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title: "Verordnung über den «Zedtwitz-Fonds»"
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provisions: 7
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# Verordnung über den «Zedtwitz-Fonds»

## Art. 1 {#art_1}

1 Unter dem Namen «Zedtwitz-Fonds» führt die Stadt Thun eine verwaltete Stiftung im Sinne von Art. 92 f. der Gemeindeverordnung.4
2 Nach der von der damaligen Gemeindedirektion des Kantons Bern am
1. Juni 1979 genehmigten Zweckänderung des ursprünglichen Legats
der Baronin von Zedtwitz soll der Verkaufserlös der Liegenschaft
Kinderheim Walkringen entweder für den Bau eines Ferienheims in
Schönried oder, wenn dies nicht möglich sein sollte, für die Durchführung
von Lagern in fremden Heimen verwendet werden.
3 In grundsätzlicher Wahrung des bisherigen Stiftungszweckes werden
die Erträge des Fonds für Tages-, Wochenend- und Ferienlager sowie
für betreute Tagesferien (Ferieninsel) für Schulkinder der Stadt Thun,
organisiert durch die Stadt oder durch Dritte, verwendet.

## Art. 2 {#art_2}

Das Fondskapital von 327'000 Franken entstand aus dem Anteil am
Verkaufserlös des Ferienheims Walkringen, aus Wertschriftenverkäufen
sowie bis Ende 1999 aufgelaufenen Zinsen.

## Art. 3 {#art_3}

Der Zedtwitz-Fonds kann auch Beiträge Dritter entgegennehmen, sofern
diese dem Stiftungszweck entsprechen.

## Art. 4 {#art_4}

Es werden höchstens die jährlich anfallenden bzw. aufgelaufenen Zinsen
auf dem Kapital ausgeschüttet.
1 Mit Revision vom 23.12.2015 (GRB Nr. 665, in Kraft seit 1.1.2016)
2 BSG 170.111
3 SSG 101.1
4 Fassung vom 23.12.2015
Name, Zweck
Fondskapital
Äufnung
Entnahme
2 438.8

## Art. 5 {#art_5}

1 Im Rahmen der verfügbaren Mittel sind für die Bewilligung von Entnahmen zuständig:
a bis 1'000 Franken der Leiter oder die Leiterin der jeweiligen Fachstelle
im Amt für Bildung und Sport,
b bis 10'000 Franken der Chef oder die Chefin des Amts für Bildung und
Sport auf Antrag des Leiters oder der Leiterin der jeweiligen
Fachstellen im Amt für Bildung und Sport,
c von 10'001 bis 20'000 Franken der Vorsteher oder die Vorsteherin der
Direktion Bildung, Sport, Kultur auf Antrag des Chefs oder der Chefin
des Amts für Bildung und Sport,1
d über 20'000 Franken der Gemeinderat.1
2 Auf die Ausrichtung von Beiträgen besteht kein Rechtsanspruch.
3 Das Amt für Bildung und Sport besorgt die Administration.

## Art. 6 {#art_6}

1 Die städtische Finanzverwaltung verwaltet den Fonds. Er wird zum
Zinssatz für verwaltete Stiftungen verzinst und in der Bilanz2 als
verwaltete Stiftung geführt.
2 Die Externe Revision3 ist Kontrollstelle.
3 Über die Verwendung der Fondsmittel ist im Jahresbericht Rechenschaft abzulegen.

## Art. 7 {#art_7}

Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2009 in Kraft und ersetzt die
bisherige Verordnung vom 31. Dezember 1999.
Thun, 19. Dezember 2008 Namens des Gemeinderates
Der Stadtpräsident: von Allmen
Der Ratssekretär: Mauron
Genehmigung
Die Zweckpräzisierung von Art. 1 wurde vom Amt für Gemeinden und
Raumordnung am 20. Januar 2009 genehmigt.
1 Fassung vom 23.12.2015
2 Anpassung vom 15.9.2017 (GRB Nr. 498)
3 Anpassung vom 4.11.2020 (GRB Nr. 825)
Zuständigkeit
Verwaltung,
Kontrolle
Inkrafttreten
