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title: "Bildungsreglement der Stadt Thun (BiR)"
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provisions: 27
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# Bildungsreglement der Stadt Thun (BiR)

## Art. 1 I. Allgemeines {#art_1}

Dieses Reglement regelt die Ziele sowie Grundzüge der Organisation
des städtischen Bildungswesens.

## Art. 2 {#art_2}

1 Die städtischen Schulen setzen den Bildungsauftrag gemäss dem
kantonalen Lehrauftrag und in Würdigung der besonderen Ansprüche vor
Ort um.
2 Sie und die weiteren Bildungseinrichtungen sind Teil der Stadt und
damit wichtige Träger der Stadtentwicklung.
3 Sie unterstützen die Stärkung der Position der Stadt Thun als attraktiver Standort zum Wohnen und zur Ansiedlung von Unternehmungen.
4 Sie tragen die Massnahmen zur Integration von Menschen aus fremden Kulturen mit.

## Art. 3 {#art_3}

Die Schulorgane gemäss Art. 15 Abs. 1 schöpfen den Gestaltungsraum,
welchen die kantonalen und städtischen Rahmenordnungen bieten, voll
aus zur Entwicklung und Umsetzung einer eigenen städtischen Schulidentität und von gemeinsamen Standards der Unterrichtsorganisation
und der Zusammenarbeit der Schulpartner.
a Sie fördern und entwickeln ein zeitgemässes Führungsverständnis auf
allen Ebenen.
b Sie stärken die Personalentwicklung unter den Lehrkräften und Führungsverantwortlichen.
1 Mit Revisionen vom 04.07.2013 (GRB Nr. 338, in Kraft seit 01.08.2013) und
19.12.2018 (GRB Nr. 803, in Kraft seit 01.01.2019), je in Anwendung von Art. 52
Abs. 3 Gemeindegesetz, 19.08.2021 (StRB Nr. 64, in Kraft seit 01.01.2022) sowie
08.05.2025 (StRB Nr. 38, in Kraft seit 01.08.2025)
2 BSG 432.210
3 SSG 101.1
4 Ingress Fassung vom 04.07.2013
Zweck
Aufgabe der Schulen und Bildungseinrichtungen
Leitsätze der städtischen Schulpolitik
2 430.10.01
c Sie beobachten die mittel- und längerfristige Entwicklung der Bedürfnisse nach Räumen und Einrichtungen und stellen Antrag an die zuständigen Instanzen.
d Sie berücksichtigen die Bedürfnisse nach besonderer Förderung und
Stützung.
e Sie pflegen eine proaktive Information und koordinieren diese mit der
übrigen städtischen Öffentlichkeitsarbeit.
f Sie unterstützen die Prävention von Konflikten und sorgen für ein kompetentes und fachlich einwandfreies Vorgehen bei deren Bearbeitung.
g Sie sorgen für die nötige Evaluation der Qualität an den Schulen und
deren Erhaltung und Weiterentwicklung.
h Sie sorgen für die optimale Ausschöpfung der Möglichkeiten im schulischen Betreuungswesen.
i Sie erhalten und pflegen die ergänzenden Angebote in Kultur, Sport
und Freizeit.
Art. 3a1
1 Der Gemeinderat beschliesst die Bildungsstrategie.
2 Das Amt für Bildung und Sport erarbeitet die Bildungsstrategie unter
Einbezug weiterer Stellen, insbesondere der Schulbehörden.
3 Die Bildungsstrategie wird periodisch überprüft.

## Art. 4 II. Städtische Schulen und Bildungseinrichtungen {#art_4}

1 Schulen und Bildungseinrichtungen sind insbesondere
a …2
b die Volksschule,
c Gesundheits- und Beratungsdienste,
d Tagesschulangebote,
e der freiwillige Schulsport,
f das Kadettenwesen,
g das Stipendienwesen,
h das Ganztagesschulangebot.1
2 Sie arbeiten mit weiteren öffentlichen Bildungseinrichtungen in der
Stadt und Region Thun zusammen, namentlich mit
a dem Gymnasium Thun,3
b der Wirtschaftsschule Thun (WST),
c dem Berufsbildungszentrum IDM,3
d …4
e der Hotelfachschule Thun (HFT),3
f der Musikschule Region Thun (MSRT),3
g den öffentlichrechtlichen Kirchgemeinden betreffend den kirchlichen
Unterricht.
1 Eingefügt am 19.08.2021
2 Aufgehoben am 04.07.2013
3 Fassung vom 19.12.2018
4 Aufgehoben am 19.12.2018
Bildungsstrategie
Schulen und Bildungseinrichtungen
3 430.10.01

## Art. 5 {#art_5}

…

## Art. 6 {#art_6}

Zur Volksschule der Stadt Thun gehören:
a der zweijährige Kindergarten,
b die Klassen der Primarstufe (1. bis 6. Schuljahr),
c die Klassen der Sekundarstufe I (7. bis 9. Schuljahr),
d die besonderen Massnahmen wie Spezialunterricht, Massnahmen zur
besonderen Förderung oder die Schulung in besonderen Klassen (Art.
17 VSG).

## Art. 7 {#art_7}

1 Auf der Sekundarstufe I werden getrennte Real- und Sekundarklassen
geführt.
2 Die Durchlässigkeit zwischen den Oberstufenklassen ist nach unten
und oben gewährleistet.
3 In den drei Niveaufächern Deutsch, Französisch und Mathematik werden die Schülerinnen und Schüler beider Schultypen entsprechend ihrem
Leistungsstand dem Real- oder dem Sekundarschulniveau zugeteilt.
4 Schülerinnen und Schüler aus Real- und Sekundarklassen können in
den fakultativen Fächern in gemeinsamen Klassen unterrichtet werden.
5 Der Gemeinderat kann auf Antrag der Schulkommission für Versuche
von höchstens drei Jahren Dauer an einzelnen Schulen mit Unterrichtsformen, welche von Abs. 1 bis 3 abweichen, Anträge an die Bildungs-

## Art. 8 und Kulturdirektion richten.3 {#art_8}

Auf der Sekundarstufe I wird für besonders leistungsstarke Schülerinnen
und Schüler der Unterricht auf speziellem Sekundarschulniveau mit erhöhten Ansprüchen (spez. Sek.) angeboten.

## Art. 9 {#art_9}

1 Schulärztliche und schulzahnärztliche Dienste gemäss Art. 59 und 60
VSG 5 werden zentral vom Amt für Bildung und Sport organisiert.
2 Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten.
1 Aufgehoben am 04.07.2013
2 Fassung vom 04.07.2013
3 Fassung vom 08.05.2025
4 Fassung vom 19.12.2018
5 BSG 432.210
Volksschule
Zusammenarbeitsformen auf der Sekundarstufe I
Spezielles Sekundarschulniveau
Ärztliche Dienste
4 430.10.01

## Art. 10 {#art_10}

1 Die Stadt führt Tagesschulangebote gemäss den kantonalen Vorgaben.
2 Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten.
Art. 10a1
1 Die Stadt kann ein Ganztagesschulangebot führen.
2 Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten.
Art. 10b1
1 Die Stadt bietet eine Ferienbetreuung an.
2 Die Ferienbetreuung ist für die Eltern kostenpflichtig.
3 Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten.

## Art. 11 {#art_11}

1 Die Stadt bietet freiwilligen Schulsport an.
2 Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten.

## Art. 12 {#art_12}

1 Die Stadt ist Trägerin des Kadettenwesens.
2 Das Nähere regelt der Stadtrat in einem Reglement.

## Art. 13 {#art_13}

1 Die Stadt gewährt Stipendien.
2 Das Nähere regelt der Stadtrat in einem Reglement.

## Art. 14 III. Rahmenorganisation und Führung der Volksschule2 {#art_14}

1 Der Gemeinderat bestimmt, welche Schulstufen in welchen Schulanlagen geführt werden.
2 Die Schulkommission bestimmt, welche Schulanlagen jeweils einer
Schulleitung unterstehen.

## Art. 15 {#art_15}

1 Schulorgane sind
a der Gemeinderat,
b die Schulkommission,
c das Amt für Bildung und Sport,
1 Eingefügt am 19.08.2021
2 Titel Fassung vom 04.07.2013
Tagesschulangebote
Ganztagesschule
Ferienbetreuung
Schulsport
Kadetten
Stipendien
Schulstufen, Schulanlagen
Schulorgane
5 430.10.01
d die Schulleitungen.
2 Zur Koordination der Aufgaben von Schulkommission, Schulleitungskonferenz sowie Amt für Bildung und Sport besteht ein Koordinationsbüro.
3 Zur Koordination der Schulleitungsaufgaben besteht eine Schulleitungskonferenz.
4 Zur Vorbereitung von Entscheiden zu Fachfragen können weitere Gremien wie z.B. ständige Kommissionen ohne Entscheidbefugnis eingesetzt werden.

## Art. 16 {#art_16}

1 Die städtischen Schulen unterstehen den allgemeinen Regelungen
und Grundsätzen der Stadtverwaltung. Schnittstelle zur Verwaltung bildet das Amt für Bildung und Sport.
2 Sie erhalten für ihre Betriebskosten inklusive administrativen Aufwand
ein Globalbudget zugewiesen.
3 Die Schulkommission schliesst mit den Schulen im Rahmen der gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen eine einfache Leistungsvereinbarung ab.

## Art. 17 {#art_17}

1 Die Schulkommission besteht aus zehn Mitgliedern. Sie werden vom
Stadtrat gewählt. Ein Mitglied mit Wohnsitz in Goldiwil wird von der Schulgemeinde Goldiwil vorgeschlagen.1
2 Der Kommission gehören ferner von Amtes wegen an:
a eine Vertretung des Amtes für Bildung und Sport (mit beratender
Stimme und Antragsrecht),
b Präsidium und Vizepräsidium der Schulleitungskonferenz (mit beratender Stimme und Antragsrecht).
3 Der Sitz von Goldiwil ist bei der Zuteilung der Sitze der übrigen gewählten Mitglieder an die Parteien nicht mit einzubeziehen.
4 Je nach traktandierten Geschäften nehmen für das betreffende Geschäft ein Mitglied der entsprechenden Schulleitung oder eine entsprechende Lehrkraft an der Sitzung teil.
5 Die Kommission kann bei Bedarf Fachleute beiziehen.

## Art. 18 {#art_18}

1 Die Mitglieder der Schulkommission bringen Kenntnisse und Erfahrungen aus ihrem beruflichen und persönlichen Hintergrund ein, welche für
die Übernahme des Amtes geeignet sind. Dabei ist auf eine möglichst
breite Zusammensetzung zu achten.
1 Fassung vom 08.05.2025
Rechnungswesen
Schulkommission a
Zusammensetzung,
Wahl
Schulkommission b
Anforderungen,
Entschädigung
6 430.10.01
2 Die gewählten Mitglieder der Schulkommission erhalten eine jährliche
Entschädigung, deren Höhe vom Gemeinderat festgelegt wird. Er berücksichtigt dabei den Aufwand, der mit der spezifischen Funktion verbunden ist. Ausserordentlicher Aufwand kann zusätzlich abgegolten werden.

## Art. 19 {#art_19}

1 Die Schulkommission ist unmittelbares Aufsichts- und Verwaltungsorgan der Kindergärten und Volksschulen (Art. 34 VSG 1).
2 Sie ist grundsätzlich zuständig für alle Aufgaben und Befugnisse, die
ihr gemäss kantonaler Gesetzgebung über die Schulen übertragen werden, soweit sie nicht weiter delegiert worden sind.
3 Der Gemeinderat regelt die Aufgaben der Schulkommission.

## Art. 20 {#art_20}

Der Stadtrat wählt das Präsidium der Kommission. Im Übrigen konstituiert sie sich selbst.

## Art. 21 {#art_21}

1 Das Amt für Bildung und Sport ist als zentrale Verwaltungsstelle für
alle Angelegenheiten des Bildungs- und Erziehungswesens zuständig,
die nicht durch übergeordnete Gesetzgebung oder durch dieses Reglement und seine Ausführungserlasse anderen Organen vorbehalten sind.
2 Es berät und unterstützt die Schulleitungen, die Schulkommission und
den Gemeinderat.
3 Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten.

## Art. 22 {#art_22}

1 Die Schulleitungen führen die ihnen unterstellten Schulen im Rahmen
der kantonalen und städtischen Vorgaben. Sie erhalten die nötigen personellen und administrativen Mittel im Voranschlag zugewiesen.
2 Leitbilder der Schulen sind kongruent mit der städtischen Bildungs-
und Entwicklungspolitik.
3 Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten.

## Art. 23 {#art_23}

1 Für das Präsidium und das Vizepräsidium wird eine jährliche Entschädigung ausgerichtet.
2 Der Gemeinderat legt die Höhe fest. Er berücksichtigt dabei den Aufwand, der mit der spezifischen Funktion verbunden ist.
1 BSG 432.210
Schulkommission c
Aufgaben
Schulkommission d
Konstituierung
Amt für Bildung und
Sport
Schulleitungen
Präsidium der
Schulleitungskonferenz, Entschädigung
7 430.10.01

## Art. 24 {#art_24}

1 Die Eltern sind vom Kindergarten und von der Schule regelmässig und
in angemessener Weise über die schulische Entwicklung und das Verhalten
ihrer Kinder sowie über wichtige Geschehnisse und Vorhaben im Zusammenhang mit dem Unterricht, dem Schulbetrieb und der schulorganisatorischen Planung zu informieren.
2 Die Eltern werden einzeln oder als Gesamtheit auf ihr Verlangen durch
die entsprechenden Lehrkräfte, die zuständige Schulleitung oder durch
die Schulkommission angehört und beraten.
3 Sie haben das Recht, den Unterricht ihrer Kinder zu besuchen. Im Besonderen besteht die Informations- und Anhörungspflicht der Schule gegenüber den Eltern während des Vorbereitungsverfahrens zu Übertritten
und bei Laufbahn- und Übertrittsentscheiden innerhalb der Volksschule.
4 Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten.

## Art. 25 {#art_25}

Der Gemeinderat
a beschliesst die weiter notwendigen Ausführungserlasse zu diesem
Reglement, soweit nicht ausdrücklich der Stadtrat oder die Schulkommission zuständig ist,
b regelt die Einsetzung weiterer nicht entscheidbefugter Kommissionen
und wählt deren Mitglieder,
c regelt die Schulkosten für auswärtige Kinder.1
IV. Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen; Aufhebung und Anpassung bisherigen Rechts

## Art. 26 {#art_26}

1 Das Reglement tritt auf den 1. August 2009 in Kraft.
2 Zusammensetzung und Amtsdauer der für die Amtsdauer 2007 bis
2010 gewählten Mitglieder der Schulkommissionen bleiben unverändert.

## Art. 27 {#art_27}

Mit dem Inkrafttreten werden
1. geändert:
Anhang I des Kommissionenreglements der Stadt Thun vom 13. Dezember 2002:
a Spalte Kommissionen: «Schulkommission gemäss Schulreglement
bzw. Organisationsreglement der Schulgemeinde Goldiwil» wird ersetzt durch «Schulkommission gemäss Bildungsreglement der
Stadt Thun».
b Spalte Mitgliederzahl: «7–11» wird ersetzt durch «9».
2. aufgehoben:
Versuchsreglement Bildung der Stadt Thun vom 18. November 2004.
1 Fassung vom 4.7.2013
Information der Eltern
Gemeinderat
Inkrafttreten, Übergangsrecht
Anpassung und
Aufhebung bisherigen Rechts
8 430.10.01
Thun, 2. April 2009 Namens des Stadtrates
Der Vize-Stadtratspräsident: Lanz
Der Vizestadtschreiber: Berlinger
