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title: "Vereinbarung über Bau und Betrieb der gemeinsamen zentralen Abwasserreinigungsanlage Bilten"
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provisions: 12
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# Vereinbarung über Bau und Betrieb der gemeinsamen zentralen Abwasserreinigungsanlage Bilten

## Art. 1 als Vereinbarung:3 {#art_1}

1 Der Abwasserverband Weesen-Amden und die Gemeinden Bilten, Niederurnen,
Oberurnen, Näfels, Mollis, Netstal, Riedern, Glarus und Ennenda werden ermächtigt, sich für den Bau und Betrieb einer gemeinsamen zentralen Abwasserreinigungsanlage samt Zuleitungen zu einem Zweckverband zusammenzuschliessen.
2 Zweck und Organisation des Verbandes sowie die Rechte und Pflichten der Vertragspartner unter sich und gegenüber dem Verband sind durch Statuten4 festzulegen. Diese bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörden der Vertragskantone. Sie treten nach beidseitiger Genehmigung in Kraft.

## Art. 2 {#art_2}

1 Dem Verband können weitere Gemeinden beitreten.
2 Der Verband kann durch die zuständigen Behörden der Vertragskantone verhalten werden, weitere Gemeinden aufzunehmen.
1 nGS 16–52 (sGS 151.1).
2 sGS 752.1.
3 In Vollzug ab 19. Juli 1977.
4 In der Gesetzessammlung nicht veröffentlicht.
nGS 12–49
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## Art. 3 {#art_3}

1 Der Verband ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sein Sitz befindet sich am Ort der Verwaltung.
2 Für die Verantwortlichkeit der Verbandsorgane und, soweit nichts anderes vereinbart wird, für die Besorgung der Verbandsangelegenheiten sind die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften des Kantons Glarus massgebend.

## Art. 4 {#art_4}

1 Für Bau, Bestand und Betrieb der verbandseigenen Anlagen findet das Recht der
gelegenen Sache Anwendung, soweit die Statuten keine Vorschriften enthalten.
2 Die Vorschriften des Bundesrechtes, insbesondere des eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes5, und die den Verbandsgemeinden aufgrund der Gesetzgebung
ihres Kantons obliegenden besonderen Pflichten bleiben vorbehalten.
3 Die Aufsicht über die zentrale Abwasserreinigungsanlage wird von den zuständigen Behörden des Kantons Glarus im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des Kantons St.Gallen ausgeübt. Den Vertragskantonen bleibt die Aufsicht
über ihre Gemeinden vorbehalten.

## Art. 5 {#art_5}

1 Über öffentlich-rechtliche Anstände zwischen dem Verband und einzelnen Verbandsgemeinden einerseits und Dritten anderseits entscheiden die zuständigen ordentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Vertragskantone.

## Art. 6 {#art_6}

1 Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen Verbandsmitgliedern oder
zwischen dem Verband und seinen Mitgliedern entscheidet ein Schiedsgericht. Einem solchen Entscheid hat ein Verständigungsverfahren in der Delegiertenversammlung vorauszugehen.
2 Die Regierungen der Vertragskantone bestimmen innert dreissig Tagen nach Anrufung des Schiedsgerichtes durch den Verband oder einen Vertragspartner je
einen Schiedsrichter. Die beiden Schiedsrichter bezeichnen gemeinsam innert einer weiteren Frist von fünfzehn Tagen als weiteres Mitglied des Schiedsgerichtes
einen Obmann. Dieser darf seinen Wohnsitz in keinem der Vertragskantone haben.
5 BG über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz) vom 24. Januar 1991, SR 814.20.
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3 Können sich die Schiedsrichter nicht innert Frist auf einen Obmann einigen, so
wird die Wahl durch den Präsidenten des Schweizerischen Bundesgerichtes getroffen. Die Kosten des schiedsgerichtlichen Verfahrens gehen zulasten der unterliegenden Partei. Im übrigen richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften des
glarnerischen Gesetzes über die Zivilrechtspflege.
4 Entscheide des Schiedsgerichtes sind unter Vorbehalt eines allfälligen eidgenössischen Rechtsmittels endgültig. Sie sind den Regierungen der Vertragskantone mitzuteilen.

## Art. 7 {#art_7}

1 Anstände bei der Wahl von Delegierten und der dabei anzuwendenden Vorschriften sowie Anstände in bezug auf die Rechtsstellung der Delegierten im Verhältnis zu den sie delegierenden Verbandsgemeinden werden durch die zuständigen Behörden der Vertragskantone, denen die Gemeinden angehören, entschieden.

## Art. 8 {#art_8}

1 Zivilrechtliche Streitigkeiten sowie Anstände, bei denen einer Verbandsgemeinde
oder dem Verband lediglich die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, fallen in
die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Vertragskantone.

## Art. 9 {#art_9}

1 Die Regierungen der Vertragskantone verpflichten sich, den vom Schiedsgericht
oder von den zuständigen Behörden des anderen Kantons gefällten Entscheiden
Nachachtung zu verschaffen.
2 Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind gemäss Art. 80 Abs. 2 des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs6 vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt.

## Art. 10 {#art_10}

1 Streitigkeiten zwischen den Vertragskantonen über Auslegung und Anwendung
dieser Vereinbarung werden gemäss Art. 113 Abs. 1 Ziff. 2 der Bundesverfassung7
dem Bundesgericht unterbreitet.
6 BG über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889, SR 281.1.
7 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, SR 101.
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## Art. 11 {#art_11}

1 Die Anpassung dieser Vereinbarung an die künftige Gesetzgebung des Bundes
und der Vertragskantone bleibt vorbehalten. Die Vertragskantone setzen sich darüber ins Einvernehmen.

## Art. 12 {#art_12}

1 Diese Vereinbarung wird angewendet, sobald sie von beiden Vertragskantonen
unterzeichnet ist.
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* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 12–49 19.07.1977 19.07.1977
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
19.07.1977 19.07.1977 Erlass Grunderlass 12–49
