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title: "Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven"
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provisions: 9
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# Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven

## Art. 1 (Erlassen von der Landsgemeinde am 1. Mai 1988) {#art_1}

Grundsatz
1 Kanton und Gemeinden gewähren jenen Unternehmen Steuervergünstigungen, die nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1985 über die Bildung
steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven Reserven ausscheiden.
2 Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, gelten die Bestimmungen des Bundesrechts.

## Art. 2 {#art_2}

Berechtigte Unternehmen
1 Zur Bildung von Reserven sind Unternehmen mit mindestens zehn Arbeitnehmern berechtigt.

## Art. 3 {#art_3}

Jährliche Einlagen und Höchstbestand
1 Die jährlichen Einlagen gelten als geschäftsmässig begründet, soweit sie
15 Prozent der Berechnungsgrundlage nicht übersteigen und mindestens
10'000 Franken erreichen.
2 Übersteigt der Gesamtbestand an Arbeitsbeschaffungsreserven 20 Prozent
der massgebenden jährlichen Lohnsumme im Sinne der AHV-Gesetzgebung,
so gelten die weiteren jährlichen Einlagen nicht mehr als geschäftsmässig
begründet und werden dem steuerbaren Reinertrag zugerechnet.

## Art. 4 {#art_4}

Bemessung der Steuervergünstigung
1 Die jährlichen Einlagen in die Arbeitsbeschaffungsreserven gelten bei den
direkten Steuern als geschäftsmässig begründete Aufwendungen.
2 Die Arbeitsbeschaffungsreserven sind steuerrechtlich den offenen Reserven gleichgestellt, die aus versteuertem Einkommen oder Reinertrag gebildet werden.

## Art. 5 {#art_5}

Nachträgliche Besteuerung
1 Kanton und Gemeinden besteuern den aufgelösten Reservenbetrag, wenn
das Unternehmen
a. den Verwendungsnachweis nicht ordnungsgemäss erbringt;
b. die Betriebstätigkeit einstellt;
c. den Sitz oder eine Betriebsstätte ins Ausland verlegt.
SBE III/5 411 1
VIII C/33/2
2 Auf dem aufgelösten Reservenbetrag ist, getrennt vom übrigen Einkommen
oder Ertrag, eine volle Jahressteuer zum Höchstsatz geschuldet. Die Verrechnung mit Verlusten aus dem laufenden oder aus früheren Geschäftsjahren ist ausgeschlossen.

## Art. 6 {#art_6}

Verfahren
1 Das Verfahren über die Festsetzung der Steuervergünstigungen und die
nachträgliche Besteuerung richtet sich nach den Bestimmungen des Steuergesetzes.

## Art. 7 {#art_7}

Strafbestimmung
1 Die unrechtmässige Erlangung einer Steuervergünstigung unterliegt den
Strafbestimmungen des Steuergesetzes1).
Art. 8 * Vollzugsvorschriften
1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen
Vorschriften.

## Art. 9 {#art_9}

Verhältnis zum bisherigen Recht
1 Führt das Unternehmen Arbeitsbeschaffungsmassnahmen durch, muss es
vorab die nach dem bisherigen Recht gebildeten Reserven verwenden.

## Art. 11 Art. 10 * … {#art_11}

Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1989 in Kraft. Es findet erstmals Anwendung für die Veranlagung des Steuerjahres 1989.
2 Reserven nach diesem Gesetz können erstmals für die in das Jahr 1988 fallenden Geschäftsabschlüsse gebildet werden.
3 … *
1) GS VI C/1/1
VIII C/33/2
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
07.05.2006 07.05.2006 Art. 8 totalrevidiert SBE X/1 76
07.05.2006 07.05.2006 Art. 10 aufgehoben SBE X/1 76
07.05.2006 07.05.2006 Art. 11 Abs. 3 aufgehoben SBE X/1 76
VIII C/33/2
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Art. 8 07.05.2006 07.05.2006 totalrevidiert SBE X/1 76
Art. 10 07.05.2006 07.05.2006 aufgehoben SBE X/1 76
Art. 11 Abs. 3 07.05.2006 07.05.2006 aufgehoben SBE X/1 76
