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title: "Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe"
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provisions: 8
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# Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe

## § 1 {#par_1}

Kantonale Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe
1 Zuständig für die Veranlagung und den Bezug der Wehrpflichtersatzabgabe ist die Wehrpflichtersatzverwaltung. Veranlagung und Bezug erfolgen nach Massgabe der bundesrechtlichen Vorschriften.

## § 2 {#par_2}

Kreiskommando
1 Das Kreiskommando Basel-Stadt ist insbesondere zuständig für
a) Meldung von Zuzug und Wegzug von Ersatzpflichtigen;
b) Mithilfe bei Nachforschungen, bei Vorladungen und bei polizeilichen Ausschreibungen.

## § 3 {#par_3}

Kantonale Steuerverwaltung
1 Die Steuerverwaltung Basel-Stadt meldet der Wehrpflichtersatzverwaltung von jedem im Kanton
wohnhaften Ersatzpflichtigen:
a) die für die Veranlagung der Ersatzabgabe massgebenden Einkommensbestandteile aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung bzw. Einschätzung zur direkten Bundessteuer
oder, wenn keine solche vorliegt, zur Kantonssteuer;
b) das Ergebnis von Revisionen für die direkte Bundessteuer oder die Kantonssteuer;
c) die Eröffnung und das Ergebnis von Nachsteuerverfahren für die direkte Bundessteuer
oder die Kantonssteuer.
2 Die Steuerverwaltung Basel-Stadt gewährt der Wehrpflichtersatzverwaltung Einsicht in die Akten
der direkten Bundessteuer sowie der Kantonssteuer von Ersatzpflichtigen und ermöglicht den Zugriff
auf alle für die Veranlagung und den Bezug der Wehrpflichtersatzabgabe erforderlichen Daten.

## § 4 {#par_4}

Rekurskommission
1 Rekurskommission ist die Steuerrekurskommission Basel-Stadt.

## § 5 {#par_5}

Gebühr für die zweite Mahnung
1 Für die zweite Mahnung wird eine Gebühr von Fr. 50.- erhoben.

## § 6 {#par_6}

Stundung und Erlass
1 Zuständig für die Stundung und den Erlass von Ersatzabgaben, Zinsen und Kosten sowie Bussen ist
die Wehrpflichtersatzverwaltung.

## § 7 {#par_7}

Strafverfolgung
1 Ordentliche Strafverfolgungsbehörde im Sinn von Art. 44 Abs. 2 WPEG ist die Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt.
1) SR 661.
Wehrpflichtersatzabgabe: Verordnung 575.100
2 Die gerichtliche Beurteilung einer Strafverfügung der Wehrpflichtersatzverwaltung im Sinn von Art.
44 Abs. 4 WPEG erfolgt durch das Strafgericht. *

## § 8 {#par_8}

Aufhebung bisherigen Rechts und Wirksamkeit
1 Die Verordnung über den Wehrpflichtersatz vom 14. Januar 1997 wird aufgehoben.
2 Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird auf den 1. Januar 2004 wirksam.
Wehrpflichtersatzabgabe: Verordnung 575.100
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
02.12.2003 01.01.2004 Erlass Erstfassung KB 10.12.2003
28.06.2016 01.07.2016 § 7 Abs. 2 geändert KB 02.07.2016
Wehrpflichtersatzabgabe: Verordnung 575.100
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 02.12.2003 01.01.2004 Erstfassung KB 10.12.2003
§ 7 Abs. 2 28.06.2016 01.07.2016 geändert KB 02.07.2016
