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title: "Gesetz über die IBC Energie Wasser Chur (IBC-Gesetz)"
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provisions: 42
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# Gesetz über die IBC Energie Wasser Chur (IBC-Gesetz)

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Rechtsform, Name, Sitz
Die IBC Energie Wasser Chur (IBC) ist eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt mit Sitz in Chur.

## Art. 2 {#art_2}

Konzession
Die Stadt erteilt der IBC eine Konzession für die Erbringung des
Versorgungsauftrages sowie für die Nutzung des öffentlichen Grund und Bodens
und des Grundwassers.

## Art. 3 {#art_3}

Aufgaben
1 Die IBC versorgt die Bevölkerung mit Energie (Elektrizität, Erdgas/ Biogas
und Wärme) und Wasser und erfüllt die gestützt auf dieses Gesetz, die
Konzession und die Eigentümerstrategie übertragenen Aufgaben.
2 Die IBC erbringt Energiedienstleistungen.
3 Die IBC sorgt im Rahmen der Verfügbarkeit und der Leistungsfähigkeit
ihrer Anlagen für eine sichere, ausreichende, effiziente und umweltgerechte Versorgung ihrer Kundinnen und Kunden.
4 Die IBC unterstützt die Stadt bei der Umsetzung von Energieeffizienzbestrebungen.
1 Fassung von Art. 6, 8, 11, 12-23, 28, 33, 35-38, 41 und 42 gemäss der am 6. Oktober 2011
vom Gemeinderat beschlossenen Teilrevision (GRB 255.10). Vom Stadtrat nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist mit Beschluss vom 28. November 2011 (SRB 685) auf
den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzt
2 Fassung gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 21. Juni 2018 (GRB.2018.13). Vom
Stadtrat nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist mit Beschluss vom 7. Mai 2019
(SRB.2019.335) rückwirkend auf den 1. Februar 2019 in Kraft gesetzt
3 Fassung gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 21. Juni 2018 (GRB.2018.13). Vom
Stadtrat nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist mit Beschluss vom 7. Mai 2019
(SRB.2019.335) rückwirkend auf den 1. Februar 2019 in Kraft gesetzt
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## Art. 4 {#art_4}

Eigentumsverhältnisse
1 Die Stadt überträgt der IBC zum Buchwert das gesamte bisherige
Verwaltungs- und Finanzvermögen der Elektrizitäts-, Erdgas- und Wasserversorgung sowie die Hydranten zu Eigentum.
2 Die öffentlichen Brunnen, die Quellrechte, die öffentliche Beleuchtung und
alle dazugehörigen Anschlussleitungen bleiben im Eigentum der Stadt.
3 Die Verteilnetze der Elektrizitäts-, Erdgas-, Wärme- und Wasserversorgung sowie der Hydranten auf dem Gebiet der Stadt dürfen nicht veräussert
werden.

## Art. 5 {#art_5}

Rechtsübertragungen
1 Sämtliche betriebsnotwendigen Grundstücke, Bauten und Anlagen, Elektrizitäts-, Erdgas- und Wasserleitungen sowie Steuer- und Anschlussleitungen
(Zugehör) und alle Dienstbarkeiten, welche die Stadt berechtigen, solche Leitungen dauernd beizubehalten, werden auf die IBC übertragen.
2 Nicht übertragen werden insbesondere Glasfaser- und Kupferleitungen,
welche Informatik- und Telefoniezwecken dienen, sowie Telefonzentralen.

## Art. 6 {#art_6}

Gemeindekorporation Kraftwerk Chur-Sand (GKC), Kraftwerke
Hinterrhein AG (KHR) und weitere Beteiligungen
1 Die Übernahme bzw. Verwertung von Strom, Wasser, Gas und Wärme,
welche der Stadt aus ihrer Beteiligung an der GKC, KHR und weiteren
Beteiligungen zusteht sowie alle daraus entstehenden Kostenfolgen, obliegen der
IBC.2 Die Bruttomargen, die aus der Differenz zwischen den Einkaufspreisen und
Verkaufspreisen dieser städtischen Beteiligungen erzielt werden, sind vor dem
Antrag auf Gewinnverwendung mit der Jahresrechnung dem Stadtrat vorzulegen.
II. Versorgungsauftrag

## Art. 7 A. Grundsätze der Leistungserbringung {#art_7}

Geschäftsgrundsätze
1 Die IBC ist nach ökonomischen und ökologischen Grundsätzen zu führen.
2 Die IBC kann mit anderen Unternehmen des öffentlichen oder privaten
Rechts zusammenarbeiten sowie solche Unternehmen erwerben oder sich daran
beteiligen.
1 Fassung gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 16. November 2023 (GRB.2023.36).
Vom Stadtrat nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist mit Beschluss vom 16. Januar
2024 (SRB.2024.54) rückwirkend auf den 1. Januar 2024 in Kraft gesetzt
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## Art. 8 {#art_8}

Geschäftsgebiet
Die IBC ist berechtigt, auch ausserhalb des Stadtgebietes tätig zu werden.

## Art. 9 {#art_9}

Natürliche Lebensgrundlagen
Die IBC trägt dem Schutz der Umwelt und der Erhaltung der natürlichen
Lebensgrundlagen Rechnung. Sie fördert die Produktion und den Vertrieb von
erneuerbaren Energien.

## Art. 10 B. Versorgungsauftrag für einzelne Bereiche {#art_10}

Wasserversorgung
Die IBC versorgt die Stadt mit Trink-, Brauch- und Löschwasser.

## Art. 11 {#art_11}

Öffentliche Beleuchtung
Die IBC stellt gegen Entgelt die Beleuchtung der Strassen und Plätze auf
dem Stadtgebiet sicher.
Art. 11a1 Nutzung Grundwasser
1 Für die Nutzung von Grundwasser zu Wärmezwecken plant, erstellt,
betreibt und unterhält die IBC die dazu notwendigen Anergienetze (Grund- und
Groberschliessung), sofern sich dies aus wirtschaftlicher und technischer Sicht
als sachlich begründet erweist und der Gewässerschutz gewährleistet ist.
2 Für Dritte, die das Grundwasser zu Wärmezwecken nutzen wollen oder
aufgrund bestehender Konzessionen bereits nutzen, besteht im Einzugsbereich
der Erschliessung eine Anschlusspflicht an die Anlagen der IBC. Bei bestehenden
Konzessionsverträgen, die keinen Vorbehalt hinsichtlich einer Änderung der
künftigen Gesetzgebung enthalten, entsteht die Anschlusspflicht indessen erst mit
Ablauf der jeweiligen Vertragsdauer.
3 Mit dem Anschluss fallen bestehende Grundwasserkonzessionen dahin.
4 Fällt eine Grundwasserkonzession gestützt auf Abs. 3 dahin, hat der Konzessionär einen Anspruch auf Entschädigung von der Stadt Chur entsprechend
den gesetzlichen Bestimmungen über die Enteignung.
5 Der Gemeinderat legt den Einzugsbereich gemäss Abs. 2 im Generellen
Erschliessungsplan parzellengenau fest. Er hört dabei die IBC an.
1 Fassung gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 21. Juni 2018 (GRB.2018.13). Vom
Stadtrat nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist mit Beschluss vom 7. Mai 2019
(SRB.2019.335) rückwirkend auf den 1. Februar 2019 in Kraft gesetzt
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4 1.1.2024
Art. 11b1 Zukünftige Technologien und von der IBC noch nicht angebotene
Dienstleistungen
Die IBC hat es Dritten zu angemessenen Konditionen zu ermöglichen, das
Anergienetz für zukünftige Technologien zu nutzen, und im Zusammenhang mit
dem Anergienetz Dienstleistungen, die bei Annahme von Art. 11b durch den Gemeinderat bzw. vom Volk von der IBC nicht angeboten wurden, zu erbringen.

## Art. 12 {#art_12}

Leitungsnetze und Anlagen
Die IBC erstellt, betreibt und unterhält die für die Energie und Wasserversorgung notwendigen Leitungsnetze und anderen Anlagen. Sie sorgt insbesondere für deren Betriebssicherheit und eine der technischen Entwicklung Rechnung tragende Erneuerung.

## Art. 13 {#art_13}

Gewerbliche Leistungen
Die IBC kann, möglichst zu gewinnbringenden, mindestens aber zu kostendeckenden Preisen, im Rahmen der Konzession und der Eigentümerstrategie gewerbliche Leistungen anbieten.
III. Organisation

## Art. 14 A. Gemeindebehörden {#art_14}

Gemeinderat
1 Der Gemeinderat erteilt auf Antrag des Stadtrates die für maximal zehn
Jahre gültige Konzession.
2 Der Gemeinderat nimmt jährlich vom Budget, vom Jahresbericht und von
der Jahresrechnung Kenntnis.
3 Die Veräusserung von Grundstücken oder von Unternehmensteilen der IBC
sowie die Errichtung von Grundpfandrechten bedürfen der Zustimmung des Gemeinderates.
4 Der Gemeinderat legt den Rahmen der Wassertarife und der Tarife für die
Nutzung von Grundwasser zu Wärmezwecken fest.
1 Fassung gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 21. Juni 2018 (GRB.2018.13). Vom
Stadtrat nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist mit Beschluss vom 7. Mai 2019
(SRB.2019.335) rückwirkend auf den 1. Februar 2019 in Kraft gesetzt
2 Fassung von Abs. 1 gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 8. September 2022
(GRB.2022.46). Vom Stadtrat nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist mit Beschluss vom 25. Oktober 2022 (SRB.2022.914) auf den 1. Januar 2023 in Kraft gesetzt;
Fassung von Abs. 4 gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 21. Juni 2018
(GRB.2018.13). Vom Stadtrat nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist mit Beschluss vom 7. Mai 2019 (SRB.2019.335) rückwirkend auf den 1. Februar 2019 in Kraft
gesetzt
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## Art. 15 {#art_15}

Stadtrat
1 Der Stadtrat wahrt die Eigentümerinteressen und übernimmt die Aufsichtsfunktion. Er legt die Eigentümerstrategie fest, überprüft diese periodisch und unterbreitet sie dem Gemeinderat zur Kenntnisnahme.
2 Dem Stadtrat stehen folgende unübertragbaren Befugnisse zu:
a) Festsetzung und Änderung der Statuten;
b) Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates, des Verwaltungsratspräsidiums
und der Revisionsstelle;
c) Genehmigung des Jahresberichts;
d) Genehmigung der Jahresrechnung sowie die Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes;
e) Entlastung des Verwaltungsrates;
f) Beschlussfassung über die Gegenstände, die ihm durch das Gesetz vorbehalten sind.

## Art. 16 B. Verwaltungsrat {#art_16}

Zusammensetzung, Wahl und Amtsdauer
1 Der Verwaltungsrat besteht aus drei bis fünf Mitgliedern. Die Bestimmungen des Obligationenrechts zur Aktiengesellschaft betreffend Anforderungen und
Haftung an Verwaltungsratsmitglieder finden Anwendung. Amtierende
Mitglieder des Stadtrates sind nicht in den Verwaltungsrat wählbar.
2 Die Amtsdauer beträgt ein Jahr. Die Wiederwahl ist zulässig.

## Art. 17 {#art_17}

Befugnisse und Aufgaben
1 Der Verwaltungsrat verfügt im Rahmen der Konzession und der Eigentümerstrategie über sämtliche Befugnisse, die nicht durch dieses Gesetz oder durch
den Verwaltungsrat anderen Stellen übertragen worden sind.
2 Der Verwaltungsrat bestimmt im Rahmen dieses Gesetzes, der Konzession
und der Eigentümerstrategie die Unternehmenspolitik, fällt die strategischen Entscheide, überprüft die getroffenen Anordnungen und überwacht ihren Vollzug
sowie die Einhaltung und Erfüllung derselben. Er sorgt für ein zweckmässiges
Controlling.
3 Der Verwaltungsrat ist berechtigt, allgemeine Geschäftsbedingungen,
Richtlinien und Weisungen zu erlassen. Er regelt insbesondere die näheren Voraussetzungen für den Bezug von Energie und Wasser sowie für andere angebotene Leistungen. Der Verwaltungsrat legt die Löhne der Geschäftsleitung im Rahmen des städtischen Personalrechtes fest.
4 Der Verwaltungsrat legt die Tarife und Preise für angebotene Leistungen
fest. Art. 14 Abs. 4 bleibt vorbehalten.
5 Der Verwaltungsrat genehmigt das Budget und legt es dem Gemeinderat
zur Kenntnisnahme vor.
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## Art. 18 {#art_18}

Finanzkompetenzen
Der Verwaltungsrat beschliesst die zur Erfüllung der Konzession und der Eigentümerstrategie erforderlichen Ausgaben abschliessend und unabhängig von
ihrer Höhe.

## Art. 19 C. Geschäftsleitung {#art_19}

Wahl
Der Verwaltungsrat wählt die Geschäftsleitung. Ein Mitglied der Geschäftsleitung darf nicht gleichzeitig dem Verwaltungsrat angehören.

## Art. 20 {#art_20}

Aufgaben
Die Geschäftsleitung leitet die IBC nach den Vorgaben des Verwaltungsrates
in allen technischen, betrieblichen und administrativen Belangen.

## Art. 21 {#art_21}

Finanzkompetenzen
Die Geschäftsleitung verfügt im Rahmen der Konzession und der Eigentümerstrategie über das vom Verwaltungsrat genehmigte Budget.

## Art. 22 D. Rechnungsprüfung {#art_22}

Revisionsstelle
1 Der Stadtrat setzt eine unabhängige, fachlich ausgewiesene Revisionsstelle
zur internen Rechnungsprüfung und Revision ein. Die Wahl erfolgt jährlich.
2 Die gleiche Revisionsstelle kann höchstens fünf Jahre in unmittelbarer
Folge eingesetzt werden.

## Art. 23 {#art_23}

Durchführung der Revision
1 Die Revisionsstelle prüft jährlich die Rechnungslegung.
2 Die Aufgaben richten sich nach den aktienrechtlichen Bestimmungen des
Obligationenrechts zur ordentlichen Revision.
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## Art. 24 IV. Personal {#art_24}

Anstellungsverhältnis
Für das Personal der IBC gelten die Anstellungsbedingungen des städtischen
Personalrechts.

## Art. 25 {#art_25}

Berufliche Vorsorge
Zur Gewährleistung der beruflichen Vorsorge ihrer Mitarbeitenden schliesst
sich die IBC der Pensionskasse Stadt Chur an.
V. Grundsätze der Finanzierung

## Art. 26 A. Allgemeines {#art_26}

Tarife und Preise
1 Die IBC erhebt für ihre Leistungen ein Entgelt.
2 Hoheitliche Leistungen werden durch Tarife, gewerbliche Leistungen
durch Preise abgegolten.

## Art. 27 B. Tarife {#art_27}

Kostenpflichtige Leistungen
Die IBC erhebt Tarife:
a) für die Aufwendungen zur Erstellung von Hausanschlüssen;
b) für den Bezug von Energie und Wasser gestützt auf die gemessenen Mengen
und Leistungen in Fr./m3, Fr./kWh und Fr./kW;
c) für die Nutzung von Grundwasser zu Wärmezwecken eine jährlich zu
entrichtende Gebühr, bestehend aus einem leistungs- und einem
mengenabhängigen Teil;
d) für die Aufwendungen für vorgehaltene Leistungen wie Sprinkleranlagen,
Notkühlanlagen und Klimakühlungen;
e) für die Messeinrichtung sowie die Verwaltungs- und Kontrolltätigkeit.
1 Fassung von lit. b gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 8. September 2022
(GRB.2022.46). Vom Stadtrat nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist mit Beschluss vom 25. Oktober 2022 (SRB.2022.914) auf den 1. Januar 2023 in Kraft gesetzt;
Fassung von lit. c gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 21. Juni 2018 (GRB.2018.13).
Vom Stadtrat nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist mit Beschluss vom 7. Mai
2019 (SRB.2019.335) rückwirkend auf den 1. Februar 2019 in Kraft gesetzt
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## Art. 28 {#art_28}

Bemessung
1 Mit den Tarifen für Energie soll ein angemessener Gewinn erzielt werden.
Die Tarife für Trinkwasser sind kostendeckend festzulegen.
2 Die Tarife sind so zu bemessen, dass zwischen den einzelnen Produkten
und Kundenkategorien keine Querfinanzierung erfolgt.
3 Der Wasserverbrauch von öffentlichen Brunnen wird der IBC unabhängig
von der bezogenen Menge pauschal entschädigt.
4 Bei der Tarif- bzw. Preisgestaltung für Energie sollen effizienzfördernde
Massnahmen berücksichtigt werden.

## Art. 29 {#art_29}

Vertragliche Regelung
Die IBC ist berechtigt, bei besonderen Verhältnissen die Preise für die Leistungen vertraglich zu regeln.

## Art. 30 {#art_30}

Rechnungsstellung
Die kostenpflichtigen Leistungen sind als Anschluss-, Benutzungs-, Liefer-
und Verwaltungsaufwendungen in Rechnung zu stellen.

## Art. 31 C. Preise {#art_31}

Übergang von Tarifen zu Preisen
Der Verwaltungsrat ist nach den Vorgaben des übergeordneten Rechts berechtigt, Tarife aufzuheben und einen Preisrahmen festzulegen. Art. 14 Abs. 4
bleibt vorbehalten.

## Art. 32 {#art_32}

Preisstrukturen
Die Leistungen der IBC sind zu Preisen anzubieten, welche einen über mehrere Jahre positiven Deckungsbeitrag und die Erzielung eines angemessenen Gewinns ermöglichen.

## Art. 33 D. Rechnungslegung und Finanzierung {#art_33}

Rechnungslegung
1 Die IBC führt eine eigenständige Rechnung einschliesslich eines wirksamen Controllings.
1 Fassung von Abs. 1 und 3 gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 8. September 2022
(GRB.2022.46). Vom Stadtrat nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist mit Beschluss vom 25. Oktober 2022 (SRB.2022.914) auf den 1. Januar 2023 in Kraft gesetzt
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1.1.2024 9
2 Die Rechnungslegung hat nach den für kotierte Aktiengesellschaften geltenden Bilanzierungsvorschriften1 unter Beachtung der branchenüblichen Abschreibungssätze zu erfolgen.

## Art. 34 {#art_34}

Konzessionsgebühr
1 Die IBC bezahlt der Stadt für den ihr erteilten Versorgungsauftrag und für
die Nutzung des öffentlichen Grund und Bodens zum Bau und Betrieb der erforderlichen Anlagen eine Abgabe (Konzessionsgebühr).
2 Die Abgabe wird in der Konzession festgelegt und bemisst sich nach der
aus den Verteilnetzen ausgespiesenen Gesamtenergiemenge multipliziert mit einem Ansatz von 1.5 Rp. – 4.0 Rp./kWh für Strom und bis maximal 0.2 Rp./kWh
für Erdgas bzw. Biogas. Für Wärmenetze beträgt die Abgabe 0.1 Rp./kWh.
3 Die IBC ist berechtigt, die Abgaben gemäss Abs. 2 auf die Endverbraucherin und den Endverbraucher abzuwälzen. Die Abgabe ist in der Energierechnung
nach Massgabe der bundesrechtlichen Bestimmungen separat auszuweisen.
Art. 34a3 Abrechnung von Leistungen
Leistungen der IBC für die Stadt, insbesondere für die öffentliche Beleuchtung und für öffentliche Brunnen, sowie Leistungen der Stadt für die IBC werden
gegenseitig in Rechnung gestellt.

## Art. 35 {#art_35}

Darlehen
Die Stadt kann der IBC Darlehen gewähren. Diese werden marktgerecht verzinst. Der Stadtrat legt den Zinssatz fest.

## Art. 36 {#art_36}

Dotationskapital
Das Dotationskapital besteht aus dem der IBC von der Stadt übertragenen
Anlagevermögen. Das Dotationskapital ist risiko- und marktgerecht zu verzinsen.
Die Konzession regelt die Einzelheiten.
1 Fachempfehlungen des Swiss GAAP FER
2 Fassung von Art. 34 gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 11. April 2013. Vom Stadtrat nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist mit Beschluss vom 2. Juli 2013
(SRB.2013.412) rückwirkend auf den 1. Januar 2013 in Kraft gesetzt
Fassung von Abs. 2 und 3 gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 21. Juni 2018
(GRB.2018.13). Vom Stadtrat nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist mit Beschluss vom 7. Mai 2019 (SRB.2019.335) rückwirkend auf den 1. Februar 2019 in Kraft
gesetzt
3 Fassung von Art. 34a gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 11. April 2013. Vom
Stadtrat nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist mit Beschluss vom 2. Juli 2013
(SRB.2013.412) rückwirkend auf den 1. Januar 2013 in Kraft gesetzt
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## Art. 37 {#art_37}

Gewinnablieferung an die Stadt
Die Gewinnablieferung an die Eigentümerin wird in der Form einer Dividende (Anteil am Bilanzgewinn) ausgerichtet.

## Art. 38 E. Energiefonds {#art_38}

Energiefonds

## Art. 39 VI. Rechtspflege, Vollzug {#art_39}

Rechtspflege
1 Gegen eine Verfügung der IBC kann die betroffene Person innert 20 Tagen
seit Zustellung schriftlich und begründet Beschwerde beim Stadtrat erheben.
2 Im Übrigen gilt das kantonale Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.

## Art. 40 {#art_40}

Vollzug
1 Der Stadtrat vollzieht dieses Gesetz und trifft die erforderlichen Anordnungen und Massnahmen.
2 Er ist insbesondere befugt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, um die
Produktions-, Übertragungs- und Verteilanlagen der IBC sowie alle ihrem Betrieb dienenden Sach- und Vermögenswerte und die damit im Zusammenhang
stehenden Beteiligungen, Rechte und Pflichten in die selbständige öffentlichrechtliche Anstalt einzubringen.

## Art. 41 VII. Schluss- und Übergangsbestimmungen {#art_41}

Datenaustausch
Die Stadt und die IBC stellen sich die für die Erfüllung dieses Gesetzes, der
Konzession und der Eigentümerstrategie notwendigen Personendaten gegenseitig, sofern notwendig im Abrufverfahren, und unentgeltlich zur Verfügung.
1 Aufgehoben gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 9. Februar 2017 (GRB.2017.22).
Vom Stadtrat nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist mit Beschluss vom 9. Mai
2017 (SRB.2017.307) auf den 1. Juli 2017 aufgehoben
2 Fassung von Abs. 2 gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 13. September 2007
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Art. 41a1 Konzessionen Grundwasser
Vor Inkrafttreten der Teilrevision vom 21. Juni 2018 bereits bestehende
Grundwasserkonzessionen, die keiner Anschlusspflicht unterliegen, werden
gemäss den jeweiligen Konzessionsbestimmungen weitergeführt.

## Art. 42 {#art_42}

Inkrafttreten
Der Stadtrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes2 und von
Teilrevisionen3.
1 Fassung gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 21. Juni 2018 (GRB.2018.13). Vom
Stadtrat nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist mit Beschluss vom 7. Mai 2019
(SRB.2019.335) rückwirkend auf den 1. Februar 2019 in Kraft gesetzt
2 Das Gesetz vom 27. November 2005 wurde vom Stadtrat mit Beschluss vom 5. Dezember
2005 (SRB 767) auf den 1. Januar 2006 in Kraft gesetzt
3 Die am 16. November 2023 vom Gemeinderat beschlossene Teilrevision (GRB.2023.36)
wurde nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist vom Stadtrat mit Beschluss vom
16. Januar 2024 (SRB.2024.54) rückwirkend auf den 1. Januar 2024 in Kraft gesetzt
