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title: "Verordnung zum Vollzug des Bundesgesetzes über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen"
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provisions: 6
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# Verordnung zum Vollzug des Bundesgesetzes über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen

## Art. 1 von der Regierung erlassen am 26. April 2016 {#art_1}

Wappen des Kantons
1. Bezeichnung
1 Das Wappen des Kantons Graubünden wird durch den Regierungsbeschluss über
die Festsetzung des neuen Bündnerwappens vom 8. November 1932 bestimmt.

## Art. 2 {#art_2}

2. Gebrauch
1 Das Wappen des Kantons und mit ihm verwechselbare Zeichen dürfen durch andere Personen über das Bundesrecht hinaus verwendet werden, es sei denn der Gebrauch ist irreführend oder verstösst gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten
oder geltendes Recht.

## Art. 3 {#art_3}

Wappen der Gemeinden
1. Bezeichnung
1 Als Wappen der Gemeinde gilt das von der Gemeinde im Einvernehmen mit der
kantonalen Wappenkommission beschlossene und von der Regierung genehmigte
Wappen.

## Art. 4 {#art_4}

2. Weiterbenutzungsrecht
1 Der Gemeindevorstand entscheidet auf Antrag über die Weiterbenutzung des
Gemeindewappens im Sinne von Artikel 35 Absatz 5 des eidgenössischen Wappenschutzgesetzes (WSchG).
1) BR 110.100
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
110.300
2 Sofern das Recht der Gemeinde keine Regelung enthält, kann die Weiterbenutzung
gestattet werden, es sei denn der Gebrauch ist irreführend oder verstösst gegen die
öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht.

## Art. 5 {#art_5}

Klageberechtigung
1 Zur Klage im Sinne von Artikel 22 WSchG ist berechtigt:
a) die Regierung oder das von ihr bezeichnete Departement für den Kanton;
b) der Gemeindevorstand für die Gemeinde.

## Art. 6 {#art_6}

Gerichtsinstanz
1 Für Zivilklagen nach dem eidgenössischen Wappenschutzgesetz ist das Obergericht als einzige kantonale Instanz zuständig. *
110.300
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
26.04.2016 01.01.2017 Erlass Erstfassung 2016-004
04.04.2023 01.01.2025 Art. 6 Abs. 1 geändert 2023-009
110.300
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 26.04.2016 01.01.2017 Erstfassung 2016-004
Art. 6 Abs. 1 04.04.2023 01.01.2025 geändert 2023-009
