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title: "Richtlinie für die Bemessung der Wohnkosten im Unterstützungsbudget"
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# Richtlinie für die Bemessung der Wohnkosten im Unterstützungsbudget

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851.1211
Richtlinie für die Bemessung der
Wohnkosten im Unterstützungsbudget
Beschluss der Sozialbehörde vom 1. Februar 2024
1. Maximal unbefristet zu übernehmende Nettomiete
a. bei Einzelpersonen, Ehepaaren, eingetragenen Partnerschaften, Familien, Konkubinaten, Einelternfamilien sowie
Geschwistern und anderen familienähnlichen Wohngemeinschaften in regulärer Wohnung (mit Bad/Du/WC und
Küche zur eigenen Benützung):
Haushaltsgrösse Nettomiete für Haushalt pro Monat
1 Personenhaushalt 1400.–
2 Personenhaushalt 1650.– (825.–/Pers.)
3 Personenhaushalt 1800.– (600.–/Pers.)
4 Personenhaushalt 1950.– (488.–/Pers.)
5 Personenhaushalt 2050.– (410.–/Pers.)
pro zusätzliche Person + 220.–
Personen im Begleiteten
Wohnen der SEB Miettarif gemäss Tarifordnung für die
städtischen Wohnintegrationsangebote
mit Stand vom 31.01.2012
b. bei Personen in Zweckwohngemeinschaften:
Haushaltsgrösse Nettomiete für Haushalt pro Monat
2 Personenhaushalt 2000.– (1000.–/Pers.)
3 Personenhaushalt 2150.– (717.–/Pers.)
4 Personenhaushalt 2550.– (638.–/Pers.)
5 Personenhaushalt 2900.– (580.–/Pers.)
ab 6 Personenhaushalt 550.–/Pers.
c. bei Personen in Zimmern:
Ein Mietobjekt gilt als «Zimmer», wenn es über keine Küche
verfügt oder Bad/Du/WC und/oder Küche lediglich zur Mitbenützung sind. Die Personen, mit denen die Klientin oder
der Klient Küche/Bad/Du/WC teilt, bilden mit ihr / ihm keine
Wohngemeinschaft und verfügen für die von ihnen bewohnten Zimmer über einen eigenen Mietvertrag.
Nettomiete für Haushalt pro Monat, unabhängig von der
Haushaltsgrösse
1050.–
2Richtlinie für die Bemessung der
Wohnkosten im Unterstützungsbudget851.121
d. bei jungen Erwachsenen (Personen zwischen dem vollendeten 18. und dem vollendeten 25. Lebensjahr):
Von jungen Erwachsenen ohne abgeschlossene Erstausbildung wird erwartet, dass sie bei den Eltern wohnen.
Die Wohnkosten von jungen Erwachsenen mit und ohne
Erstausbildung, die im Haushalt der Eltern wohnen, werden nur übernommen, wenn den Eltern deren Übernahme
unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht oder
nicht ganz zugemutet werden kann (vgl. SKOS-Richtlinie
Kap. C.4.2).
Ist ein Zusammenleben mit den Eltern nicht möglich oder
nicht zumutbar, wird erwartet, dass junge Erwachsene mit
und ohne Erstausbildung in einem Mehrpersonenhaushalt
(z. B. Zweckwohngemeinschaft) leben. Nur in begründeten
Fällen ist das Führen eines Einpersonenhaushalts zu bewilligen.
2. Nebenkosten
Nebenkosten, welche unmittelbar aus dem Wohnbedürfnis resultieren (wie Heizung, Warmwasser etc.), werden nach Bedarf
erstattet. Sie müssen sich in einem plausiblen Rahmen bewegen. Nicht übernommen werden die Kosten für Leistungen, welche aus dem Grundbedarf zu finanzieren sind, auch wenn sie im
Mietvertrag enthalten sind.
3. Vorgehen bei zu hoher Nettomiete
3.1. Ablehnung der zu hohen Nettomiete:
Zu hohe Nettomiete bei Eintritt in die Sozialhilfe oder bei unfreiwilligem Wohnungswechsel
während Sozialhilfebezugs
Auflage: Liegt die Nettomiete über dem Maximalbetrag gemäss
Ziff. 1 und ist der Umzug in eine günstigere Unterkunft verhältnismässig und zumutbar, wird der betroffenen Person die Auflage zur Suche nach einer günstigeren Wohnung erteilt. Für die
Suche wird eine angemessene Frist eingeräumt (in der Regel
zwischen 6 und 12 Monaten, bei jungen Erwachsenen zwischen
3 und 6 Monaten). In der Zwischenzeit wird die zu hohe Nettomiete finanziert. Hat sich die Person nachweislich um eine günstigere Unterkunft bemüht, jedoch innert der vorgegebenen Frist
keine gefunden, ist die Frist zu verlängern.
3Richtlinie für die Bemessung der
Wohnkosten im Unterstützungsbudget 851.121
Kürzung: Kommt die betroffene Person der Auflage nicht nach
und ist der Umzug in eine günstigere Wohnung nach wie vor
verhältnismässig und zumutbar, ist die in der Bedarfsrechnung
berücksichtigte Nettomiete in der Regel auf den nächsten möglichen Kündigungstermin auf den in der Auflage festgelegten Betrag zu kürzen.
3.2. Ablehnung der zu hohen Nettomiete:
Zu hohe Nettomiete bei freiwilligem Wohnungswechsel während des Sozialhilfebezugs
Bei einem freiwilligen Wechsel in eine zu teure Wohnung oder
in ein zu teures Zimmer während des Sozialhilfebezugs wird ab
Mietbeginn nur die Nettomiete gemäss Ziff. 1 in der Bedarfsrechnung berücksichtigt.
3.3. Befristete Bewilligung der zu hohen Nettomiete
Ist die zu hohe Nettomiete aus Gründen der Verhältnismässigkeit ausnahmsweise zu übernehmen, ist dies zu begründen
(z. B. weil die Wohnungssuche oder ein Umzug momentan aus
gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar ist). Die Übernahme
der zu hohen Nettomiete ist zu befristen. Danach ist periodisch
zu überprüfen, ob die besonderen Umstände für die Übernahme
der zu hohen Nettomiete weiterhin vorliegen.
4. Weitere Regelungen
4.1. Finanzielle Unterstützung bei der Bezahlung
der Miete
Zuwendungen Dritter zur Finanzierung einer zu hohen Nettomiete werden in der Bedarfsrechnung als Einnahmen angerechnet. Die Nettomiete wird gem. Ziff. 1 berücksichtigt. Von diesem Grundsatz wird dann abgewichen, wenn eine unterstützte
Person über Teile ihrer Wohnung einen Untermietvertrag abgeschlossen hat und gestützt auf diesen Untermieteinnahmen
erzielt. Dadurch reduzieren sich die zu berücksichtigende Nettomiete und die Nebenkosten.
4.2. Ehepartner mit zwei Wohnungen
Bei freiwillig in zwei verschiedenen Wohnungen lebenden Ehepartnern wird grundsätzlich nur die Nettomiete und die Nebenkosten für eine Wohnung in der Bedarfsrechnung berücksichtigt
(vgl. SKOS-Richtlinie Kap. D.4.1).
4Richtlinie für die Bemessung der
Wohnkosten im Unterstützungsbudget851.121
4.3. Anrechenbare Wohnkosten bei Besuchsrecht
und geteilter Obhut
Bei unterstützten Eltern mit einem üblichen Wochenend- und
Ferienbesuchsrecht und einem Kind gilt die Netto-Obergrenze
eines Zweipersonenhaushalts. Bei mehreren Kindern gilt die
Netto-Obergrenze, welche der Haushaltsgrösse bestehend aus
dem unterstützten Elternteil und den Kindern abzüglich einer
Person entspricht. Vorausgesetzt ist, dass die Besuche tatsächlich stattfinden und das Kind resp. die Kinder in einem separaten
Zimmer schlafen können. Geht das wahrgenommene Besuchsrecht in seinem Umfang deutlich über die üblichen Wochenend-
und Ferienregelungen hinaus, ist die Übernahme der Wohnkosten analog zur untenstehenden Regelung bei geteilter Obhut
möglich.
Bei geteilter Obhut gelangt – soweit die Betreuung effektiv
wahrgenommen wird – die Netto-Obergrenze zur Anwendung,
welche der Haushaltsgrösse bestehend aus dem unterstützten
Elternteil und dem Kind/den Kindern entspricht.
5. Übergangsregelung
Bei Zimmermietverhältnissen, welche bereits vor dem 1. Oktober 2013 bestanden haben, gilt bis zur Beendigung des bestehenden Mietverhältnisses oder bis zu einer Mietzinserhöhung
weiterhin die Brutto-Obergrenze von Fr. 1100.–, dies soweit die
unterstützte Person seit 1. Oktober 2013 ununterbrochen Sozialhilfe bezogen hat.
6. Inkrafttreten
Diese Richtlinie ersetzt die Richtlinie zur Bemessung der Wohnkosten im Unterstützungsbudget vom 17. Dezember 2020. Der
Zeitpunkt des Inkrafttretens wird von der Sozialbehörde bestimmt.1 Die neue Richtlinie ist ab diesem Zeitpunkt auf alle
laufenden und neu zu entscheidenden Unterstützungsfälle anwendbar.
1 Inkrafttreten 1. Juli 2024 (Beschluss der Sozialbehörde vom 18. April 2024).
