---
title: "Verordnung über die Wahl des Kantonsrates und die Wahl der Einwohnerräte nach dem proportionalen Wahlverfahren"
id: 97e4a843-4c86-4cf4-84ca-cf51c37f8f11
authority: sh
place: "Schaffhausen"
applies_also_from: [ch]
kind: ordinance
in_force: true
number: "161.111"
publisher_url: https://rechtsbuch.sh.ch/data/161.111/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/97e4a843-4c86-4cf4-84ca-cf51c37f8f11
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/14392/de
read_on: 2026-10-23
sha256: db0109e14d71741c0660c4cb67432a8f78c53497b33306e0f7e3aaa6ed847e59
provisions: 11
---

# Verordnung über die Wahl des Kantonsrates und die Wahl der Einwohnerräte nach dem proportionalen Wahlverfahren

## § 4 {#par_4}

Fristen
1 Für die Berechnung der Fristen gelten, soweit diese Verordnung nichts
anderes bestimmt, die Vorschriften des Gesetzes über den Rechtsschutz in
Verwaltungssachen3), ausgenommen Art. 9 Abs. 3 (Einreichung bei einer unzuständigen Behörde).
§ 5 * Losentscheid
1 Muss das Los gezogen werden, so geschieht dies durch den Regierungspräsidenten bzw. dessen Stellvertretung.
1.2 Durchführung der Wahlen
§ 6 * Grundsatz
1 Die Durchführung der Kantonsratswahlen in den Gemeinden obliegt den
örtlichen Wahlbüros.

## § 8 § 7 * … {#par_8}

Technische Hilfsmittel
1 Der Einsatz technischer Hilfsmittel für die Ermittlung der Wahlergebnisse
bedarf der Bewilligung durch den Regierungsrat (Art. 29 Wahlgesetz4)).

## § 9 {#par_9}

Instruktion
1 Der Regierungsrat erlässt vor jeder Wahl eine Instruktion über das Wahlverfahren.
2) SHR 160.100.
3) SHR 172.200.
4) SHR 160.100.
§ 10 * Kosten der Kantonsratswahlen
1 Die Kosten des Wahlverfahrens werden durch die Staatskanzlei für die Aufwendungen des Kantons und durch die Gemeinderäte der Kreishauptorte für
ihre Aufwendungen auf die Gemeinden im Verhältnis ihrer Bevölkerungszahl
verteilt. Massgebend ist die vom Volkswirtschaftsdepartement herausgegebene ständige Bevölkerungszahl per Ende des der Kantonsratswahl vorangehenden Jahres.
1.3 Vorverfahren

## § 11 {#par_11}

Leitung des Vorverfahrens
1 Das Vorverfahren leitet der Gemeinderat des Kreishauptortes.

## § 12 {#par_12}

Einreichung der Wahlvorschläge
1 Die Wahlvorschläge müssen beim Gemeinderat des Kreishauptortes spätestens am 62. Tage (am neuntletzten Montag) vor dem Wahltag eintreffen. *
2 Die Kreishauptorte geben der Staatskanzlei von allen Wahlvorschlägen
und den Vorgeschlagenen von dem sie betreffenden Wahlvorschlag unverzüglich Kenntnis.

## § 13 {#par_13}

Anzahl und Bezeichnung der Vorgeschlagenen
1 Ein Wahlvorschlag darf höchstens so viele Namen wählbarer Personen
enthalten, als Vertreter im Wahlkreis zu wählen sind, und keinen Namen
mehr als zweimal. Enthält ein Wahlvorschlag mehr Namen, werden die letzten gestrichen.
2 Die Wahlvorschläge müssen angeben: Familien- und Vornamen, Geburtsjahr, Beruf, Wohnadresse und Heimatort des Vorgeschlagenen.
3 Jeder Vorgeschlagene muss schriftlich bestätigen, dass er den Wahlvorschlag annimmt. Fehlt die Bestätigung, so wird sein Name gestrichen. *

## § 14 {#par_14}

Bezeichnung des Wahlvorschlages
1 Jeder Wahlvorschlag muss eine zu seiner Unterscheidung von andern
Wahlvorschlägen geeignete Bezeichnung tragen.
161.111 Kanton Schaffhausen

## § 15 {#par_15}

Unterzeichnung des Wahlvorschlages *
1 Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 15 im Wahlkreis wohnhaften
Stimmberechtigten handschriftlich unterzeichnet sein.
2 Ein Stimmberechtigter darf nicht mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Er kann nach der Einreichung des Wahlvorschlages seine Unterschrift
nicht mehr zurückziehen.
3 Für Wahlvorschläge von Parteien, die am Ende des der Kantonsratswahl
vorangehenden Jahres bei der Bundeskanzlei ordnungsgemäss registriert

## § 16 waren, gilt das Quorum nach Abs. 1 dieser Bestimmung nicht. * {#par_16}

Vertreter des Wahlvorschlages
1 Die Unterzeichner haben einen Vertreter des Wahlvorschlages und dessen
Stellvertreter zu bezeichnen. Verzichten sie darauf, so gelten diejenigen, deren Namen in der Reihenfolge der Unterzeichner an erster und zweiter Stelle
stehen, als Vertreter und Stellvertreter.
2 Der Vertreter und, wenn er verhindert ist, sein Stellvertreter sind berechtigt
und verpflichtet, im Namen der Unterzeichner die erforderlichen Erklärungen
rechtsverbindlich abzugeben.

## § 17 {#par_17}

Einsichtnahme in Wahlvorschläge
1 Die Stimmberechtigten des Wahlkreises können die Wahlvorschläge und
die Namen der Unterzeichner auf der Kanzlei des Wahlkreishauptortes einsehen.
§ 18 * Mehrfach Vorgeschlagene
1 Steht der Name eines Vorgeschlagenen auf mehr als einem Wahlvorschlag
eines Wahlkreises, so wird er vom Gemeinderat des Kreishauptortes unverzüglich auf allen diesen Wahlvorschlägen gestrichen.
2 Die Staatskanzlei streicht unverzüglich jene Vorgeschlagenen vom Wahlvorschlag, deren Name bereits auf einer Liste oder einem Wahlvorschlag
aus einem andern Wahlkreis steht.
3 Die Staatskanzlei teilt den betroffenen Gemeinderäten der Kreishauptorte
ihre Streichungen unverzüglich mit.

## § 20 § 19 * … {#par_20}

Behebung von Mängeln; Ersatzvorschläge
1 Der Gemeinderat des Kreishauptortes prüft die Wahlvorschläge und setzt
nötigenfalls dem Vertreter der Unterzeichner eine Frist, innert welcher er
Mängel des Wahlvorschlages beheben, Bezeichnungen, die zu Verwechslungen Anlass geben, ändern und für amtlich gestrichene Vorgeschlagene
Ersatzvorschläge einreichen kann.
2 Die für den Ersatz Vorgeschlagenen müssen schriftlich bestätigen, dass sie
den Wahlvorschlag annehmen. Fehlt diese Bestätigung oder steht der
betreffende Name schon auf einem andern Wahlvorschlag oder ist der Vorgeschlagene nicht wahlfähig, so wird der Ersatzvorschlag gestrichen. Wenn
der Vertreter des Wahlvorschlages nichts anderes verlangt, werden die
Ersatzvorschläge am Ende des Wahlvorschlages angereiht. *
3 Wird ein Mangel nicht fristgerecht behoben, so ist der Wahlvorschlag ungültig. Betrifft der Mangel nur einen Vorgeschlagenen, so wird lediglich dessen Name gestrichen.
4 Ab dem 48. Tag (siebtletzter Montag) vor dem Wahltag kann kein Wahlvorschlag mehr geändert werden. *
§ 21 * Listen
1 Die bereinigten Wahlvorschläge heissen Listen.
2 Die Listen werden von der Staatskanzlei mit Ordnungsnummern versehen.
3 … *
§ 22 * …
§ 23 * Bekanntmachung der Listen
1 Die Listen mit ihren Bezeichnungen und Ordnungsnummern sind der
Staatskanzlei unverzüglich in Kopie zuzustellen zur Veröffentlichung im
Amtsblatt.
§ 24 * Erstellung und Zustellung der Wahlzettel
1 Die Gemeinderäte der Kreishauptorte erstellen für sämtliche Listen Wahlzettel, auf denen Listenbezeichnung, Ordnungsnummer und Kandidatenangaben (mindestens Familien- und Vorname sowie Wohnort) vorgedruckt
sind, sowie Wahlzettel ohne Vordruck. Die Staatskanzlei kann Weisungen
erlassen.
161.111 Kanton Schaffhausen
2 Die Gemeinden stellen den Stimmberechtigten bis spätestens zehn Tage
vor dem Wahltag einen vollständigen Satz aller Wahlzettel zu.
§ 25 Formulare
1 Die Kreiswahlbüros können die Formulare bei der Staatskanzlei zum
Selbstkostenpreis beziehen.
1.4 Wahlakt
§ 26 Wählbarkeit
1 Wählbar sind nur diejenigen Personen, deren Name auf einer Liste des
betreffenden Wahlkreises steht.
§ 27 Ausfüllen des Wahlzettels
1 Wer den Wahlzettel ohne Vordruck benutzt, kann Namen wählbarer Kandidaten eintragen und die Listenbezeichnung oder Ordnungsnummer einer
Liste anbringen.
2 Wer einen Wahlzettel mit Vordruck benutzt, kann vorgedruckte Kandidatennamen streichen; er kann Kandidatennamen aus andern Listen eintragen
(panaschieren). Er kann ferner die vorgedruckte Ordnungsnummer und Listenbezeichnung streichen oder durch eine andere ersetzen.
3 Der Name des gleichen Kandidaten kann zweimal aufgeführt werden (kumulieren).
4 Alle Streichungen, Änderungen oder Ergänzungen sind handschriftlich vorzunehmen.
§ 28 Kontrollstempel
1 Bei der Stimmabgabe ist auf der Rückseite des Wahlzettels ein Kontrollstempel anzubringen.
1.5 Ermittlung der Ergebnisse
§ 29 Auszählen der Stimmen
1 Die Auszählung der Stimmen erfolgt durch die Gemeindewahlbüros.
2 Die durch die Gemeindewahlbüros vorzunehmenden Streichungen sind mit
dem Buchstaben «W» (Wahlbüro) zu kennzeichnen.
§ 30 Ungültige Wahlzettel und Kandidatenstimmen
1 Wahlzettel sind ungültig, wenn sie:
a) keinen Namen eines Kandidaten des Wahlkreises enthalten
b) nicht amtlich sind
c) keinen Kontrollstempel tragen (§ 28)
d) anders als handschriftlich ausgefüllt oder geändert sind
e) ehrverletzende Äusserungen oder offensichtliche Kennzeichnungen
enthalten
f) * …
2 Steht der Name eines Kandidaten mehr als zweimal auf einem Wahlzettel,
so werden die überzähligen Wiederholungen gestrichen.
3 Enthält ein Wahlzettel mehr Namen, als Sitze zu vergeben sind, so werden
die letzten Namen gestrichen.
§ 31 Stimmen für Verstorbene
1 Stimmen für Kandidaten, welche seit der Bereinigung der Listen (§ 20
Abs. 2) verstorben sind, werden als Kandidatenstimmen gezählt.
§ 32 Zusatzstimmen leere Stimmen
1 Enthält ein gültiger Wahlzettel weniger Kandidatenstimmen, als im Wahlkreis Vertreter zu wählen sind, so gelten die leeren Linien als Zusatzstimmen für die Liste, deren Bezeichnung oder Ordnungsnummer auf dem Wahlzettel angegeben ist. Fehlen Bezeichnung und Ordnungsnummer oder enthält der Wahlzettel mehr als eine der eingereichten Listenbezeichnungen
oder Ordnungsnummern, so zählen die leeren Linien nicht (leere Stimmen).
2 … *
3 Namen, die auf keiner Liste des Wahlkreises stehen, werden gestrichen.
Die auf sie entfallenen Stimmen werden jedoch als Zusatzstimmen gezählt,
wenn der Wahlzettel eine Listenbezeichnung oder Ordnungsnummer trägt.
Fehlt eine solche, so zählen diese Stimmen nicht (leere Stimmen).
4 Bei einem Widerspruch zwischen Listenbezeichnung und Ordnungsnummern gilt die Listenbezeichnung.
161.111 Kanton Schaffhausen
§ 33 * Übermittlung der Wahlunterlagen zur Resultaterfassung
1 Nimmt eine Gemeinde die elektronische Resultaterfassung gemäss
Art. 29ter des Wahlgesetzes zentral vor, überbringt sie die Wahlunterlagen
sofort nach der Zusammenstellung der KSD. Die Gemeinde kann die Erfassung der von den Gemeindewahlbüros ermittelten Resultate in die Wahlsoftware an externe Leistungserbringer übertragen. Die externen Leistungserbringer stehen unter der Aufsicht der Staatskanzlei.
2 Nimmt eine Gemeinde die elektronische Resultaterfassung gemäss
Art. 29ter des Wahlgesetzes beim Wahlkreishauptort vor, überbringt sie die
Wahlunterlagen sofort nach der Zusammenstellung dem Gemeindewahlbüro
des Wahlkreishauptortes. Die Gemeinde kann die Erfassung der von den
Gemeindewahlbüros ermittelten Resultate in die Wahlsoftware an externe
Leistungserbringer übertragen. Die externen Leistungserbringer stehen unter der Aufsicht des Gemeindewahlbüros des Wahlkreishauptortes.
3 Sind im Rahmen dieser Resultaterfassung Bereinigungen vorzunehmen,
müssen diese vom zuständigen Gemeindewahlbüro genehmigt werden.
§ 34 * Nachzählung
1 Besteht der Verdacht, dass ein Gemeindeergebnis unrichtig ist, so zählt die
Staatskanzlei entweder selber nach oder ordnet eine Nachzählung durch
das Gemeindewahlbüro an.
§ 35 * Zusammenstellung der Ergebnisse
1 Nach Schluss der Wahl stellen die Gemeindewahlbüros fest:
a) die Zahl der Stimmberechtigten und Stimmenden
b) die Zahl der gültigen, ungültigen und leeren Wahlzettel
c) die Zahl der Stimmen, welche die einzelnen Kandidaten jeder Liste
erhalten haben (Kandidatenstimmen)
d) die Zahl der Zusatzstimmen jeder Liste (§ 32) insgesamt
e) Summe der Kandidaten- und der Zusatzstimmen der einzelnen Listen
(Parteistimmen) insgesamt
f) die Zahl der leeren Stimmen
2 Die Gemeindewahlbüros überbringen der Staatskanzlei sofort nach der
elektronischen Resultaterfassung die Wahlprotokolle gemäss Abs. 1 mit den
übrigen Hilfsformularen und den Wahlzetteln.
3 Die Wahlzettel sind so zu verpacken und zu versiegeln, wie sie bei der Resultaterfassung sortiert worden sind.
§ 36 * Sitzverteilung
1 Die Sitzverteilung erfolgt durch die Staatskanzlei.
§ 37–40 * …
§ 41 * Stille Wahl
1 Führen alle Listen zusammen nicht mehr Kandidaten auf, als Mandate zu
vergeben sind, so werden alle Kandidaten von der Kantonsregierung als
gewählt erklärt.
2 Führen alle Listen zusammen weniger Kandidaten auf, als Mandate zu vergeben sind, so finden für die restlichen Sitze Ergänzungswahlen nach § 48
statt.
§ 42 Wahl ohne Listen
1 Sind keine Listen vorhanden, so kann für jeden Aktivbürger gestimmt werden. Gewählt sind die Personen mit den höchsten Stimmenzahlen.
2 Enthält ein Wahlzettel mehr Namen, als Mandate zu vergeben sind, so
werden die letzten Namen gestrichen. *
§ 43 * Veröffentlichung der Wahlergebnisse
1 Die Staatskanzlei übermittelt den Kreishauptorten die Wahlergebnisse und
macht den Gewählten von ihrer Wahl sofort Mitteilung. *
2 Die Staatskanzlei veröffentlicht die Wahlergebnisse im Amtsblatt unter Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit (Art. 82bis und Art. 82ter Wahlgesetz5).
§ 44 * Kenntnisnahme durch den Kantonsrat
1 In der konstituierenden Sitzung nimmt der neu gewählte Kantonsrat vom
Wahlresultat Kenntnis.
§ 45 * Aufbewahrung der Wahlakten
1 Die Wahlakten bleiben in Verwahrung bei der Staatskanzlei.
5) SHR 160.100.
161.111 Kanton Schaffhausen
1.6 Änderungen während der Amtsdauer
§ 46 * Rücktritt
1 Der Rücktritt aus dem Kantonsrat ist dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen.
§ 47 Nachrücken
1 Scheidet ein Mitglied des Kantonsrates vor Ablauf der Amtsdauer aus, so
erklärt der Regierungsrat den ersten Ersatzmann von der gleichen Liste mit
dessen Zustimmung als gewählt. *
2 Kann oder will der Ersatzmann das Amt nicht antreten, so rückt der nachfolgende an seine Stelle.
§ 48 Ergänzungswahl
1 Kann ein Sitz nicht durch Nachrücken besetzt werden, so hat die Mehrheit
der Unterzeichner der Liste, welcher das ausgeschiedene Mitglied des
Kantonsrates angehörte, das Recht auf Einreichung eines Wahlvorschlages.
War die Partei bei der Einreichung des Wahlvorschlags vom Beibringen der
Unterschriften dispensiert (§ 15 Abs. 3), so kann der Vorstand der kantonalen Partei , welche die betreffende Liste einreichte, einen Wahlvorschlag unterbreiten. *
2 Der vorgeschlagene Kandidat ist, nach Bereinigung des Wahlvorschlages
(§§ 13, 20), vom Regierungsrat ohne Wahlgang als gewählt zu erklären. *
3 Macht die Mehrheit der Unterzeichner der ursprünglichen Liste oder im Falle von § 15 Abs. 3 der Vorstand der kantonalen Partei vom Vorschlagsrecht
keinen Gebrauch oder können sie sich nicht auf einen Vorschlag einigen, so
findet eine Volkswahl statt. *
4 Sind mehrere Sitze zu besetzen, so finden die Bestimmungen über das
proportionale Wahlverfahren (Verhältniswahlverfahren) Anwendung, andernfalls diejenigen über das Mehrheitswahlverfahren. *
2 Wahl der Einwohnerräte
§ 49 * Wahl der Einwohnerräte
1 Für Gemeinden, die die Wahl ihrer Einwohnerräte nach dem proportionalen
Wahlverfahren vornehmen, gelten sinngemäss die Vorschriften dieser Verordnung (Art. 40 des Gemeindegesetzes6)).
3 Schlussbestimmungen
§ 50 Subsidäre Anwendung
1 Soweit diese Verordnung keine eigene Regelung trifft, finden die Bestimmungen des Wahlgesetzes7) Anwendung.
§ 51 Inkrafttreten; Aufhebung bisherigen Rechts
1 Diese Verordnung findet erstmals Anwendung bei den Gesamterneuerungswahlen 1980. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen8) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
2 Sie ersetzt die gleichnamige Verordnung vom 1. Dezember 1954.
6) SHR 120.100.
7) SHR 160.100.
8) Amtsblatt 1979, S. 901.
161.111 Kanton Schaffhausen
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
13.11.1979 01.01.1980 Erlass Erstfassung Abl. 1979, S. 901
23.01.1996 02.02.1996 § 12 Abs. 1 geändert Abl. 1996, S. 145
23.01.1996 02.02.1996 § 13 Abs. 3 eingefügt Abl. 1996, S. 145
23.01.1996 02.02.1996 § 18 totalrevidiert Abl. 1996, S. 145
23.01.1996 02.02.1996 § 19 aufgehoben Abl. 1996, S. 145
23.01.1996 02.02.1996 § 20 Abs. 2 geändert Abl. 1996, S. 145
23.01.1996 02.02.1996 § 20 Abs. 4 geändert Abl. 1996, S. 145
23.01.1996 02.02.1996 § 30 Abs. 1, f) aufgehoben Abl. 1996, S. 145
23.01.1996 02.02.1996 § 41 totalrevidiert Abl. 1996, S. 145
23.01.1996 02.02.1996 § 42 Abs. 2 geändert Abl. 1996, S. 145
22.04.2008 01.05.2008 Erlasstitel geändert Abl. 2008, S. 535
22.04.2008 01.05.2008 Ingress geändert Abl. 2008, S. 535
22.04.2008 01.05.2008 Titel 1 geändert Abl. 2008, S. 535
22.04.2008 01.05.2008 § 2 totalrevidiert Abl. 2008, S. 535
22.04.2008 01.05.2008 § 3 totalrevidiert Abl. 2008, S. 535
22.04.2008 01.05.2008 § 5 totalrevidiert Abl. 2008, S. 535
22.04.2008 01.05.2008 § 6 totalrevidiert Abl. 2008, S. 535
22.04.2008 01.05.2008 § 10 totalrevidiert Abl. 2008, S. 535
22.04.2008 01.05.2008 § 21 totalrevidiert Abl. 2008, S. 535
22.04.2008 01.05.2008 § 22 aufgehoben Abl. 2008, S. 535
22.04.2008 01.05.2008 § 23 totalrevidiert Abl. 2008, S. 535
22.04.2008 01.05.2008 § 32 Abs. 2 aufgehoben Abl. 2008, S. 535
22.04.2008 01.05.2008 § 36 totalrevidiert Abl. 2008, S. 535
22.04.2008 01.05.2008 § 37 aufgehoben Abl. 2008, S. 535
22.04.2008 01.05.2008 § 38 aufgehoben Abl. 2008, S. 535
22.04.2008 01.05.2008 § 39 aufgehoben Abl. 2008, S. 535
22.04.2008 01.05.2008 § 40 aufgehoben Abl. 2008, S. 535
22.04.2008 01.05.2008 § 43 totalrevidiert Abl. 2008, S. 535
22.04.2008 01.05.2008 § 44 totalrevidiert Abl. 2008, S. 535
22.04.2008 01.05.2008 § 46 totalrevidiert Abl. 2008, S. 535
22.04.2008 01.05.2008 § 47 Abs. 1 geändert Abl. 2008, S. 535
22.04.2008 01.05.2008 § 48 Abs. 1 geändert Abl. 2008, S. 535
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
22.04.2008 01.05.2008 § 49 totalrevidiert Abl. 2008, S. 535
14.12.2010 01.01.2011 § 7 aufgehoben Abl. 2010, S. 1805
14.12.2010 01.01.2011 § 24 totalrevidiert Abl. 2010, S. 1805
14.12.2010 01.01.2011 § 33 totalrevidiert Abl. 2010, S. 1805
14.12.2010 01.01.2011 § 34 totalrevidiert Abl. 2010, S. 1805
14.12.2010 01.01.2011 § 35 totalrevidiert Abl. 2010, S. 1805
14.12.2010 01.01.2011 § 43 Abs. 1 geändert Abl. 2010, S. 1805
14.12.2010 01.01.2011 § 45 totalrevidiert Abl. 2010, S. 1805
23.02.2016 01.03.2016 § 1 totalrevidiert Abl. 2016, S. 334
23.02.2016 01.03.2016 § 10 totalrevidiert Abl. 2016, S. 334
23.02.2016 01.03.2016 § 21 Abs. 3 aufgehoben Abl. 2016, S. 334
23.02.2016 01.03.2016 § 48 Abs. 4 geändert Abl. 2016, S. 334
22.11.2022 01.01.2023 § 33 totalrevidiert Abl. 2022, S. 2127
09.09.2025 01.01.2026 § 15 Titel geändert 2025-21
09.09.2025 01.01.2026 § 15 Abs. 3 eingefügt 2025-21
09.09.2025 01.01.2026 § 48 Abs. 1 geändert 2025-21
09.09.2025 01.01.2026 § 48 Abs. 2 geändert 2025-21
09.09.2025 01.01.2026 § 48 Abs. 3 geändert 2025-21
161.111 Kanton Schaffhausen
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 13.11.1979 01.01.1980 Erstfassung Abl. 1979, S. 901
Erlasstitel 22.04.2008 01.05.2008 geändert Abl. 2008, S. 535
Ingress 22.04.2008 01.05.2008 geändert Abl. 2008, S. 535
Titel 1 22.04.2008 01.05.2008 geändert Abl. 2008, S. 535
§ 1 23.02.2016 01.03.2016 totalrevidiert Abl. 2016, S. 334
§ 2 22.04.2008 01.05.2008 totalrevidiert Abl. 2008, S. 535
§ 3 22.04.2008 01.05.2008 totalrevidiert Abl. 2008, S. 535
§ 5 22.04.2008 01.05.2008 totalrevidiert Abl. 2008, S. 535
§ 6 22.04.2008 01.05.2008 totalrevidiert Abl. 2008, S. 535
§ 7 14.12.2010 01.01.2011 aufgehoben Abl. 2010, S. 1805
§ 10 22.04.2008 01.05.2008 totalrevidiert Abl. 2008, S. 535
§ 10 23.02.2016 01.03.2016 totalrevidiert Abl. 2016, S. 334
§ 12 Abs. 1 23.01.1996 02.02.1996 geändert Abl. 1996, S. 145
§ 13 Abs. 3 23.01.1996 02.02.1996 eingefügt Abl. 1996, S. 145
§ 15 09.09.2025 01.01.2026 Titel geändert 2025-21
§ 15 Abs. 3 09.09.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-21
§ 18 23.01.1996 02.02.1996 totalrevidiert Abl. 1996, S. 145
§ 19 23.01.1996 02.02.1996 aufgehoben Abl. 1996, S. 145
§ 20 Abs. 2 23.01.1996 02.02.1996 geändert Abl. 1996, S. 145
§ 20 Abs. 4 23.01.1996 02.02.1996 geändert Abl. 1996, S. 145
§ 21 22.04.2008 01.05.2008 totalrevidiert Abl. 2008, S. 535
§ 21 Abs. 3 23.02.2016 01.03.2016 aufgehoben Abl. 2016, S. 334
§ 22 22.04.2008 01.05.2008 aufgehoben Abl. 2008, S. 535
§ 23 22.04.2008 01.05.2008 totalrevidiert Abl. 2008, S. 535
§ 24 14.12.2010 01.01.2011 totalrevidiert Abl. 2010, S. 1805
§ 30 Abs. 1, f) 23.01.1996 02.02.1996 aufgehoben Abl. 1996, S. 145
§ 32 Abs. 2 22.04.2008 01.05.2008 aufgehoben Abl. 2008, S. 535
§ 33 14.12.2010 01.01.2011 totalrevidiert Abl. 2010, S. 1805
§ 33 22.11.2022 01.01.2023 totalrevidiert Abl. 2022, S. 2127
§ 34 14.12.2010 01.01.2011 totalrevidiert Abl. 2010, S. 1805
§ 35 14.12.2010 01.01.2011 totalrevidiert Abl. 2010, S. 1805
§ 36 22.04.2008 01.05.2008 totalrevidiert Abl. 2008, S. 535
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
§ 37 22.04.2008 01.05.2008 aufgehoben Abl. 2008, S. 535
§ 38 22.04.2008 01.05.2008 aufgehoben Abl. 2008, S. 535
§ 39 22.04.2008 01.05.2008 aufgehoben Abl. 2008, S. 535
§ 40 22.04.2008 01.05.2008 aufgehoben Abl. 2008, S. 535
§ 41 23.01.1996 02.02.1996 totalrevidiert Abl. 1996, S. 145
§ 42 Abs. 2 23.01.1996 02.02.1996 geändert Abl. 1996, S. 145
§ 43 22.04.2008 01.05.2008 totalrevidiert Abl. 2008, S. 535
§ 43 Abs. 1 14.12.2010 01.01.2011 geändert Abl. 2010, S. 1805
§ 44 22.04.2008 01.05.2008 totalrevidiert Abl. 2008, S. 535
§ 45 14.12.2010 01.01.2011 totalrevidiert Abl. 2010, S. 1805
§ 46 22.04.2008 01.05.2008 totalrevidiert Abl. 2008, S. 535
§ 47 Abs. 1 22.04.2008 01.05.2008 geändert Abl. 2008, S. 535
§ 48 Abs. 1 22.04.2008 01.05.2008 geändert Abl. 2008, S. 535
§ 48 Abs. 1 09.09.2025 01.01.2026 geändert 2025-21
§ 48 Abs. 2 09.09.2025 01.01.2026 geändert 2025-21
§ 48 Abs. 3 09.09.2025 01.01.2026 geändert 2025-21
§ 48 Abs. 4 23.02.2016 01.03.2016 geändert Abl. 2016, S. 334
§ 49 22.04.2008 01.05.2008 totalrevidiert Abl. 2008, S. 535
