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title: "Verordnung über das Naturschutzgebiet «Röserental», Liestal"
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provisions: 9
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# Verordnung über das Naturschutzgebiet «Röserental», Liestal

## § 1 {#par_1}

Schutzgebiet
1 Das Naturschutzgebiet «Röserental», Gemeinde Liestal, durch Regierungsratsbeschluss als Objekt von regionaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen, besteht
aus den Parzellen Nr. 332, 334 und 335 sowie Teilflächen der Parzellen
Nr. 271, 300 und 305 des Grundbuchs Liestal.
2 Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, welcher
einen integralen Bestandteil dieser Verordnung bildet und auf dem Geoportal
des Kantons Basel-Landschaft eingesehen werden kann. Die Gesamtfläche
des Naturschutzgebiets besteht aus Wald und beträgt 93,41 ha.

## § 2 {#par_2}

Schutzziele
1 Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
a. Erhaltung und Förderung von unerschlossenen, ungenutzten und unberührten Waldgebieten (Totalwaldreservat) mit eigendynamischer Waldentwicklung als Lebensräume für störungsempfindliche sowie für Alt- und
Totholz bewohnende Arten;
b. Erhaltung und Förderung von extensiv bewirtschafteten, mehrschichtig
aufgebauten und lichten Waldbeständen mit offener Waldstruktur als
Lebensräume für licht- und wärmeliebende Arten, insbesondere Eichen
und weitere Lichtbaumarten;
c. Förderung von plenterartig bewirtschafteten Dauerwaldbeständen mit stufigem, mehrschichtigem Aufbau, einzelstammorientierter Nutzung, Naturverjüngung, Altholzgruppen, Höhlenbäumen und hohem Totholz-Anteil;
d. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit
ihren typischen Faunen und Floren;
1) SGS 790
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.008
2 790.544
e. Erhaltung des Auenwaldes, der Fliessgewässer, der Quellfluren und der
Feucht- und Nassstandorte in naturnahem Zustand;
f. Förderung von naturnah aufgebauten und strukturreichen Waldrändern;
g. Erhaltung und Förderung von Krautsäumen und Staudenfluren entlang
von Waldwegen;
h. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und
Pflanzenarten, insbesondere der Alt- und Totholz bewohnenden Arten,
der Arten der Lichtstandorte, des Auenwaldes und der Feuchtstandorte
und der Waldränder sowie der Arten der Roten Listen, insbesondere Tagfalter und Reptilien.

## § 3 {#par_3}

Schutzmassnahmen
1 Verboten sind insbesondere:
a. Bauten, Anlagen sowie Einrichtungen jeglicher Art;
b. Boden- und Terrainveränderungen, sofern sie nicht den Schutzzielen entsprechen;
c. Freizeitaktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden,
oder solche mit übermässig starken Immissionen auf das Naturschutzgebiet wie Lärm, grossflächigen Störungen oder Schädigungen von
Standorten seltener oder geschützter Arten;
d. das Durchführen von nicht bewilligten Veranstaltungen mit mehr als
50 Personen;
e das Durchführen von Veranstaltungen jeglicher Art abseits der erlaubten
Wege;
f. das Verlassen der Wege in der Totalwaldreservatsfläche;
g. * das Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen;
h. das Campieren, Lagern in Gruppen sowie Entfachen von Feuer ausserhalb der erlaubten Feuerstellen;
i. das Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und
Flüssigkeiten aller Art;
j. das Laufenlassen von Hunden (ganzjährige Hundeleinenpflicht);
k. das Radfahren, Biken und Reiten abseits von Waldstrassen gemäss § 10
kWaG2) und Waldentwicklungsplan sowie Motorfahrzeugverkehr ausser
zu forstlichen Zwecken gemäss Art. 15 WaG3);
l. das Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzenschutzmitteln jeder Art sowie das Ausbringen von Düngemitteln;
2) SGS 570
3) SR 921.0
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.008
3 790.544
m. das Pflücken, Ausgraben oder unbewilligte Ansiedeln von Pflanzen sowie
das Stören und unbewilligte Sammeln, Fangen oder Aussetzen von Tieren;
n. das Erstellen neuer Wald- und Maschinenwege.
2 Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche die Schutzziele gefährden, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen.
3 Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen zur Pflege und Aufwertung des Naturschutzgebiets gemäss den Schutzzielen, zur Gewährleistung der Sicherheit sowie zur Bekämpfung von Problemarten.
4 Nutzung und Unterhalt der bestehenden Wege, Bauten und Anlagen bleiben
unter Beachtung der Schutzziele im bisherigen Rahmen gewährleistet. Die
Rechte der Grundeigentümerschaft bezüglich Eigengebrauchs bleiben unter
Beachtung der Schutzziele im bisherigen Rahmen gewährleistet.
5 Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansiedeln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter
Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle, des Amts für Wald beider Basel
und der Grundeigentümerschaft vorgenommen werden.
6 Die kantonale Naturschutzfachstelle kann in begründeten Fällen nach Absprache mit dem Amt für Wald beider Basel weitere Ausnahmen von den
Schutzbestimmungen bewilligen.
7 Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 1 Bst. e und f können innerhalb
von 3 Jahren maximal 2 bewilligungspflichtige Orientierungslaufanlässe von
hohem öffentlichen Interesse (nationaler OL, Weltcup OL u. ä.) in den dafür definierten Bereichen bewilligt werden. Diese Ausnahmeregelung umfasst den
Hügel «Christen» sowie einen Korridor entlang des Wanderwegs zwischen den
Laufgebieten «Muni» und «Schauenburg» (vgl. Karte «Erschliessung und Besucherlenkung» im Nutz- und Schutzkonzept vom 21. Juni 2021).
7bis Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 1 Bst. g bleibt das Befliegen
mit Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche
Zwecke gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen. *
8 Die Durchführung des jährlichen Banntags bleibt gewährleistet und untersteht
nicht der Bewilligungspflicht gemäss § 4.

## § 4 {#par_4}

Bewilligungen
1 Alle Veranstaltungen im Wald mit mehr als 50 Personen unterliegen der Bewilligungspflicht. Bewilligungen können unter Beachtung der Schutzziele erteilt
werden, soweit dadurch keine Beeinträchtigungen des Naturschutzgebiets entstehen. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach den kantonalen waldrechtlichen Bestimmungen.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.008
4 790.544
2 Für Bewilligungen von Veranstaltungen im Wald sind der Gemeinderat oder,
wenn mehrere Einwohnergemeinden betroffen sind, das Amt für Wald beider
Basel zuständig.

## § 5 {#par_5}

Aufsicht, Pflege und Unterhalt
1 Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in Zusammenarbeit mit der
Einwohnergemeinde Liestal, dem Amt für Wald beider Basel, der Grundeigentümerschaft und den Bewirtschaftern für die Betreuung und Pflege des Naturschutzgebiets gemäss §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes über den Natur- und
Landschaftsschutz vom 20. November 19914). Die verantwortlichen Stellen
können je in ihrem Zuständigkeitsbereich diese Aufgaben oder Teile davon
Dritten übertragen. Der Kanton behält dabei die Oberaufsicht.
2 Im Waldareal erfolgen Pflege und Aufsicht durch den Forstdienst. In gegenseitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten
übertragen werden.
3 Das Nutz- und Schutzkonzept für das Wald-Naturschutzgebiet Röserental,
Liestal, vom 21. Juni 2021 und die zugehörige Berechnung der Abgeltungen
vom 10. August 2020 bilden die Grundlage für Nutzung, Pflege und Unterhalt
des geschützten Gebiets. Die Schutzziele sind nach 25 Jahren von der kantonalen Naturschutzfachstelle und dem Amt für Wald gemeinsam mit der Grundeigentümerschaft zu überprüfen und bei Bedarf in gegenseitigem Einvernehmen anzupassen. Gleichzeitig ist die finanzielle Abgeltung allfälliger Mindererträge neu zu ermitteln und für die nächste Periode zu entrichten. Für die Reservatsfläche mit Nutzungsverzicht (Totalwaldreservat) gelten die Schutzziele
mindestens 50 Jahre.
4 Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bodenverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu vermeiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen.

## § 6 {#par_6}

Haftung
1 Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine
sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung erforderlicher Schutzvorkehrungen.
2 Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn verursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigungen.

## § 7 {#par_7}

Waldareal
1 Im Waldareal gelten für sämtliche Massnahmen die Bestimmungen der Waldgesetzgebung.
4) SGS 790
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.008
5 790.544

## § 8 {#par_8}

Jagd
1 Die Jagd bleibt im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen
gewährleistet. Der Einsatz von Jagdhunden zu Jagdzwecken ist weiterhin erlaubt.
2 Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortgerechten Baumarten und ohne aufwendige Wildschutzmassnahmen natürlich
verjüngt werden können.

## § 9 {#par_9}

Übertretungen
1 Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft.
2 Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung des rechtmässigen Zustands innert angemessener Frist
verfügen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige
Fachstelle befugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren
durchführen zu lassen.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.008
6 790.544
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
30.11.2021 18.12.2021 Erlass Erstfassung GS 2022.008
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 1, Bst. g. geändert GS 2024.057
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 7bis eingefügt GS 2024.057
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.008
7 790.544
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 30.11.2021 18.12.2021 Erstfassung GS 2022.008
§ 3 Abs. 1, Bst. g. 27.08.2024 28.09.2024 geändert GS 2024.057
§ 3 Abs. 7bis 27.08.2024 28.09.2024 eingefügt GS 2024.057
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.008
Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft
genehmigt
mit Beschluss Nr. 2021-1733 vom 30. November 2021
Die Landschreiberin:
_________________________________________
VGD, Ebenrain, Abt. NL, 26.08.2021 / pf
Format: A4
Naturschutzgebiet "Röserental", Liestal
Perimeter Naturschutzgebiet
Totalwaldreservat (>5ha)
Altholzinsel (<5ha)
Legende
