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title: "Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung"
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provisions: 17
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# Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung

## § 1 {#par_1}

Rechnungslegung
1 Die Rechnungslegung der Gebäudeversicherung Zug erfolgt gemäss den
von der Stiftung für Fachempfehlungen zur Rechnungslegung (Swiss
GAAP FER) erlassenen Grundsätzen für Gebäudeversicherer.
2. Versicherungspflicht

## § 2 {#par_2}

Gebäudebegriff
1 Keine Gebäude im Sinne des Gebäudeversicherungsgesetzes sind Fahrnisbauten wie Bau- und Verkaufsbaracken, Messebuden sowie Garten- und
Schrebergartenhäuschen, sofern sie nicht Zubehör zu einem versicherbaren
Gebäude bilden.
2 Nicht versicherbar sind Festungen, Kunstbauten oder Tiefbauten wie z.B.
Brücken, Passerellen, Unterführungen.
1) BGS 111.1
2) BGS 722.11
GS 2017/071 1
722.111
3 Die Gebäude sind von der Gebäudeversicherung Zug gemeindeweise fortlaufend zu nummerieren. Die Nummern werden der Eigentümerschaft abgegeben, die sie nach Weisung der Gebäudeversicherung Zug anzuschlagen
hat.
3. Nicht versicherte Gefahren

## § 3 {#par_3}

Nicht versicherte Gefahren in der
Elementarschadenversicherung
1 Keine Elementarschäden sind insbesondere Schäden:
a) die nicht auf eine Einwirkung von aussergewöhnlicher Heftigkeit oder
auf fortdauerndes Einwirken zurückzuführen sind wie beispielsweise
Bergdruck, Bodensetzungen und -hebungen, Feuchtigkeitseinwirkung,
Frost, Verwitterung oder Trockenheit sowie Eindringen von Regen,
Schnee- und Schmelzwasser durch undichte Gebäude- oder Bauteile,
offene oder geschlossene Türen, Tore oder Fenster;
b) die voraussehbar waren und deren Entstehung durch rechtzeitige zumutbare Massnahmen hätte verhindert werden können wie beispielsweise Schäden infolge schlechten Baugrunds, ungeeigneter Fundamente, fehlerhafter Ausführung von Bauarbeiten oder Konstruktionen,
Missachtung anerkannter Regeln der Baukunst oder mangelhaftem
Gebäudeunterhalt;
c) die durch ungenügend dimensionierte Kanalisationsleitungen, generellen Rückstau durch Abwasserleitungen in- und ausserhalb des Gebäudes, Leitungsbruch in- und ausserhalb des Gebäudes, Wasserinfiltration durch Dächer und Umfassungswände, Grundwasser, Rückschwallwasser, Frostschäden, Eisbildung auf Dächern verursacht wurden;
d) die durch künstliche Erdbewegungen und andere direkte oder indirekte menschliche Einwirkungen, fehlerhafte Arbeiten oder Konstruktionen, ungeeignete Fundamente, Abrutschen von Schnee und Eis von
Dächern ohne geeignete Rückhaltevorrichtungen verursacht wurden;
e) die darüber hinaus im jeweils aktuellen Referenzprodukt des Interkantonalen Rückversicherungsverbands (IRV) als nicht rückversichert
aufgeführt werden.
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## § 4 {#par_4}

Nicht versicherte Gefahren in der Feuerschadenversicherung
1 Keine Feuer-, Rauch-, Hitze- oder Explosionsschäden sind insbesondere
Schäden:
a) durch innere Unruhen wie Aufruhr, Aufstand, Krawall, Rebellion und
Tumult, sofern dabei Gewalttätigkeiten gegen Personen und Sachen
begangen werden und eine erhebliche Anzahl Personen beteiligt ist.
b) durch nicht unfallmässiges Feuer wie Rauchschäden oder Geruchsbeeinträchtigung durch Kerzen, Cheminées oder Kochgut;
c) durch Inkaufnahme eines Schadens wie das Ausdrücken von Raucherwaren an einem Bauteil eines Gebäudes oder dergleichen;
d) die darüber hinaus im jeweils aktuellen Referenzprodukt des Interkantonalen Rückversicherungsverbands (IRV) als nicht rückversichert
aufgeführt werden.
4. Umfang der Versicherung

## § 5 {#par_5}

Ausschluss
1 Ist die Beseitigung einer besonders grossen Gefährdung zumutbar, darf ein
Ausschluss erst verfügt werden, nachdem die Eigentümerschaft erfolglos
aufgefordert worden ist, den Gefahrenzustand innert angemessener Frist zu
beheben.
2 In besonderen Fällen mit erheblicher Gefahr kann der Ausschluss sofort
verfügt werden.
3 Der Ausschluss eines Gebäudes von der Versicherungsdeckung ist der
Eigentümerschaft und den Grundpfandgläubigern mittels Verfügung zu eröffnen. Der rechtskräftige Ausschluss ist im Grundbuch anzumerken.
5. Versicherungsverhältnis

## § 6 {#par_6}

Versicherung während der Bauzeit
1 Die Versicherungsdeckung beginnt:
a) für bewilligungspflichtige Neubauten in der Regel mit Aufnahme der
Arbeiten an der Bodenplatte;
b) für bewilligungspflichtige An-, Aus- und Umbauten oder Erneuerungen mit Aufnahme der Abbruch- oder allgemeinen Bauarbeiten.
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2 Für nicht bewilligungspflichtige Bauvorhaben muss eine Deckungszusage
bei der Gebäudeversicherung abgeschlossen werden, sofern diese einen
vom Verwaltungsrat festgelegten Betrag übersteigen.

## § 7 {#par_7}

Änderung des Versicherungswerts
1 Der An-, Aus- und Umbau sowie die Erneuerung eines Gebäudes sind wesentlich, wenn sich dadurch der Versicherungswert um mindestens 20 000
Franken verändert.
2 Ändert sich der Versicherungswert um weniger als 20 000 Franken, kann
die Eigentümerschaft eine Deckungszusage mit der Gebäudeversicherung
Zug abschliessen.
3 Für nicht bewilligungspflichtige oder ohne Baubewilligung erstellte Bauten ist die Deckungszusage schriftlich bei der Gebäudeversicherung Zug zu
beantragen. Die Gebäudeversicherung Zug bestimmt, welche Unterlagen
mit dem Antrag einzureichen sind.

## § 8 {#par_8}

Ermittlung des Versicherungswerts
1 Die Eigentümerschaft hat das Gebäude nach Vollendung der Bauarbeiten
zur Schätzung anzumelden. Ein Gebäude gilt als vollendet, wenn es bezugsbereit ist oder der An-, Aus- und Umbau in Betrieb genommen werden
kann.
2 Die Eigentümerschaft ist zur Schätzung einzuladen. Die Schätzerinnen
und Schätzer sind berechtigt, alle Räume des Gebäudes zu begehen, soweit
dies im Einvernehmen mit der Eigentümerschaft erfolgt und für die Bewertung erforderlich erscheint.
3 Der Versicherungswert wird nach Ermessen geschätzt, wenn die Eigentümerschaft die Begehung der Räume des Gebäudes untersagt.

## § 9 {#par_9}

Überprüfung des Versicherungswerts
1 Die Eigentümerschaft und die Gebäudeversicherung können jederzeit die
Überprüfung des Versicherungswerts eines Gebäudes verlangen.
2 Verlangt die Eigentümerschaft eine Neuschätzung, ohne dass das Gebäude
seit der letzten Bewertung wertvermehrende An-, Aus- und Umbauten oder
Investitionen erfahren hat, kann die Gebäudeversicherung ihre Aufwendungen in Rechnung stellen.
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## § 10 {#par_10}

Indexierung
1 Massgebend für die Anpassung der Versicherungswerte an die Entwicklung der Baukosten ist der Index der Stadt Zürich, «Zürcher Index für
Wohnbaupreise».

## § 11 {#par_11}

Nebenamtliche Schätzerinnen und Schätzer
1 Der Verwaltungsrat bestimmt die nebenamtlichen Schätzerinnen und
Schätzer auf Antrag der Geschäftsleitung.
6. Finanzierung

## § 12 {#par_12}

Prämien
1 Die Prämien werden einmal im Jahr erhoben. Wer zu Beginn des Jahres
Eigentümerin oder Eigentümer eines Gebäudes ist, schuldet der Gebäudeversicherung die Prämie für das ganze Jahr.
2 Die Prämien werden mit der Rechnungsstellung fällig und sind innert 30
Tagen zu bezahlen.
3 Bei einem Eigentümerschaftswechsel unter dem Jahr wird keine Rückvergütung geleistet. Die Aufteilung der Prämie hat zwischen den Parteien zu
erfolgen.

## § 13 {#par_13}

Prämien für die Versicherung während der Bauzeit
1 Die Prämien für die Versicherung während der Bauzeit sind vom Beginn
der Deckung bis zur Vollendung zu entrichten.
2 Nach Abschluss der Bauarbeiten wird bis Ende Jahr eine Teilprämie erhoben.
7. Schadenfall

## § 14 {#par_14}

Ermittlung der Schadenursache
1 Wird die Ermittlung der Schadenursache und der allfälligen Verantwortlichkeiten durch andere Amtsstellen durchgeführt, so ist die Gebäudeversicherung Zug anzuhören.
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## § 15 {#par_15}

Schadenaufnahme
1 Die Schadenaufnahme und -schätzung ist vorzunehmen, sobald es die Verhältnisse am Schadenort zulassen.
2 Die geschädigte Eigentümerschaft ist zur Schadenaufnahme und -schätzung einzuladen.
3 Das Ergebnis ist der Eigentümerschaft schriftlich mitzuteilen.

## § 16 {#par_16}

Schadenablehnung
1 Die Gebäudeversicherung kann ein Entschädigungsbegehren ganz oder
teilweise abweisen, wenn der Schaden erst nach seiner Behebung gemeldet
wird.
8. Schlussbestimmungen

## § 17 {#par_17}

Übergangsrecht
1 Das bisherige Recht betreffend die Bemessung der Prämien, das Reglement betreffend Ermittlung der Versicherungswerte und Schadenabschätzung von Gebäuden vom 16. September 19803) mit Anhang4) sowie das Reglement über die Abgrenzung zwischen mitversicherten und nicht mitversicherten Einrichtungen vom 29. Februar 19805) bleiben anwendbar, bis der
Verwaltungsrat der Gebäudeversicherung Zug die entsprechenden Ausführungsreglemente erlassen hat.
3) BGS 722.112
4) BGS 722.112-A1
5) BGS 722.113
722.111
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
21.11.2017 01.01.2018 Erlass Erstfassung GS 2017/071
722.111
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 21.11.2017 01.01.2018 Erstfassung GS 2017/071
