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title: "Konkordat betreffend das Laboratorium der Urkantone"
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provisions: 18
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# Konkordat betreffend das Laboratorium der Urkantone

## Artikel 1 {#art_1}

Name, Rechtsnatur, Sitz
1 Das Laboratorium der Urkantone (Laboratorium) ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt der Konkordatskantone mit eigener Rechtspersönlichkeit.
2 Das Laboratorium ist in seiner Organisation und Betriebsführung selbstständig; es führt eine eigene Rechnung.
3 Sitz des Laboratoriums ist Brunnen. Die Anstalt ist Eigentümerin des Laboratoriums und des beweglichen Betriebsvermögens.

## Artikel 2 {#art_2}

Aufgaben
1 Das Laboratorium vollzieht für die Konkordatskantone: *
a) die eidgenössische und kantonale Lebensmittel- und Chemikaliengesetzgebung, soweit die anwendbare Gesetzgebung der Kantonschemikerin oder dem Kantonschemiker Aufgaben zuweist; sowie
b) die Gesetzgebung im Veterinärbereich gemäss Artikel 8b
c) Es kann mit weiteren verwandten Aufgaben betraut werden
2 Die Dienstleistungen werden in einem Leistungsauftrag festgelegt.
3 Soweit die Hauptaufgaben des Laboratoriums nicht beeinträchtigt werden,
können in den Leistungsauftrag auch privatwirtschaftliche Dienstleistungen
aufgenommen werden, die mit dem öffentlichen Tätigkeitsbereich verwandt
sind.
4 Das Laboratorium koordiniert seine Vollzugstätigkeit mit anderen Behörden
und Ämtern. *
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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2 Organe und Zuständigkeiten
Artikel 3 * Organe und Vollzugsinstanzen
1 Die Organe und Vollzugsinstanzen des Laboratoriums sind:
a) die Aufsichtskommission
b) die Betriebsleiterin oder der Betriebsleiter
c) die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker
d) die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt
e) die Revisionsstelle
f) die interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission
Artikel 4 Aufsichtskommission: Zusammensetzung
1 Die Aufsichtskommission besteht aus vier Mitgliedern. Die Regierungen
der Konkordatskantone wählen je ein Mitglied auf vier Jahre.
2 Die Aufsichtskommission konstituiert sich selbst. Sie versammelt sich jährlich mindestens zweimal.
3 Jeder Konkordatskanton entschädigt die von ihm bestimmten Mitglieder.
Artikel 5 Aufsichtskommission: Aufgaben
1 Die Aufsichtskommission:
a) führt die direkte Aufsicht über das Laboratorium
b) * erteilt unter Vorbehalt von Artikel 11 Absatz 2 dem Laboratorium den
Leistungsauftrag
c) * genehmigt jährlich Jahresbericht und Rechnung sowie das Globalbudget und Nachkredite
d) * informiert die Regierungen der Konkordatskantone jährlich über die
Ausführung des Leistungsauftrages und die Einhaltung des Globalbudgets
e) * wählt die Betriebsleiterin oder den Betriebsleiter, die Kantonschemikerin oder den Kantonschemiker sowie die Kantonstierärztin oder
den Kantonstierarzt und legt deren Anstellungsbedingungen fest
f) * erlässt die Ausführungsvorschriften zur Personal- und Besoldungsverordnung
g) * legt die Gebührenordnung des Laboratoriums fest und veröffentlicht
sie
h) * setzt die Tierversuchskommission ein. Sie kann hierzu einen Vertrag
mit einer bestehenden Tierversuchskommission abschliessen1)
i) * entscheidet auf Antrag der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes über den Beizug von Organisationen und Firmen für den Vollzug
des Tierschutzgesetzes2) sowie über den Beizug von Organisationen
für den Vollzug des Tierseuchengesetzes3) und legt deren Aufgaben
und Befugnisse in einem Leistungsauftrag fest
j) * entscheidet auf Antrag der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes über den Beizug von Stellen zur Inspektion4) und legt deren Aufgaben und Befugnisse in einem Leistungsauftrag fest
k) * entscheidet bei Unklarheiten nach Anhörung der Kantonstierärztin
oder des Kantonstierarztes sowie betroffener Behörden und Ämter,
ob der Vollzug einer Aufgabe vom Begriff der Veterinärgesetzgebung
gemäss Artikel 8b Absatz 1 erfasst wird. Der Entscheid wird in Abweichung von Artikel 6 von der Aufsichtskommission mit einfacher
Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit
entscheidet der Präsident
l) * kann zugunsten einzelner oder aller Kantone Ausnahmen von der generellen Zuständigkeitsregelung der Kantonstierärztin oder des
Kantonstierarztes nach Artikel 8b Absatz 1 vorsehen. Hierzu erlässt
sie Ausführungsbestimmungen und regelt das Verfahren. Die Beschlussfassung richtet sich nach Artikel 6. Die Ausführungsbestimmungen bedürfen der Genehmigung aller Regierungen der Konkordatskantone
Artikel 6 Aufsichtskommission: Beschlussfassung
1 Die Beschlüsse der Aufsichtskommission bedürfen zu ihrer Gültigkeit der
Einstimmigkeit.
2 Die Mitglieder können sich an den Sitzungen ausnahmsweise vertreten lassen.
3 Die Betriebsleiterin oder der Betriebsleiter hat beratende Stimme und Antragsrecht. *
1) Artikel 34 TSchG (SR 455).
2) Artikel 38 TSchG (SR 455).
3) SR 916.40.

## Artikel 3 {#art_3}

VKIL (SR 910.15).
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Artikel 7 * Betriebsleitung: Stellung
1 Die Betriebsleiterin oder der Betriebsleiter führt den Betrieb in administrativer Hinsicht und vertritt die Anstalt nach aussen.
Artikel 8 * Betriebsleitung: Aufgaben
1 Der Betriebsleitung obliegt die Geschäftsführung im Rahmen der Gesetzgebung und des Leistungsauftrages.
2 Sie hat insbesondere:
a) die Einhaltung des Leistungsauftrages sowie des Globalkredits und
des Globalbudgets zu verantworten
b) für das Controlling und das Berichtswesen zu sorgen
c) die Anstellungsverträge mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern abzuschliessen
d) der Aufsichtskommission Rechenschaft abzulegen
e) das Sekretariat der Aufsichtskommission zu führen und deren Geschäfte vorzubereiten
3 Der Betriebsleitung stehen im Übrigen alle Befugnisse zu, die nicht einem
anderen Organ zugewiesen sind. Ihr zustehende Befugnisse kann sie weiterdelegieren.
Artikel 8a *Kantonschemikerin oder Kantonschemiker
1 Die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker vollzieht für die Konkordatskantone jene Aufgaben, die die eidgenössische und die kantonale Gesetzgebung ihr oder ihm überträgt und die das Laboratorium gemäss Leistungsauftrag zu erfüllen hat.
2 In diesem Bereich übt sie bzw. er die fachliche Aufsicht aus über die mit
dem Vollzug beauftragten Personen in den Konkordatskantonen.
3 Die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker ist administrativ der
Betriebsleiterin oder dem Betriebsleiter unterstellt.
Artikel 8b *Kantonstierärztin oder Kantonstierarzt
1 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt vollzieht unter Vorbehalt von

## Artikel 5 {#art_5}

Buchstabe l die eidgenössische und kantonale Veterinärgesetzgebung, namentlich die:
a) Tierseuchengesetzgebung (SR 916.40)
b) Tierschutzgesetzgebung (SR 455)
c) Lebensmittelgesetzgebung (SR 817.0) im Bereich der Primärproduktion von Lebensmitteln tierischer Herkunft und der Schlachtung
d) Heilmittelgesetzgebung (SR 812.21) in tierärztlichen Privatapotheken, anderen Detailhandelsbetrieben, deren Arzneimittelsortiment
zum überwiegenden Teil aus Tierarzneimitteln besteht und in Betrieben, die nach der Verordnung über die Primärproduktion registriert
sind (SR 916.020)
e) Gesetzgebung über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Tieren und tierischen Produkten in seinem Bereich (EDAV, SR 916.443.10)
f) Gesetzgebung zur Ausübung von Berufen im Bereich der Tierheilkunde, der Zootechnik, der Gesundheitsvorsorge und Pflege sowie
der Ausbildung von Tieren
g) Gesetzgebung im Bereich gefährliche Hunde; namentlich ist die
Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt zuständig für Kontrollen
und Massnahmen zum Schutz von Menschen und Tieren vor einer
Gefährdung durch Hunde5)
h) sowie die weiteren Aufgaben gemäss Leistungsauftrag
2 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt organisiert und beaufsichtigt
den Vollzug nach Absatz 1. Gestützt darauf stellt die Betriebsleitung die erforderlichen Organe wie amtliche Tierärzte, amtliche Fachassistenten und
Bieneninspektoren an. Diese können auf dem ganzen Konkordatsgebiet eingesetzt werden. *
3 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt ist administrativ der
Betriebsleiterin oder dem Betriebsleiter unterstellt.
Artikel 8c *Allgemeine Verfahrensbestimmungen: Anwendungsbereich
1 Der Anwendungsbereich der nachfolgenden Bestimmungen Artikel 8d–8f

## Artikel 8b beschränkt sich auf kantonstierärztliche Verfügungen gemäss {#art_8b}

Absatz 1 sowie auf das Einsprache- und Beschwerdeverfahren.
Artikel 8d *Allgemeine Verfahrensbestimmungen: Anwendbares Recht
1 Soweit die nachfolgenden Regelungen nichts anderes bestimmen, finden
die Verfahrensbestimmungen des jeweiligen Konkordatskantons Anwendung.
5) Artikel 34b TSchV (SR 455.1), in den kantonalen Hundegesetzgebungen vorgesehene Massnahmen zur Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit.
30.2315 Kanton Uri
2 Der Erlass einer Verfügung sowie das Einspracheverfahren bestimmen
sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege6) und der Gerichtsordnung7) des Kantons Schwyz.
Artikel 8e *Einsprache
1 Soweit das Bundesrecht nichts anderes vorsieht, kann innert 20 Tagen ab
Zustellung der Verfügung bei der Kantonstierärztin oder beim Kantonstierarzt Einsprache erhoben werden.
2 Die Einsprache ist mit Anträgen zu versehen und zu begründen.
3 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt fällt einen Einspracheentscheid.
Artikel 8f * Beschwerde
1 Gegen den Einspracheentscheid der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes kann innert 20 Tagen ab Zustellung beim Regierungsrat des jeweiligen Konkordatskantons Beschwerde erhoben werden.
2 Die am Einspracheverfahren beteiligten Personen sind beschwerdelegitimiert, sofern die weiteren Voraussetzungen nach dem jeweils anwendbaren
Recht des Konkordatskantons erfüllt sind.
Artikel 8g *Legitimation von Behörden und Ämtern
1 Entscheide gemäss Artikel 5 Bst. k sind den betroffenen Regierungen der
Konkordatskantone schriftlich zu eröffnen. Der Regierungsrat ist berechtigt
gegen Entscheide der Aufsichtskommission innert 20 Tagen ab Zustellung
beim Verwaltungsgericht des jeweiligen Konkordatskantons Beschwerde zu
erheben. Im Übrigen sind die Verfahrensbestimmungen des jeweiligen Konkordatskantons anwendbar.

## Artikel 9 {#art_9}

Revisionsstelle
1 Die Aufsichtskommission wählt eine Revisionsstelle.
2 Die Revisionsstelle prüft jährlich die Rechnung nach den gesetzlichen Vorschriften und anerkannten Revisionsgrundsätzen sowie die Ordnungsmässigkeit der Leistungs- und Wirkungsdaten.
6) Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Juni 1974 (SRSZ 234.110).
7) Gerichtsordnung vom 10. Mai 1974 (SRSZ 234.11).
3 Sie erstattet der Aufsichtskommission Bericht und Antrag.

## Artikel 10 {#art_10}

Interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission
1 Jeder Konkordatskanton ordnet in die interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission zwei Mitglieder aus seiner Volksvertretung ab. Die Kommission konstituiert sich selbst. *
2 Ihr steht die Oberaufsicht über das Laboratorium zu. Sie übt diese aus, indem sie:
a) vor der Genehmigung durch die Regierungen der Konkordatskantone
Stellung zum Leistungsauftrag nimmt
b) die Volksvertretungen der Konkordatskantone im Rahmen der Geschäftsprüfung über die Ausführung des Leistungsauftrages informiert
c) von der Aufsichtskommission über die Tätigkeit des Laboratoriums
informiert wird
3 Betrieb und Personal

## Artikel 11 {#art_11}

Leistungsauftrag
1 Die übergeordneten Sachziele des Laboratoriums, die Produktegruppen
mit den wesentlichen Leistungsmerkmalen und die Indikatoren zur Leistungsmessung werden in einem Leistungsauftrag festgelegt. *
2 Der Leistungsauftrag wird in der Regel für eine Leistungsperiode von vier
Jahren erteilt. Er bedarf der Genehmigung aller Regierungen der Konkordatskantone.
3 Er kann während der Leistungsperiode geändert werden, wenn es eine
neue Aufgabenstellung erfordert oder wenn vorgesehene Leistungen nicht
erbracht werden können. Reicht das Globalbudget wegen einer Änderung
des Leistungsauftrages nicht aus, ist bei der Aufsichtskommission ein Nachkredit zu beantragen. *

## Artikel 12 {#art_12}

Personal
1 Das Laboratorium stellt sein Personal nach der Personal- und Besoldungsverordnung des Kantons Schwyz an. *
30.2315 Kanton Uri
2 Über Streitigkeiten entscheidet das Verwaltungsgericht des Kantons
Schwyz.

## Artikel 13 {#art_13}

Haftung und Verantwortlichkeit
1 Die Haftung des Laboratoriums sowie die Verantwortlichkeit seiner Organe
und des Personals für die hoheitliche Tätigkeit richten sich nach den Vorschriften der Gesetzgebung des Kantons Schwyz. Zuständig zum Entscheid
ist das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz.
2 In den übrigen Fällen findet das Bundeszivilrecht Anwendung.
4 Finanzhaushalt
Artikel 14 *Kostenrechnung
1 Das Laboratorium führt eine Kostenrechnung.
2 Erzielt das Laboratorium einen Gewinn, so bildet es daraus angemessene
Reserven. Sie dienen der Deckung allfälliger späterer Verluste und der Finanzierung künftiger Investitionen.
3 Ein Verlust wird auf das Folgejahr bzw. die folgende Leistungsperiode
übertragen.
4 Sind Gewinne und Verluste nachweisbar auf Umstände zurückzuführen,
die das Laboratorium nicht beeinflussen konnte (exogene Einflüsse), so werden sie auf die Konkordatskantone im Verhältnis zu den von ihnen bezogenen Leistungen verteilt.
Artikel 15 *Gebühren für hoheitliche Tätigkeiten
1 Das Laboratorium erhebt für seine Vollzugstätigkeit sowie für die weiteren
ihm übertragenen Aufgaben Gebühren, soweit diese Tätigkeiten von Gesetzes wegen nicht gebührenfrei sind.
2 Soweit die kantonale Gesetzgebung nichts anderes vorsieht, schuldet die
Verursacherin oder der Verursacher die Gebühr.

## Artikel 16 {#art_16}

Entgelte für Dienstleistungen
1 Für privatwirtschaftliche Dienstleistungen werden Marktpreise verlangt.

## Artikel 17 {#art_17}

Steuerfreiheit
1 Das Laboratorium ist für seine hoheitlichen Verrichtungen von allen
Kantons-, Bezirks- und Gemeindesteuern der Konkordatskantone befreit.
5 Erweiterungsprojekt 2004 *
Artikel 18 *Bau und Finanzierung
1 Damit das Laboratorium die erweiterten Aufgaben erfüllen kann, wird ein
Erweiterungsbau erstellt. Die Bau- und Einrichtungskosten von
1'500'000 Franken werden nach Abzug von 150'000 Franken als Standortbeitrag des Kantons Schwyz wie folgt auf die Konkordatskantone verteilt:
Kanton Prozentualer Anteil Franken
Schwyz 61 Prozent 824'000 Franken
Uri 12 Prozent 162'000 Franken
Obwalden 14 Prozent 189'000 Franken
Nidwalden 13 Prozent 175'000 Franken
2 Über die Bewilligung allfälliger Zusatzkredite beschliessen die Volksvertretungen der Konkordatskantone nach dem gleichen Verteilschlüssel endgültig. Für teuerungsbedingte Mehrkosten ist kein Zusatzkredit anzufordern.
3 Die Vergabe von Aufträgen durch die Aufsichtskommission richtet sich
nach den Vorschriften der Gesetzgebung des Kantons Schwyz.
6 Übergangs- und Schlussbestimmungen

## Artikel 19 {#art_19}

Rechtsgültigkeit
1 Das Konkordat bedarf der Zustimmung der verfassungsmässig zuständigen Organe der Konkordatskantone.

## Artikel 20 {#art_20}

Dauer und Kündigung
1 Das Konkordat gilt auf unbeschränkte Dauer.
2 Jeder Konkordatskanton kann unter Einhaltung einer zweijährigen Kündigungsfrist auf Ende einer Leistungsperiode kündigen, erstmals auf das Ende
der ersten Leistungsperiode.
30.2315 Kanton Uri
3 Das Konkordat gilt zwischen den verbleibenden Konkordatskantonen weiter.

## Artikel 21 {#art_21}

Austritt und Auflösung
1 Tritt ein Kanton aus dem Konkordat aus, haftet er für die während seiner
Mitgliedschaft eingegangenen Verpflichtungen des Laboratoriums.
2 Der austretende Kanton hat Anspruch auf eine Entschädigung. Bei deren
Festsetzung sind die Interessen des austretenden Kantons sowie die Interessen der verbleibenden Konkordatskantone an der Fortführung des Laboratoriums angemessen zu berücksichtigen.
3 Bei Auflösung des Konkordats hat jeder Konkordatskanton Anspruch auf
jenen Anteil an den realisierten Werten, der seinem Anteil am effektiven
Leistungsbezug des Laboratoriums in den letzten vier Jahren entsprach.

## Artikel 22 {#art_22}

Streitigkeiten
1 Das Bundesgericht entscheidet Streitigkeiten zwischen den Konkordatskantonen, die sich aus diesem Konkordat ergeben.

## Artikel 23 {#art_23}

Übergangsbestimmungen
1 Dem Laboratorium wird erstmals ab 1. Januar 2006 ein Leistungsauftrag
erteilt. *
2 Die Aufsichtskommission erlässt die erforderlichen Weisungen für die Vorbereitung des Leistungsauftrages, insbesondere Anordnungen für die Einführung der Kostenrechnung.
3 Die ungedeckten Betriebskosten des Laboratoriums werden in den Rechnungsjahren 2004 und 2005 von den Konkordatskantonen nach folgenden
Verteilschlüsseln getragen: *
a) für den Bereich Kantonschemiker: Uri 16 Prozent, Schwyz 54 Prozent, Obwalden 14 Prozent, Nidwalden 16 Prozent
b) für den Bereich Kantonstierarzt: Uri 12 Prozent, Schwyz 61 Prozent,
Obwalden 14 Prozent, Nidwalden 13 Prozent
4 Die Konkordatskantone übertragen der interkantonalen Anstalt alle Rechte
und Pflichten der einfachen Gesellschaft gemäss Konkordat vom 19. Februar 1970. Die Aufsichtskommission kann die für den Übergang notwendigen
Erklärungen abgeben.

## Artikel 24 {#art_24}

Inkrafttreten
1 Nach der Zustimmung der verfassungsmässig zuständigen Organe der
Konkordatskantone8) treten die Art. 5 Bst. f, Art. 8 Abs. 2 Bst. c, 12, 18 und
23 sofort, die übrigen Bestimmungen auf den 1. Januar 2004 in Kraft.
2 Die Aufsichtskommission bringt das Konkordat dem Bund zur Kenntnis.
3 Mit dem vollständigen Inkrafttreten werden das Konkordat vom 19. Februar
1970 sowie die Interkantonale Vereinbarung über die Durchführung der Giftkontrolle vom 25. Mai 1972 aufgehoben.
8) Beitritt des Kantons Uri durch LRB vom 15. Dezember 1999, in Kraft gesetzt auf den
1. Januar 2000 (AB vom 24. Dezember 1999).
30.2315 Kanton Uri
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
14.09.1999 01.01.2004 Erlass Erstfassung AB 24.12.1999
24.09.2003 01.01.2004 Artikel 3 totalrevidiert AB 10.10.2003
24.09.2003 01.01.2004 Artikel 5 Abs. 1, e) geändert AB 10.10.2003
24.09.2003 01.01.2004 Artikel 5 Abs. 1, f) geändert AB 10.10.2003
24.09.2003 01.01.2004 Artikel 5 Abs. 1, g) geändert AB 10.10.2003
24.09.2003 01.01.2004 Artikel 6 Abs. 3 geändert AB 10.10.2003
24.09.2003 01.01.2004 Artikel 7 totalrevidiert AB 10.10.2003
24.09.2003 01.01.2004 Artikel 8 totalrevidiert AB 10.10.2003
24.09.2003 01.01.2004 Artikel 8a eingefügt AB 10.10.2003
24.09.2003 01.01.2004 Artikel 8b eingefügt AB 10.10.2003
24.09.2003 01.01.2000 Artikel 10 Abs. 1 geändert AB 10.10.2003
24.09.2003 01.01.2004 Artikel 12 Abs. 1 geändert AB 10.10.2003
24.09.2003 01.01.2004 Artikel 14 totalrevidiert AB 10.10.2003
24.09.2003 01.01.2004 Artikel 15 totalrevidiert AB 10.10.2003
24.09.2003 01.01.2004 Titel 5 geändert AB 10.10.2003
24.09.2003 01.01.2004 Artikel 18 totalrevidiert AB 10.10.2003
24.09.2003 01.01.2004 Artikel 23 Abs. 1 geändert AB 10.10.2003
24.09.2003 01.01.2004 Artikel 23 Abs. 3 geändert AB 10.10.2003
01.10.2008 01.01.2009 Artikel 2 Abs. 1 geändert AB 10.10.2008
01.10.2008 01.01.2009 Artikel 2 Abs. 4 eingefügt AB 10.10.2008
01.10.2008 01.01.2009 Artikel 5 Abs. 1, b) geändert AB 10.10.2008
01.10.2008 01.01.2009 Artikel 5 Abs. 1, c) geändert AB 10.10.2008
01.10.2008 01.01.2009 Artikel 5 Abs. 1, d) geändert AB 10.10.2008
01.10.2008 01.01.2009 Artikel 5 Abs. 1, h) eingefügt AB 10.10.2008
01.10.2008 01.01.2009 Artikel 5 Abs. 1, i) eingefügt AB 10.10.2008
01.10.2008 01.01.2009 Artikel 5 Abs. 1, j) eingefügt AB 10.10.2008
01.10.2008 01.01.2009 Artikel 5 Abs. 1, k) eingefügt AB 10.10.2008
01.10.2008 01.01.2009 Artikel 5 Abs. 1, l) eingefügt AB 10.10.2008
01.10.2008 01.01.2009 Artikel 8b Abs. 2 geändert AB 10.10.2008
01.10.2008 01.01.2009 Artikel 8c eingefügt AB 10.10.2008
01.10.2008 01.01.2009 Artikel 8d eingefügt AB 10.10.2008
01.10.2008 01.01.2009 Artikel 8e eingefügt AB 10.10.2008
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
01.10.2008 01.01.2009 Artikel 8f eingefügt AB 10.10.2008
01.10.2008 01.01.2009 Artikel 8g eingefügt AB 10.10.2008
01.10.2008 01.01.2009 Artikel 11 Abs. 1 geändert AB 10.10.2008
01.10.2008 01.01.2009 Artikel 11 Abs. 3 geändert AB 10.10.2008
30.2315 Kanton Uri
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 14.09.1999 01.01.2004 Erstfassung AB 24.12.1999
Artikel 2 Abs. 1 01.10.2008 01.01.2009 geändert AB 10.10.2008
Artikel 2 Abs. 4 01.10.2008 01.01.2009 eingefügt AB 10.10.2008
Artikel 3 24.09.2003 01.01.2004 totalrevidiert AB 10.10.2003
Artikel 5 Abs. 1, b) 01.10.2008 01.01.2009 geändert AB 10.10.2008
Artikel 5 Abs. 1, c) 01.10.2008 01.01.2009 geändert AB 10.10.2008
Artikel 5 Abs. 1, d) 01.10.2008 01.01.2009 geändert AB 10.10.2008
Artikel 5 Abs. 1, e) 24.09.2003 01.01.2004 geändert AB 10.10.2003
Artikel 5 Abs. 1, f) 24.09.2003 01.01.2004 geändert AB 10.10.2003
Artikel 5 Abs. 1, g) 24.09.2003 01.01.2004 geändert AB 10.10.2003
Artikel 5 Abs. 1, h) 01.10.2008 01.01.2009 eingefügt AB 10.10.2008
Artikel 5 Abs. 1, i) 01.10.2008 01.01.2009 eingefügt AB 10.10.2008
Artikel 5 Abs. 1, j) 01.10.2008 01.01.2009 eingefügt AB 10.10.2008
Artikel 5 Abs. 1, k) 01.10.2008 01.01.2009 eingefügt AB 10.10.2008
Artikel 5 Abs. 1, l) 01.10.2008 01.01.2009 eingefügt AB 10.10.2008
Artikel 6 Abs. 3 24.09.2003 01.01.2004 geändert AB 10.10.2003
Artikel 7 24.09.2003 01.01.2004 totalrevidiert AB 10.10.2003
Artikel 8 24.09.2003 01.01.2004 totalrevidiert AB 10.10.2003
Artikel 8a 24.09.2003 01.01.2004 eingefügt AB 10.10.2003
Artikel 8b 24.09.2003 01.01.2004 eingefügt AB 10.10.2003
Artikel 8b Abs. 2 01.10.2008 01.01.2009 geändert AB 10.10.2008
Artikel 8c 01.10.2008 01.01.2009 eingefügt AB 10.10.2008
Artikel 8d 01.10.2008 01.01.2009 eingefügt AB 10.10.2008
Artikel 8e 01.10.2008 01.01.2009 eingefügt AB 10.10.2008
Artikel 8f 01.10.2008 01.01.2009 eingefügt AB 10.10.2008
Artikel 8g 01.10.2008 01.01.2009 eingefügt AB 10.10.2008
Artikel 10 Abs. 1 24.09.2003 01.01.2000 geändert AB 10.10.2003
Artikel 11 Abs. 1 01.10.2008 01.01.2009 geändert AB 10.10.2008
Artikel 11 Abs. 3 01.10.2008 01.01.2009 geändert AB 10.10.2008
Artikel 12 Abs. 1 24.09.2003 01.01.2004 geändert AB 10.10.2003
Artikel 14 24.09.2003 01.01.2004 totalrevidiert AB 10.10.2003
Artikel 15 24.09.2003 01.01.2004 totalrevidiert AB 10.10.2003
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Titel 5 24.09.2003 01.01.2004 geändert AB 10.10.2003
Artikel 18 24.09.2003 01.01.2004 totalrevidiert AB 10.10.2003
Artikel 23 Abs. 1 24.09.2003 01.01.2004 geändert AB 10.10.2003
Artikel 23 Abs. 3 24.09.2003 01.01.2004 geändert AB 10.10.2003
