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title: "Verordnung zum Gesetz über die Videoüberwachung"
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provisions: 9
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# Verordnung zum Gesetz über die Videoüberwachung

## § 1 {#par_1}

Unterstellte Gemeinwesen
1 Das Gesetz über die Videoüberwachung vom 20. Juni 20112 und diese Verordnung
gelten für den Kanton sowie die Einwohner-, Kirch- und Korporationsgemeinden.
2 Zusätzlich sind die Universität Luzern, die Pädagogische Hochschule Luzern, das Luzerner Kantonsspital und die Luzerner Psychiatrie dem Gesetz über die Videoüberwachung und dieser Verordnung unterstellt. *
3 Im kommunalen Bereich kann die zuständige Gemeindebehörde weitere Gemeinwesen

## § 1des gemäss {#par_1des}

Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 19723 dem Gesetz über die Videoüberwachung und dieser Verordnung unterstellen.
1 SRL Nr. 39
2 SRL Nr. 39. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
3 SRL Nr. 40
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
G 2011 276
2 Nr. 39a

## § 2 {#par_2}

Einsatz
1 Beim Einsatz von Bildübermittlungs- und Bildaufzeichnungsgeräten müssen die
Grundsätze der Verhältnismässigkeit gemäss § 5 der Kantonalen Datenschutzverordnung vom 26. Februar 19914 beachtet werden. *

## § 3 {#par_3}

Anordnung von Videoüberwachungen durch den Kanton
1 Das Justiz- und Sicherheitsdepartement ordnet den Einsatz von Bildübermittlungs- und
Bildaufzeichnungsgeräten an, die durch kantonale Organe oder Organe von Gemeinwesen gemäss § 1 Absatz 2 betrieben werden sollen, und führt eine öffentliche Liste über
die Standorte und die Einsatzorte der Geräte.
2 Der Einsatz von Bildübermittlungs- und Bildaufzeichnungsgeräten kann insbesondere
angeordnet werden, wenn
a. an den entsprechenden öffentlich zugänglichen Orten innerhalb eines Jahres vor
der Anordnung Straftaten begangen wurden und mit weiteren Straftaten zu rechnen ist,
b. Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch den Einsatz von Bildübermittlungs- und
Bildaufzeichnungsgeräten Straftaten verhindert werden können,
c. Bedarf dafür besteht, dass das Bildmaterial in Straf-, Zivil- oder Verwaltungsverfahren zur Ahndung von Straftaten oder zur Durchsetzung von Ansprüchen aus
Straftaten verwendet werden kann.
3 Vor der Anordnung von Videoüberwachungen sind andere, weniger in die Persönlichkeit eingreifende Massnahmen zu prüfen und gegebenenfalls anzuordnen. Die Geräte
sind so einzustellen, dass nur überwacht werden kann, was dem Schutzzweck dient.
4 Das Justiz- und Sicherheitsdepartement überprüft periodisch, ob die Videoüberwachung noch erforderlich ist.

## § 4 {#par_4}

Anordnung von Videoüberwachungen durch die Gemeinden
1 Der Gemeinderat ordnet den Einsatz von Bildübermittlungs- und Bildaufzeichnungsgeräten an, die durch kommunale Organe oder Organe von Gemeinwesen gemäss § 1 Absatz 3 betrieben werden sollen, und führt eine öffentliche Liste über die Standorte und
die Einsatzorte der Geräte. Die Gemeinden können in ihren rechtsetzenden Erlassen eine
andere Behörde für die Anordnung von Videoüberwachungen für zuständig erklären.
2 Vor der Anordnung von Videoüberwachungen sind andere, weniger in die Persönlichkeit eingreifende Massnahmen zu prüfen und gegebenenfalls anzuordnen. Die Geräte
sind so einzustellen, dass nur überwacht werden kann, was dem Schutzzweck dient.
3 Das anordnende Organ überprüft periodisch, ob die Videoüberwachung noch erforderlich ist.
4 SRL Nr. 38b. Auf diese Verordnung wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.

## § 5 Nr. 39a 3 {#par_5}

Datensicherung
1 Die aufgezeichneten Personendaten sind gemäss § 6 der Kantonalen Datenschutzverordnung zu sichern. Das verantwortliche Organ im Sinn von § 4 Absatz 3 des Gesetzes
über die Videoüberwachung instruiert diejenigen Personen entsprechend, die Zugang zu

## § 6 den Daten haben. * {#par_6}

Vernichtung der Aufzeichnungen
1 Die Vernichtung der Aufzeichnungen nach Ablauf der Frist gemäss § 5 Absatz 3 des
Gesetzes über die Videoüberwachung ist zu automatisieren.
2 Schlussbestimmungen

## § 7 {#par_7}

Änderung von Erlassen5

## § 8 {#par_8}

Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
5 Gemäss Sammelerlass LexWork XML vom 3. März 2015 (G 2015 91) wurde diese Bestimmung
betreffend Fremdänderungen aus dem Erlass entfernt.
4 Nr. 39a
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 27.09.2011 01.01.2012 Erstfassung G 2011 276
§ 1 Abs. 2 21.05.2013 01.08.2013 geändert G 2013 266
§ 2 Abs. 1 23.08.2021 01.09.2021 geändert G 2021-055
§ 5 Abs. 1 23.08.2021 01.09.2021 geändert G 2021-055
Nr. 39a 5
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
27.09.2011 01.01.2012 Erlass Erstfassung G 2011 276
21.05.2013 01.08.2013 § 1 Abs. 2 geändert G 2013 266
23.08.2021 01.09.2021 § 2 Abs. 1 geändert G 2021-055
23.08.2021 01.09.2021 § 5 Abs. 1 geändert G 2021-055
