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title: "Steuerverordnung Nr. 22: Elektronische Zustellung von Verfügungen und Rechnungen"
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provisions: 10
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# Steuerverordnung Nr. 22: Elektronische Zustellung von Verfügungen und Rechnungen

## § 1 {#par_1}

Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt für Verfahren, auf welche das Gesetz über die
Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz, StG) vom 1. Dezember 19852)
anwendbar ist;
a) die elektronische Zustellung von provisorischen und definitiven Verfügungen durch das kantonale Steueramt;
b) die elektronische Zustellung von provisorischen und definitiven
Rechnungen durch das kantonale Steueramt;
c) die elektronische Zustellung von Mitteilungen, Kontoauszügen und
sonstigen Informationen.
2 Nicht vom Geltungsbereich dieser Verordnung erfasst sind:
a) steuerpflichtige natürliche Personen, die gesetzlich oder vertraglich
vertreten werden;
b) steuerpflichtige juristische Personen;
c) die Nachsteuern, die Grundstückgewinnsteuer, die Nebensteuern
und die Quellensteuer;
d) Einspracheentscheide.

## § 2 {#par_2}

Begriffsbestimmung
1 Die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe haben folgende Bestimmung:
a) E-Information: Verfügungen, Rechnungen, Mitteilungen, Kontoauszüge und sonstige Informationen gemäss § 1 Absatz 1, welche vom
kantonalen Steueramt auf eine E-Plattform übermittelt werden.
b) E-Dienstleister: Die PostFinance AG oder eine Bank, welche eine E-
Plattform zur Verfügung stellt.
1) BGS 614.11.
2) BGS 614.11.
GS 2021, 20
614.159.22
c) E-Plattform: Elektronische Plattform, die von einem E-Dienstleister
betrieben wird. Die E-Plattform erlaubt es dem kantonalen Steueramt, E-Informationen für eine steuerpflichtige Person in einem elektronischen Postfach zu hinterlegen. Gleichzeitig kann die steuerpflichtige Person die E-Plattform für die Zahlungsabwicklungen ihrer
Steuerrechnungen nutzen (sogenanntes E-Banking).
d) E-Zustellung: Sichere elektronische Übermittlung von E-Informationen auf eine E-Plattform zuhanden der steuerpflichtigen Person.
2. E-Dienstleister und Datenschutz

## § 3 {#par_3}

E-Dienstleister und Datenschutz
1 Der Kanton Solothurn schliesst einen Vertrag mit einem E-Dienstleister
ab. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen über die Informationssicherheit und den Datenschutz bei der Erbringung von Informatikdienstleistungen des Kantons Solothurn sind Bestandteil des Vertrages mit dem E-
Dienstleister.
2 Das Steuergeheimnis gemäss § 128 StG1) gilt für E-Dienstleister und von
diesen beigezogene Dritte.
3 Das Informations- und Datenschutzgesetz (InfoDG) vom 21. Februar
20012) bleibt vorbehalten.
3. An-/Abmeldung und Nutzungsbedingungen

## § 4 {#par_4}

An- und Abmeldung
1 Die E-Zustellung von E-Informationen erfolgt nach vorgängiger Anmeldung durch die steuerpflichtige Person.
2 Eine An- und Abmeldung für die E-Zustellung von E-Informationen ist jederzeit möglich.
3 Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie
gemeinsam handelnde Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter eingetragener Partnerschaft leben, haben eine gemeinsame E-
Plattform zu bezeichnen, auf welcher die Zustellung von E-Informationen
ausschliesslich zu erfolgen hat.*
4 Im Zeitpunkt einer rechtlichen oder tatsächlichen Trennung oder Scheidung werden bestehende Anmeldungen für die Zustellung von E-

## § 5 Informationen deaktiviert.* {#par_5}

Nutzungsbedingungen der E-Informationen
1 Meldet sich eine steuerpflichtige Person für die E-Zustellung von E-
Informationen an, muss sie in die Nutzungsbedingungen einwilligen.
Die Einwilligung erfolgt ausschliesslich elektronisch.
2 Ab dem Zeitpunkt der Einwilligung in die Nutzungsbedingungen erhält
die steuerpflichtige Person die in § 1 Absatz 1 genannten Dokumente elektronisch zugestellt.
1) BGS 614.11.
2) BGS 114.1.
614.159.22
3 Mit der Einwilligung in die Nutzungsbedingungen erteilt die steuerpflichtige Person gleichzeitig die Einwilligung zur Abwicklung von Zahlungen
über die E-Plattform des E-Dienstleisters.
4 Die Einwilligung in die Nutzungsbedingungen hat solange Gültigkeit, als
keine Abmeldung durch die steuerpflichtige Person im Sinne von § 4 Absatz 2 erfolgt oder das kantonale Steueramt die Nutzungsbedinungen ändert.
5 Die steuerpflichtigen Personen sind über Änderungen der Nutzungsbedingungen zu informieren.
4. Verfahrensbestimmungen

## § 6 {#par_6}

Eröffnung von E-Informationen
1 Das kantonale Steueramt stellt die E-Information in der E-Plattform des E-
Dienstleisters zur Abholung bereit.
2 Steht die E-Information zur Abholung bereit, wird eine elektronische Abholungseinladung an die von der steuerpflichtigen Person im Rahmen der
Registration für die E-Plattform hinterlegte E-Mail-Adresse versandt. Die
Abholungseinladung enthält folgende Angaben:
a) das Datum der Bereitstellung;
b) die E-Plattform, unter welcher die E-Information zur Abholung bereitsteht.
3 Ausnahmsweise kann anstelle einer E-Zustellung eine postalische Zustellung erfolgen. Diese bedarf keiner vorgängigen Mitteilung an die steuerpflichtige Person.

## § 7 {#par_7}

E-Banking
1 Die E-Informationen werden vom E-Dienstleister an das E-Banking der
steuerpflichtigen Person übermittelt.

## § 8 {#par_8}

Zustellzeitpunkt von E-Informationen
1 Werden die E-Informationen innert der Abholfrist von sieben Tagen heruntergeladen, gilt der Zeitpunkt des Herunterladens als Zeitpunkt der Zustellung.
2 Werden die E-Informationen innert der siebentätigen Abholfrist nicht
heruntergeladen, gilt der siebte Tag nach der Bereitstellung auf der E-
Plattform als Zeitpunkt der Zustellung.
3 Das Nichtherunterladen oder die Ablehnung der E-Informationen gilt
nicht als Einsprache im Sinne von § 149 StG1).

## § 9 {#par_9}

Weitere Bestimmungen
1 Soweit in den vorstehenden §§ 6-8 nichts anderes bestimmt ist, sind die
Bestimmungen der Verordnung über die elektronische Übermittlung im
Verwaltungsverfahren (V-ElÜb) vom 24. April 20182) anwendbar.
1) BGS 614.11.
2) BGS 124.12.
614.159.22
5. Schlussbestimmungen

## § 10 {#par_10}

Nutzungsbedingungen
1 Das kantonale Steueramt stellt die Nutzungsbedingungen auf.
RRB Nr. 2021/889 vom 22. Juni 2021.
Die Einspruchsfrist ist am 23. August 2021 unbenutzt abgelaufen.
Publiziert im Amtsblatt vom 27. August 2021.
614.159.22
* Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
25.02.2025 01.01.2025 § 4 Abs. 3 geändert GS 2025, 5
25.02.2025 01.01.2025 § 4 Abs. 4 eingefügt GS 2025, 5
614.159.22
* Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 4 Abs. 3 25.02.2025 01.01.2025 geändert GS 2025, 5
§ 4 Abs. 4 25.02.2025 01.01.2025 eingefügt GS 2025, 5
