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title: "Verordnung zum Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht"
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provisions: 16
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# Verordnung zum Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht

## Artikel 1 {#art_1}

1 Diese Verordnung vollzieht das Bundesgesetz über die landwirtschaftliche
Pacht soweit die Kantone hiefür zuständig sind.
2 Sie enthält ergänzendes kantonales Recht.
2 Begriffe

## Artikel 2 {#art_2}

Ortsgebrauch
1 Wo das Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht auf den ortsüblichen Frühjahrs- oder Herbsttermin verweist, gilt, wenn nichts anderes vereinbart wurde:
a) als Frühjahrstermin für die voralpine Hügelzone und die Bergzone 1
(SR 912.1) der 1. April, für die Bergzone 2 bis 4 der 1. Mai
b) als Herbsttermin der 1. November, soweit es sich um Grundstücke
ohne Gebäude handelt
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
60.4111 Kanton Uri
2 Der ortsübliche Bewirtschaftungsbereich im Sinne von Artikel 33 Absatz 2
LPG erstreckt sich auf eine Distanz von fünf Kilometer zum Betrieb des
Zupächters.
3 Ergänzendes kantonales Recht

## Artikel 3 {#art_3}

Alpen und Weiden
1 Die landwirtschaftliche Nutzung von Alpen und Weiden sowie von Nutzungs- und Anteilrechten an solchen unterstehen dem Bundesgesetz über
die landwirtschaftliche Pacht, wenn:
a) ein Pachtverhältnis im Sinne dieses Bundesgesetzes begründet wird
und
b) der Pächter das Recht erhält, auf dem Pachtgrundstück beziehungsweise kraft eines gepachteten Alprechtes mehr als zehn Normalstösse aufzutreiben

## Artikel 4 {#art_4}

Vorpachtrecht an Alpweiden: Grundsatz
1 Werden Alpweiden, die im Gebiet der Korporation Uri liegen, im Sinne von
Artikel 3 verpachtet, steht den Landwirten, die innerhalb dieses Gebietes
wohnen, das Vorpachtrecht zu. Das gleiche gilt sinngemäss für die Alpweiden im Gebiete der Korporation Ursern.

## Artikel 5 {#art_5}

Vorpachtrecht an Alpweiden: Verfahren
1 Wer Alpweiden nach Artikel 4 einem Landwirt verpachten will, der nicht
vorpachtsberechtigt ist, hat das der zuständigen Direktion1) zu melden.
2 Diese veröffentlicht die Meldung im Amtsblatt des Kantons Uri mit dem Hinweis, dass derjenige, der sein Vorpachtsrecht geltend machen will, das innert dreissig Tagen seit der Veröffentlichung der zuständigen Direktion2) mitzuteilen hat.
3 Der Verpächter hat aus den Vorpachtsberechtigten den Pächter zu bestimmen. Einen nicht vorpachtsberechtigten Pächter kann er nur dann als Vertragspartner wählen, wenn ihm keiner der Vorpachtsberechtigten zumutbar
ist.
1) Volkswirtschaftsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
2) Volkswirtschaftsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
Kanton Uri 60.4111
4 Jeder abgewiesene Vorpachtsberechtigte kann den Pachtvertrag, den der
Verpächter mit einem Nicht-Vorpachtsberechtigten abgeschlossen hat, mit
Klage beim Landgerichtspräsidenten anfechten. Das gleiche gilt für Pachtverträge, die unter Missachtung der Bestimmungen über das Vorpachtsrecht
abgeschlossen werden.
5 Die Klage ist beim Landgerichtspräsidenten einzureichen, sobald der Berechtigte vom Pachtvertrag Kenntnis erhalten, spätestens zwei Monate,
nachdem der Dritte die Pacht angetreten hat. Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über das summarische Verfahren sind anzuwenden.
4 Kantonale Behörden
4.1 Bewilligungsbehörde

## Artikel 6 {#art_6}

1 Die zuständige Direktion3) ist die Bewilligungsbehörde im Sinne des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht.
2 Sie erledigt alle Aufgaben, die das Bundesgesetz ihr überträgt. Insbesondere hat sie:

## Artikel 7 a) eine kürzere Pachtdauer ( {#art_7}

LPG), die Fortsetzung der Pacht

## Artikel 8 auf kürzere Zeit ( {#art_8}

LPG), die parzellenweise Verpachtung (Artikel 30 LPG) sowie den Pachtzins für ein landwirtschaftliches Gewerbe (Artikel 42 LPG) zu bewilligen
b) Einsprachen gegen die Zupacht eines landwirtschaftlichen Gewerbes
oder einer Parzelle (Artikel 33 LPG) und solche gegen den Pachtzins
für Grundstücke (Artikel 43 LPG) zu entscheiden
c) Feststellungsverfügungen zu erlassen über den zulässigen Umfang
der Pachtzinsanpassung (Artikel 42 LPG)
d) Verfügungen zu treffen, die feststellen, ob die Verkürzung der Pachtdauer, die parzellenweise Verpachtung, die Zupacht oder der Pachtzins genehmigt werden kann (Artikel 49 LPG)
e) Pachtverhältnisse aufzulösen und die Räumung des Grundstückes
anzuordnen (Artikel 32 und 35 LPG)
3) Volkswirtschaftsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
60.4111 Kanton Uri
4.2 Einspracheberechtigte Behörde
Artikel 7
1 Der Einwohnergemeinderat am Ort der gelegenen Sache und die Pachtkommission sind berechtigt, bei der Bewilligungsbehörde Einsprache zu erheben gegen:
a) die Zupacht eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder einer Parzelle
(Artikel 33 LPG)
b) den vereinbarten Pachtzins für einzelne Grundstücke (Artikel 43
LPG)
4.3 Beschwerdeinstanz
Artikel 8
1 Der Regierungsrat entscheidet Verwaltungsbeschwerden gegen Verfügungen der erstinstanzlichen Verwaltungsbehörden.
2 Soweit das Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht nichts anderes vorschreibt, richtet sich das Verfahren nach der Verordnung über die
Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345). *
4.4 Pachtkommission

## Artikel 9 {#art_9}

Wahl und Zusammensetzung
1 Der Regierungsrat wählt die Pachtkommission.
2 Diese besteht aus dem Präsidenten, zwei ordentlichen und zwei Ersatzmitgliedern.

## Artikel 10 {#art_10}

Aufgaben
1 Die Pachtkommission:
a) ist berechtigt, Einsprache zu erheben im Sinne von Artikel 7 hievor
b) * ist Schlichtungsstelle vor dem gerichtlichen Pachtrechtsverfahren
c) hat als Schiedsgericht oder als aussergerichtliche Schlichtungsbehörde zu amten, wenn beide Parteien das wünschen
Kanton Uri 60.4111
Artikel 11 *Entschädigung
1 Die Entschädigung der Mitglieder der Pachtkommission richtet sich nach
der Nebenamtsverordnung (RB 2.2251).
2.5 Richterliche Behörden
Artikel 12 *Landgerichtspräsident
1 Der Landgerichtspräsident beurteilt:
a) Klagen auf Erstreckung des Pachtverhältnisses, wenn der Erwerber
des Pachtgegenstandes den Pachtvertrag auflösen will (Artikel 15
LPG)
b) Klagen auf Erstreckung der Pacht (Artikel 26 LPG)
c) Begehren, bei der Erstreckung der Pacht die Vertragsbestimmungen

## Artikel 13 den veränderten Verhältnissen anzupassen (Artikel 28 LPG) {#art_13}

Landgericht
1 Alle übrigen Klagen und Begehren, die das Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht dem Richter zum Entscheid überträgt, beurteilt das
Landgericht.
Artikel 14 *…
5 Schlussbestimmungen

## Artikel 15 {#art_15}

Strafverfolgung
1 Widerhandlungen nach Artikel 54 LPG werden nach den Bestimmungen
der Strafrechtspflege (RB 2.3221) verfolgt und beurteilt.

## Artikel 16 {#art_16}

Vollzug
1 Der Regierungsrat vollzieht diese Verordnung.

## Artikel 17 {#art_17}

Änderung bisherigen Rechts4)
4) Die Änderungen wurden in die entsprechenden Erlasse eingefügt.
60.4111 Kanton Uri

## Artikel 18 {#art_18}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Vorschriften vom 23. August 1961 betreffend die Kontrolle der landwirtschaftlichen Pachtzinse werden aufgehoben.

## Artikel 19 {#art_19}

Inkrafttreten
1 Die Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum. Sie ist vom Bundesrat zu genehmigen5).
2 Der Regierungsrat bestimmt, wann diese Verordnung in Kraft tritt6).
5) Vom Bundesrat genehmigt am 26. März 1987.
6) Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 1987 (AB vom 5. Juni 1987).
Kanton Uri 60.4111
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
11.02.1987 01.07.1987 Erlass Erstfassung AB 20.02.1987
23.03.1994 01.06.1995 Artikel 8 Abs. 2 geändert AB 08.04.1994
23.03.1994 01.06.1995 Artikel 12 totalrevidiert AB 08.04.1994
15.12.1999 01.01.2001 Artikel 11 totalrevidiert AB 24.12.1999
30.06.2010 01.01.2011 Artikel 10 Abs. 1,
b)
geändert AB 16.07.2010
30.06.2010 01.01.2011 Artikel 14 aufgehoben AB 16.07.2010
60.4111 Kanton Uri
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 11.02.1987 01.07.1987 Erstfassung AB 20.02.1987
Artikel 8 Abs. 2 23.03.1994 01.06.1995 geändert AB 08.04.1994
Artikel 10 Abs. 1,
b)
30.06.2010 01.01.2011 geändert AB 16.07.2010
Artikel 11 15.12.1999 01.01.2001 totalrevidiert AB 24.12.1999
Artikel 12 23.03.1994 01.06.1995 totalrevidiert AB 08.04.1994
Artikel 14 30.06.2010 01.01.2011 aufgehoben AB 16.07.2010
