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title: "Konkordat über die Jagd auf dem Murtensee"
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# Konkordat über die Jagd auf dem Murtensee

## Art. 1 Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

1. Anwendbares Recht
1 Die Jagd auf dem Murtensee wird geregelt durch die Bundesgesetzgebung,
dieses Konkordat sowie die Bestimmungen der Konkordatskantone, soweit
sie diesem Konkordat nicht widersprechen.
2 In diesem Rahmen wendet jeder Kanton seine eigenen Vorschriften für den
auf seinem Hoheitsgebiet liegenden Teil des Sees an. Die Jäger sind jedoch
verpflichtet, sich an die Vorschriften desjenigen Kantons zu halten, der ihnen
das Jagdpatent ausgestellt hat.

## Art. 2 {#art_2}

2. Anwendungsbereich
1 An den Mündungen der Zuflüsse und am Abfluss des Sees wird das diesem
Konkordat unterstellte Gebiet durch eine die Ufer verbindende Gerade
begrenzt.
2 Im Zweifelsfalle wird das Gebiet durch Schilder gekennzeichnet, die vom
betreffenden Kanton aufgestellt werden.

## Art. 3 {#art_3}

3. Inhaber des Jagdrechts
Das Jagdrecht auf dem See steht den Kantonen Freiburg und Waadt zu.

## Art. 4 {#art_4}

4. Grenzen
1 Für die Ausübung und Überwachung der Jagd auf dem See werden alle
durch den See verlaufenden Grenzen aufgehoben.
2 Die zuständigen Dienststellen können jedoch nur in dem auf ihrem
Kantonsgebiet liegenden Teil des Sees Massnahmen zur Nutzung des Wildes
treffen.

## Art. 5 {#art_5}

5. Jagdsystem
Die Jagd auf dem See wird nach dem Patentsystem ausgeübt.

## Art. 6 {#art_6}

6. Jagdhandlung
1 Wer an einer Verfolgung oder einer Handlung mitwirkt, die das Fangen
oder Töten eines wild lebenden Tieres zum Ziel hat, nimmt an einer
Jagdhandlung teil.
2 Als Jagdhandlungen gelten insbesondere:
a) die Suche, das Treiben, das Stöbern oder die Verfolgung oder der
Abschuss dieser Tiere;
b) das Führen oder Jagenlassen von Hunden in der Absicht, diese Tiere
abzuschiessen oder zu fangen;
c) das Führen oder Fortbewegen eines Schiffes in einer der oben erwähnten
Absichten;
d) das Tragen und der Transport von Waffen mit einem der vorerwähnten
Ziele;
e) …
f) …
g) der Transport von gefangenem oder getötetem Wild.
2. KAPITEL

## Art. 7 Jagdpatent {#art_7}

1. Ausstellung
1 Ohne ein vom Wohnsitzkanton ausgestelltes Patent darf auf dem See nicht
gejagt werden. Es werden folgende Arten von Patenten ausgestellt:
a) das Jahrespatent;
b) das Spezialpatent, das nur Inhabern eines Berufsfischereipatents im
Sinne des Konkordats vom 19. Mai 2003 über die Fischerei im Murtensee
ausgestellt werden kann.
2 Wenn ein Gesuchsteller zur Zeit der Einreichung seines Gesuches seinen
Wohnsitz ausserhalb der beiden Konkordatskantone hat, wird ihm das Patent
von dem Kanton ausgestellt, an den das Gesuch gestellt worden ist.
3 Damit der Antragsteller ein Patent erhält, muss er:
a) die gesetzlichen Bedingungen erfüllen, die in dem mit der Patentausgabe
beauftragten Kanton gültig sind, oder, für Inhaber eines
Berufsfischereipatents, welche die spezifische Prüfung und die
regelmässige Schiessprüfung eines der Konkordatskantone erfolgreich
bestanden haben;
b) über eine Jagdhaftpflichtversicherung verfügen.
4 Für die spezifische Prüfung zum Erhalt des Spezialpatents werden die
Kenntnisse der Gesetzgebung über die Ausübung der Jagd, der Umgang und
die Anwendung der Waffen, die Sicherheitsregeln und die Kenntnis der
Wasservögel geprüft. Die interkantonale Kommission gemäss diesem
Konkordat (die interkantonale Kommission) regelt die Modalitäten der
Prüfung.
5 An Personen, die im Vorjahr ihr Statistikheft nach Artikel 20 nicht
vorschriftsgemäss ausgefüllt und unterschrieben zurückgeschickt haben,
obwohl sie mindestens 15 Tage vorher gemahnt worden waren, kann kein
Patent abgegeben werden.

## Art. 8 {#art_8}

2. Gebühren
1 Die Mindestgebühr für das Patent beträgt 150 Franken. Darin sind die
verschiedenen Taxen und speziellen kantonalen Gebühren inbegriffen.
2 Dieser Betrag wird verdoppelt für Gesuchsteller, die zur Zeit der
Einreichung des Gesuches für das Patent ihren Wohnsitz ausserhalb der
beiden Konkordatskantone haben.
3 Jeder Kanton behält den Erlös der von ihm ausgestellten Patente.
4 Das Spezialpatent wird den aktiven Berufsfischern, die darum ersuchen,
kostenlos abgegeben.

## Art. 9 {#art_9}

3. Entzug
Gegebenenfalls wird das Patent vom Kanton, der es ausgestellt hat, entzogen
und der dafür bezahlte Betrag zurückerstattet, sofern es die
Gesetzesbestimmungen vorsehen.
3. KAPITEL

## Art. 10 Ausübung der Jagd {#art_10}

1. Wildarten
1 Mit dem Jahrespatent dürfen ausschliesslich die Stockente und der
Kormoran gejagt werden.
2 Mit dem Spezialpatent darf ausschliesslich der Kormoran gejagt werden.
3 Die interkantonale Kommission kann die Liste der jagdbaren Arten
innerhalb der Grenzen des Bundesrechts anpassen. Die Patentinhaber werden
gemäss dem von jedem Konkordatskanton vorgesehenen Verfahren vor der
Jagdsaison über diese Änderungen informiert.

## Art. 11 {#art_11}

2. Boote
1 Der Inhaber des Patentes darf nur von einem Boot ohne Motor oder von
einem Boot mit Motor aus jagen, dessen Leistung 8 PS (8 PS DIN oder 5,88
kW) nicht überschreitet.
2 Es ist untersagt:
a) ein Jagdboot mit einem Boot zu schleppen, das über einen Motor mit
mehr als 8 PS verfügt;
b) einen Motor mit mehr als 8 PS im Boot mitzuführen, auch wenn er nicht
gebraucht wird.
3 Diese Bestimmungen gelten nicht für Inhaber eines Spezialpatents.
4 Als Boot wird jedes Schiff, Floss und jedes ähnliche Gerät betrachtet, sei
es vertäut, verankert oder nicht.

## Art. 12 {#art_12}

3. Waffen
Es dürfen nur Schrotflinten verwendet werden:
a) die vom Kanton, der das Patent ausgestellt hat, zugelassen sind;
b) die nach den Vorschriften dieses Kantons geprüft worden sind.

## Art. 13 {#art_13}

4. Munition
Bei der Jagd auf dem See ist die Verwendung von Bleischrot untersagt.

## Art. 14 {#art_14}

5. Künstliche Hilfsmittel
Der Gebrauch von künstlichen Hilfsmitteln, um das Wild zu vertreiben oder
anzulocken, ist verboten.

## Art. 15 {#art_15}

6. Gehilfen
1 Der Patentinhaber darf auf dem See von einem oder mehreren Gehilfen
begleitet werden.
2 Die Gehilfen dürfen jedoch nur schiessen sowie Waffen tragen oder
transportieren, wenn sie selber ein Patent besitzen.

## Art. 16 {#art_16}

7. Jagdgebiet
a) Im Allgemeinen
1 Es ist untersagt zu jagen:
a) in den vom Bund oder einem Konkordatskanton auf dem Land oder auf
dem Wasser festgelegten Schongebieten;
b) im Abstand von weniger als 200 m von Wohnhäusern;
c) im Abstand von weniger als 200 m von Häfen, Molen oder
Schiffslandestegen im Dienst der Öffentlichkeit;
d) für die Inhaber eines Spezialpatents, in einem Umkreis von mehr als 100
m um ein Berufsfischereigerät.
2 Vorschriftsgemäss geschossenes Wild darf jedoch an den Orten nach den
Buchstaben a, b und c auf dem kürzesten Weg abgeholt werden, sofern die
Waffen entladen sind.

## Art. 17 {#art_17}

b) Schongebiete
1 Die Konkordatskantone teilen sich regelmässig ihre Beschlüsse über die
Schongebiete mit.
2 Die Patentinhaber sind gehalten, sich vor der Eröffnung der Jagd über die
Grenzen der verschiedenen Schongebiete zu informieren.

## Art. 18 {#art_18}

8. Zeitliche Gültigkeit
1 Die Patente sind wie folgt gültig:
a) das Jahrespatent: vom 1. Oktober des Jahres, in dem es ausgestellt wurde,
bis zum 31. Januar des folgenden Jahres;
b) das Spezialpatent: im Zeitraum, während dem der Kormoran nach der
eidgenössischen Jagdgesetzgebung gejagt werden darf.
2 Fällt das Datum der Eröffnung der Jagd auf einen Sonntag, so beginnt die
Saison einen Tag später.
3 Fällt das Datum der Beendigung der Jagd auf einen Sonntag, so hört die
Saison einen Tag früher auf.

## Art. 19 {#art_19}

9. Jagdzeiten
1 Die Jagd ist an Sonntagen, an Allerheiligen (1. November), am
Weihnachtstag und an Neujahr (1. Januar) verboten.
2 Bei genügender Sicht ist die Jagd eine Stunde vor Sonnenaufgang bis eine
Stunde nach Sonnenuntergang gestattet.
3 Diese Zeiten werden den Jägern vor Beginn der Jagdsaison nach dem dazu
vom jeweiligen Konkordatskanton vorgesehenen Verfahren mitgeteilt.
4 Ausserhalb dieser Zeiten müssen die Waffen entladen sein.
5 Jede Person, die sich drei Stunden nach Jagdschluss und drei Stunden vor
Jagderöffnung mit Waffen auf dem See befindet, verstösst gegen die
Bestimmungen dieses Artikels.

## Art. 20 {#art_20}

10. Statistik
1 Der Patentinhaber muss das ihm abgegebene Statistikheft ausfüllen,
unterzeichnen und bis zum festgelegten Datum dem Kanton zustellen, der
das Patent ausgestellt hat.
2 Die gegebenen Auskünfte sind streng vertraulich.
4. KAPITEL

## Art. 21 Jagdaufsicht {#art_21}

1. Bezeichnung und Schulung
Jeder Konkordatskanton bestimmt die Jagdaufseher auf dem See und ist für
ihre Ausbildung besorgt.

## Art. 22 {#art_22}

2. Rechte und Pflichten der Aufseher
a) Im Allgemeinen
1 Die Jagdaufseher auf dem See zeigen der zuständigen Behörde alle
Widerhandlungen an, von denen sie Kenntnis erhalten. Sie treffen die
notwendigen Massnahmen zur Feststellung der Tatbestände und der Täter
und zur Verhütung weiterer Widerhandlungen.
2 Ihre Rechte und Pflichten werden zudem durch die Gesetzgebung des
Bundes und des Kantons, dem sie unterstellt sind, geregelt.

## Art. 23 {#art_23}

b) Interkantonale Zusammenarbeit und Folgerecht
1 Die Jagdaufseher auf dem See können ihre Arbeit gemeinsam organisieren.
Nötigenfalls haben sie das Folgerecht, gestützt auf das Konkordat über die
Ausübung und die Beaufsichtigung der Jagd.
2 Nötigenfalls sind sie berechtigt, gestützt auf das erwähnte Konkordat das
Festland des andern Konkordatskantons zu betreten und dort
Amtshandlungen zu vollziehen.

## Art. 24 {#art_24}

3. Pflicht des Patentinhabers
Jeder Jäger muss sein Patent immer bei sich haben. Er hat es auf Verlangen
jeder mit der Jagdaufsicht auf dem See beauftragten Person vorzuweisen.
5. KAPITEL

## Art. 25 Vollzug {#art_25}

1. Interkantonale Kommission
a) Zusammensetzung
1 Eine interkantonale Kommission, bestehend aus den für die Jagd
verantwortlichen Staatsräten 1), übt die Aufsicht über die Jagd auf dem See
aus.
2 Jeder Konkordatskanton übernimmt der Reihe nach für drei Jahre den
Vorsitz.
1) Im Kanton Freiburg: Vorsteher der Direktion der Institutionen und der Land-
und Forstwirtschaft.

## Art. 26 {#art_26}

b) Arbeitsweise
1 Die interkantonale Kommission tritt grundsätzlich einmal pro Jahr im
Vorsitzkanton zusammen.
2 Sie wird vom Vertreter des Kantons einberufen, der den Vorsitz führt.
3 Sie fasst ihre Beschlüsse einstimmig.

## Art. 27 {#art_27}

2. Kantonale Verwaltungsbehörden
1 Die Konkordatskantone bezeichnen die Verwaltungs- und Dienststellen, die
mit dem Vollzug dieses Konkordats beauftragt sind, und regeln das
Verfahren, an das sich diese Behörden und Dienststellen zu halten haben.
2 Die Entscheide dieser Behörden und Dienststellen können gemäss den von
den Konkordatskantonen erlassenen Vorschriften mit Beschwerde
angefochten werden.

## Art. 28 {#art_28}

3. Ausführung der Beschlüsse
1 Sobald ein Verwaltungsbeschluss, der gestützt auf die Gesetzgebung über
die Jagd auf dem See erlassen wurde, rechtskräftig wird, gelangt er in den
Konkordatskantonen zum Vollzug.
2 Der Kanton, dessen Behörde oder Dienststelle den Beschluss erlassen hat,
übernimmt die aus dem Vollzug entstehenden Kosten.
6. KAPITEL

## Art. 29 Strafbestimmungen {#art_29}

1. Im Allgemeinen
1 Unter Vorbehalt der von der Bundesgesetzgebung vorgesehenen
Strafbestimmungen werden Vergehen gegen die Gesetzgebung über die Jagd
auf dem See gemäss den Vorschriften des betroffenen Konkordatskantons
gerichtlich verfolgt und abgeurteilt.
2 Die Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuchs über die
materielle und lokale Zuständigkeit sowie die gegenseitige Rechtshilfe sind
sinngemäss anwendbar.
3 Der gesetzliche und verwaltungsrechtliche Entzug des Jagdrechts bleiben
vorbehalten.

## Art. 30 {#art_30}

2. Vollzug der Beschlüsse
1 Sobald ein Beschluss, der gestützt auf die Gesetzgebung über die Jagd auf
dem See erlassen wurde, rechtskräftig wird, gelangt er in allen
Konkordatskantonen zum Vollzug.
2 Unter Vorbehalt der durch die Gesetzgebung anerkannten Rechte Dritter
erfolgt der Vollzug zugunsten des Kantons, dessen Behörde den Beschluss
gefasst hat.
3 Die Kosten fallen zu Lasten dieses Kantons.
7. KAPITEL

## Art. 31 Schlussbestimmungen {#art_31}

1. Inkrafttreten
1 Dieses Konkordat tritt am 1. März 1998 in Kraft.
2 Das Konkordat vom 15. August 1978 über die Jagd auf dem Murtensee
(SGF 922.6) wird auf diesen Zeitpunkt aufgehoben.

## Art. 32 {#art_32}

2. Kündigung
Dieses Konkordat kann von jedem Kanton unter Beachtung einer
12monatigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt
werden.
Beitritt durch Dekret vom 6.5.1998; Promulgierung am 21.9.1998
Genehmigung
Die Änderung vom 20.12.2019 ist am 31.03.2020 durch den Staatsrat
genehmigt worden.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
19.02.1998 Erlass Grunderlass 01.03.1998 BL/AGS 1998 f 241 / d 241
20.12.2019 Art. 6 Abs. 2, e aufgehoben 01.09.2020 2020_034
20.12.2019 Art. 6 Abs. 2, f aufgehoben 01.09.2020 2020_034
20.12.2019 Art. 6 Abs. 2, g geändert 01.09.2020 2020_034
20.12.2019 Art. 7 Abs. 1 geändert 01.09.2020 2020_034
20.12.2019 Art. 7 Abs. 3 geändert 01.09.2020 2020_034
20.12.2019 Art. 7 Abs. 4 geändert 01.09.2020 2020_034
20.12.2019 Art. 7 Abs. 5 eingefügt 01.09.2020 2020_034
20.12.2019 Art. 8 Abs. 4 eingefügt 01.09.2020 2020_034
20.12.2019 Art. 10 Abs. 1 geändert 01.09.2020 2020_034
20.12.2019 Art. 10 Abs. 2 eingefügt 01.09.2020 2020_034
20.12.2019 Art. 10 Abs. 3 eingefügt 01.09.2020 2020_034
20.12.2019 Art. 11 Abs. 3 geändert 01.09.2020 2020_034
20.12.2019 Art. 11 Abs. 4 geändert 01.09.2020 2020_034
20.12.2019 Art. 12 geändert 01.09.2020 2020_034
20.12.2019 Art. 14 geändert 01.09.2020 2020_034
20.12.2019 Art. 16 Abs. 1, d eingefügt 01.09.2020 2020_034
20.12.2019 Art. 18 geändert 01.09.2020 2020_034
20.12.2019 Art. 19 geändert 01.09.2020 2020_034
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes
Element
Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 19.02.1998 01.03.1998 BL/AGS 1998 f 241 / d 241
Art. 6 Abs. 2, e aufgehoben 20.12.2019 01.09.2020 2020_034
Art. 6 Abs. 2, f aufgehoben 20.12.2019 01.09.2020 2020_034
Art. 6 Abs. 2, g geändert 20.12.2019 01.09.2020 2020_034
Art. 7 Abs. 1 geändert 20.12.2019 01.09.2020 2020_034
Art. 7 Abs. 3 geändert 20.12.2019 01.09.2020 2020_034
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Art. 7 Abs. 5 eingefügt 20.12.2019 01.09.2020 2020_034
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Art. 11 Abs. 4 geändert 20.12.2019 01.09.2020 2020_034
Art. 12 geändert 20.12.2019 01.09.2020 2020_034
Art. 14 geändert 20.12.2019 01.09.2020 2020_034
Art. 16 Abs. 1, d eingefügt 20.12.2019 01.09.2020 2020_034
Art. 18 geändert 20.12.2019 01.09.2020 2020_034
Art. 19 geändert 20.12.2019 01.09.2020 2020_034
