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title: "Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz"
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# Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Diese Vereinbarung bezweckt die Schaffung einer einheitlichen Salzverkaufsordnung auf dem Gebiet der Schweiz unter Währung der kantonalen Salzregale.

## Art. 2 {#art_2}

Salzregal
1 Das auf die kantonalen Salzregale abgestützte Recht auf Einfuhr und Verkauf
von Salz sowie Salzgemischen mit einem Gehalt von 30 % oder mehr an Natriumchlorid und Sole wird im Auftrag der dieser Vereinbarung angeschlossenen
Kantone durch die Vereinigten Schweizerischen Rheinsalinen, Aktiengesellschaft in Schweizerhalle, nachstehend Rheinsalinen genannt, ausgeübt.

## Art. 3 {#art_3}

Gebühren
1 Die Rheinsalinen erheben für Rechnung der dieser Vereinbarung angeschlossenen Kantone einheitliche, nach Salzarten abgestufte Regalgebühren.

## Art. 4 {#art_4}

Preise
1 Die Lieferpreise der Rheinsalinen für die verschiedenen Salzarten sollen einheitlich gestaltet werden.
2 In den Lieferpreisen sind die Regalgebühren eingeschlossen.

## Art. 5 {#art_5}

Einnahmen
1 Die Regalgebühren werden durch die Rheinsalinen regelmässig nach einem
Verteilungsschlüssel den Kantonen ausgerichtet.

## Art. 6 {#art_6}

Organe
1 Die Organe dieser Vereinbarung sind:
1. der Verwaltungsrat,
2. die Geschäftsleitung,
1) Vom Landrat am 27. Juni 1974, vom Bundesrat am 4. Dezember 1974 genehmigt.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.845
2 382.2
3. die Kontrollstelle
der Rheinsalinen.

## Art. 7 {#art_7}

Verwaltungsrat
1 Jeder Aktionärkanton hat Anspruch auf einen Vertreter im Verwaltungsrat der
Rheinsalinen.
2 Hinsichtlich dieser Vereinbarung hat der Verwaltungsrat neben seinen in den
Statuten festgelegten Befugnissen folgende Aufgaben:
a. Bestimmung der Höhe der Regalgebühren und Festlegung des Verteilungsschlüssels,
b. Genehmigung der Abrechnung über die Regalgebühren,
c. Entschädigung der Organe dieser Vereinbarung sowie Vergütung der den
Rheinsalinen entstandenen Vertriebs- und Verwaltungskosten,
d. Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen vorliegender Vereinbarung.
3 Bei Geschäften gemäss Abs. 2 Bst. a–d sind nur die Verwaltungsratsmitglieder stimmberechtigt, welche Vertreter der dieser Vereinbarung angeschlossenen Kantone sind.

## Art. 8 {#art_8}

Geschäftsleitung
1 Die Geschäftsleitung der Rheinsalinen übernimmt alle Aufgaben, die nicht einem anderen Organ übertragen sind.
2 Es handelt sich namentlich um folgende Aufgaben:
a. Lückenlose Sicherstellung und Förderung des Vertriebs aller in der
Schweiz hergestellten oder aus dem Ausland bezogenen Salzarten,
b. Erhebung der festgelegten Lieferpreise unter Einschluss der Regalgebühr,
c. Auszahlung der Regalgebühren an die Kantone,
d. Aufrechterhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Salzvorräte für
wirtschaftliche Kriegsvorsorge, gegebenenfalls unter Mitwirkung der
Kantone,
e. Zusammenarbeit mit den zuständigen kantonalen und eidgenössischen
Instanzen,
f. Teilnahme an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme.

## Art. 9 {#art_9}

Kontrollstelle
1 Die Kontrollstelle der Rheinsalinen hat folgende Aufgaben:
a. Prüfung der durch die Geschäftsleitung erstellten Abrechnung der Regalgebühren,
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.845
3 382.2
b. Ausarbeitung eines Revisionsberichtes und Erteilung aller vom Verwaltungsrat verlangten Auskünfte.

## Art. 10 {#art_10}

Rechtsschutz
1 Bei Anständen zwischen Privaten und der Geschäftsleitung der Rheinsalinen
über die Anwendung dieser Vereinbarung, insbesondere im Hinblick auf die
Einfuhr und den Verkauf sowie die Erhebung der Regalgebühren, entscheidet
der Verwaltungsrat, wobei Art. 7 Abs. 3 Anwendung findet.
2 Der ordentliche Rechtsweg bleibt vorbehalten.
3 Streitigkeiten zwischen den dieser Vereinbarung angeschlossenen Kantonen
sowie zwischen ihnen und den Organen dieser Vereinbarung werden vom
Bundesgericht entschieden.

## Art. 11 {#art_11}

Inkrafttreten und Beitritt
1 Wenn mindestens 12 Kantone oder Halbkantone den Beitritt2) erklärt haben,
ist der Verwaltungsrat ermächtigt, diese Vereinbarung in Kraft zu setzen3). Für
diesen Beschluss ist Art. 7 Abs. 3 sinngemäss anwendbar.
2 Die Beitrittserklärungen sind an den Verwaltungsrat der Rheinsalinen zu richten. Dieser holt für die Vereinbarung die Genehmigung des Bundesrates ein.

## Art. 12 {#art_12}

Austritt
1 Der Austritt kann jederzeit, unter Berücksichtigung einer Kündigungsfrist von
1 Jahr, auf Ende eines Kalenderjahres erklärt werden.
2) Beitritt des Kantons Basel-Landschaft durch RRB vom 26. März 1974. Die Vereinbarung ist heute (8. März 2021) für alle
Kantone, ausgenommen Jura, verbindlich.
3) Durch Beschluss des Verwaltungsrates der Vereinigten Schweizerischen Rheinsalinen vom 25. April 1975 auf den 1. Oktober 1975 in Kraft gesetzt.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.845
4 382.2
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
22.11.1973 01.10.1975 Erlass Erstfassung GS 25.845
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.845
5 382.2
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 22.11.1973 01.10.1975 Erstfassung GS 25.845
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.845
