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title: "Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht"
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provisions: 33
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# Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt den Erwerb und den Verlust des Kantons- und des
Gemeindebürgerrechts von Schweizerinnen und Schweizern sowie von Ausländerinnen und Ausländern, soweit der Bund keine abschliessende Regelung
getroffen hat.

## Art. 2 {#art_2}

Grundsätze
1 Das Kantonsbürgerrecht beruht auf dem Bürgerrecht einer Einwohnergemeinde, einer gemischten Gemeinde oder einer Heimatgemeinde.
2 Der Heimatort im Sinne von Artikel 22 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs
vom 10. Dezember 1907 (ZGB)4) bestimmt sich nach dem Bürgerrecht einer
Gemeinde nach Absatz 1.

## Art. 3 {#art_3}

Bürgerrecht nach Gemeindezusammenschlüssen
1 Das Bürgerrecht wird nach dem Zusammenschluss einzelner Einwohnergemeinden oder gemischter Gemeinden im Personenstandsregister mit dem neuen Gemeindenamen geführt.
1) BSG 101.1
2) SR 141.0
3) Vortrag vom 8. Februar 2017, Tagblatt des Grossen Rates, Junisession 2017, Beilage 2014.POM.383
4) SR 210
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
17-058
121.1 2
2 Die Bürgerinnen und Bürger können innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten des Zusammenschlusses bei der zuständigen kantonalen Stelle beantragen, dass der Gemeindename der aufgehobenen Gemeinde in Klammern
angefügt wird.
2 Erwerb und Verlust von Gesetzes wegen

## Art. 4 {#art_4}

Erwerb des Bürgerrechts und Verlust des Burgerrechts
1 Mit dem Erwerb des Burgerrechts einer Burgergemeinde erwerben Schweizerinnen und Schweizer das Bürgerrecht der entsprechenden Einwohnergemeinde oder das Bürgerrecht der entsprechenden Heimatgemeinde, sofern diese
vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bestanden hat.
2 Mit dem Verlust des Bürgerrechts der Einwohnergemeinde erlischt das Burgerrecht der entsprechenden Burgergemeinde.

## Art. 5 {#art_5}

Findelkind
1 Das im Kanton aufgefundene minderjährige Kind unbekannter Abstammung
erhält das Bürgerrecht derjenigen Einwohnergemeinde oder gemischten
Gemeinde, in der es aufgefunden worden ist.
3 Erwerb durch behördlichen Beschluss (ordentliche
Einbürgerung)
3.1 Schweizerinnen und Schweizer

## Art. 6 {#art_6}

Voraussetzungen
1 Schweizerinnen und Schweizer können auf Gesuch hin in das Bürgerrecht einer Einwohnergemeinde oder gemischten Gemeinde, in das Burgerrecht einer
Burgergemeinde sowie in das Kantonsbürgerrecht aufgenommen werden,
wenn sie eine enge Verbundenheit mit der Gemeinde nachweisen.
2 Die Gemeinden können durch Reglement weitere Voraussetzungen festlegen.

## Art. 7 {#art_7}

Verfahren auf Gemeindeebene
1 Das Einbürgerungsgesuch ist bei der Einwohnergemeinde oder gemischten
Gemeinde einzureichen. Das Einburgerungsgesuch ist bei der Burgergemeinde einzureichen.
2 Die Gemeinde prüft, ob die kommunalen und kantonalen Voraussetzungen
erfüllt sind.
3 121.1
3 Ist dies der Fall, sichert die Gemeinde das Gemeindebürgerrecht oder das
Burgerrecht zu und überweist das Gesuch zur Weiterbehandlung an die zuständige kantonale Stelle.

## Art. 8 {#art_8}

Verfahren auf Kantonsebene
1 Die zuständige kantonale Stelle beschränkt sich auf eine formelle Prüfung
des Gesuchs.
2 Sind die Voraussetzungen erfüllt, genehmigt sie den kommunalen Entscheid
und erteilt das Kantonsbürgerrecht, sofern die Schweizerin oder der Schweizer
dieses noch nicht besitzt.

## Art. 9 {#art_9}

Wirksamkeit und Fristen
1 Der Erwerb des Gemeindebürgerrechts oder des Burgerrechts wird erst mit
der Genehmigung nach Artikel 8 Absatz 2 wirksam.
2 Die Gemeinde und die zuständige kantonale Stelle behandeln das Gesuch innert angemessener Frist.
3.2 Ausländerinnen und Ausländer

## Art. 10 {#art_10}

Grundsatz
1 Ausländerinnen und Ausländer können auf Gesuch hin in das Bürgerrecht einer Einwohnergemeinde oder gemischten Gemeinde und in das Kantonsbürgerrecht aufgenommen werden, wenn sie die Voraussetzungen für die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes sowie diejenigen nach Artikel 7
der Kantonsverfassung und der kantonalen Bürgerrechtsgesetzgebung erfüllen.
2 Die Gemeinden können durch Reglement weitergehende Voraussetzungen
festlegen.

## Art. 11 {#art_11}

Formelle Voraussetzungen
1 Ausländerinnen und Ausländer müssen bei der Gesuchseinreichung seit mindestens zwei Jahren ununterbrochenen Aufenthalt im Sinne von Artikel 33 Absatz 1 BüG in der Gemeinde haben, in der sie um Einbürgerung ersuchen (Einbürgerungsgemeinde).
2 Sie müssen eine Niederlassungsbewilligung besitzen.
121.1 4

## Art. 12 {#art_12}

Materielle Voraussetzungen
1 Erfolgreiche Integration
1 Eine erfolgreiche Integration liegt vor, wenn die Ausländerinnen und Ausländer
a die entsprechenden Vorgaben des Bundesrechts erfüllen,
b mit den schweizerischen und örtlichen Lebensverhältnissen vertraut sind,
c zehn Jahre vor der Gesuchseinreichung und während des Einbürgerungsverfahrens keine Leistungen der Sozialhilfe bezogen haben, ausser die
bezogenen Leistungen wurden vollständig zurückbezahlt,
d über gute mündliche und schriftliche Kenntnisse der Amtssprache des
Verwaltungskreises der Einbürgerungsgemeinde verfügen, wobei die
Gemeinden durch Reglement entsprechende Kenntnisse der anderen
Amtssprache zulassen können.
2 Der Situation von Ausländerinnen und Ausländern, welche die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe b bis d aufgrund einer Behinderung oder andauernden Krankheit oder aus anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht
oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, ist in klar begründeten Fällen angemessen Rechnung zu tragen.

## Art. 13 {#art_13}

2 Einbürgerungstest und Sprachnachweis
1 Die Gemeinden überprüfen die Anforderungen nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b und d mit einem Test. Sie können Dritte mit dieser Aufgabe betrauen.

## Art. 14 {#art_14}

3 Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Bereich
Straffälligkeit
1 Ausländerinnen und Ausländer, die im Strafregister-Informationssystem VO-
STRA eingetragen sind, können nach Massgabe der Vorgaben des Bundes
nicht eingebürgert werden.
2 Strafen und Massnahmen gestützt auf das Bundesgesetz vom 20. Juni 2003
über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG)5), die nicht im Strafregister-Informationssystem VOSTRA eingetragen sind, sind angemessen zu berücksichtigen.
3 Verurteilungen im Ausland werden sinngemäss berücksichtigt.
5) SR 311.1
5 121.1

## Art. 15 {#art_15}

Verfahren auf Gemeindeebene
1 Das Einbürgerungsgesuch ist bei der Einwohnergemeinde oder gemischten
Gemeinde einzureichen. Sie prüft, ob die kommunalen, kantonalen und eidgenössischen Voraussetzungen erfüllt sind.
2 Die zuständige kantonale Stelle teilt der Gemeinde auf deren Ersuchen mit,
ob die Voraussetzungen nach Artikel 14 Absatz 1 erfüllt sind.
3 Sind die kommunalen, kantonalen und eidgenössischen Voraussetzungen erfüllt, sichert die Gemeinde das Gemeindebürgerrecht zu und überweist das Gesuch zur Weiterbehandlung an die zuständige kantonale Stelle.

## Art. 16 {#art_16}

Verfahren auf Kantonsebene
1 Die zuständige kantonale Stelle prüft, ob die kantonalen und eidgenössischen
Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt sind.
2 Ist dies der Fall, sichert sie das Kantonsbürgerrecht zu und holt die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ein, bevor die kantonale Einbürgerungsbehörde
nach Artikel 22 Absatz 3 entscheidet.

## Art. 17 {#art_17}

Wirksamkeit und Fristen
1 Wird die Erteilung des Kantonsbürgerrechts oder die Einbürgerungsbewilligung des Bundes verweigert, fällt die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts
dahin.
2 Der Erwerb des Gemeindebürgerrechts und somit des Schweizer Bürgerrechts wird erst mit der Erteilung des Kantonsbürgerrechts wirksam.
3 Die Gemeinde und die zuständige kantonale Stelle behandeln das Gesuch innert angemessener Frist.
3.3 Ehrenbürgerrecht und Ehrenburgerrecht

## Art. 18 {#art_18}

1 Die Einwohnergemeinden, gemischten Gemeinden und Burgergemeinden
können Personen, die sich um die Öffentlichkeit besonders verdient gemacht
haben, das Ehrenbürgerrecht bzw. das Ehrenburgerrecht verleihen.
2 Das Ehrenbürgerrecht bzw. das Ehrenburgerrecht entfaltet keine Rechtswirkungen.
121.1 6
3.4 Gemeinsame Bestimmungen

## Art. 19 {#art_19}

Kein Rechtsanspruch
1 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Einbürgerung und Einburgerung.

## Art. 20 {#art_20}

Gesuchseinreichung
1 Personen, die miteinander verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft leben, können das Gesuch einzeln oder gemeinsam stellen.
2 Kinder werden in der Regel in das Gesuch der Eltern oder eines Elternteils
einbezogen, wenn
a sie zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung minderjährig sind,
b sie mit den Eltern oder dem Elternteil zusammenleben und
c die Zustimmung der sorgeberechtigten Personen vorliegt.
3 Minderjährige und Verbeiständete, deren Handlungsfähigkeit eingeschränkt
ist, müssen das Gesuch um selbstständige Einbürgerung oder selbstständige Einburgerung durch ihre gesetzliche Vertreterin oder ihren gesetzlichen Vertreter stellen.
4 Ab dem Alter von 16 Jahren haben minderjährige Kinder zudem ihren eigenen Willen auf Erwerb des Bürgerrechts oder Burgerrechts schriftlich zu erklären.

## Art. 21 {#art_21}

Mitwirkungspflicht
1 Die gesuchstellende Person reicht die zur Prüfung des Gesuchs erforderlichen Unterlagen ein und gibt vollständig und wahrheitsgemäss Auskunft über
die Verhältnisse, welche die gesetzlichen Voraussetzungen betreffen.
2 Ändern sich die Verhältnisse nach der Gesuchseinreichung, meldet sie dies
unaufgefordert und unverzüglich und reicht die erforderlichen Unterlagen ein.

## Art. 22 {#art_22}

Zuständigkeit
1 Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde oder der gemischten Gemeinde sichert das Gemeindebürgerrecht zu.
2 Die Burgergemeinden bestimmen das zuständige Einburgerungsorgan in einem Reglement.
3 Der Regierungsrat erteilt das Kantonsbürgerrecht. Er kann seine Befugnis an
die zuständige Direktion delegieren.
7 121.1
4 Verlust durch behördlichen Beschluss (Entlassung)

## Art. 23 {#art_23}

Zuständigkeit und Voraussetzungen
1 Die zuständige kantonale Stelle entscheidet über Gesuche um Entlassung
aus dem Kantons- und Gemeindebürgerrecht.
2 Das Gesuch wird bewilligt, wenn die gesuchstellende Person das Bürgerrecht
einer anderen Gemeinde besitzt oder ihr dieses für den Fall der Entlassung zugesichert ist.
3 Wer nur aus dem Burgerrecht einer Burgergemeinde entlassen werden will,
richtet das Gesuch an die Burgergemeinde. Diese entscheidet selbstständig
über das Begehren und informiert die zuständige kantonale Stelle.

## Art. 24 {#art_24}

Verfahrensbestimmungen
1 Die Bestimmungen nach Artikel 20 und 21 gelten sinngemäss.
5 Datenbearbeitung, Rechtsschutz und Gebühren

## Art. 25 {#art_25}

Datenbearbeitung
1 Die zum Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Stellen können im Einzelfall
Personendaten der gesuchstellenden Person und von Personen nach Artikel
12 Absatz 1 Buchstabe e BüG, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bearbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben
notwendig ist. *
2 Sie geben im Einzelfall Personendaten nach Absatz 1 untereinander bekannt,
sofern die Empfängerinnen und Empfänger diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen. Unter den gleichen Voraussetzungen können sie
den zum Vollzug des BüG zuständigen Stellen des Bundes und anderer Kantone unaufgefordert Personendaten nach Absatz 1 bekannt geben.
3 Andere Stellen des Kantons und der Gemeinden sind verpflichtet, den zum
Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Stellen auf deren begründete Anfrage
hin Personendaten nach Absatz 1 unentgeltlich bekannt zu geben, sofern diese
die Informationen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.

## Art. 26 {#art_26}

Nachweis des Bürgerrechts und des Burgerrechts
1 Das Gemeindebürgerrecht wird gestützt auf die Einträge im Zivilstandsregister nachgewiesen. Kantonsbürgerrecht und Schweizer Bürgerrecht ergeben
sich aus dem Nachweis des Gemeindebürgerrechts.
121.1 8
2 Das Burgerrecht wird unter Mitwirkung der Burgergemeinde im Personenstandsregister zu administrativen Zwecken vermerkt. Die Burgergemeinden
können für den Nachweis des Burgerrechts eigene Personenverzeichnisse führen.
3 Die Burgergemeinden können für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben
Auskünfte beim zuständigen Zivilstandsamt einholen.

## Art. 27 {#art_27}

Rechtsschutz
1 Mit Beschwerde gegen Verfügungen über die Einbürgerung und Einburgerung können nur Rechtsverletzungen gerügt werden.
2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über
die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)6).

## Art. 28 {#art_28}

Gebühren
1 Der Kanton, die Einwohnergemeinden und die gemischten Gemeinden können für ihre behördlichen Tätigkeiten nach diesem Gesetz höchstens kostendeckende Gebühren erheben.
2 Burgergemeinden können die Einkaufssumme in ihren Reglementen frei festlegen.
3 Von Minderjährigen, die ihr Gesuch selbstständig stellen, werden reduzierte
Gebühren erhoben. Sind sie in das Gesuch eines Elternteils einbezogen, ist
das Verfahren für sie kostenfrei.
4 Die Gebühren können im Voraus eingefordert werden.
6 Ausführungsbestimmungen

## Art. 29 {#art_29}

1 Der Regierungsrat erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen.
2 Insbesondere regelt er
a die Behandlungsfristen nach Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 17 Absatz 3,
b die Mindestanforderungen an die erfolgreiche Integration im Sinne von Artikel 12 sowie deren Nachweis,
c wie und in welchem Umfang der Sozialhilfebezug und die Rückzahlung
nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c zu berücksichtigen sind, namentlich
beim Sozialhilfebezug von Familien,
6) BSG 155.21
9 121.1
d den Inhalt und das Verfahren der Tests nach Artikel 13, und wer vom Test
befreit ist,
e die Zuständigkeiten nach diesem Gesetz und für die weiteren Aufgaben
nach dem BüG,
f welches Gemeindebürgerrecht die eingebürgerte Person im Sinne von Artikel 22 Absatz 2 BüG erwirbt.
7 Übergangs- und Schlussbestimmungen

## Art. 30 {#art_30}

Hängige Gesuche
1 Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereichte Gesuche werden nach
den Bestimmungen des bisherigen Rechts beurteilt.
2 Die Gemeinde schliesst hängige Gesuche nach Absatz 1 innerhalb von zwei
Jahren seit Inkrafttreten dieses Gesetzes ab.
3 Der Kanton schliesst die ihm von den Gemeinden übermittelten Gesuche innerhalb eines Jahres ab.

## Art. 31 {#art_31}

Bürgerrecht nach Gemeindezusammenschlüssen
1 Die Bürgerinnen und Bürger, deren Einwohnergemeinde oder gemischte
Gemeinde nach dem 1. Januar 2014 durch Zusammenschluss erweitert worden oder neu entstanden ist, können innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten
dieses Gesetzes beantragen, dass ihr Bürgerrecht nach Massgabe von Artikel
3 Absatz 2 im Personenstandsregister eingetragen wird.

## Art. 32 {#art_32}

Aufhebung eines Erlasses
1 Das Gesetz vom 9. September 1996 über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (KBüG) (BSG 121.1) wird aufgehoben.

## Art. 33 {#art_33}

Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
Bern, 13. Juni 2017 Im Namen des Grossen Rates
Die Präsidentin: Zybach
Der Generalsekretär: Trees
121.1 10
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates vom 15. November 2017
Der Regierungsrat stellt fest, dass vom Referendumsrecht zum Gesetz über
das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kantonales Bürgerrechtsgesetz,
KBüG) innerhalb der festgesetzten Frist kein Gebrauch gemacht worden ist.
Das Gesetz ist in die Bernische Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen.
Für getreuen Protokollauszug
Der Staatsschreiber: Auer
11 121.1
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
13.06.2017 01.01.2018 Erlass Erstfassung 17-058
03.12.2025 01.09.2026 Art. 25 Abs. 1 geändert 26-046
121.1 12
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 13.06.2017 01.01.2018 Erstfassung 17-058
Art. 25 Abs. 1 03.12.2025 01.09.2026 geändert 26-046
