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title: "Landwirtschaftsgesetz des Kantons Aargau"
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provisions: 55
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# Landwirtschaftsgesetz des Kantons Aargau

## § 1 {#par_1}

Zweck
1 Dieses Gesetz dient als Grundlage für kantonseigene Massnahmen, für die Erfüllung
der Verbundaufgaben von Bund und Kanton sowie für den Vollzug der Bundesgesetzgebung.

## § 2 {#par_2}

Zielsetzungen
1 Die kantonale Agrarpolitik leistet ihren Beitrag zu einer wirtschaftlich und nachhaltig produzierenden sowie auf die Versorgungssicherheit ausgerichteten Landwirtschaft.
2 Sie trägt den gesamtwirtschaftlichen, ökologischen und gesellschaftlichen Herausforderungen Rechnung.
2. Bildung und Beratung

## § 3 {#par_3}

Kompetenzzentrum
a) Grundsatz
1 Der Kanton unterhält ein Kompetenzzentrum für Landwirtschaft, Hauswirtschaft
und Ernährung.
1) SR 910.1

## § 4 {#par_4}

b) Aufgaben
1 Das Kompetenzzentrum hat namentlich folgende Aufgaben:
a) berufliche Grundbildung,
b) höhere Berufsbildung,
c) Weiterbildung,
d) Beratungs- und weitere Dienstleistungen,
e) Wissensbeschaffung und -vermittlung, Praxisversuche,
f) Mitwirkung bei der Entwicklung von erneuerbaren Energien in der Landwirtschaft,
g) Mitwirkung bei Entwicklungsprojekten im ländlichen Raum,
h) Vollzug in Spezialgebieten,
i) Unterstützung des für die Landwirtschaft massgebenden Gesetzesvollzugs.
2 Berufliche Grundbildung, höhere Berufsbildung und Weiterbildung richten sich
nach dem Gesetz über die Berufs- und Weiterbildung (GBW) vom 6. März 2007 1).
3 Der Regierungsrat kann dem Kompetenzzentrum durch Verordnung weitere Aufgaben zuweisen.

## § 5 {#par_5}

c) Kostenbeteiligung
1 Nutzniessende von Leistungen gemäss § 4 Abs. 1 lit. d–h sind an den Kosten zu
beteiligen. Der Regierungsrat legt den für die Gebührenerhebung massgebenden Kostenanteil durch Verordnung fest; er berücksichtigt dabei den Anteil des öffentlichen
Interesses an der Leistung. *
2 Die Kostenbeteiligung in der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung
und der Weiterbildung gemäss § 4 Abs. 1 lit. a–c richtet sich nach den Bestimmungen
des GBW.
3 Erfolgen die Leistungen weitestgehend im öffentlichen Interesse, namentlich im Zusammenhang mit der Förderung einer klima-, umwelt- und ressourcenschonenden

## § 6 Landwirtschaft oder mit dem Tierwohl, sind diese unentgeltlich. * {#par_6}

d) Organisation
1 Der Regierungsrat regelt in Abstimmung mit dem GBW Organisation, Aufgaben
und Zuständigkeiten des Kompetenzzentrums durch Verordnung.
1) SAR 422.200
3. Strukturverbesserungen
3.1. Allgemeine Bestimmungen

## § 7 {#par_7}

Grundsatz
1 Der Kanton fördert in Zusammenarbeit mit betroffenen Gemeinden sowie Grundeigentümerinnen und -eigentümern die gemäss Bundesrecht beitragsberechtigten Strukturverbesserungen, soweit sie auf die kantonalen Verhältnisse anwendbar sind.
2 Strukturverbesserungen können in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verfahren auf einzelbetrieblicher oder gemeinschaftlicher Basis durchgeführt
werden.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

## § 8 {#par_8}

Höhe der Beiträge
1 Der Kanton gewährt an Strukturverbesserungsprojekte die gleich hohen Beiträge
wie der Bund, jedoch ohne Zusatzbeiträge gemäss Art. 17 der Verordnung über die
Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesserungsverordnung,
SVV) vom 7. Dezember 1998 1).
2 Die Gemeinden tragen je nach öffentlichem Interesse 15–25 % der beitragsberechtigten Kosten. Eine Beteiligung an den Kosten von Bewässerungsanlagen sowie von
einzelbetrieblichen Massnahmen steht ihnen frei. *
3 Die Grundeigentümerinnen und -eigentümer tragen die Restkosten im Verhältnis der
ihnen erwachsenen Vor- und Nachteile.
4 Grundeigentümerinnen und -eigentümer inner- und ausserhalb des Beizugsgebiets
können zu Beitragsleistungen verpflichtet werden, wenn ihnen aus den Projekten besondere Vorteile erwachsen.

## § 9 {#par_9}

Rückerstattungspflicht bei Zweckentfremdung
1 Die bundesrechtlichen Vorschriften bezüglich Zweckentfremdungs- und Zerstückelungsverbot sowie die daraus folgende Rückerstattungspflicht gelten sinngemäss auch
für die vom Kanton und von den Gemeinden geleisteten Beiträge.
1) SR 913.1
3.2. Bodenverbesserungen

## § 10 {#par_10}

Definition und Zweck
1 Beitragsberechtigte Bodenverbesserungen sind namentlich
a) die Neuordnung des Grundeigentums sowie der Bewirtschaftungs- und Pachtverhältnisse,
b) der Neubau und die Erneuerung von der Landwirtschaft dienender Infrastruktur,
c) der periodische Unterhalt von der Landwirtschaft dienender Infrastruktur,
d) die Wiederherstellung von Kulturland und Infrastruktur.
2 Sie haben zum Zweck,
a) die Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse im ländlichen Raum zu verbessern,
b) die Betriebsgrundlagen zu verbessern und die Produktionskosten zu senken,
c) ökologische und raumplanerische Ziele zu erreichen sowie zur Aufwertung der
Landschaft beizutragen,
d) das Kulturland sowie kulturtechnische Bauten und Anlagen vor Zerstörung
durch Naturereignisse zu schützen oder danach wiederherzustellen.
3.2.1. Öffentlich-rechtliche Verfahren
3.2.1.1. Landwirtschaftliche Landumlegungen

## § 11 {#par_11}

Landumlegungsverfahren
1 Das landwirtschaftliche Landumlegungsverfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom
19. Januar 1993 1).
2 In Abweichung von § 78 Abs. 2 BauG können Einspracheentscheide mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden. *
1) SAR 713.100
3.2.1.2. Übrige Bodenverbesserungen
3.2.1.2.1. Einleitung und Durchführung

## § 12 {#par_12}

Einleitung
1 Gesamtmeliorationen und weitere Bodenverbesserungen können eingeleitet werden
durch:
a) Beschluss der Grundeigentümerinnen und -eigentümer nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 1)
(Art. 703 ZGB),
b) Beschluss der Gemeindeversammlung beziehungsweise des Einwohnerrats einer oder mehrerer Gemeinden,
c) Verfügung des zuständigen Departements.
2 Die Durchführung der Bodenverbesserung gemäss Litera a ist auch beschlossen,
wenn die Eigentümerinnen und Eigentümer von wenigstens zwei Dritteln der einbezogenen Fläche zustimmen.

## § 13 {#par_13}

Durchführung
1 Die Durchführung bei Einleitung gemäss § 12 Abs. 1 lit. a obliegt der Gemeinschaft
der Grundeigentümerinnen und -eigentümer. Sie gründen zu diesem Zweck eine Genossenschaft.
2 In den Fällen gemäss § 12 Abs. 1 lit. b und c kann die Durchführung einer Genossenschaft übertragen werden.
3.2.1.2.2. Genossenschaft

## § 14 {#par_14}

Genehmigung der Statuten
1 Wenn für die Durchführung eine Genossenschaft gegründet wird, genehmigt das zuständige Departement deren Statuten.

## § 15 {#par_15}

Haftung
1 Die Genossenschaft haftet mit ihrem Vermögen und schliesst angemessene Versicherungen ab.
1) SR 210
3.2.1.2.3. Gemeinsame Bestimmungen

## § 16 {#par_16}

Vorplanung
1 Der Gemeinderat, die Grundeigentümerinnen und -eigentümer oder das zuständige
Departement führen eine Vorplanung durch, die Auskunft über Notwendigkeit,
Zweck, Trägerschaft, Umfang und Kosten des Projekts gibt.
2 Die Kosten der Vorplanung zählen zu den beitragsberechtigten Projektkosten.
3 Kommt kein Projekt zustande, übernimmt der Kanton 80 % der Kosten. Ist er Initiant
der Vorplanung, trägt er die gesamten Kosten.
4 Das zuständige Departement legt in einem Vorentscheid fest, unter welchen Bedingungen und Auflagen die Einleitung beschlossen und mit der Projektierung begonnen
werden kann.

## § 17 {#par_17}

Generelles Projekt
1 Auf Basis der Vorplanung und nach Einbezug der interessierten Amtsstellen sind
die für die Ausarbeitung des Generellen Projekts erforderlichen Kredite zu beschliessen.
2 Im Rahmen des Generellen Projekts sind alle für das Gesamtwerk wesentlichen Interessen zu berücksichtigen und sämtliche Verfahren zu koordinieren. Die voraussichtlichen Kosten sowie die Höhe der zu sprechenden Beiträge sind zu beziffern.
3 Bauprojekte, Veränderungen der Landschaft, Änderungen im Gewässerhaushalt
oder andere bewilligungspflichtige Teile sind den ordentlichen Bewilligungsverfahren bei den zuständigen Behörden zu unterziehen.
4 Vorbringen, die bereits im Einspracheverfahren gegen das Generelle Projekt hätten
geltend gemacht werden können, sind im Rahmen eines Rechtsmittels gemäss Absatz
3 nicht mehr zulässig.

## § 18 {#par_18}

Ausführungskredit
1 Nach Genehmigung des Generellen Projekts durch den Regierungsrat sind die für
die Projektausführung erforderlichen Kredite zu beschliessen.

## § 19 {#par_19}

Öffentliche Auflagen und Rechtsschutz
a) Beizugsgebiet
1 Der Gemeinderat legt das Beizugsgebiet samt Vorplanung und Vorentscheid während 30 Tagen öffentlich auf. Er zeigt den betroffenen Grundeigentümerinnen und -
eigentümern die Auflage im Voraus schriftlich an, wenn dies ohne Verzögerung und
Erschwerung des Verfahrens möglich ist. *
2 Einwendungen gegen das Beizugsgebiet sind während der Auflagefrist an den Gemeinderat zu richten. *

## § 20 {#par_20}

b) Einleitungsbeschluss
1 Gegen den Einleitungsbeschluss kann während einer Frist von 30 Tagen nach der
Publikation beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. *
§ 20a * bbis) Generelles Projekt
1 Der Regierungsrat genehmigt das Generelle Projekt und legt es während 30 Tagen
öffentlich auf.
2 Während der Auflagefrist kann beim Regierungsrat Einsprache erhoben werden.
§ 21 c) übrige öffentliche Auflagen
1 Beim durchführenden Organ kann während der Auflagefrist Einsprache erhoben
werden gegen: *
a) die Verfahrensgrundlagen und Bewertungen,
b) * …
c) die Neuzuteilung, die Mehr- und Minderwerte, die Bereinigung der beschränkten dinglichen Rechte,
d) die Vermarkungspläne,
e) die Kostenverteilung.
2 … *

## § 22 {#par_22}

Änderung des Beizugsgebiets
1 Das durchführende Organ verfügt Änderungen des Beizugsgebiets.

## § 23 {#par_23}

Grundsätze der Neuzuteilung
1 Die Neuzuteilung und die Nutzungsplanung sind aufeinander abzustimmen.
2 Die Grundeigentümerinnen und -eigentümer haben Anspruch auf neue Grundstücke,
deren Wert im gleichen Verhältnis zum Gesamtwert des entsprechenden Perimeters
steht wie derjenige der eingeworfenen Grundstücke.
3 Geringfügige Mehr- und Minderzuteilungen können in Geld ausgeglichen werden.
4 Die neuen Grundstücke sind in ähnlicher Lage und Beschaffenheit zuzuteilen wie
die eingeworfenen.
5 Mehr- und Minderwerte sind in Geld auszugleichen.

## § 24 {#par_24}

Landabzug
1 Für gemeinschaftliche Bauten und Anlagen der Bodenverbesserung haben die
Grundeigentümerinnen und -eigentümer anteilsmässig Land abzutreten.
2 Wird für öffentliche Werke mehr Land benötigt, als dem Gemeinwesen nach seinem
Anspruch zugeteilt werden kann, ist auf die formelle Enteignung zu verweisen.

## § 25 {#par_25}

Änderungen an Grundstücken
1 Nach Einleitung des Verfahrens bedürfen tatsächliche und rechtliche Änderungen
an den einbezogenen Grundstücken der Bewilligung des durchführenden Organs.
2 Die Bewilligung kann verweigert oder unter Auflagen erteilt werden, wenn die
Durchführung des Unternehmens wesentlich erschwert würde.

## § 26 {#par_26}

Besitzantritt
1 Das zuständige Departement verfügt den Besitzantritt auf Antrag des durchführenden Organs. Einer dagegen erhobenen Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
2 Es kann auf Antrag des durchführenden Organs den Besitzantritt vorzeitig verfügen,
wenn erhebliche öffentliche oder private Interessen bestehen. Die Betroffenen sind
vorgängig anzuhören und allfällige Entschädigungen sind festzusetzen.

## § 27 {#par_27}

Eigentumsübergang
1 Das zuständige Departement genehmigt die rechtskräftige Neuzuteilung. Die Genehmigung gilt als Rechtsgrundausweis für den Grundbucheintrag.
2 Es kann auf Antrag des durchführenden Organs über eine vorzeitige Grundbuchanmeldung entscheiden, wenn erhebliche öffentliche oder private Interessen bestehen und der Besitzantritt nicht von einer Beschwerde betroffen ist. Bei der Grundbuchanmeldung ist zu belegen, dass dieser Entscheid rechtskräftig ist.

## § 28 {#par_28}

Übernahme zu Eigentum und Unterhalt durch die Gemeinden *
1 Die Gemeinden übernehmen die subventionierten gemeinschaftlichen Bodenverbesserungswerke zu Eigentum und Unterhalt. Bewässerungsanlagen übernehmen sie nur
dann, wenn sie sich an den Kosten beteiligt haben. *
2 Für den Unterhalt von Bodenverbesserungswerken können sie die Grundeigentümerinnen und -eigentümer gemäss deren Interesse zu Beitragsleistungen verpflichten.
3 Für den Unterhalt von Bewässerungsanlagen können sie die Nutzungsberechtigten
gemäss deren Interesse zu Beitragsleistungen verpflichten.
§ 28a * Übernahme zu Eigentum und Unterhalt durch die Grundeigentümerinnen
und -eigentümer
1 Beteiligen sich die Gemeinden nicht an subventionierten gemeinschaftlichen Bewässerungsanlagen, übernehmen die Grundeigentümerinnen und -eigentümer diese
zu Eigentum und Unterhalt.
2 Für den Unterhalt und die Nutzung erstellen die Grundeigentümerinnen und -eigentümer ein Reglement, das vom zuständigen Departement zu genehmigen ist. Der Regierungsrat regelt den Mindestinhalt dieses Reglements durch Verordnung.
3 Zur Finanzierung des Unterhalts können Nutzungsberechtigte gemäss deren Interesse zu Beitragsleistungen verpflichtet werden.
3.2.2. Privatrechtliche Projekte

## § 29 {#par_29}

Vertragliche Landumlegungen
1 Vertragliche Landumlegungen gemäss Art. 101 LwG werden durch das zuständige
Departement genehmigt.

## § 30 {#par_30}

Pachtlandarrondierungen und weitere Massnahmen zur Verbesserung der
Bewirtschaftungsstruktur
1 Vereinbarungen über Pachtlandarrondierungen und weitere Massnahmen zur Verbesserung der Bewirtschaftungsstruktur sind durch das zuständige Departement zu
genehmigen, wenn Strukturverbesserungsbeiträge geleistet werden.
3.3. Landwirtschaftlicher Hochbau

## § 31 {#par_31}

Koordination
1 Bei der Unterstützung landwirtschaftlicher Hochbauten und betrieblicher Investitionen sorgt der Kanton dafür, dass Hoch- und Tiefbaumassnahmen aufeinander abgestimmt sind.
3.4. Projekte zur regionalen Entwicklung sowie zur Förderung von

## § 32 einheimischen und regionalen Produkten {#par_32}

Unterstützung
1 In Abweichung vom Grundsatz in § 7 Abs. 1 steht es dem Kanton frei, durch den
Bund subventionierte Projekte zur regionalen Entwicklung sowie zur Förderung von
einheimischen und regionalen Produkten, an denen die Landwirtschaft vorwiegend
beteiligt ist, zu unterstützen.
3.5. Kantonale Investitionshilfen

## § 33 {#par_33}

Darlehen Landwirtschaft *
1 Es können zinslose oder zinsgünstige Darlehen als Investitionshilfen an Eigentümerinnen und Eigentümer oder Pächterinnen und Pächter landwirtschaftlicher Betriebe
gewährt werden. *
2 Die Darlehen dienen insbesondere der Verbesserung der Betriebsverhältnisse, der
Förderung der überbetrieblichen Zusammenarbeit, der Förderung innovativer Projekte der produzierenden Landwirtschaft, der Förderung ökologischer, tier- und gewässerschützerischer Massnahmen sowie der Nutzbarmachung hofeigener erneuerbarer Energiequellen.
3 Die Darlehen können unabhängig oder ergänzend zu den Investitionskrediten des
Bundes oder zu Beiträgen von Bund und Kanton gesprochen werden.
4 Der Kanton kann durch Einlagen beziehungsweise durch rückzahlbare Darlehen den
gesamten Darlehensbestand bis zu einer Höhe von Fr. 40 Mio. erhöhen. *
5 Für die mit dem Budget beschlossenen aber im Rechnungsjahr nicht benötigten Mittel werden Rücklagen gemäss § 15 Abs. 2 des Gesetzes über die wirkungsorientierte
Steuerung von Aufgaben und Finanzen (GAF) vom 5. Juni 2012 1) gebildet. *
6 Der Regierungsrat regelt Voraussetzungen, Einsatzmöglichkeiten und Verwaltung
der Darlehen an die Landwirtschaft durch Verordnung. *
4. Produktion, Absatz und Innovation

## § 34 {#par_34}

Grundsätze
1 Die Produzentinnen und Produzenten sowie deren Organisationen sind in erster Linie selbst für Produktion und Absatz verantwortlich.
2 Der Kanton unterstützt unter Berücksichtigung erbrachter Eigenleistungen Anstrengungen zur Selbsthilfe.
3 Der Regierungsrat regelt Verfahren, Voraussetzungen und Beitragshöhe für die Unterstützung der von der Landwirtschaft erbrachten Eigenleistungen gemäss den
§§ 35–37 durch Verordnung.

## § 35 {#par_35}

Produktion
1 Zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit sowie im Hinblick auf die Einführung neuer
Technologien und Diversifikationen können Massnahmen unterstützt werden namentlich in den Bereichen
a) Betriebsführung und Betriebsorganisation,
b) Pflanzenbau inklusive Spezialkulturen,
c) Tierhaltung und Tierzucht,
d) Landtechnik,
e) landwirtschaftsnahe Nebenbetriebe wie agrotouristische Angebote auf dem
Bauernhof,
f) schulische Angebote auf dem Bauernhof.
§ 36 Absatz
1 Gemeinschaftliche Marketingprojekte können unterstützt werden.

## § 37 {#par_37}

Innovation
1 Innovationen in der Landwirtschaft können durch Praxisversuche und durch finanzielle Anreize gefördert werden.
1) SAR 612.300

## § 38 {#par_38}

Qualitätssicherung
1 Der Regierungsrat kann durch Verordnung Massnahmen zur Qualitätssicherung,
Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit einheimischer Produkte treffen.

## § 39 {#par_39}

Schutz von Kulturen
1 Der Kanton trifft Massnahmen zur Vorbeugung beziehungsweise Bekämpfung von
seuchenhaft auftretenden Krankheiten und Schädlingen. Die Gemeinden können nach
Absprache mit dem Kanton unabhängig davon oder in Ergänzung dazu eigene Massnahmen ergreifen.
2 Der Regierungsrat errichtet gestützt auf das Bundesrecht den kantonalen Pflanzenschutzdienst und legt dessen Aufgaben durch Verordnung fest.
3 Er bestimmt die kantonalen Massnahmen; insbesondere kann er die Bekämpfung
von besonders gefährlichen Schadorganismen für obligatorisch erklären. Im Weiteren
regelt er die Finanzierung und legt die vom Kanton zu leistenden Abfindungen durch
Verordnung fest.
4 Die Gemeinden beteiligen sich am Vollzug der kantonalen Massnahmen auf ihrem
Gebiet.
5 Eigentümerinnen und Eigentümer beziehungsweise Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter landwirtschaftlicher Grundstücke sind verpflichtet, die Kulturen vor dem
Befall durch Schadorganismen so zu schützen, dass die Kulturen benachbarter Grundstücke nicht gefährdet oder beeinträchtigt werden.

## § 40 {#par_40}

Ausserordentliche Schadenfälle
1 Der Kanton kann sich in Abstimmung zu anderen Versicherungsleistungen mit maximal 25 % an den anrechenbaren Kosten für Massnahmen zur Verhütung von Hagel-,
Frost-, Trockenheits- und anderen Elementarschäden beteiligen.
2 Er gewährt an den Ersatz von ausserordentlichen, nicht versicherbaren Schadenfällen in der Landwirtschaft den gleich hohen Beitrag wie der Schweizerische Fonds für
Hilfe bei nicht versicherbaren Elementarschäden (Elementarschädenfonds), maximal
aber 25 % der anrechenbaren Kosten. Er kann aber auch einen Beitrag an ausserordentliche Schadenfälle leisten, an die der Elementarschädenfonds keine Zahlungen
entrichtet.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.
5. Direktzahlungen und kantonale Beteiligung *
§ 40a * Grundsatz
1 Der Kanton richtet Direktzahlungen nach dem LwG aus.
2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Ausrichtung, insbesondere die Koordination mit den Zusatzbeiträgen gemäss dem Natur- und Landschaftsschutzrecht,
durch Verordnung.
§ 40b * Vernetzung und Landschaftsqualität
1 Der Kanton trägt im Rahmen der vom Grossen Rat bewilligten Kredite die Restfinanzierung für Vernetzungs- und Landschaftsqualitätsbeiträge.
2 Die Beitragsansätze entsprechen den Maximalbeträgen gemäss Bundesrecht.
3 Die Beitragsansätze pro Massnahme für die Landschaftsqualität sowie die Art und
Weise allfälliger Reduktionen legt der Regierungsrat durch Verordnung fest. Der auszuzahlende Beitrag pro Massnahme ist zu reduzieren, wenn die von den Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern beantragte Gesamtsumme der Beiträge den Maximalbetrag aus Beiträgen des Bundes und des Kantons übersteigt.
§ 41 * …
§ 42 * …

## § 44 § 43 * … {#par_44}

Schutz natürlicher Ressourcen *
1 Die Gemeinden können zur qualitativen Verbesserung von Grundwasservorkommen, Oberflächengewässern oder Böden, die besondere Einschränkungen der Bewirtschaftung oder besonders belastende Betriebsumstellungen erfordert, Massnahmen
für ein zusammenhängendes Gebiet vorsehen.
2 Der Kanton kann sich im Rahmen mehrjähriger Vereinbarungen an den Kosten solcher Massnahmen nach Abzug allfälliger Bundesbeiträge mit maximal 50 % beteiligen.
3 Er kann in Nitratgebieten bodenschonende Bewirtschaftungsformen mit Beiträgen
unterstützen.
4 Er kann Massnahmen zur Reduktion von Luftschadstoffen aus der Landwirtschaft
mit finanziellen Beiträgen unterstützen.
5 Bei Nicht- oder Schlechterfüllung der Anforderungen und Bedingungen werden die
Beiträge verweigert oder gekürzt. Zu Unrecht ausbezahlte Beiträge sind zurückzuerstatten. *
§ 45 * …
5bis. Invasive Organismen *

## § 46 {#par_46}

Massnahmen *
1 Der Kanton trifft situativ Massnahmen gegen bedrohliche invasive Organismen. Die
Gemeinden können nach Absprache mit dem Kanton unabhängig davon oder in Ergänzung dazu eigene Massnahmen ergreifen.
2 Die Gemeinden beteiligen sich am Vollzug der kantonalen Massnahmen auf ihrem
Gebiet.
3 Der Regierungsrat bestimmt die kantonalen Massnahmen und regelt die Zuständigkeiten und die Finanzierung durch Verordnung.
6. Bäuerliches Bodenrecht und landwirtschaftliche Pacht

## § 47 {#par_47}

Übersetzter Erwerbspreis
1 Für landwirtschaftliche Gewerbe gilt der Erwerbspreis als übersetzt, wenn er die
Preise für vergleichbare Objekte in der betreffenden Gegend im Mittel der letzten fünf
Jahre um mehr als 15 % übersteigt.
2 Für landwirtschaftliche Grundstücke gilt der Erwerbspreis als übersetzt, wenn er die
Preise für vergleichbare Objekte in der betreffenden Gegend im Mittel der letzten fünf
Jahre um mehr als 5 % übersteigt. Im Fall einer mit dem Erwerb erzielbaren Nutzungsverbesserung, namentlich hinsichtlich Arrondierung des Betriebs oder von
Grundstücken, kann sich dieser Prozentsatz auf maximal 15 % erhöhen.
§ 47a * Zerstückelung
1 Landwirtschaftliche Grundstücke mit Ausnahme von Rebgrundstücken dürfen nicht
in Teilstücke unter 36 Aren aufgeteilt werden.

## § 48 {#par_48}

Ausführungsbestimmungen
1 Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen zu den Bundesgesetzen
über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) vom 4. Oktober 1991 1) sowie über die landwirtschaftliche Pacht (LPG) vom 4. Oktober 1985 2) durch Verordnung.

## § 49 {#par_49}

Duldungspflicht
1 Die Duldungspflicht für die Bewirtschaftung und Pflege von Brachland richtet sich
nach Art. 165b LwG. *
2 Sie kommt zum Tragen bei mindestens zweijähriger Vernachlässigung oder Unterlassung der Bewirtschaftung eines Grundstücks.
3 Das zuständige Departement verfügt nach Anhörung der Gemeinde die Nutzungsüberlassung an Dritte.
1) SR 211.412.11
2) SR 221.213.2
7. Soziale Begleitmassnahmen

## § 50 {#par_50}

Betriebshilfedarlehen
1 Zwecks Gewährung von Betriebshilfedarlehen stellt der Kanton die zur Auslösung
der Bundesbeiträge erforderlichen finanziellen Mittel bereit.

## § 51 {#par_51}

Betriebshelferdienste
1 Der Kanton unterstützt unter Berücksichtigung erbrachter Eigenleistungen krankheits- oder unfallbedingte Einsätze von Betriebshelferdiensten.

## § 52 {#par_52}

Härtefälle
1 Das zuständige Departement kann Massnahmen zur Vermeidung oder Überwindung
von Härtefällen als Folge des landwirtschaftlichen Strukturwandels ergreifen. Darunter fallen namentlich Früherkennungssysteme, die Begleitung existenzgefährdeter Betriebe und Umschulungsbeihilfen.
8. Vollzug und Organisation

## § 53 {#par_53}

Koordination und Aufsicht
1 Der Regierungsrat sorgt für einen koordinierten Vollzug der agrarpolitischen und
der landwirtschaftsrelevanten Massnahmen anderer Politikbereiche von Bund und
Kanton.
2 Das zuständige Departement übt die Aufsicht über den Vollzug des Landwirtschaftsrechts aus.

## § 54 {#par_54}

Zusammenarbeit mit Dritten
1 Der Regierungsrat fördert die Zusammenarbeit mit dem Bund, mit anderen Kantonen sowie mit Gemeinden und geeigneten Institutionen.
2 Er kann Aufgaben nach diesem Gesetz an geeignete Institutionen übertragen, Institutionen neu schaffen oder den Kanton an bestehenden Institutionen beteiligen.
3 Voraussetzung für die Übertragung ist eine fachlich kompetente und unabhängige
Aufgabenerfüllung. Die ausgelagerte Tätigkeit untersteht der staatlichen Kontrolle.

## § 55 {#par_55}

Betriebsstrukturdaten
1 Im Rahmen der jährlichen Betriebsstrukturdatenerhebung in der Landwirtschaft unterstützen die Gemeinden den Kanton bei der Erhebung der Daten gemäss der Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft (ISLV) vom
23. Oktober 2013 1). Dazu bezeichnen sie einzeln oder gemeinsam eine kommunale
Erhebungsstelle Landwirtschaft (KEL). *
1) SR 919.117.71
2 Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter landwirtschaftlicher Nutzflächen sowie
Halterinnen und Halter landwirtschaftlicher Nutztiere sind verpflichtet, die für den
Vollzug erforderlichen Daten zu liefern.

## § 56 {#par_56}

Verrechnung obligatorischer Beiträge
1 Von Landwirtinnen und Landwirten zu leistende gesetzliche oder allgemeinverbindlich erklärte Beiträge, namentlich Beiträge für die Berufsbildung oder für den Tierseuchenfonds, können mit Finanzhilfen, insbesondere mit Direktzahlungen, verrechnet werden.

## § 57 {#par_57}

ALK
1 Die Aargauische Landwirtschaftliche Kreditkasse (ALK) unterstützt die Landwirtschaft bei der Finanzierung von Investitionen und zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen. Sie ist als öffentlich-rechtliche Stiftung konstituiert.
2 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Organisation und die ihr übertragenen Aufgaben. Die dafür erforderlichen Verwaltungskosten trägt der Kanton.

## § 58 {#par_58}

Wiederherstellung
1 Wird in Verletzung einer Vorschrift des Landwirtschaftsrechts des Bundes, des vorliegenden Gesetzes oder eines zugehörigen Ausführungserlasses oder in Missachtung
einer auf eine solche Vorschrift gestützten Verfügung oder Entscheidung ein unrechtmässiger Zustand geschaffen, ordnet die zuständige Behörde dessen Beseitigung an.
8bis. Informationssystem *
§ 58a * Elektronisches Informationssystem
1 Das zuständige Departement betreibt ein elektronisches Informationssystem für den
Vollzug dieses Gesetzes, insbesondere für die Gewährung von Beiträgen sowie zur
vom Bundesrecht vorgesehenen Erfassung von Daten zur Tierseuchenbekämpfung.
2 Das Informationssystem enthält:
a) Personendaten einschliesslich Daten über die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter in der Primärproduktion,
b) Daten über die landwirtschaftlichen Betriebe und die Tierhaltung,
c) Daten über Flächen und deren Nutzung,
d) Daten über Tierhaltungen von Klauentieren, Equiden und Hausgeflügel sowie
Daten über Bienenstände und Aquakulturbetriebe,
e) weitere Daten für Vollzugsaufgaben mit räumlichem Bezug.
3 Das zuständige Departement macht die jeweils erforderlichen Daten für folgende
Stellen und Personen elektronisch abrufbar oder gibt die Daten an diese weiter:
a) den KEL zur Aufgabenerfüllung gemäss § 55 Abs. 1,
b) dem kantonalen Veterinärdienst zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben,
c) Dritten, die gemäss den §§ 54 Abs. 2 und 57 Abs. 2 mit Aufgaben des Vollzugs
der landwirtschaftlichen Gesetzgebung betraut sind.
4 Online Daten bearbeiten können:
a) die KEL zur Aufgabenerfüllung gemäss § 55 Abs. 1,
b) der kantonale Veterinärdienst zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben,
c) Dritte, die mit Aufgaben gemäss § 54 Abs. 2 betraut sind.
§ 58b * Ausführungsbestimmungen
1 Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen für einen sicheren und datenschutzkonformen Betrieb des Informationssystems durch Verordnung.
9. Rechtsschutz

## § 59 {#par_59}

Rechtsmittel
1 Gegen Verfügungen in Anwendung der Landwirtschaftsgesetzgebung kann innert
30 Tagen seit Eröffnung beim Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. *
1bis Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können unrichtige oder unvollständige Feststellungen des Sachverhalts und Rechtsverletzung geltend gemacht sowie die Handhabung des Ermessens gerügt werden. *
2 Im Übrigen gelten die Rechtsschutzbestimmungen der Lebensmittelgesetzgebung,
soweit das dafür zuständige Departement mit dem Vollzug der Landwirtschaftsgesetzgebung betraut ist.
§ 60 * …
10. Übergangs- und Schlussbestimmungen

## § 61 {#par_61}

Übergangsrecht
1 Für Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits eingeleitet
sind, gelten die Vorschriften des bisherigen Rechts.

## § 62 {#par_62}

Publikation und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz ist nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist beziehungsweise
nach Annahme durch das Volk in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Aarau, 13. Dezember 2011 Präsident des Grossen Rats
VOEGTLI
Protokollführer
SCHMID
Datum der Veröffentlichung: 30. März 2012
Ablauf der Referendumsfrist: 28. Juni 2012
Inkrafttreten: 1. August 2012
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
06.12.2011 01.01.2013 § 11 Abs. 2 geändert 2012/5-02
06.12.2011 01.01.2013 § 20 Abs. 1 geändert 2012/5-02
06.12.2011 01.01.2013 § 59 Abs. 1 geändert 2012/5-02
06.12.2011 01.01.2013 § 59 Abs. 1bis eingefügt 2012/5-02
06.12.2011 01.01.2013 § 60 aufgehoben 2012/5-02
05.06.2012 01.08.2013 § 33 Titel geändert 2013/1-09
05.06.2012 01.08.2013 § 33 Abs. 1 geändert 2013/1-09
05.06.2012 01.08.2013 § 33 Abs. 4 geändert 2013/1-09
05.06.2012 01.08.2013 § 33 Abs. 5 geändert 2013/1-09
05.06.2012 01.08.2013 § 33 Abs. 6 eingefügt 2013/1-09
27.06.2017 01.01.2018 § 47a eingefügt 2017/9-09
26.06.2018 01.05.2019 § 8 Abs. 2 geändert 2019/2-01
26.06.2018 01.05.2019 § 19 Abs. 1 geändert 2019/2-01
26.06.2018 01.05.2019 § 19 Abs. 2 geändert 2019/2-01
26.06.2018 01.05.2019 § 20 Abs. 1 geändert 2019/2-01
26.06.2018 01.05.2019 § 20a eingefügt 2019/2-01
26.06.2018 01.05.2019 § 21 Abs. 1 geändert 2019/2-01
26.06.2018 01.05.2019 § 21 Abs. 1, lit. b) aufgehoben 2019/2-01
26.06.2018 01.05.2019 § 21 Abs. 2 aufgehoben 2019/2-01
26.06.2018 01.05.2019 § 28 Titel geändert 2019/2-01
26.06.2018 01.05.2019 § 28 Abs. 1 geändert 2019/2-01
26.06.2018 01.05.2019 § 28a eingefügt 2019/2-01
26.06.2018 01.05.2019 Titel 5. geändert 2019/2-01
26.06.2018 01.05.2019 § 40a eingefügt 2019/2-01
26.06.2018 01.05.2019 § 40b eingefügt 2019/2-01
26.06.2018 01.05.2019 § 41 aufgehoben 2019/2-01
26.06.2018 01.05.2019 § 42 aufgehoben 2019/2-01
26.06.2018 01.05.2019 § 43 aufgehoben 2019/2-01
26.06.2018 01.05.2019 § 44 Titel geändert 2019/2-01
26.06.2018 01.05.2019 § 44 Abs. 5 eingefügt 2019/2-01
26.06.2018 01.05.2019 § 45 aufgehoben 2019/2-01
26.06.2018 01.05.2019 Titel 5bis. eingefügt 2019/2-01
26.06.2018 01.05.2019 § 46 Titel geändert 2019/2-01
26.06.2018 01.05.2019 § 49 Abs. 1 geändert 2019/2-01
26.06.2018 01.05.2019 § 55 Abs. 1 geändert 2019/2-01
26.06.2018 01.05.2019 Titel 8bis. eingefügt 2019/2-01
26.06.2018 01.05.2019 § 58a eingefügt 2019/2-01
26.06.2018 01.05.2019 § 58b eingefügt 2019/2-01
19.09.2023 01.07.2024 § 5 Abs. 1 geändert 2024/04-01
19.09.2023 01.07.2024 § 5 Abs. 3 eingefügt 2024/04-01
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
§ 5 Abs. 1 19.09.2023 01.07.2024 geändert 2024/04-01
§ 5 Abs. 3 19.09.2023 01.07.2024 eingefügt 2024/04-01
§ 8 Abs. 2 26.06.2018 01.05.2019 geändert 2019/2-01
§ 11 Abs. 2 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5-02
§ 19 Abs. 1 26.06.2018 01.05.2019 geändert 2019/2-01
§ 19 Abs. 2 26.06.2018 01.05.2019 geändert 2019/2-01
§ 20 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5-02
§ 20 Abs. 1 26.06.2018 01.05.2019 geändert 2019/2-01
§ 20a 26.06.2018 01.05.2019 eingefügt 2019/2-01
§ 21 Abs. 1 26.06.2018 01.05.2019 geändert 2019/2-01
§ 21 Abs. 1, lit. b) 26.06.2018 01.05.2019 aufgehoben 2019/2-01
§ 21 Abs. 2 26.06.2018 01.05.2019 aufgehoben 2019/2-01
§ 28 26.06.2018 01.05.2019 Titel geändert 2019/2-01
§ 28 Abs. 1 26.06.2018 01.05.2019 geändert 2019/2-01
§ 28a 26.06.2018 01.05.2019 eingefügt 2019/2-01
§ 33 05.06.2012 01.08.2013 Titel geändert 2013/1-09
§ 33 Abs. 1 05.06.2012 01.08.2013 geändert 2013/1-09
§ 33 Abs. 4 05.06.2012 01.08.2013 geändert 2013/1-09
§ 33 Abs. 5 05.06.2012 01.08.2013 geändert 2013/1-09
§ 33 Abs. 6 05.06.2012 01.08.2013 eingefügt 2013/1-09
Titel 5. 26.06.2018 01.05.2019 geändert 2019/2-01
§ 40a 26.06.2018 01.05.2019 eingefügt 2019/2-01
§ 40b 26.06.2018 01.05.2019 eingefügt 2019/2-01
§ 41 26.06.2018 01.05.2019 aufgehoben 2019/2-01
§ 42 26.06.2018 01.05.2019 aufgehoben 2019/2-01
§ 43 26.06.2018 01.05.2019 aufgehoben 2019/2-01
§ 44 26.06.2018 01.05.2019 Titel geändert 2019/2-01
§ 44 Abs. 5 26.06.2018 01.05.2019 eingefügt 2019/2-01
§ 45 26.06.2018 01.05.2019 aufgehoben 2019/2-01
Titel 5bis. 26.06.2018 01.05.2019 eingefügt 2019/2-01
§ 46 26.06.2018 01.05.2019 Titel geändert 2019/2-01
§ 47a 27.06.2017 01.01.2018 eingefügt 2017/9-09
§ 49 Abs. 1 26.06.2018 01.05.2019 geändert 2019/2-01
§ 55 Abs. 1 26.06.2018 01.05.2019 geändert 2019/2-01
Titel 8bis. 26.06.2018 01.05.2019 eingefügt 2019/2-01
§ 58a 26.06.2018 01.05.2019 eingefügt 2019/2-01
§ 58b 26.06.2018 01.05.2019 eingefügt 2019/2-01
§ 59 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5-02
§ 59 Abs. 1bis 06.12.2011 01.01.2013 eingefügt 2012/5-02
§ 60 06.12.2011 01.01.2013 aufgehoben 2012/5-02
