---
title: "Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Mexikanischen Staaten"
id: 98213a5f-694c-4393-891c-0098582c24e7
authority: ch
place: "Confederation"
applies_also_from: []
kind: treaty
in_force: true
number: "0.632.315.631.11"
publisher_url: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2003/334/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/98213a5f-694c-4393-891c-0098582c24e7
language: de
in_force_from: 2012-09-01
date_basis: publisher
status: consolidated
source_url: https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2003/334/20120901/de/html/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-2003-334-20120901-de-html-3.html
read_on: 2026-10-23
sha256: 485beb03e420a6d231a086b847d4110ec50b4e46c6de26366863a003f45887d3
provisions: 31
---

# Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Mexikanischen Staaten

## Art. 1 {#art_1}

Dieses Abkommen betreffend den Handel mit Landwirtschaftsprodukten zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im Folgenden Schweiz genannt) und den Vereinigten Mexikanischen Staaten (im Folgenden Mexiko genannt) wird in Ergänzung zum Freihandelsabkommen zwischen Mexiko und den EFTA-Staaten, das am 27. November 2000 unterzeichnet wurde, und insbesondere bezugnehmend auf Artikel 4 (Geltungsbereich) jenes Abkommens abgeschlossen.
SR 0.632.315.631.1

## Art. 2 {#art_2}

Mexiko gewährt die Zollkonzessionen für Landwirtschaftsprodukte schweizerischen Ursprungs nach Anhang I. Die Schweiz gewährt die Zollkonzessionen für Landwirtschaftsprodukte mexikanischen Ursprungs nach Anhang II.

## Art. 3 {#art_3}

Die Ursprungsregeln und die Bestimmungen über die Prüfung von Ursprungsnachweisen und die Verwaltungszusammenarbeit, die auf dieses Abkommen Anwendung finden, sind in Anhang III aufgeführt.

## Art. 4 {#art_4}

Die Vertragsparteien erklären sich bereit, künftig den Umfang der Zugeständnisse für den Marktzutritt von Landwirtschaftsprodukten zu erörtern.

## Art. 5 {#art_5}

Die Bestimmungen der Artikel 6 (Zölle, Absätze 4 und 5), 7 (Ein- und Ausfuhrbeschränkungen), 8 (Inländerbehandlung bezüglich der internen Besteuerung und der Rechtsvorschriften), 9 (Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen), 10 (Technische Vorschriften), 12 (Staatliche Handelsunternehmen), 13 (Antidumping), 14 (Schutzmassnahmen), 15 (Verknappungsklausel), 16 (Zahlungsbilanzschwierigkeiten), 17 (Allgemeine Ausnahmen), 18 (Ausnahmen aus Gründen der Sicherheit) des Freihandelsabkommens zwischen Mexiko und den EFTA-Staaten finden Anwendung auf die von diesem Abkommen erfassten Produkte.
SR 0.632.315.631.1

## Art. 6 {#art_6}

1 Die Vertragspartien wenden in ihrem bilateralen Handel mit Produkten, die Gegenstand von Zollkonzessionen nach Artikel 2 sind, keine Ausfuhrsubventionen im Sinne von Artikel 9 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft an.
2 Die Vertragspartien stellen einander in transparenter und rascher Weise die notwendigen Informationen so zur Verfügung, dass sie die Einhaltung von Absatz 1 überwachen können.
SR.0.632.20 Anhang 1A.3

## Art. 7 {#art_7}

Falls eine Vertragspartei für ein Produkt, das mit der anderen Vertragspartei gehandelt wird und das Gegenstand einer Zollkonzession nach Artikel 2 ist, eine Ausfuhrsubvention einführt oder wieder einführt, kann die andere Vertragspartei den Zollansatz für solche Einfuhren bis auf den zu diesem Zeitpunkt anwendbaren Meistbegünstigungsansatz erhöhen.

## Art. 8 {#art_8}

Für Landwirtschaftsprodukte, die in den Anhängen I und II nicht erwähnt sind, bekräftigen die Vertragsparteien ihre Rechte und Pflichten bezüglich Marktzutrittskonzessionen und Ausfuhrsubventionsverpflichtungen nach dem WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft.
SR.0.632.20 Anhang 1A.3

## Art. 9 {#art_9}

Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bezüglich der Verpflichtungen betreffend interne Stützung sind im WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft geregelt.
SR.0.632.20 Anhang 1A.3

## Art. 10 {#art_10}

Die Bestimmungen über die gegenseitige Anerkennung und den Schutz der Bezeichnungen für Spirituosen zwischen Mexiko und der Schweiz sind in Anhang IV aufgeführt.

## Art. 11 {#art_11}

Die Bestimmungen von Kapitel VIII des Freihandelsabkommens zwischen Mexiko und den EFTA-Staaten über die Streitbeilegung finden für die Zwecke dieses Abkommens nur in Bezug auf die beiden Vertragsparteien Anwendung.
SR 0.632.315.631.1

## Art. 12 {#art_12}

Dieses Abkommen findet auch auf das Fürstentum Liechtenstein Anwendung, solange der Zollunionsvertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein in Kraft ist.
SR 0.631.112.514

## Art. 13 {#art_13}

1 Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung.
2 Es tritt am gleichen Tag wie das Freihandelsabkommen zwischen Mexiko und den EFTA-Staaten in Kraft.
3 Es kann vorbehältlich der vorläufigen Anwendung des Freihandelsabkommens zwischen Mexiko und den EFTA-Staaten vorläufig angewandt werden.
SR 0.632.315.631.1

## Art. 14 {#art_14}

Dieses Abkommen bleibt so lange in Kraft, wie dessen Vertragsparteien Vertragsparteien des Freihandelsabkommen zwischen Mexiko und den EFTA-Staaten sind.
SR 0.632.315.631.1

## Art. 1 {#annex_IV/lvl_u1/art_1}

Die Vertragsparteien kommen überein, den Handel mit Spirituosen auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung und der Gegenseitigkeit zu erleichtern und zu fördern.

## Art. 2 {#annex_IV/lvl_u1/art_2}

Dieser Anhang gilt für Erzeugnisse der Position 2208 des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren.
SR 0.632.11

## Art. 3 {#annex_IV/lvl_u1/art_3}

Für die Zwecke dieses Anhangs gelten als
«Spirituose mit Ursprung in», gefolgt vom Namen einer der Vertragsparteien: eine in den Anlagen 1 und 2 aufgeführte Spirituose, die im Gebiet der genannten Vertragspartei hergestellt wurde;
«Bezeichnung»: die Bezeichnungen, die auf der Etikettierung, in den Begleitpapieren für die Beförderung der Spirituose, in den Geschäftspapieren, insbesondere den Rechnungen und Lieferscheinen, sowie in der Werbung verwendet werden;
«Etikettierung»: alle Bezeichnungen und anderen Begriffe, Zeichen, Abbildungen oder Marken, die der Kennzeichnung der Spirituose dienen und die auf demselben Behältnis, einschliesslich Verschluss, dem daran befestigten Anhänger oder dem Überzug des Flaschenhalses erscheinen;
«Aufmachung»: die Bezeichnungen, die auf den Behältnissen, einschliesslich Verschluss, auf der Etikettierung und auf der Verpackung verwendet werden;
«Verpackung»: die schützenden Umhüllungen, wie Einschlagpapier, Bastüberzüge aller Art, Kartons und Kisten, die zur Beförderung eines oder mehrerer Behältnisse verwendet werden.

## Art. 4 {#annex_IV/lvl_u1/art_4}

Folgende Bezeichnungen sind geschützt:
a. bei Spirituosen mit Ursprung in der Schweiz oder in Liechtenstein die Bezeichnungen gemäss Anlage 1;
b. bei Spirituosen mit Ursprung in Mexiko die Bezeichnungen gemäss Anlage 2.

## Art. 5 {#annex_IV/lvl_u1/art_5}

1 In Mexiko gilt für die geschützten Bezeichnungen der Schweiz/Liechtensteins Folgendes:
– Sie dürfen nur gemäss den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Schweiz oder Liechtensteins verwendet werden.
– Sie sind ausschliesslich den Spirituosen mit Ursprung in der Schweiz oder in Liechtenstein vorbehalten, auf die sie sich beziehen.
2 In der Schweiz oder in Liechtenstein gilt für die geschützten Bezeichnungen Mexikos Folgendes:
– Sie dürfen nur gemäss den Rechts- und Verwaltungsvorschriften Mexikos verwendet werden.
– Sie sind ausschliesslich den Spirituosen mit Ursprung in Mexiko vorbehalten, auf die sie sich beziehen.
3 Unbeschadet der Artikel 22 und 23 des Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum, die in Anhang 1C des Abkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation aufgeführt sind, treffen die Vertragsparteien gemäss diesem Anhang alle erforderlichen Massnahmen, um den gegenseitigen Schutz der Bezeichnungen gemäss Artikel 4 zu gewährleisten, die für Spirituosen mit Ursprung im Gebiet der Vertragsparteien verwendet werden. Jede Vertragspartei stellt den Beteiligten die Rechtsmittel zur Verfügung, um die Verwendung der Bezeichnung einer Spirituose zu verhindern, die nicht den Ursprung hat, der in der betreffenden Bezeichnung genannt wird oder in dem diese Bezeichnung traditionell verwendet wird.
4 Die Vertragsparteien verweigern nicht den Schutz gemäss diesem Artikel unter den Bedingungen von Artikel 24 Absätze 4, 5, 6 und 7 des Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum.
SR 0.632.20 Anhang 1C

## Art. 6 {#annex_IV/lvl_u1/art_6}

Der Schutz gemäss Artikel 5 gilt auch dann, wenn der tatsächliche Ursprung der Spirituose angegeben ist oder wenn die Bezeichnung in einer Übersetzung oder in Verbindung mit Begriffen wie «Art», «Typ», «Stil», «Fasson», «Nachahmung», «Verfahren» oder ähnlichen Angaben, einschliesslich grafischer Zeichen, verwendet wird, die zur Irreführung geeignet sind.

## Art. 7 {#annex_IV/lvl_u1/art_7}

Werden für Spirituosen gleich lautende Bezeichnungen verwendet, so wird jede Bezeichnung geschützt. Die Vertragsparteien legen die praktischen Bedingungen für die Unterscheidung zwischen den betreffenden gleich lautenden Bezeichnungen fest, wobei zu berücksichtigen ist, dass die betreffenden Produzenten gleich zu behandeln sind und die Konsumentinnen und Konsumenten nicht irregeführt werden dürfen.

## Art. 8 {#annex_IV/lvl_u1/art_8}

Dieser Anhang darf in keiner Weise das Recht einer Person beeinträchtigen, im Handel ihren Namen oder den Namen ihres Geschäftsvorgängers zu verwenden, sofern der Name nicht so verwendet wird, dass die Konsumentinnen und Konsumenten irregeführt werden.

## Art. 9 {#annex_IV/lvl_u1/art_9}

Dieser Anhang verpflichtet keine der Vertragsparteien, eine Bezeichnung der anderen Vertragspartei zu schützen, die in ihrem Ursprungsland nicht oder nicht mehr geschützt ist oder dort ungebräuchlich geworden ist.

## Art. 10 {#annex_IV/lvl_u1/art_10}

Werden Spirituosen mit Ursprung in den Gebieten der Vertragsparteien ausgeführt und ausserhalb dieser Gebiete vermarktet, so ergreifen die Vertragsparteien alle erforderlichen Massnahmen, um zu gewährleisten, dass die gemäss diesem Anhang geschützten Bezeichnungen einer Vertragspartei nicht verwendet werden, um eine Spirituose mit Ursprung in der anderen Vertragspartei zu bezeichnen.

## Art. 11 {#annex_IV/lvl_u1/art_11}

Soweit es die einschlägigen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien zulassen, wird der Schutz auf Grund dieses Anhangs auch natürlichen und juristischen Personen sowie Verbänden, Vereinigungen und Zusammenschlüssen von Produzenten, Händlern sowie Konsumentinnen und Konsumenten gewährt, die ihren Sitz im Gebiet der anderen Vertragspartei haben.

## Art. 12 {#annex_IV/lvl_u1/art_12}

Steht die Bezeichnung oder Aufmachung einer Spirituose, insbesondere auf dem Etikett, in den amtlichen Dokumenten oder in den Geschäftspapieren bzw. in der Werbung in Widerspruch zu diesem Anhang, so leiten die Vertragsparteien die erforderlichen Verwaltungsmassnahmen oder Gerichtsverfahren ein, um unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen oder jeden sonstigen Missbrauch des geschützten Namens zu unterbinden.

## Art. 13 {#annex_IV/lvl_u1/art_13}

Dieser Anhang gilt nicht für Spirituosen, die:
a. sich auf der Durchfuhr durch das Gebiet einer Vertragspartei befinden; oder
b. ihren Ursprung im Gebiet einer Vertragspartei haben und in kleinen Mengen zwischen den Vertragsparteien versandt werden.
Als kleine Mengen gelten:
a. Spirituosenmengen von höchstens 10 Litern je Reisender, die im persönlichen Gepäck mitgeführt werden;
b. Spirituosenmengen von höchstens 10 Litern, die zwischen Privatpersonen versandt werden;
c. Spirituosen, die zum Umzugsgut von Privatpersonen gehören;
d. Spirituosenmengen, die für wissenschaftliche oder technische Versuchszwecke eingeführt werden, bis höchstens 1 hl;
e. Spirituosen für diplomatische oder konsularische Vertretungen oder ähnliche Einrichtungen, die als Teil der ihnen eingeräumten Freimengen eingeführt werden;
f. Spirituosen, die sich im Bordvorrat internationaler Verkehrsmittel befinden.

## Art. 14 {#annex_IV/lvl_u1/art_14}

1 Hat eine der Vertragsparteien den begründeten Verdacht, dass
a. bei einer Spirituose im Sinne von Artikel 2, die Gegenstand des Handels zwischen Mexiko und der Schweiz oder Liechtenstein ist oder war, dieser Anhang oder die in der Schweiz oder Liechtenstein oder in Mexiko im Sektor Spirituosen geltenden Vorschriften nicht eingehalten werden und
b. diese Nichteinhaltung für eine Vertragspartei von besonderem Interesse ist und Verwaltungsmassnahmen oder Gerichtsverfahren nach sich ziehen könnte,
so unterrichtet diese Vertragspartei unverzüglich die andere Vertragspartei.
2 Den gemäss Absatz 1 zu übermittelnden Informationen sind amtliche Dokumente, Geschäftspapiere oder andere geeignete Unterlagen beizufügen; ferner ist gegebenenfalls anzugeben, welche Verwaltungs- oder gerichtliche Massnahmen eingeleitet wurden, wobei diese Informationen für die betreffende Spirituose insbesondere folgende Angaben umfassen müssen:
a. Produzent sowie Besitzer der Spirituose;
b. Zusammensetzung der Spirituose;
c. Bezeichnung und Aufmachung;
d. Art des Verstosses gegen die Regeln über die Herstellung und das Inverkehrbringen.

## Art. 15 {#annex_IV/lvl_u1/art_15}

1 Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere Vertragspartei einer Verpflichtung aus diesem Anhang nicht nachgekommen ist, so finden Konsultationen zwischen den Vertragsparteien statt.
2 Die Vertragspartei, welche die Konsultationen beantragt, übermittelt der anderen Vertragspartei alle Angaben, die für die eingehende Prüfung des betreffenden Falls erforderlich sind.
3 Besteht die Gefahr, dass eine Verzögerung die menschliche Gesundheit gefährdet oder die Wirksamkeit der Massnahmen zur Betrugsbekämpfung beeinträchtigt, so können ohne vorherige Konsultationen geeignete vorläufige Schutzmassnahmen ergriffen werden, sofern unmittelbar nach Ergreifen der Massnahmen Konsultationen stattfinden.
4 Haben die Vertragsparteien nach Abschluss der Konsultationen gemäss den Absätzen 1 und 3 keine Einigung erzielt, so kann die Vertragspartei, welche die Konsultationen beantragt oder die in Absatz 3 genannten Massnahmen ergriffen hat, geeignete Schutzmassnahmen ergreifen, um die Anwendung dieses Anhangs zu ermöglichen.

## Art. 16 {#annex_IV/lvl_u1/art_16}

1 Die Vertragsparteien können diesen Anhang im gegenseitigen Einvernehmen ändern, um die Zusammenarbeit im Spirituosensektor zu verstärken.
2 Werden die Rechtsvorschriften einer der Vertragsparteien geändert, um Bezeichnungen zu schützen, die in den Anlagen dieses Anhangs nicht aufgeführt sind, so werden diese Bezeichnungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Abschluss der Konsultationen in den Anhang aufgenommen.

## Art. 17 {#annex_IV/lvl_u1/art_17}

1 Spirituosen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens rechtmässig hergestellt, bezeichnet und aufgemacht wurden, nach diesem Anhang aber nicht zulässig sind, dürfen von Grosshändlern während eines Jahres ab Inkrafttreten des Abkommens und von Einzelhändlern bis zur Erschöpfung der Bestände in Verkehr gebracht werden. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens dürfen die darunter fallenden Spirituosen nicht mehr ausserhalb ihres Ursprungsgebiets produziert werden.
2 Spirituosen, die gemäss diesem Anhang hergestellt, bezeichnet oder aufgemacht sind, deren Bezeichnung und Aufmachung jedoch nach einer Änderung dieses Anhangs dessen Bestimmungen nicht mehr entspricht, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände in Verkehr gebracht werden, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.
