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title: "Gesetz über das Kantonale Elektrizitätswerk Nidwalden"
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provisions: 25
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# Gesetz über das Kantonale Elektrizitätswerk Nidwalden

## Art. 1 {#art_1}

Kantonales Elektrizitätswerk
1. Rechtsform
1 Das Kantonale Elektrizitätswerk Nidwalden (EWN) ist eine selbständige Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts mit Sitz in Oberdorf.

## Art. 2 {#art_2}

2. Aufgaben
1 Das EWN hat folgende Hauptaufgaben:
1. die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Produktion von
elektrischer Energie;
2. die Errichtung und den Betrieb eines Elektrizitätsnetzes für die
Versorgung des zugewiesenen Netzgebietes;
3. die Lieferung und den Vertrieb von Elektrizität.
2 Es kann auch ausserhalb des Kantonsgebietes Elektrizität liefern, das
Kantonsgebiet ganz oder teilweise mit anderen leitungsgebundenen
Energien (insbesondere Gas, Fernwärme) versorgen oder andere im öffentlichen Interesse liegende Aufgaben im Bereich der Versorgung (insbesondere Telekommunikation) übernehmen.
3 Es kann sich im Rahmen seiner Aufgaben an anderen öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Unternehmen beteiligen.

## Art. 3 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1 {#art_3}

Energieversorgung
1 Die Energieversorgung umfasst:
1. den Bau, Betrieb und Unterhalt von Anlagen für die Produktion,
Speicherung, Verteilung sowie den Transport von Energie;
2. die Beteiligung an Anlagen gemäss Ziff. 1; und
3. die Beschaffung von Energie.
2 Die Energieversorgung soll sicher, wirtschaftlich, umweltgerecht und
im Rahmen optimaler Energienutzung ausreichend sein.
3 Das EWN stützt die Energieversorgung auf verschiedene Energieträger ab und nutzt möglichst erneuerbare Energien.

## Art. 4 {#art_4}

Betriebsgrundsätze
1 Das EWN ist nach allgemein anerkannten kaufmännischen und
betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu führen.
2 Die Werkanlagen sind dauernd in gutem Zustand zu erhalten sowie
den Erfordernissen der Volkswirtschaft und dem Stand der Technik anzupassen.
3 Jeder Energieträger ist für sich nach unternehmerischen Kriterien zu
bewirtschaften. Für jeden Energieträger ist die Eigenwirtschaftlichkeit
anzustreben.

## Art. 5 {#art_5}

Abgaben
1 Das EWN ist mit Einschluss der Hilfs- und Nebenbetriebe wie Transformatorenstationen, Werkstätten, Lagerhäuser, Verwaltungsgebäude
und dergleichen von jeder Besteuerung in Kanton und Gemeinden befreit; diese Befreiung erstreckt sich nicht auf Vermögen und Einkommen, die keine notwendige Beziehung zu den Hauptaufgaben des Unternehmens haben.
2 Zur Abgeltung der Nutzung von öffentlichem Grund des Kantons und
der Wasserkraft hat das EWN dem Kanton folgende Entschädigungen
zu leisten: *
1. für die Nutzung von öffentlichem Grund des Kantons im EWN-
Versorgungsgebiet 1.0 Rappen je Kilowattstunde (kWh) der an
die Endverbraucher ausgespiesenen elektrischen Energie;
2. für die Nutzung der Wasserkraft den Höchstansatz gemäss
Art. 49 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der
Wasserkräfte1) als Wasserzins.
1) SR 721.80
3 Für die Inanspruchnahme des öffentlichen Eigentums der Gemeinden
für Anlagen des Transports und Verteilung leitungsgebundener Energien hat das EWN keine Entschädigung zu bezahlen.
4 Die Abgabe für die Nutzung von öffentlichem Grund wird den Endverbrauchern auf Basis der an sie ausgespiesenen elektrischen Energie
weiterverrechnet und auf der Rechnung ausgewiesen. Die bezahlte Entschädigung für die Nutzung der Wasserkraft wird als Kostenbestandteil
in die Strompreise eingerechnet und indirekt den Endverbrauchern weiterverrechnet. *

## Art. 6 {#art_6}

Haftung
1 Die Haftung des EWN richtet sich nach dem Haftungsgesetz2).
2 Das EWN haftet für seine Verbindlichkeiten ausschliesslich mit dem
eigenen Vermögen.
3 Die Mitglieder des Verwaltungsrates haften dem EWN für den Schaden, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen. Ansprüche aus dieser Haftung sind vom Regierungsrat
beim Verwaltungsgericht geltend zu machen.
2 Organisation

## Art. 7 {#art_7}

Landrat
1 Der Landrat übt die Oberaufsicht über die Geschäftsführung und den
Finanzhaushalt des EWN aus.
2 Er ist insbesondere zuständig für:
1. die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates und dessen Präsidium;
2. die Wahl der Revisionsstelle;
3. die Genehmigung der Jahresrechnung und des Jahresberichts;
4. die Entlastung des Verwaltungsrates;
5. die Einführung eines neuen Energieträgers;
6. den Beschluss über Investitionen für neue Produktionsanlagen
von elektrischer Energie, sofern sie den Betrag von
Fr. 4'000'000.– übersteigen;
7. die Beteiligung an Unternehmen gemäss Art. 2 Abs. 3, sofern die
jeweilige Beteiligung den Betrag von Fr. 4'000'000.– übersteigt;
2) NG 161.2
8. die Genehmigung von Beschlüssen betreffend die Mehrheitsbeteiligung an Unternehmen;
9. den Beschluss über das Dotationskapital;
10. die Kenntnisnahme des Berichtes betreffend die Eignerstrategie.
3 Über Anträge gemäss Abs. 2 Ziff. 6 und 7 entscheidet der Landrat
durch einen dem fakultativen Referendum unterliegenden Beschluss.

## Art. 8 {#art_8}

Aufsichtskommission
1 Die Aufsichtskommission ist das Ausführungsorgan der Oberaufsicht
des Landrates.
2 Die Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtskommission richten sich
nach der Landratsgesetzgebung3).
3 Sie erstattet dem Landrat mindestens einmal jährlich Bericht.

## Art. 9 {#art_9}

Regierungsrat
1 Der Regierungsrat ist insbesondere zuständig für:
1. * den Abschluss der Vereinbarungen gemäss Art. 15 Abs. 3 und
Art. 19 Abs. 1;
2. die Festlegung der Eignerstrategie gemäss Art. 16;
3. die Genehmigung des Entschädigungsreglements des Verwaltungsrates;
4. die Ermächtigung des Verwaltungsrates zur Aufnahme von öffentlichen Anleihen;
5. die Antragstellung bezüglich der Geschäfte des EWN, die in der
Zuständigkeit des Landrates liegen.

## Art. 10 {#art_10}

Verwaltungsrat
1. Zusammensetzung
1 Der Verwaltungsrat besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern und wird
auf die verfassungsmässige Amtsdauer gewählt.
2 Bei der Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates ist auf deren Fach-,
Sozial- und Persönlichkeitskompetenz zu achten; mindestens ein Mitglied muss dem Landrat und ein Mitglied dem Regierungsrat angehören. *
3 Die Wahl wird durch das Landratsbüro in Zusammenarbeit mit dem
Regierungsrat vorbereitet. Wählbar sind nur die vom Landratsbüro vorgeschlagenen Personen.
3) NG 151.1, NG 151.11
4 Der Verwaltungsrat konstituiert sich unter Vorbehalt von Art. 7 Abs. 2
Ziff. 1 selbst. Er bezeichnet eine Sekretärin oder einen Sekretär; diese
Person muss nicht dem Verwaltungsrat angehören.

## Art. 11 {#art_11}

2. Aufgaben
1 Der Verwaltungsrat setzt die Grundsätze für die Geschäftspolitik des
EWN fest; er ist für alle Geschäfte zuständig, die nicht ausdrücklich einer anderen Instanz zugewiesen sind.
2 Der Verwaltungsrat ist insbesondere zuständig für:
1. die Wahl der Direktorin oder des Direktors sowie der Mitglieder
der Geschäftsleitung;
2. die Aufsicht über die Geschäftsführung des EWN;
3. die Festlegung der Unternehmensstrategie und die wirtschaftliche
Führung des Unternehmens;
4. den Erlass von Reglementen im Rahmen des Personalgesetzes4);
5. den Erlass von Reglementen, insbesondere betreffend die Organisation, die Zeichnungsberechtigung und die interne Berichterstattung;
6. die Beschlussfassung über den Ersatz bestehender Produktionsanlagen elektrischer Energie;
7. die Beschlussfassung über die Erstellung neuer oder die Erweiterung bestehender Anlagen für den Transport und die Verteilung
von Elektrizität;
8. die Festsetzung der Elektrizitätstarife;
9. unter Vorbehalt von Art. 7 Abs. 2 die Beschlussfassung über Investitionen und die Beteiligung an Unternehmen gemäss Art. 2
Abs. 3;
10. die Führung von Prozessen und den Abschluss von Vergleichen;
11. die Verabschiedung der Jahresrechnung und des Jahresberichts
an den Regierungsrat zuhanden des Landrates;
12. * den Abschluss der Vereinbarungen gemäss Art. 15 Abs. 3 und
Art. 19 Abs. 1.
3 Der Verwaltungsrat ist verpflichtet, seine Tätigkeit im Einklang mit der
Eignerstrategie gemäss Art. 16 auszuüben.

## Art. 12 {#art_12}

Direktion des EWN
1 Die Direktorin oder der Direktor ist das operative Führungsorgan des
EWN und vertritt dieses nach aussen.
4) NG 165.1
2 Die Direktion ist insbesondere zuständig für:
1. die Geschäftsführung des EWN;
2. die Orientierung des Verwaltungsrates über den Geschäftsgang;
3. die Vorbereitung der vom Verwaltungsrat zu behandelnden Geschäfte;
4. den Vollzug der Beschlüsse des Verwaltungsrates.
3 Die Direktorin oder der Direktor nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme und Antragsrecht teil; die Bestimmungen des Personalgesetzes5) über den Ausstand sind sinngemäss anwendbar.

## Art. 13 {#art_13}

Revisionsstelle
1 Als Revisionsstelle ist ein als Revisionsexperte zugelassenes Revisionsunternehmen gemäss Revisionsaufsichtsgesetz6) zu bezeichnen.
2 Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung gemäss den Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts7) zur Revision von Aktiengesellschaften.

## Art. 14 {#art_14}

Rechtsmittel
1 Gegen Verfügungen der Direktion des EWN kann binnen 20 Tagen
nach erfolgter Zustellung beim Verwaltungsrat Beschwerde erhoben
werden.
2 Verfügungen und Entscheide des Verwaltungsrates können binnen 20
Tagen nach erfolgter Zustellung beim Verwaltungsgericht angefochten
werden.
3 Finanzielle Bestimmungen, Eignerstrategie und Geschäftsbericht

## Art. 15 {#art_15}

Dotationskapital
1 Das Dotationskapital wird dem EWN vom Kanton zur Verfügung gestellt.
2 Seine Höhe wird durch Beschluss des Landrates festgesetzt. Er ist dabei nicht an seine verfassungsmässigen Finanzkompetenzen gebunden.
5) NG 165.1
6) SR 221.302
7) SR 220
3 Die Verzinsung des Dotationskapitals wird durch Vereinbarung zwischen dem EWN und dem Kanton geregelt. Der Zins beträgt mindestens 3 Prozent.

## Art. 16 {#art_16}

Eignerstrategie
1 Der Regierungsrat beschliesst eine Eignerstrategie.
2 Die Eignerstrategie enthält die unternehmerischen, wirtschaftlichen
und politischen Ziele des Kantons als Eigner sowie die Vorgaben zur
Führung, Kontrolle, Effizienz und Transparenz, soweit diese nicht durch
die Gesetzgebung vorgegeben sind.
3 Der Regierungsrat überprüft die Eignerstrategie alle vier Jahre und erstattet dem Landrat einen Bericht.

## Art. 17 {#art_17}

Geschäftsbericht
1. Jahresrechnung
1 Das EWN führt eine Jahresrechnung. Diese besteht aus einer Erfolgsrechnung, einer Bilanz und einem Anhang.
2 Die Jahresrechnung ist gemäss den Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts8) zur ordnungsmässigen Rechnungslegung
von Aktiengesellschaften zu gestalten. Eine weitergehende Rechnungslegung ist zulässig.

## Art. 18 {#art_18}

2. Jahresbericht
1 Der Jahresbericht zeigt den Verlauf des Geschäftsjahres sowie die
wirtschaftliche und finanzielle Lage des EWN auf und orientiert über die
Unternehmensstrategie.

## Art. 19 {#art_19}

Verwendung des Reingewinns
1 Der Kanton schliesst mit dem EWN eine Vereinbarung über die Verwendung des Reingewinns ab. Diese legt insbesondere den Anteil des
Kantons fest. Kommt keine Vereinbarung zu Stande, legt der Landrat
auf Antrag des Regierungsrates die Gewinnverwendung im Rahmen der
Genehmigung der Jahresrechnung fest.
2 Die Überweisung des Anteils an den Kanton hat unter dem Vorbehalt
der Genehmigung der Jahresrechnung durch den Landrat unmittelbar
nach Feststellung des Rechnungsergebnisses durch den Verwaltungsrat zu erfolgen.
8) SR 220
4 Schlussbestimmungen

## Art. 20 {#art_20}

Vollzug
1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen.

## Art. 21 {#art_21}

Übergangsbestimmung
1 Der Investitionsfonds gemäss Art. 14d des Gesetzes vom 27. April
1969 über das Kantonale Elektrizitätswerk Nidwalden9) wird aufgehoben.
2 Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Mittel des Investitionsfonds werden den offenen Reserven im Eigenkapital des Elektrizitätswerks Nidwalden zugewiesen.

## Art. 22 {#art_22}

Änderung bisherigen Rechts
1. Wasserrechtsgesetz
1 Das Gesetz vom 30. April 1967 über die Rechte am Wasser (Wasserrechtsgesetz)10) wird wie folgt geändert: …

## Art. 23 {#art_23}

2. Kantonales Energiegesetz
1 Das Gesetz vom 16. Dezember 2009 über die sparsame Energienutzung und die Förderung erneuerbarer Energien (Kantonales Energiegesetz)11) wird wie folgt geändert: …

## Art. 24 {#art_24}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Gesetz vom 27. April 1969 über das Kantonale Elektrizitätswerk
Nidwalden12) wird aufgehoben.

## Art. 25 {#art_25}

Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
9) A 1969, 514; A 1994, 1759; A 1997, 2109; A 1998, 261; A 2002, 965, 1311; A 2003,
1461; A 2004, 56
10) NG 631.1
11) NG 641.1
12) A 1969, 514; A 1994, 1759; A 1997, 2109; A 1998, 261; A 2002, 965, 1311; A 2003,
1461; A 2004, 56
2 Es tritt unter dem Vorbehalt des Inkrafttretens des Einführungsgesetzes vom 27. März 2013 zum Bundesgesetz über die Stromversorgung
(Kantonales Stromversorgungsgesetz, kStromVG)13) in Kraft.
3 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens14).
4 Art. 10 Abs. 2 tritt auf den 1. Juli 2014 in Kraft.
13) NG 641.2
14) In Kraft seit 1. Januar 2014
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
27.03.2013 01.01.2014 Erlass Erstfassung A 2013, 501, 1060
27.03.2013 01.07.2014 Art. 10 Abs. 2 eingefügt A 2013, 501, 1060
12.02.2020 01.11.2020 Art. 5 Abs. 2 geändert A 2020, 327, 2029
12.02.2020 01.11.2020 Art. 5 Abs. 4 geändert A 2020, 327, 2029
12.02.2020 01.11.2020 Art. 9 Abs. 1, 1. geändert A 2020, 327, 2029
12.02.2020 01.11.2020 Art. 11 Abs. 2, 12. geändert A 2020, 327, 2029
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 27.03.2013 01.01.2014 Erstfassung A 2013, 501, 1060
Art. 5 Abs. 2 12.02.2020 01.11.2020 geändert A 2020, 327, 2029
Art. 5 Abs. 4 12.02.2020 01.11.2020 geändert A 2020, 327, 2029
Art. 9 Abs. 1, 1. 12.02.2020 01.11.2020 geändert A 2020, 327, 2029
Art. 10 Abs. 2 27.03.2013 01.07.2014 eingefügt A 2013, 501, 1060
Art. 11 Abs. 2, 12. 12.02.2020 01.11.2020 geändert A 2020, 327, 2029
