---
title: "Dekret über den Notariatstarif"
id: 97a8d342-d6f7-4a85-ae12-b42a1dd5ccda
authority: ag
place: "Aargau"
applies_also_from: [ch]
kind: decree
in_force: true
number: "295.250"
publisher_url: https://gesetzessammlungen.ag.ch/data/295.250/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/97a8d342-d6f7-4a85-ae12-b42a1dd5ccda
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/1595/de
read_on: 2026-11-01
sha256: dce0ae9a792587f5eb82c62b20dfd840a2d5634c76407744d3b1066d06a4d3b4
provisions: 13
---

# Dekret über den Notariatstarif

## § 1 {#par_1}

Stundenansatz
1 Der Stundenansatz der Urkundsperson beträgt höchstens Fr. 300.–.
2 Liegt keine Vereinbarung über die Höhe des Stundenansatzes vor und können sich
die Parteien nicht auf die Höhe der Gebühr einigen, wird diese gestützt auf den Antrag der Urkundsperson oder der Partei gemäss den §§ 73 und 74 des BeurG nach
der Bedeutung und Schwierigkeit des betroffenen Geschäfts festgesetzt.
2. Promilletarif

## § 2 {#par_2}

Verträge auf Eigentumsübertragung von Grundstücken und Begründung
von selbstständigen und dauernden Baurechten
1 Die Gebühr für die Beurkundung von Verträgen zur Eigentumsübertragung von
Grundstücken sowie zur Begründung von selbstständigen und dauernden Baurechten
richtet sich nach dem Vertragswert und beträgt:
1. 4 ‰ bis Fr. 600'000.–, mindestens Fr. 300.–,
2. plus 2 ‰ von Fr. 600'001.– bis Fr. 3'000'000.–,
3. plus 1‰ ab Fr. 3'000'001.–, höchstens Fr. 20'000.–.
1) SAR 295.200
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
295.250
2 Wird kein Vertragswert genannt oder liegt dieser wesentlich unter dem Wert der
Sache, ist der massgebliche Wert gemäss § 8 Abs. 2 des Gesetzes über die Grundbuchabgaben vom 7. Mai 1980 2) zu berechnen. *

## § 3 {#par_3}

Verträge auf Errichtung und Erhöhung von Grundpfandrechten
1 Die Gebühr für die Errichtung und Erhöhung von Grundpfandrechten richtet sich
nach der Pfandsumme und beträgt zwei Drittel der Ansätze von § 2, aber höchstens
Fr. 7'500.–.

## § 4 {#par_4}

Gegenstand des Promilletarifs
1 Mit dem Promilletarif sind der eigentliche Beurkundungsakt sowie die üblicherweise mit dem betroffenen Geschäft verbundenen Vor- und Nachbereitungen abgegolten.
2 Zusätzliche Vor- und Nachbereitungen werden nach Aufwandtarif abgerechnet.

## § 5 {#par_5}

Aufwandtarif statt Promilletarif
1 Kommt ein Geschäft nicht zum Abschluss, wird es nach Aufwand abgerechnet. Die
Gebühr darf die Vergütung gemäss Promilletarif für ein zum Abschluss gebrachtes
Geschäft nicht überschreiten.
3. Fixtarif

## § 6 {#par_6}

Feste Ansätze
1 Die Gebühr für Beglaubigungen beträgt:
a) Beglaubigung einer Unterschrift oder einer Übersetzung: Fr. 20.–,
b) Beglaubigung von Kopien, welche der Urkundsperson vorgelegt werden:
Fr. 10.– für die erste und Fr. 5.– für jede weitere Seite,
c) * Beglaubigungen von Kopien, welche die Urkundsperson selbst hergestellt hat:
Fr. 10.– für die erste und Fr. 1.– für jede weitere Seite.
2 Die Urkundsperson darf beglaubigte Kopien von selbst hergestellten Urkunden,
welche sie anlässlich einer Beurkundung für Parteien oder sich erstellt, nicht zusätzlich in Rechnung stellen. *
4. Gemeinsame Bestimmungen

## § 7 {#par_7}

Mehrere Parteien
1 Bei Beteiligung mehrerer Parteien an demselben Beurkundungsgegenstand darf der
Tarif auf diese nicht unterschiedlich angewendet werden.
2) SAR 725.100
295.250

## § 8 {#par_8}

Personal und Infrastruktur
1 Mit der Gebühr ist sämtlicher Aufwand für Personal (Kanzleiangestellte, Lernende
usw.) und Infrastruktur (Miete Räumlichkeiten, Büromaterial usw.) abgegolten.
5. Zusätzlicher Aufwand

## § 9 {#par_9}

Auslagen
1 Die Urkundsperson hat Anspruch auf Ersatz der notwendigen Auslagen (Porti,
Kommunikationsspesen, Kopien, Reisespesen und dergleichen) sowie auf die von
ihr zu entrichtende Mehrwertsteuer.
2 Die Entschädigung für eine kopierte Seite beträgt Fr. –.50.
3 Die Entschädigung für jeden gefahrenen Kilometer wird gemäss Verordnung über
Spesen, Sitzungsgelder und übrige Entschädigungen vom 31. Januar 2001 3) verrechnet.
6. Rechnungsstellung

## § 10 {#par_10}

Abrechnung
1 Die Urkundsperson erstellt eine detaillierte Abrechnung.
7. Schlussbestimmungen

## § 11 {#par_11}

Anpassung an die Teuerung
1 Der Regierungsrat kann alle frankenmässig festgesetzten Beträge einschliesslich
der Promillesätze durch Verordnung um rund 10 % anpassen, sobald die Teuerung
gegenüber der letzten Anpassung 10 % ausmacht. Massgebend ist der Landesindex
der Konsumentenpreise gemäss Bundesamt für Statistik. Ausgangspunkt ist der Indexstand bei Inkrafttreten der letzten Änderung.

## § 12 {#par_12}

Übergangsbestimmung
1 Es ist dasjenige Recht anwendbar, welches im Zeitpunkt des Beurkundungs- und
Beglaubigungsakts in Kraft ist.
2 Kommt der Aufwandtarif gemäss diesem Dekret zur Anwendung, werden die einzelnen notariellen Tätigkeiten, welche vor Inkrafttreten dieses Dekrets erbracht wurden, gemäss bisherigem Aufwandtarif abgerechnet.
3) SAR 165.171
295.250

## § 13 {#par_13}

Inkrafttreten
1 Dieses Dekret ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Es tritt zusammen mit
dem Beurkundungs- und Beglaubigungsgesetz (BeurG) in Kraft.
Aarau, 30. August 2011 Vizepräsidentin des Grossen Rats
SCHOLL-DEBRUNNER
Protokollführer
SCHMID
Inkrafttreten: 1. Januar 2013
Vom Bund genehmigt am 10. Oktober 2012
295.250
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
30.08.2011 01.01.2013 Erlass Erstfassung 2012/7-02
02.07.2024 01.01.2025 § 2 Abs. 2 eingefügt 2024/10-07
02.07.2024 01.01.2025 § 6 Abs. 1, lit. c) geändert 2024/10-07
02.07.2024 01.01.2025 § 6 Abs. 2 eingefügt 2024/10-07
295.250
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 30.08.2011 01.01.2013 Erstfassung 2012/7-02
§ 2 Abs. 2 02.07.2024 01.01.2025 eingefügt 2024/10-07
§ 6 Abs. 1, lit. c) 02.07.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-07
§ 6 Abs. 2 02.07.2024 01.01.2025 eingefügt 2024/10-07
