.12.2006 § 84 Abs. 2 geändert GS 28, 904
28.09.2006 16.12.2006 § 114 Abs. 3 geändert GS 28, 904
28.09.2006 16.12.2006 § 133 Abs. 1 geändert GS 28, 905
28.09.2006 16.12.2006 § 133 Abs. 2 aufgehoben GS 28, 905
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
30.11.2006 01.01.2008 § 59 Abs. 1, 3. geändert GS 29, 33
30.10.2008 01.01.2009 § 57 Abs. 2 aufgehoben GS 30, 31
30.10.2008 01.01.2009 § 57 Abs. 3 aufgehoben GS 30, 31
30.10.2008 01.01.2009 § 57a totalrevidiert GS 30, 31
30.10.2008 01.01.2009 § 57b eingefügt GS 30, 31
30.10.2008 01.01.2009 § 57c eingefügt GS 30, 31
30.10.2008 01.01.2009 § 57d eingefügt GS 30, 31
30.10.2008 01.01.2009 § 57e eingefügt GS 30, 31
30.10.2008 01.01.2009 § 57f eingefügt GS 30, 31
30.09.2010 01.01.2010 § 59 Abs. 1, 7. aufgehoben GS 30, 755
26.01.2012 01.01.2013 § 59 Abs. 1, 5. geändert GS 31, 441
26.01.2012 01.01.2013 § 120 Abs. 1, 2. geändert GS 31, 441
23.05.2013 03.08.2013 § 3 Abs. 2 geändert GS 2013/042
23.05.2013 03.08.2013 § 5ter Abs. 1 geändert GS 2013/042
23.05.2013 03.08.2013 § 5ter Abs. 2a eingefügt GS 2013/042
23.05.2013 03.08.2013 § 5ter Abs. 2b eingefügt GS 2013/042
23.05.2013 03.08.2013 § 5ter Abs. 2c eingefügt GS 2013/042
23.05.2013 03.08.2013 § 6 Abs. 1 geändert GS 2013/042
23.05.2013 03.08.2013 § 6 Abs. 1, 1. aufgehoben GS 2013/042
23.05.2013 03.08.2013 § 6 Abs. 1, 2. aufgehoben GS 2013/042
23.05.2013 03.08.2013 § 7 Abs. 1 geändert GS 2013/042
23.05.2013 03.08.2013 § 7 Abs. 2 aufgehoben GS 2013/042
23.05.2013 03.08.2013 § 10 Abs. 1 geändert GS 2013/042
23.05.2013 03.08.2013 § 10 Abs. 4 geändert GS 2013/042
23.05.2013 03.08.2013 § 11 Abs. 2, 4. geändert GS 2013/042
23.05.2013 03.08.2013 § 12 Abs. 1 geändert GS 2013/042
23.05.2013 03.08.2013 § 12 Abs. 4 eingefügt GS 2013/042
23.05.2013 03.08.2013 § 12 Abs. 5 eingefügt GS 2013/042
23.05.2013 03.08.2013 § 13 Titel geändert GS 2013/042
23.05.2013 03.08.2013 § 13 Abs. 1 geändert GS 2013/042
23.05.2013 03.08.2013 § 13 Abs. 2 geändert GS 2013/042
23.05.2013 03.08.2013 § 13 Abs. 3 eingefügt GS 2013/042
23.05.2013 03.08.2013 § 14 Abs. 1 aufgehoben GS 2013/042
23.05.2013 03.08.2013 § 15 Abs. 1 geändert GS 2013/042
23.05.2013 03.08.2013 § 15 Abs. 2 aufgehoben GS 2013/042
23.05.2013 03.08.2013 § 17 Abs. 2 geändert GS 2013/042
23.05.2013 03.08.2013 § 18 Abs. 2 geändert GS 2013/042
23.05.2013 03.08.2013 Titel 1.3a. eingefügt GS 2013/042
23.05.2013 03.08.2013 § 18a eingefügt GS 2013/042
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
23.05.2013 03.08.2013 § 36 Abs. 1 geändert GS 2013/042
23.05.2013 03.08.2013 § 36 Abs. 1, 1. geändert GS 2013/042
23.05.2013 03.08.2013 § 36 Abs. 1, 2. aufgehoben GS 2013/042
23.05.2013 03.08.2013 § 36 Abs. 1, 4. aufgehoben GS 2013/042
23.05.2013 03.08.2013 § 36 Abs. 1, 5. aufgehoben GS 2013/042
23.05.2013 03.08.2013 § 36 Abs. 1, 7. geändert GS 2013/042
23.05.2013 03.08.2013 § 36 Abs. 1a eingefügt GS 2013/042
23.05.2013 03.08.2013 § 37 Titel geändert GS 2013/042
23.05.2013 03.08.2013 § 37 Abs. 1 geändert GS 2013/042
23.05.2013 03.08.2013 § 37 Abs. 2 eingefügt GS 2013/042
23.05.2013 03.08.2013 § 37a eingefügt GS 2013/042
23.05.2013 03.08.2013 § 39 Abs. 1, 1. geändert GS 2013/042
23.05.2013 03.08.2013 § 39 Abs. 1, 3. geändert GS 2013/042
23.05.2013 03.08.2013 § 39 Abs. 3 aufgehoben GS 2013/042
23.05.2013 03.08.2013 § 49 Titel geändert GS 2013/042
23.05.2013 03.08.2013 § 49 Abs. 1 geändert GS 2013/042
23.05.2013 01.10.2013 § 57d Abs. 1 geändert GS 2013/052
23.05.2013 03.08.2013 § 57ebis eingefügt GS 2013/042
23.05.2013 03.08.2013 § 57f Titel geändert GS 2013/042
23.05.2013 03.08.2013 § 57f Abs. 1 aufgehoben GS 2013/042
23.05.2013 03.08.2013 § 57f Abs. 4 aufgehoben GS 2013/042
23.05.2013 03.08.2013 § 59 Abs. 1, 3. geändert GS 2013/042
23.05.2013 03.08.2013 § 59 Abs. 1, 5. geändert GS 2013/042
23.05.2013 03.08.2013 § 59 Abs. 1, 9. aufgehoben GS 2013/042
23.05.2013 03.08.2013 § 59 Abs. 1, 12. geändert GS 2013/042
23.05.2013 03.08.2013 § 59 Abs. 1, 13. eingefügt GS 2013/042
23.05.2013 03.08.2013 § 59 Abs. 1, 14. eingefügt GS 2013/042
23.05.2013 03.08.2013 § 61 Abs. 1a eingefügt GS 2013/042
23.05.2013 03.08.2013 § 61 Abs. 2 geändert GS 2013/042
23.05.2013 03.08.2013 § 64 Abs. 2 geändert GS 2013/042
23.05.2013 03.08.2013 § 64 Abs. 2, 5. geändert GS 2013/042
23.05.2013 03.08.2013 § 64 Abs. 2, 6. geändert GS 2013/042
23.05.2013 03.08.2013 § 66 Abs. 2, 1. geändert GS 2013/042
23.05.2013 03.08.2013 § 66 Abs. 3 geändert GS 2013/042
23.05.2013 03.08.2013 § 66 Abs. 5 geändert GS 2013/042
23.05.2013 03.08.2013 § 69 Abs. 1, 1. aufgehoben GS 2013/042
23.05.2013 03.08.2013 § 69 Abs. 1, 4. geändert GS 2013/042
23.05.2013 03.08.2013 § 69 Abs. 1, 10a. eingefügt GS 2013/042
23.05.2013 03.08.2013 § 72 Abs. 1 geändert GS 2013/042
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
23.05.2013 03.08.2013 § 72 Abs. 3 geändert GS 2013/042
23.05.2013 03.08.2013 § 75 Abs. 3 aufgehoben GS 2013/042
23.05.2013 03.08.2013 § 76 Abs. 2 geändert GS 2013/042
23.05.2013 03.08.2013 § 77 Abs. 3 geändert GS 2013/042
23.05.2013 03.08.2013 § 81 Abs. 2 geändert GS 2013/042
23.05.2013 03.08.2013 § 81 Abs. 3 eingefügt GS 2013/042
23.05.2013 03.08.2013 § 84 Abs. 1 geändert GS 2013/042
23.05.2013 03.08.2013 § 85 Abs. 3 aufgehoben GS 2013/042
23.05.2013 03.08.2013 § 87 Titel geändert GS 2013/042
23.05.2013 03.08.2013 § 87 Abs. 1 geändert GS 2013/042
23.05.2013 03.08.2013 § 87 Abs. 2 aufgehoben GS 2013/042
23.05.2013 03.08.2013 § 87 Abs. 3 geändert GS 2013/042
23.05.2013 03.08.2013 § 87a eingefügt GS 2013/042
23.05.2013 03.08.2013 § 88 Abs. 1, 4. geändert GS 2013/042
23.05.2013 03.08.2013 § 88 Abs. 1, 6. geändert GS 2013/042
23.05.2013 03.08.2013 § 88 Abs. 2 geändert GS 2013/042
23.05.2013 03.08.2013 § 89 Abs. 1, 3. geändert GS 2013/042
23.05.2013 03.08.2013 § 90 Titel geändert GS 2013/042
23.05.2013 03.08.2013 § 90 Abs. 1 geändert GS 2013/042
23.05.2013 03.08.2013 § 90 Abs. 2 geändert GS 2013/042
23.05.2013 03.08.2013 § 92 Abs. 1, 4. geändert GS 2013/042
23.05.2013 03.08.2013 § 92 Abs. 1, 5. geändert GS 2013/042
23.05.2013 03.08.2013 § 92 Abs. 2 eingefügt GS 2013/042
23.05.2013 03.08.2013 § 93a eingefügt GS 2013/042
23.05.2013 03.08.2013 § 94 Titel geändert GS 2013/042
23.05.2013 03.08.2013 § 94 Abs. 1 geändert GS 2013/042
23.05.2013 03.08.2013 § 94 Abs. 1, 1. aufgehoben GS 2013/042
23.05.2013 03.08.2013 § 94 Abs. 1, 2. aufgehoben GS 2013/042
23.05.2013 03.08.2013 § 94 Abs. 2 eingefügt GS 2013/042
23.05.2013 03.08.2013 § 94 Abs. 3 eingefügt GS 2013/042
23.05.2013 03.08.2013 § 94 Abs. 4 eingefügt GS 2013/042
23.05.2013 03.08.2013 § 96 Abs. 1 geändert GS 2013/042
23.05.2013 03.08.2013 § 96 Abs. 2 geändert GS 2013/042
23.05.2013 03.08.2013 § 96 Abs. 3 geändert GS 2013/042
23.05.2013 03.08.2013 § 97 Abs. 1 geändert GS 2013/042
23.05.2013 03.08.2013 Titel 2.2.9. geändert GS 2013/042
23.05.2013 03.08.2013 § 99 Abs. 1 geändert GS 2013/042
23.05.2013 03.08.2013 § 100 aufgehoben GS 2013/042
23.05.2013 03.08.2013 § 101 Titel geändert GS 2013/042
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
23.05.2013 03.08.2013 § 101 Abs. 1, 2. geändert GS 2013/042
23.05.2013 03.08.2013 § 107 Abs. 2 geändert GS 2013/042
23.05.2013 03.08.2013 § 107 Abs. 3 geändert GS 2013/042
23.05.2013 03.08.2013 § 111 Abs. 1, 2. geändert GS 2013/042
23.05.2013 03.08.2013 § 134 Abs. 1 geändert GS 2013/042
23.05.2013 03.08.2013 § 135 Abs. 1 geändert GS 2013/042
20.02.2014 10.05.2014 § 12 Abs. 1 geändert GS 2014/023
20.02.2014 10.05.2014 § 12 Abs. 2 geändert GS 2014/023
20.02.2014 10.05.2014 § 12 Abs. 3 aufgehoben GS 2014/023
29.09.2016 10.12.2016 Ingress geändert GS 2016/048
29.09.2016 10.12.2016 § 69 Abs. 1, 1a. eingefügt GS 2016/048
29.09.2016 10.12.2016 § 106 Abs. 1 aufgehoben GS 2016/048
29.09.2016 10.12.2016 § 106 Abs. 2 geändert GS 2016/048
06.07.2017 01.01.2018 § 20 Abs. 1 geändert GS 2017/036
06.07.2017 01.01.2018 § 22 Abs. 1 geändert GS 2017/036
06.07.2017 01.01.2018 § 23 Abs. 4 eingefügt GS 2017/036
06.07.2017 01.01.2018 § 96 Abs. 1 geändert GS 2017/036
06.07.2017 01.01.2018 § 96 Abs. 2 geändert GS 2017/036
06.07.2017 01.01.2018 § 96 Abs. 3 geändert GS 2017/036
28.11.2017 01.01.2018 Erlasstitel geändert GS 2017/075
28.11.2017 01.01.2018 § 35 Abs. 1 geändert GS 2017/075
28.11.2017 01.01.2018 § 39 Abs. 1 geändert GS 2017/075
28.11.2017 01.01.2018 § 39 Abs. 2 aufgehoben GS 2017/075
28.11.2017 01.01.2018 § 45 Abs. 2 geändert GS 2017/075
12.03.2019 23.03.2019 § 46 Abs. 2 geändert GS 2019/020
26.09.2019 01.01.2020 § 86 Abs. 1 geändert GS 2019/088
30.04.2020 01.09.2020 § 57fbis eingefügt GS 2020/046
05.06.2025 17.10.2025 § 6 Abs. 2 eingefügt GS 2025/046
05.06.2025 17.10.2025 § 57a Abs. 3 geändert GS 2025/046
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 04.09.1980 01.01.1982 Erstfassung GS 22, 95
Erlasstitel 28.11.2017 01.01.2018 geändert GS 2017/075
Ingress 29.09.2016 10.12.2016 geändert GS 2016/048
§ 3 Abs. 2 23.05.2013 03.08.2013 geändert GS 2013/042
§ 5 28.09.2006 16.12.2006 totalrevidiert GS 28, 903
§ 5bis 28.09.2006 16.12.2006 eingefügt GS 28, 903
§ 5ter 28.09.2006 16.12.2006 eingefügt GS 28, 903
§ 5ter Abs. 1 23.05.2013 03.08.2013 geändert GS 2013/042
§ 5ter Abs. 2a 23.05.2013 03.08.2013 eingefügt GS 2013/042
§ 5ter Abs. 2b 23.05.2013 03.08.2013 eingefügt GS 2013/042
§ 5ter Abs. 2c 23.05.2013 03.08.2013 eingefügt GS 2013/042
§ 6 Abs. 1 23.05.2013 03.08.2013 geändert GS 2013/042
§ 6 Abs. 1, 1. 23.05.2013 03.08.2013 aufgehoben GS 2013/042
§ 6 Abs. 1, 2. 23.05.2013 03.08.2013 aufgehoben GS 2013/042
§ 6 Abs. 2 05.06.2025 17.10.2025 eingefügt GS 2025/046
§ 7 Abs. 1 23.05.2013 03.08.2013 geändert GS 2013/042
§ 7 Abs. 2 23.05.2013 03.08.2013 aufgehoben GS 2013/042
§ 10 Abs. 1 23.05.2013 03.08.2013 geändert GS 2013/042
§ 10 Abs. 4 23.05.2013 03.08.2013 geändert GS 2013/042
§ 11 Abs. 2, 4. 23.05.2013 03.08.2013 geändert GS 2013/042
§ 12 Abs. 1 23.05.2013 03.08.2013 geändert GS 2013/042
§ 12 Abs. 1 20.02.2014 10.05.2014 geändert GS 2014/023
§ 12 Abs. 2 20.02.2014 10.05.2014 geändert GS 2014/023
§ 12 Abs. 3 20.02.2014 10.05.2014 aufgehoben GS 2014/023
§ 12 Abs. 4 23.05.2013 03.08.2013 eingefügt GS 2013/042
§ 12 Abs. 5 23.05.2013 03.08.2013 eingefügt GS 2013/042
§ 13 23.05.2013 03.08.2013 Titel geändert GS 2013/042
§ 13 Abs. 1 23.05.2013 03.08.2013 geändert GS 2013/042
§ 13 Abs. 2 23.05.2013 03.08.2013 geändert GS 2013/042
§ 13 Abs. 3 23.05.2013 03.08.2013 eingefügt GS 2013/042
§ 14 Abs. 1 23.05.2013 03.08.2013 aufgehoben GS 2013/042
§ 15 Abs. 1 23.05.2013 03.08.2013 geändert GS 2013/042
§ 15 Abs. 2 23.05.2013 03.08.2013 aufgehoben GS 2013/042
§ 17 Abs. 1 28.09.2006 16.12.2006 geändert GS 28, 904
§ 17 Abs. 2 23.05.2013 03.08.2013 geändert GS 2013/042
§ 17bis 28.09.2006 16.12.2006 eingefügt GS 28, 904
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 18 Abs. 2 23.05.2013 03.08.2013 geändert GS 2013/042
Titel 1.3a. 23.05.2013 03.08.2013 eingefügt GS 2013/042
§ 18a 23.05.2013 03.08.2013 eingefügt GS 2013/042
§ 19 31.08.2006 01.01.2007 totalrevidiert GS 28, 819
§ 20 31.08.2006 01.01.2007 totalrevidiert GS 28, 819
§ 20 Abs. 1 06.07.2017 01.01.2018 geändert GS 2017/036
§ 21 31.08.2006 01.01.2007 totalrevidiert GS 28, 819
§ 22 31.08.2006 01.01.2007 totalrevidiert GS 28, 819
§ 22 Abs. 1 06.07.2017 01.01.2018 geändert GS 2017/036
§ 23 31.08.2006 01.01.2007 totalrevidiert GS 28, 819
§ 23 Abs. 4 06.07.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017/036
§ 24 31.08.2006 01.01.2007 aufgehoben GS 28, 819
§ 25 31.08.2006 01.01.2007 aufgehoben GS 28, 819
§ 26 31.08.2006 01.01.2007 aufgehoben GS 28, 819
§ 27 31.08.2006 01.01.2007 aufgehoben GS 28, 819
§ 28 31.08.2006 01.01.2007 aufgehoben GS 28, 819
§ 29 31.08.2006 01.01.2007 aufgehoben GS 28, 819
§ 30 31.08.2006 01.01.2007 aufgehoben GS 28, 819
§ 31 31.08.2006 01.01.2007 aufgehoben GS 28, 819
§ 32 31.08.2006 01.01.2007 aufgehoben GS 28, 819
§ 35 Abs. 1 28.11.2017 01.01.2018 geändert GS 2017/075
§ 36 Abs. 1 23.11.1999 01.01.2000 geändert GS 26, 471
§ 36 Abs. 1 23.05.2013 03.08.2013 geändert GS 2013/042
§ 36 Abs. 1, 1. 23.05.2013 03.08.2013 geändert GS 2013/042
§ 36 Abs. 1, 2. 23.05.2013 03.08.2013 aufgehoben GS 2013/042
§ 36 Abs. 1, 4. 23.05.2013 03.08.2013 aufgehoben GS 2013/042
§ 36 Abs. 1, 5. 23.05.2013 03.08.2013 aufgehoben GS 2013/042
§ 36 Abs. 1, 7. 23.05.2013 03.08.2013 geändert GS 2013/042
§ 36 Abs. 1a 23.05.2013 03.08.2013 eingefügt GS 2013/042
§ 37 23.05.2013 03.08.2013 Titel geändert GS 2013/042
§ 37 Abs. 1 23.05.2013 03.08.2013 geändert GS 2013/042
§ 37 Abs. 2 23.05.2013 03.08.2013 eingefügt GS 2013/042
§ 37a 23.05.2013 03.08.2013 eingefügt GS 2013/042
§ 39 Abs. 1 28.11.2017 01.01.2018 geändert GS 2017/075
§ 39 Abs. 1, 1. 23.05.2013 03.08.2013 geändert GS 2013/042
§ 39 Abs. 1, 3. 23.05.2013 03.08.2013 geändert GS 2013/042
§ 39 Abs. 2 23.11.1999 01.01.2000 geändert GS 26, 471
§ 39 Abs. 2 28.11.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017/075
§ 39 Abs. 3 23.05.2013 03.08.2013 aufgehoben GS 2013/042
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 45 Abs. 2 28.11.2017 01.01.2018 geändert GS 2017/075
§ 46 Abs. 2 12.03.2019 23.03.2019 geändert GS 2019/020
§ 49 23.05.2013 03.08.2013 Titel geändert GS 2013/042
§ 49 Abs. 1 23.05.2013 03.08.2013 geändert GS 2013/042
§ 57 Abs. 2 30.10.2008 01.01.2009 aufgehoben GS 30, 31
§ 57 Abs. 3 30.10.2008 01.01.2009 aufgehoben GS 30, 31
§ 57a 30.08.2001 17.11.2001 eingefügt GS 27, 203
§ 57a 30.10.2008 01.01.2009 totalrevidiert GS 30, 31
§ 57a Abs. 3 05.06.2025 17.10.2025 geändert GS 2025/046
§ 57b 30.10.2008 01.01.2009 eingefügt GS 30, 31
§ 57c 30.10.2008 01.01.2009 eingefügt GS 30, 31
§ 57d 30.10.2008 01.01.2009 eingefügt GS 30, 31
§ 57d Abs. 1 23.05.2013 01.10.2013 geändert GS 2013/052
§ 57e 30.10.2008 01.01.2009 eingefügt GS 30, 31
§ 57ebis 23.05.2013 03.08.2013 eingefügt GS 2013/042
§ 57f 30.10.2008 01.01.2009 eingefügt GS 30, 31
§ 57f 23.05.2013 03.08.2013 Titel geändert GS 2013/042
§ 57f Abs. 1 23.05.2013 03.08.2013 aufgehoben GS 2013/042
§ 57f Abs. 4 23.05.2013 03.08.2013 aufgehoben GS 2013/042
§ 57fbis 30.04.2020 01.09.2020 eingefügt GS 2020/046
§ 59 Abs. 1, 3. 30.11.2006 01.01.2008 geändert GS 29, 33
§ 59 Abs. 1, 3. 23.05.2013 03.08.2013 geändert GS 2013/042
§ 59 Abs. 1, 5. 26.01.2012 01.01.2013 geändert GS 31, 441
§ 59 Abs. 1, 5. 23.05.2013 03.08.2013 geändert GS 2013/042
§ 59 Abs. 1, 7. 30.09.2010 01.01.2010 aufgehoben GS 30, 755
§ 59 Abs. 1, 9. 23.05.2013 03.08.2013 aufgehoben GS 2013/042
§ 59 Abs. 1, 12. 23.05.2013 03.08.2013 geändert GS 2013/042
§ 59 Abs. 1, 13. 23.05.2013 03.08.2013 eingefügt GS 2013/042
§ 59 Abs. 1, 14. 23.05.2013 03.08.2013 eingefügt GS 2013/042
§ 61 Abs. 1a 23.05.2013 03.08.2013 eingefügt GS 2013/042
§ 61 Abs. 2 23.05.2013 03.08.2013 geändert GS 2013/042
§ 64 Abs. 2 28.09.2006 16.12.2006 geändert GS 28, 904
§ 64 Abs. 2 23.05.2013 03.08.2013 geändert GS 2013/042
§ 64 Abs. 2, 5. 23.05.2013 03.08.2013 geändert GS 2013/042
§ 64 Abs. 2, 6. 28.09.2006 16.12.2006 geändert GS 28, 904
§ 64 Abs. 2, 6. 23.05.2013 03.08.2013 geändert GS 2013/042
§ 65 Abs. 1 28.09.2006 16.12.2006 geändert GS 28, 904
§ 66 Abs. 2, 1. 23.05.2013 03.08.2013 geändert GS 2013/042
§ 66 Abs. 3 23.05.2013 03.08.2013 geändert GS 2013/042
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 66 Abs. 4 28.09.2006 16.12.2006 geändert GS 28, 904
§ 66 Abs. 5 23.05.2013 03.08.2013 geändert GS 2013/042
§ 67 28.09.2006 16.12.2006 totalrevidiert GS 28, 904
§ 69 Abs. 1, 1. 23.05.2013 03.08.2013 aufgehoben GS 2013/042
§ 69 Abs. 1, 1a. 29.09.2016 10.12.2016 eingefügt GS 2016/048
§ 69 Abs. 1, 4. 23.05.2013 03.08.2013 geändert GS 2013/042
§ 69 Abs. 1, 10a. 23.05.2013 03.08.2013 eingefügt GS 2013/042
§ 72 Abs. 1 23.05.2013 03.08.2013 geändert GS 2013/042
§ 72 Abs. 3 23.05.2013 03.08.2013 geändert GS 2013/042
§ 75 Abs. 3 23.05.2013 03.08.2013 aufgehoben GS 2013/042
§ 76 Abs. 2 23.05.2013 03.08.2013 geändert GS 2013/042
§ 77 Abs. 3 23.05.2013 03.08.2013 geändert GS 2013/042
§ 80 Abs. 5 27.04.1989 27.04.1989 eingefügt GS 23, 309
§ 81 Abs. 2 26.11.1992 26.11.1992 geändert GS 24, 211
§ 81 Abs. 2 23.05.2013 03.08.2013 geändert GS 2013/042
§ 81 Abs. 3 23.05.2013 03.08.2013 eingefügt GS 2013/042
§ 84 Abs. 1 23.05.2013 03.08.2013 geändert GS 2013/042
§ 84 Abs. 2 28.09.2006 16.12.2006 geändert GS 28, 904
§ 85 Abs. 3 23.05.2013 03.08.2013 aufgehoben GS 2013/042
§ 86 Abs. 1 26.09.2019 01.01.2020 geändert GS 2019/088
§ 87 23.05.2013 03.08.2013 Titel geändert GS 2013/042
§ 87 Abs. 1 23.05.2013 03.08.2013 geändert GS 2013/042
§ 87 Abs. 2 23.05.2013 03.08.2013 aufgehoben GS 2013/042
§ 87 Abs. 3 23.05.2013 03.08.2013 geändert GS 2013/042
§ 87a 23.05.2013 03.08.2013 eingefügt GS 2013/042
§ 88 Abs. 1, 4. 23.05.2013 03.08.2013 geändert GS 2013/042
§ 88 Abs. 1, 6. 23.05.2013 03.08.2013 geändert GS 2013/042
§ 88 Abs. 2 23.05.2013 03.08.2013 geändert GS 2013/042
§ 89 Abs. 1, 3. 23.05.2013 03.08.2013 geändert GS 2013/042
§ 90 23.05.2013 03.08.2013 Titel geändert GS 2013/042
§ 90 Abs. 1 23.05.2013 03.08.2013 geändert GS 2013/042
§ 90 Abs. 2 23.05.2013 03.08.2013 geändert GS 2013/042
§ 92 Abs. 1, 4. 23.05.2013 03.08.2013 geändert GS 2013/042
§ 92 Abs. 1, 5. 29.01.2004 09.04.2004 geändert GS 28, 55
§ 92 Abs. 1, 5. 23.05.2013 03.08.2013 geändert GS 2013/042
§ 92 Abs. 2 23.05.2013 03.08.2013 eingefügt GS 2013/042
§ 93a 23.05.2013 03.08.2013 eingefügt GS 2013/042
§ 94 23.05.2013 03.08.2013 Titel geändert GS 2013/042
§ 94 Abs. 1 23.05.2013 03.08.2013 geändert GS 2013/042
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 94 Abs. 1, 1. 23.05.2013 03.08.2013 aufgehoben GS 2013/042
§ 94 Abs. 1, 2. 23.05.2013 03.08.2013 aufgehoben GS 2013/042
§ 94 Abs. 2 23.05.2013 03.08.2013 eingefügt GS 2013/042
§ 94 Abs. 3 23.05.2013 03.08.2013 eingefügt GS 2013/042
§ 94 Abs. 4 23.05.2013 03.08.2013 eingefügt GS 2013/042
§ 96 Abs. 1 23.05.2013 03.08.2013 geändert GS 2013/042
§ 96 Abs. 1 06.07.2017 01.01.2018 geändert GS 2017/036
§ 96 Abs. 2 23.05.2013 03.08.2013 geändert GS 2013/042
§ 96 Abs. 2 06.07.2017 01.01.2018 geändert GS 2017/036
§ 96 Abs. 3 23.05.2013 03.08.2013 geändert GS 2013/042
§ 96 Abs. 3 06.07.2017 01.01.2018 geändert GS 2017/036
§ 97 Abs. 1 23.05.2013 03.08.2013 geändert GS 2013/042
Titel 2.2.9. 23.05.2013 03.08.2013 geändert GS 2013/042
§ 99 Abs. 1 23.05.2013 03.08.2013 geändert GS 2013/042
§ 100 23.05.2013 03.08.2013 aufgehoben GS 2013/042
§ 101 23.05.2013 03.08.2013 Titel geändert GS 2013/042
§ 101 Abs. 1, 2. 23.05.2013 03.08.2013 geändert GS 2013/042
§ 106 Abs. 1 29.09.2016 10.12.2016 aufgehoben GS 2016/048
§ 106 Abs. 2 29.09.2016 10.12.2016 geändert GS 2016/048
§ 107 Abs. 2 23.05.2013 03.08.2013 geändert GS 2013/042
§ 107 Abs. 3 23.05.2013 03.08.2013 geändert GS 2013/042
§ 111 Abs. 1, 2. 23.05.2013 03.08.2013 geändert GS 2013/042
§ 113 Abs. 1 26.11.1992 26.11.1992 geändert GS 24, 211
§ 114 Abs. 3 28.09.2006 16.12.2006 geändert GS 28, 904
§ 120 Abs. 1, 2. 26.01.2012 01.01.2013 geändert GS 31, 441
§ 133 Abs. 1 28.09.2006 16.12.2006 geändert GS 28, 905
§ 133 Abs. 2 28.09.2006 16.12.2006 aufgehoben GS 28, 905
§ 134 Abs. 1 23.05.2013 03.08.2013 geändert GS 2013/042
§ 135 Abs. 1 23.05.2013 03.08.2013 geändert GS 2013/042
