---
title: "Vereinbarung der Innerschweizer Kantone über Ausbildungen für Berufe des Gesundheitswesens"
id: 982f59f0-b7d3-41d4-9d1a-15d360035f36
authority: nw
place: "Nidwalden"
applies_also_from: [ch]
kind: intercantonal_agreement
in_force: true
number: "313.71"
publisher_url: https://gesetze.nw.ch/data/313.71/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/982f59f0-b7d3-41d4-9d1a-15d360035f36
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/12853/de
read_on: 2026-10-23
sha256: b5d2501f804d2d10edad4be83a322f8c57defe8f5f93b14e9f1293ee0999acc4
provisions: 12
---

# Vereinbarung der Innerschweizer Kantone über Ausbildungen für Berufe des Gesundheitswesens

## Art. 1 vom 21. September 1998 (Stand 1. Januar 2011) {#art_1}

Zweck
1 Gestützt auf die Grundsätze der Zusammenarbeit in der Innerschweizer Regierungskonferenz, erklären sich die der Vereinbarung beitretenden Kantone bereit:
a) im Bereich der Ausbildung für Berufe des Gesundheitswesens zusammenzuarbeiten und durch die Bereitstellung eines angemessenen Ausbildungsangebots den Berufsnachwuchs sicherzustellen;
b) die Planung und Realisierung der Ausbildungsangebote unter Berücksichtigung des Bedarfs der Vereinbarungskantone zu koordinieren;
c) die nötigen Praktikumsplätze sicherzustellen;
d) zur gegenseitigen Leistungsabgeltung einheitliche Kantonsbeiträge festzulegen und zu entrichten.

## Art. 2 {#art_2}

Geltungsbereich
1 Die Vereinbarung gilt für den Besuch von SRK-geregelten Ausbildungen im Bereich des Gesundheitswesen durch Lernende mit Wohnsitz in
einem Vereinbarungskanton. Sie ist anwendbar für die Schulen gemäss
Anhang.
Art. 3 * Kantonsbeiträge
1 Die Vereinbarungskantone leisten für Lernende, die am 1. Januar eines Jahres eine im Anhang aufgeführte Schule besuchen, einen jährlichen Beitrag an die Betriebskosten.
2 Für vergleichbare Ausbildungen gemäss Anhang werden gleiche
Pauschalbeiträge geleistet. Als vergleichbar gelten insbesondere Ausbildungen, welche zu demselben Abschluss führen.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
313.71
3 Die Beiträge decken die durchschnittlichen Nettobetriebskosten der
vergleichbaren Ausbildungen. Nicht berücksichtigt wird bei der Berechnung ein allfälliger Saldo Ausbildungslöhne / Praktikumsentschädigungen. Die Investitions- und Kapitalfolgekosten werden vom Standortkanton oder von der Trägerschaft getragen.
4 Die Höhe der Beiträge wird jährlich, gestützt auf die Vorjahres-
Betriebsrechnungen, durch die Innerschweizer Sanitätsdirektorenkonferenz festgelegt.

## Art. 4 {#art_4}

Zahlungspflichtiger Kanton
1 Der Kanton, in welchem sich bei Ausbildungsbeginn der massgebende
Wohnsitz gemäss Abs. 2 befindet, ist für die gesamte Dauer der Ausbildung zahlungspflichtig.
2 Als massgebender Wohnsitz gilt:
a) der Heimatkanton für Schweizer und Schweizerinnen, deren Eltern im Ausland wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen;
bei mehreren Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht;
b) der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenlose, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten bleibt Buchstabe d;
c) der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige Ausländer und Ausländerinnen, die elternlos sind oder deren Eltern im
Ausland wohnen; vorbehalten bleibt Buchstabe d;
d) der Kanton, in dem mündige Lernende mindestens zwei Jahre
ununterbrochen gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Ausbildung zu sein, finanziell unabhängig gewesen sind; als Erwerbstätigkeit gelten auch die Führung eines Familienhaushaltes und das
Leisten von Militärdienst;
e) in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich bei Ausbildungsbeginn der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern befindet, bzw. der
Sitz der zuletzt zuständigen Vormundschaftsbehörde.

## Art. 5 {#art_5}

Vollzug und Rechnungsstellung
1 Die Schulen stellen zu Beginn eines Ausbildungsgangs den zahlungspflichtigen Kantonen eine Namensliste der aufgenommenen Lernenden
zu unter Beilage der für die Prüfung des massgebenden Wohnsitzes nötigen Wohnsitzbestätigungen. Der Kanton kann aufgrund der Überprüfung des Wohnsitzes die Zahlungspflicht innerhalb von 30 Tagen ablehnen.
313.71
2 Die Schulen stellen dem zahlungspflichtigen Kanton jeweils bis zum
15. Februar den Kantonsbeitrag in Rechnung.

## Art. 6 {#art_6}

Rechnungsführung der Schulen
1 Die Schulen führen ihre Jahresrechnung anhand der von der Innerschweizer Sanitätsdirektorenkonferenz erlassenen Rahmenvorgaben.
2 Die Schulen stellen der Koordinationskommission jährlich die Jahresrechnung zu.

## Art. 7 {#art_7}

Rechtsstellung der Lernenden
1 Die Vereinbarungskantone gewährleisten die rechtsgleiche Behandlung aller Lernenden mit Wohnsitz in einem der Vereinbarungskantone
insbesondere hinsichtlich Aufnahme, Gebühren, Promotion sowie Diplomierung.
2 Lernende aus den Vereinbarungskantonen entrichten für den Besuch
der Schulen gemäss Anhang kein Schulgeld. Ihnen können jedoch Anmelde- oder Einschreibegebühren, Prüfungs- und Diplomgebühren, Materialkosten, Kosten für Studienreisen und ähnliches belastet werden.
3 Lernende aus Nichtvereinbarungskantonen können aufgenommen
werden, sofern genügend Praktikumsplätze ausserhalb der Vereinbarungskantone zur Verfügung stehen.

## Art. 8 {#art_8}

Praktikumsplätze
1 Die Vereinbarungskantone sorgen für die Bereitstellung einer genügenden Anzahl von den SRK-Anforderungen entsprechenden Praktikums-plätzen. Die benötigten Praktikumsplätze im Bereich der Akutpflege werden nach Massgabe der Anzahl Spitalbetten auf die Spitäler verteilt. Die benötigten Praktikumsplätze im Bereich der Langzeitpflege und
anderer Kategorien werden nach Massgabe der Bevölkerungszahl auf
die Kantone verteilt.

## Art. 9 {#art_9}

Richtlinien für Praktikumsentschädigungen und
Ausbildungslöhne
1 Die Innerschweizer Sanitätsdirektorenkonferenz erlässt Richtlinien zur
einheitlichen Handhabung sowohl der Praktikumsentschädigungen als
auch der Ausbildungslöhne.
313.71

## Art. 10 {#art_10}

Koordinationskommission
1 Für den Vollzug dieser Vereinbarung setzt die Innerschweizer Sanitätsdirektorenkonferenz eine Koordinationskommission ein. Die Vereinbarungskantone sind je mit einem Mitglied, die Vereinbarungsschulen
zusammen mindestens mit einem Mitglied vertreten, das von ihnen bezeichnet wird.
2 Der Koordinationskommission obliegen insbesondere die folgenden
Aufgaben:
a) die Überwachung des Vollzugs der Vereinbarung;
b) die Antragstellung an die Innerschweizer Sanitätsdirektorenkonferenz in Fragen der Koordination sowie der Planung und Realisierung der Ausbildungsangebote;
c) die Auswertung der Jahresrechnungen der Schulen und die Antragstellung zur Festlegung der Kantonsbeiträge zuhanden der Innerschweizer Sanitätsdirektorenkonferenz;
d) die Erarbeitung und Nachführung der Verteilung der Praktikumsplätze auf die Kantone;
e) die regelmässige Berichterstattung an die Innerschweizer Sanitätsdirektorenkonferenz;
f) die Bearbeitung weiterer, ihr von der Innerschweizer Sanitätsdirektorenkonferenz übertragener Aufgaben.

## Art. 11 {#art_11}

Änderung der Vereinbarung
1 Die Aufnahme weiterer Kantone oder Schulen bedarf der Zustimmung
aller Vereinbarungskantone.

## Art. 12 {#art_12}

Kündigung
1 Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren jeweils auf Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Eine Kündigung
kann erstmals auf Ende des fünften Beitrittsjahres erfolgen.
2 Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Verpflichtungen
aus dieser Vereinbarung bezüglich der zum Zeitpunkt des Austritts bereits aufgenommenen oder in Ausbildung stehenden Lernenden bis zum
Abschluss der Ausbildung bestehen.
313.71

## Art. 13 {#art_13}

Inkrafttreten
1 Die Vereinbarung tritt auf den 1. Januar 1999 in Kraft, sofern auf diesen Zeitpunkt hin mindestens vier Kantone den Beitritt erklärt1) haben2).
2 Art. 3 dieser Vereinbarung (Kantonsbeiträge) tritt auf den 1. Januar
2000 in Kraft. Für das Jahr 1999 gelten die für das Jahr 1998 festgesetzten Kantonsbeiträge.
3 Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung wird die Vereinbarung vom
26. Oktober 1984 der Innerschweizer Kantone über Spitalschulen3) aufgehoben.
A1 Anhang
Art. A1-1 *
1 Schulen:
Schule Beitrag 2011
Berufsschule für Gesundheits- und Krankenpflege Zug 13'580.–
Höhere Fachschule Gesundheit Zentralschweiz, Ausbildung Gesundheits- und Krankenpflege DN II
13'580.–
Höhere Fachschule Gesundheit Zentralschweiz, Luzern
Ausbildung Pflegefrau / -mann HF (2–5 Jahre)
14'180.–
Berufsbildungszentrum Gesundheit und Soziales Luzern, Ausbildung Pflegeassistenz (1 Jahr)
7'280.–
Höhere Fachschule Gesundheit Zentralschweiz, Ausbildung Biomedizinische Analytik HF
20'000.–
Berufsfachschule Fachangelstellte Gesundheit FAGE:
Nachholbildung FAGE (GIBZ Zug)4)
7'100.–
1) Die erforderlichen Beitrittserklärungen liegen vor.
2) Vom Landrat genehmigt am 3. Februar 1999
3) A 1986, 1357
4) Für die modularisierte Nachholbildung werden insgesamt höchstens drei Jahresbeiträge
in Rechnung gestellt.
313.71
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
21.09.1998 01.01.1999 Erlass Erstfassung A 1999, 207; A 1999, 206, 491, 1002
21.09.1998 01.01.2000 Art. 3 eingefügt A 1999, 207; A 1999, 206, 491, 1002
16.09.2010 01.01.2011 Art. A1-1 totalrevidiert A 2010, 2051
313.71
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 21.09.1998 01.01.1999 Erstfassung A 1999, 207; A 1999, 206, 491, 1002
Art. 3 21.09.1998 01.01.2000 eingefügt A 1999, 207; A 1999, 206, 491, 1002
Art. A1-1 16.09.2010 01.01.2011 totalrevidiert A 2010, 2051
