---
title: "Reglement über die Arbeitszeit des Staatspersonals"
id: 971321d2-4e32-4f4b-a26a-a761eddbb5d6
authority: fr
place: "Fribourg"
applies_also_from: [ch]
kind: regulation
in_force: true
number: "122.70.12"
publisher_url: https://bdlf.fr.ch/data/122.70.12/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/971321d2-4e32-4f4b-a26a-a761eddbb5d6
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/6006/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 5d4ae541dd44558421f3783ef6310a9ab60bbc5dbec5de0bed4f4a4fbf275fd1
provisions: 33
---

# Reglement über die Arbeitszeit des Staatspersonals

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Dieses Reglement bestimmt die Arbeitszeitmodelle für das Staatspersonal
und legt ihre Grenzen fest.

## Art. 2 {#art_2}

Geltungsbereich
1 Dieses Reglement gilt für das gesamte dem StPG 1) unterstellte Personal,
ausser für das Lehrpersonal.
2 Arbeitszeit

## Art. 3 {#art_3}

Bestimmung der Arbeitszeit
1 Als Arbeitszeit gelten:
a) die Arbeitsstunden, die im Rahmen der Arbeitszeit nach den Artikeln
7–10 geleistet werden;
b) die als solche anerkannten Überstunden;
c) die Dauer von einer oder zwei Pausen von insgesamt höchstens 20 Minuten pro normalem Arbeitstag;
d) die Arbeits- und Fahrdauer bei Dienstreisen;
1) SGF 122.70.1
e) die Dauer der im StPR 2) vorgesehenen bewilligten Abwesenheiten;
f) die Feriendauer;
g) die Dauer des bezahlten Urlaubs;
h) die Dauer einer Ausbildung gemäss den Spezialbestimmungen.
2 Das Amt für Personal und Organisation (POA) erlässt Richtlinien darüber,
wie die Elemente nach Absatz 1 berücksichtigt werden.

## Art. 4 {#art_4}

Arbeitszeiterfassung
1 Die Arbeitszeiterfassung erfolgt mit geeigneten Hilfsmitteln, die von den
Anstellungsbehörden zur Verfügung gestellt werden.
2 Jeweils am Monatsende übermitteln die Verwaltungseinheiten dem POA in
einer mit der zentralen Software kompatiblen Datei die Abwesenheiten ihrer
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. In den Richtlinien des POA wird ausgeführt, was diese Datei genau zu beinhalten hat und wie sie übertragen werden
soll.

## Art. 5 {#art_5}

Pause in der Hälfte der Arbeitszeit
1 Ab einer täglichen Arbeitszeit von 7 Stunden muss die Arbeit durch eine
unbezahlte Pause von mindestens 30 Minuten unterbrochen werden.

## Art. 6 {#art_6}

…
3 Arbeitszeiten

## Art. 7 {#art_7}

Individuelle Arbeitszeit
1 Bei der Kantonsverwaltung ist die individuelle Arbeitszeit Standard; die Artikel 8 und 9 bleiben vorbehalten.
2 Die individuelle Arbeitszeit soll es den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
ermöglichen, ihre Arbeitszeit innerhalb der Rahmenzeit nach Artikel 17 frei
einzuteilen, sofern dies den Dienstbetrieb, der massgebend bleibt, nicht beeinträchtigt.

## Art. 8 {#art_8}

Teilweise vorgeschriebene Arbeitszeit
1 Kann die individuelle Arbeitszeit aufgrund dienstlicher Bedürfnisse nicht
vollumfänglich angewendet werden, so wird sie entsprechend eingeschränkt.
2) SGF 122.70.11
2 Auf Dauer geltende Einschränkungen, die zu Nachtarbeit oder Arbeit an einem dienstfreien Tag verpflichten, werden in ihrem Grundsatz in einem vom
Staatsrat oder der Anstellungsbehörde genehmigten spezifischen Reglement
verankert oder im Standardpflichtenheft oder auch im individuellen Pflichtenheft festgehalten.

## Art. 9 {#art_9}

Vollumfänglich vorgeschriebene Arbeitszeit
1 Wenn die dienstlichen Bedürfnisse es erfordern (Schichtarbeit, ununterbrochener Betrieb), wird der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter die Arbeitszeit
vollumfänglich vorgeschrieben.
2 Die vorgeschriebene Arbeitszeit wird in ihrem Grundsatz in einem vom
Staatsrat oder der Anstellungsbehörde genehmigten spezifischen Reglement
verankert oder im Standardpflichtenheft oder im individuellen Pflichtenheft
festgehalten.

## Art. 10 {#art_10}

Arbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigung
1 Die Arbeitszeit des in Teilzeit angestellten Personals ist grundsätzlich im
Pflichtenheft festgelegt. Sie kann auf einem durchschnittlichen jährlichen Beschäftigungsgrad beruhen. Die Wünsche des betroffenen Personals werden
berücksichtigt, sofern sie mit den dienstlichen Bedürfnissen und dem Grundsatz der Gleichbehandlung vereinbar sind. Im Übrigen gelten die Artikel 7–9.
4 Vollzugsorgane

## Art. 11 {#art_11}

Amt für Personal und Organisation (POA) und Personalfachstellen
1 Soweit nötig erlässt das POA Richtlinien zur Anwendung dieses Reglements.
2 Die Personalfachstellen erteilen den Verwaltungseinheiten Auskunft zu Fragen der Anwendung dieses Reglements. Sie können das POA um Unterstützung ersuchen.
3 Das POA übt die übrigen Befugnisse aus, die ihm mit diesem Reglement
übertragen werden.

## Art. 12 {#art_12}

Dienstchefinnen und Dienstchefs
1 Die Dienstchefinnen und Dienstchefs sorgen für die Einhaltung dieses Reglements in ihrer Verwaltungseinheit. Zu diesem Zweck können sie jederzeit
bei allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ihrer Verwaltungseinheit
Kontrollen durchführen. Diese Aufgabe kann auch einer von der Dienstchefin
oder vom Dienstchef bestimmten Person übertragen werden.
2 Die Dienstchefinnen und Dienstchefs bestimmen die auf Dauer geltenden
Einschränkungen im Sinne von Artikel 8 Abs. 1.

## Art. 13 {#art_13}

Direkte Vorgesetzte
1 Die direkten Vorgesetzten kontrollieren regelmässig:
a) die Erfassung und Einhaltung der monatlichen Arbeitszeit durch ihre
Mitarbeitenden;
b) die korrekte Berücksichtigung der Elemente nach Artikel 3 in der
Arbeitszeit.
2 Sie sind für die vorübergehenden Einschränkungen der individuellen
Arbeitszeit zuständig.
3 Sie üben die übrigen Befugnisse aus, die ihnen mit diesem Reglement übertragen werden.
5 Individuelle Arbeitszeit
5.1 …

## Art. 14 {#art_14}

Arbeitsdauer – Täglich
1 Die normale Arbeitsdauer beträgt:
a) pro Tag: ein Fünftel der wöchentlichen Arbeitsdauer nach StPR 3);
b) pro Halbtag: die Hälfte der Arbeitsdauer nach Buchstabe a;
c) am Vortag eines Feiertages: drei Viertel der in Buchstabe a bestimmten
Arbeitsdauer.
2 Die tägliche Höchstarbeitszeit beträgt 12 Stunden. Im Fall ausserordentlicher Ereignisse kann die tägliche Arbeitszeit mit der Zustimmung der oder
des direkten Vorgesetzten ausnahmsweise erhöht werden.

## Art. 15 {#art_15}

Arbeitsdauer – Monatlich
1 Die monatliche Sollarbeitszeit wird vom Amt für Personal und Organisation
auf Grund der Anzahl Werktage des betreffenden Monats für eine Vollzeitstelle festgelegt; sie wird den Dienststellen jeweils mitgeteilt.

## Art. 16 {#art_16}

…
3) SGF 122.70.11

## Art. 17 {#art_17}

Rahmenzeit
1 Die tägliche Rahmenzeit beginnt von Montag bis Freitag frühestens um
6 Uhr und endet spätestens um 20 Uhr.
2 Auf Antrag kann die oder der direkte Vorgesetzte ausserhalb der Rahmenzeit nach Absatz 1 geleistete Arbeit bewilligen, sofern dies den Dienstbetrieb
nicht beeinträchtigt.
3 Zur Vereinfachung der Arbeitsorganisation sind die Mitarbeitenden gehalten, ihre Abwesenheiten in ihren elektronischen Kalender einzutragen.
4 Die Vorschriften über die Öffnungszeiten der Kantonsverwaltung bleiben
vorbehalten.

## Art. 18 {#art_18}

…

## Art. 19 {#art_19}

Übertrag des monatlichen Saldos – Grundsatz
1 Jeweils am Monatsende wird die Differenz zwischen der geleisteten monatlichen Arbeitszeit und der monatlichen Sollarbeitszeit in den Grenzen der Artikel 20 und 21 auf die Sollarbeitszeit des folgenden Monats übertragen.
2 Auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung zwischen der Dienstchefin oder dem Dienstchef und der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter kann
der höchstzulässige Saldo nach den Artikeln 20 und 21 erhöht werden, wenn
besondere Flexibilität für den reibungslosen Dienstbetrieb oder aufgrund individueller Wünsche nach Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben gefragt
ist.

## Art. 20 {#art_20}

Übertrag des monatlichen Saldos – Positiver Saldo
1 Ergibt die Differenz zwischen der geleisteten monatlichen Arbeitszeit und
der monatlichen Sollarbeitszeit einen positiven Saldo, so wird dieser Saldo
im Umfang von höchstens 40 Stunden bei Vollzeitbeschäftigung und der verhältnismässigen Stundenzahl bei Teilzeitbeschäftigung von der Sollarbeitszeit des folgenden Monats in Abzug gebracht.
2 Möchte die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter den positiven Saldo mit Abwesenheit tageweise oder halbtageweise kompensieren, so schlägt sie oder er
der oder dem direkten Vorgesetzten die gewünschten Daten frühzeitig vor.
Die oder der direkte Vorgesetzte entscheidet unter Berücksichtigung der
dienstlichen Bedürfnisse; Artikel 22 Abs. 3 bleibt vorbehalten.
3 …
4 Kann ein positiver Saldo nicht vor Auflösung des Dienstverhältnisses kompensiert werden, so wird er als Überstunden ausbezahlt.

## Art. 21 {#art_21}

Übertrag des monatlichen Saldos – Negativer Saldo
1 Ergibt die Differenz zwischen der geleisteten monatlichen Arbeitszeit und
der monatlichen Sollarbeitszeit einen negativen Saldo, so wird dieser Saldo
zur Sollarbeitszeit des folgenden Monats hinzugerechnet.
2 Beträgt der negative Saldo mehr als 20 Stunden bei Vollzeitbeschäftigung
und mehr als die verhältnismässige Stundenzahl bei Teilzeitbeschäftigung, so
müssen die darüber hinausgehenden Stunden im folgenden Monat nachgeholt
werden. Sie gelten sonst als unbezahlte Abwesenheiten. Die Artikel 38ff.
StPG 4) sowie die Artikel 29ff. StPR 5) bleiben vorbehalten.
3 Bei Auflösung des Dienstverhältnisses muss der negative Saldo vor dem effektiven Ende des Dienstverhältnisses kompensiert werden, sonst wird auf
dem letzten Gehalt ein Lohnabzug vorgenommen.

## Art. 22 {#art_22}

Überstunden
1 Als Überstunden gelten die auf Anordnung oder mit Einwilligung der
Dienstchefin oder des Dienstchefs über den maximalen positiven Saldo nach
Artikel 20 hinaus geleisteten Arbeitsstunden.
2 Die oder der direkte Vorgesetzte kann der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter vorschreiben, wann die Überstunden kompensiert werden müssen.
3 Die Kompensation von Überstunden hat Vorrang vor der Kompensation des
positiven Saldos nach Artikel 20.
4 In der Höchstzahl von 120 Überstunden, zu denen die Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter nach Artikel 50 StPR 6) verpflichtet werden können, ist der maximale positive Saldo nach Artikel 20 bereits enthalten.
5.2 …

## Art. 23 {#art_23}

…

## Art. 24 {#art_24}

…

## Art. 25 {#art_25}

…

## Art. 26 {#art_26}

…

## Art. 27 {#art_27}

…
4) SGF 122.70.1
5) SGF 122.70.11
6) SGF 122.70.11

## Art. 28 {#art_28}

…

## Art. 29 {#art_29}

…

## Art. 30 {#art_30}

…

## Art. 31 {#art_31}

…
6 Schlussbestimmungen

## Art. 32 {#art_32}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Reglement vom 7. Januar 1986 über die Arbeitszeit des Staatspersonals
(SGF 122.70.12) wird aufgehoben.

## Art. 33 {#art_33}

Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. Juli 2009 in Kraft, mit Ausnahme der Artikel
23–31, die am 1. Januar 2010 in Kraft treten.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
15.06.2009 Erlass Grunderlass 01.07.2009 2009_069
15.06.2009 Art. 23 geändert 01.01.2010 2009_069
15.06.2009 Art. 24 geändert 01.01.2010 2009_069
15.06.2009 Art. 25 geändert 01.01.2010 2009_069
15.06.2009 Art. 26 geändert 01.01.2010 2009_069
15.06.2009 Art. 27 geändert 01.01.2010 2009_069
15.06.2009 Art. 28 geändert 01.01.2010 2009_069
15.06.2009 Art. 29 geändert 01.01.2010 2009_069
15.06.2009 Art. 30 geändert 01.01.2010 2009_069
15.06.2009 Art. 31 geändert 01.01.2010 2009_069
28.06.2021 Art. 5 Titel geändert 01.01.2022 2021_086
28.06.2021 Art. 5 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_086
28.06.2021 Art. 6 aufgehoben 01.01.2022 2021_086
28.06.2021 Art. 7 Titel geändert 01.01.2022 2021_086
28.06.2021 Art. 7 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_086
28.06.2021 Art. 7 Abs. 2 geändert 01.01.2022 2021_086
28.06.2021 Art. 8 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_086
28.06.2021 Art. 13 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_086
28.06.2021 Art. 13 Abs. 1, a) eingefügt 01.01.2022 2021_086
28.06.2021 Art. 13 Abs. 1, b) eingefügt 01.01.2022 2021_086
28.06.2021 Art. 13 Abs. 2 geändert 01.01.2022 2021_086
28.06.2021 Abschnitt 5 geändert 01.01.2022 2021_086
28.06.2021 Abschnitt 5.1 aufgehoben 01.01.2022 2021_086
28.06.2021 Art. 14 Abs. 2 geändert 01.01.2022 2021_086
28.06.2021 Art. 16 aufgehoben 01.01.2022 2021_086
28.06.2021 Art. 17 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_086
28.06.2021 Art. 17 Abs. 2 eingefügt 01.01.2022 2021_086
28.06.2021 Art. 17 Abs. 3 eingefügt 01.01.2022 2021_086
28.06.2021 Art. 17 Abs. 4 eingefügt 01.01.2022 2021_086
28.06.2021 Art. 18 aufgehoben 01.01.2022 2021_086
28.06.2021 Art. 19 Abs. 2 eingefügt 01.01.2022 2021_086
28.06.2021 Art. 20 Abs. 2 geändert 01.01.2022 2021_086
28.06.2021 Art. 20 Abs. 3 aufgehoben 01.01.2022 2021_086
28.06.2021 Abschnitt 5.2 aufgehoben 01.01.2022 2021_086
28.06.2021 Art. 23 aufgehoben 01.01.2022 2021_086
28.06.2021 Art. 24 aufgehoben 01.01.2022 2021_086
28.06.2021 Art. 25 aufgehoben 01.01.2022 2021_086
28.06.2021 Art. 26 aufgehoben 01.01.2022 2021_086
28.06.2021 Art. 27 aufgehoben 01.01.2022 2021_086
28.06.2021 Art. 28 aufgehoben 01.01.2022 2021_086
28.06.2021 Art. 29 aufgehoben 01.01.2022 2021_086
28.06.2021 Art. 30 aufgehoben 01.01.2022 2021_086
28.06.2021 Art. 31 aufgehoben 01.01.2022 2021_086
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 15.06.2009 01.07.2009 2009_069
Art. 5 Titel geändert 28.06.2021 01.01.2022 2021_086
Art. 5 Abs. 1 geändert 28.06.2021 01.01.2022 2021_086
Art. 6 aufgehoben 28.06.2021 01.01.2022 2021_086
Art. 7 Titel geändert 28.06.2021 01.01.2022 2021_086
Art. 7 Abs. 1 geändert 28.06.2021 01.01.2022 2021_086
Art. 7 Abs. 2 geändert 28.06.2021 01.01.2022 2021_086
Art. 8 Abs. 1 geändert 28.06.2021 01.01.2022 2021_086
Art. 13 Abs. 1 geändert 28.06.2021 01.01.2022 2021_086
Art. 13 Abs. 1, a) eingefügt 28.06.2021 01.01.2022 2021_086
Art. 13 Abs. 1, b) eingefügt 28.06.2021 01.01.2022 2021_086
Art. 13 Abs. 2 geändert 28.06.2021 01.01.2022 2021_086
Abschnitt 5 geändert 28.06.2021 01.01.2022 2021_086
Abschnitt 5.1 aufgehoben 28.06.2021 01.01.2022 2021_086
Art. 14 Abs. 2 geändert 28.06.2021 01.01.2022 2021_086
Art. 16 aufgehoben 28.06.2021 01.01.2022 2021_086
Art. 17 Abs. 1 geändert 28.06.2021 01.01.2022 2021_086
Art. 17 Abs. 2 eingefügt 28.06.2021 01.01.2022 2021_086
Art. 17 Abs. 3 eingefügt 28.06.2021 01.01.2022 2021_086
Art. 17 Abs. 4 eingefügt 28.06.2021 01.01.2022 2021_086
Art. 18 aufgehoben 28.06.2021 01.01.2022 2021_086
Art. 19 Abs. 2 eingefügt 28.06.2021 01.01.2022 2021_086
Art. 20 Abs. 2 geändert 28.06.2021 01.01.2022 2021_086
Art. 20 Abs. 3 aufgehoben 28.06.2021 01.01.2022 2021_086
Abschnitt 5.2 aufgehoben 28.06.2021 01.01.2022 2021_086
Art. 23 geändert 15.06.2009 01.01.2010 2009_069
Art. 23 aufgehoben 28.06.2021 01.01.2022 2021_086
Art. 24 geändert 15.06.2009 01.01.2010 2009_069
Art. 24 aufgehoben 28.06.2021 01.01.2022 2021_086
Art. 25 geändert 15.06.2009 01.01.2010 2009_069
Art. 25 aufgehoben 28.06.2021 01.01.2022 2021_086
Art. 26 geändert 15.06.2009 01.01.2010 2009_069
Art. 26 aufgehoben 28.06.2021 01.01.2022 2021_086
Art. 27 geändert 15.06.2009 01.01.2010 2009_069
Art. 27 aufgehoben 28.06.2021 01.01.2022 2021_086
Art. 28 geändert 15.06.2009 01.01.2010 2009_069
Art. 28 aufgehoben 28.06.2021 01.01.2022 2021_086
Art. 29 geändert 15.06.2009 01.01.2010 2009_069
Art. 29 aufgehoben 28.06.2021 01.01.2022 2021_086
Art. 30 geändert 15.06.2009 01.01.2010 2009_069
Art. 30 aufgehoben 28.06.2021 01.01.2022 2021_086
Art. 31 geändert 15.06.2009 01.01.2010 2009_069
Art. 31 aufgehoben 28.06.2021 01.01.2022 2021_086
