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title: "Reglement über die Ausübung der Jagd"
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# Reglement über die Ausübung der Jagd

## Artikel 1 {#art_1}

Einschränkungen der Jagdpatente
1 Die Jagdpatente im Sinne von Artikel 7 der Jagdverordnung werden wie
folgt eingeschränkt:
a) das Hochwildjagdpatent bezüglich der Jagd auf:
1. * Gämsen: auf 1 Tier: Pro Patent darf entweder erlegt werden:
1 Gämsbock mit Krickeln von 20 cm cm und mehr; 1 Gämsgeiss mit Krickeln von 18 cm und mehr; 1 Jährlingsbock mit
Krickeln von 14 cm und weniger; 1 Jährlingsgeiss mit Krickeln
von 13 cm und weniger
2. Murmeltiere: auf 2 Tiere
b) das Niederwildjagdpatent bezüglich der Jagd auf:
1. Rehe: auf 2 Tiere: pro Patent dürfen höchstens 1 Bock und
1 Geiss erlegt werden
2. Schneehühner: auf 3 Tiere
3. Schneehasen: auf 2 Tiere
c) * das Wasserwildpatent bezüglich der Jagd auf Haubentaucher. Das
Wasserwildjagdpatent berechtigt zur Jagd auf Stockenten, Reiherenten, Blässhühner und Kormorane, nicht aber zur Jagd auf Haubentaucher
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Artikel 1a *Ausgabe der Jagdpatente
1 Die Standeskanzlei veröffentlicht im Amtsblatt die Zeitspanne, innert welcher die Jagdpatente ausgegeben werden.
2 Ausserhalb dieser Zeit werden keine Jagdpatente ausgegeben, sofern die
gesuchstellende Person nicht einen wichtigen Grund geltend macht und
glaubhaft belegt.
3 Erachtet die Standeskanzlei den angegebenen Grund, der zum Patenterwerb ausserhalb der Zeitspanne nach Absatz 1 berechtigen soll, nicht als
wichtig oder nicht als glaubhaft belegt, unterbreitet sie das Patentgesuch der
Sicherheitsdirektion zum Entscheid.

## Artikel 2 {#art_2}

Verwaltungsgebühren
1 Bei der Ausstellung des Jagdpatentes werden folgende Verwaltungsgebühren erhoben:
a) für die Ausfertigung des Jagdpatentes: 20 Franken
b) für Drucksachen: 20 Franken
c) für den Hundeausweis: 10 Franken
d) * für das Depot der Abschusskarte: 10 Franken

## Artikel 3 e) * für den Ersatz der Abschusskarte: 50 Franken {#art_3}

Abschussgebühren und Rückerstattung bei irrtümlich erlegtem
Wild
1 Es werden folgende Abschussgebühren erhoben:
a) für einen Hirschstier pro kg des Gesamtgewichtes: 2 Franken
2 Wer geschütztes Wild im Sinne von Artikel 15a der Jagdverordnung irrtümlich erlegt, hat folgende Beträge zu bezahlen:
a) * für eine Hirschkuh pro kg des Gesamtgewichtes: 6 Franken
b) * für ein Hirschkalb pro kg des Gesamtgewichtes: 6 Franken
c) für die übrigen Tiere pro kg des Gesamtgewichtes: 10 Franken
d) mindestens aber: 100 Franken
3 Als Gesamtgewicht gilt das aufgebrochene und vollständig ausgeweidete

## Artikel 4 Tier in der Decke mit Haupt. * {#art_4}

Wertersatz
1 Der Wertersatz gemäss Artikel 45 Absatz 2 der Jagdverordnung ist nach
der Liste gemäss Anhang 6 festzulegen.

## Artikel 5 {#art_5}

Nicht-Irrtumsabschuss
1 Nicht als Irrtumsabschuss im Sinne von Artikel 15a der Jagdverordnung gilt
der Abschuss eines Tieres, das ausserhalb der für dieses Tier geöffneten
Jagdzeit erlegt wird.
Artikel 5a *Gästepatent: Voraussetzungen
1 Das Gästepatent berechtigt, eine jagdberechtigte Person mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton, einen Gast während fünf Tagen an ihrer Jagdberechtigung zu beteiligen.
2 Das Gästepatent berechtigt zum Abschuss von Gämsen und Murmeltieren,
wofür die Jagdpatentinhaberin oder der Jagdpatentinhaber ihre oder seine
Abschussmarke zur Verfügung stellt.
3 Das Gästepatent wird Gästen erteilt, welche die persönlichen Voraussetzungen gemäss Artikel 2 Jagdverordnung (RB 40.3111) erfüllen. Es enthält
insbesondere die genauen Personalien der Inhaberin oder des Inhabers, die
Gastgeberin oder den Gastgeber sowie das entsprechende Gültigkeitsjahr.
4 Je Hochwildjagdpatent kann ein Gästepatent erworben werden.
5 Die Voraussetzungen von Artikel 1 ff. Jagdbetriebsvorschriften sind sinngemäss anwendbar.
Artikel 5b *Gästepatent: Jagdausübung
1 Der Jagdgast darf die Jagd nur in unmittelbarer Begleitung der gastgebenden Person ausüben.
2 Die gastgebende Person hat spätestens am Vorabend der gemeinsamen
Jagdausübung die Aufnahme der Gästejagd dem zuständigen Wildhüter
oder Jagdaufseher anzuzeigen. Zudem muss der Eintrag des Jagdtags auf
dem Gästepatent vor dem Jagdbeginn erfolgen.
Artikel 5c *Gästepatent: Gästepatentgebühr
1 Die Gästepatentgebühr beträgt 150 Franken.
2 Schutzmassnahmen

## Artikel 6 {#art_6}

Geschützte Tiere
1 Geschützt sind: *
a) * melke Hirschkühe, ausgenommen während eines ausdrücklich bezeichneten Zeitraums in den jährlichen Jagdverfügungen der Sicherheitsdirektion und ausgenommen während der Nachjagd
b) mit Halsband markiertes Hirschwild
c) * Hirschkälber, ausgenommen während eines ausdrücklich bezeichneten Zeitraums in den jährlichen Jagdverfügungen der Sicherheitsdirektion und ausgenommen während der Nachjagd
d) melke Gämsgeissen und Gämskitze
e) * Gämsgeissen mit Krickeln von 13.1 cm bis 17.9 cm
f) Gämsböcke mit Krickeln von 14.1 cm bis 19.9 cm
g) melke Rehgeissen
h) Murmeltiere unter 1½ Jahren
i) Albinos
2 Geschützt sind überdies alle Tiere, die nicht zu einer jagdbaren Art gehören.

## Artikel 7 {#art_7}

Schongebiete: allgemein
1 Die Jagd ist verboten: *
a) in den eidgenössischen Jagdbanngebieten gemäss Anhang 1
b) in den kantonalen Banngebieten gemäss Anhang 2
c) im Abstand von 200 m zu SAC-Hütten und öffentlichen Berghütten
mit Übernachtungsmöglichkeit
2 Die kantonalen und die partiellen eidgenössischen Banngebiete können
während der Hochwildjagd und während der besonderen Nachjagd ganz
oder teilweise für die Hirschjagd geöffnet werden.

## Artikel 9 Artikel 8 * … {#art_9}

Schongebiete: für Rehe
1 Die Sicherheitsdirektion kann bei übermässigem Schneefall zusätzliche
Schongebiete für Rehe bezeichnen.
2 Die Schongebiete werden mit einer digitalen Kurznachricht bekannt gegeben. *

## Artikel 10 {#art_10}

Schongebiete: für Wasserwild
1 Die Wasserwildjagd ist auf sämtlichen Gewässern mit Ausnahme des Urnersees verboten.
2 Auf dem Urnersee ist die Wasserwildjagd im Abstand von 200 m zu Wohngebäuden untersagt.
3 Ausübung der Jagd

## Artikel 11 {#art_11}

Jagdzeiten
1 Die Jagdzeiten richten sich nach dem besonderen, im Amtsblatt veröffentlichten Beschluss der Sicherheitsdirektion.
Artikel 12 *Abschusszeiten
1 Der Abschuss darf nur zu folgenden Tageszeiten erfolgen:
a) auf der Hochwildjagd: von 06:00 bis 20:00 Uhr (Hirschabschuss während der ersten Hochwildjagdwoche bis 20:30 Uhr)
b) auf der Rehjagd: von 07:00 bis 19:00 Uhr
c) auf der Niederwildjagd im Oktober: von 07:00 bis 19:00 Uhr
d) auf der Niederwildjagd im November: von 07:00 bis 17:00 Uhr
e) auf der Passjagd: von 17:30 bis 06:30 Uhr
f) auf der Wasserwildjagd: von 08:00 bis 17:00 Uhr
Artikel 12a * Leuchtbekleidung
1 Auf der Hochwild- und Rehjagd ist das Tragen von Leuchtweste oder
Leuchtjacke oder signalfarbener Kopfbedeckung auf Treibjagden sowie in
den für die Jagd geöffneten eidgenössischen und kantonalen Jagdbanngebieten für alle Jägerinnen und Jäger obligatorisch. Ein Hutband als signalfarbene Kopfbedeckung genügt nicht.
2 Auf Nachsuchen ist das Tragen von Leuchtwesten oder Leuchtjacken obligatorisch.

## Artikel 13 {#art_13}

Kennzeichnung des Motorfahrzeuges
1 Der Jäger oder die Jägerin hat das von ihm oder ihr für die Jagdausübung
benützte Motorfahrzeug mit der von der Standeskanzlei abgegebenen Karte
(Kleber) deutlich sichtbar zu kennzeichnen.
Artikel 14 *Zeitliche Beschränkung zur Benützung von Motorfahrzeugen
1 Der Jäger oder die Jägerin darf auf öffentlichen Strassen mit Motorfahrzeugen (namentlich auch mit elektroangetriebenen oder elektrounterstützten
Motorfahrzeugen) zu den folgenden Zeiten ins Jagdgebiet fahren oder sich
fahren lassen:
a) auf der Hochwildjagd morgens bis 06:30 Uhr und abends ab 18.00
Uhr
b) auf der Rehjagd morgens bis 07:30 Uhr und abends ab 16:00 Uhr
2 Auf der Hochwildjagd sind dem Jäger oder der Jägerin von 06:30 Uhr bis
18:00 Uhr und auf der Rehjagd von 07:30 Uhr bis 16:00 Uhr einzig die Heimfahrt und die Fahrt mit vorweisungspflichtigen Tieren zu den Wildkontrollstellen erlaubt.
3 Die Rückfahrt nach der Wildvorweisung ins gleiche Jagdgebiet ist nur mit
schriftlicher Bewilligung der Wildkontrollorgane und nur auf öffentlichen
Strassen gestattet.

## Artikel 15 {#art_15}

Benützung von Privatstrassen und Strassen mit Fahrverbot
1 Der Jäger oder die Jägerin darf Privatstrassen und Strassen mit Fahrverbot, soweit er oder sie eine Bewilligung des Strasseneigentümers besitzt, in
den folgenden Fällen benützen:
a) wenn er oder sie im Erschliessungsgebiet der Strasse wohnt und diese notwendigerweise benützen muss, um über eine öffentliche
Strasse ins Jagdgebiet fahren zu können oder vom Jagdgebiet heimzukehren. Von dieser Regelung sind ausgenommen Ferienhäuser,
Jagdhütten und als Ferienhäuser benützte Alphütten

## Artikel 16 b) für den Abtransport erlegter Hirsche, Gämsen und Rehe {#art_16}

Benützung von Seilbahnen
1 Die Seilbahnen, die für die Zufahrt ins Jagdgebiet nicht benützt werden
dürfen, ergeben sich aus der Liste im Anhang 3.

## Artikel 17 {#art_17}

Schiessverbot
1 Verboten sind:
a) Schüsse auf Tiere, die nicht genau ansprechbar sind, und
b) Treibschüsse
Artikel 18 *Jagdwaffen-Kaliber
1 Auf der Hochwildjagd und der Nachjagd auf Hirschwild sind Büchsen und
kombinierte Waffen zulässig, die einen Kugellauf mit einem Kaliber von mindestens 7 mm aufweisen.
2 Auf der Niederwild- (ausser Rehjagd), Wasserwild- und Passjagd sind ein-
und zweiläufige Flinten mit Kaliber 12, 16 und 20 sowie kombinierte Waffen
zulässig, wobei nur der Schrotschuss erlaubt ist.
3 Auf der Rehjagd sind ein- und zweiläufige Flinten mit Kaliber 12, 16 und 20
sowie Büchsen und kombinierte Waffen zulässig.
4 Auf der Hochwildjagd und der Nachjagd auf Hirschwild darf das Wild nur
mit der Kugel erlegt werden. Auf 200 m ist eine Auftreffenergie von mindestens 2'000 E (J) erforderlich.
5 Auf Federwild, auf den Schneehasen und auf der Passjagd ist nur der
Schrotschuss erlaubt.
6 Automatische und halbautomatische Waffen sind verboten. Es dürfen nur
Schrote von höchstens 4.5 mm verwendet werden.
7 Ordonnanzmunition und Flintenlaufgeschosse sind verboten.
8 Die Verwendung von bleihaltiger Kugelmunition ist ab dem 1. August 2029
verboten.

## Artikel 19 {#art_19}

Kastenfallen
1 Für die Jagd auf Haarraubwild dürfen Kastenfallen während der offenen
Jagd verwendet werden. Sie sind dem Amt für Forst und Jagd zu melden
und vom Jäger oder von der Jägerin täglich zu kontrollieren.

## Artikel 20 {#art_20}

Maximale Schussdistanzen
1 Für den Abschuss von Tieren gelten folgende maximale Schussdistanzen:
a) Kugel:
1. für Rothirsche, Gämsen und Steinwild: 250 m
2. für Murmeltiere: 100 m
3. für Rehe, Dachse und Füchse: 150 m
b) Schrotschuss:
1. * auf alles Wild: 35 m

## Artikel 21 {#art_21}

Einschiessen der Jagdwaffen
1 Ausserhalb der Jagdzeiten und ausserhalb öffentlicher Schiessanlagen
dürfen Jagdwaffen nur auf Schiessplätzen eingeschossen werden, welche
vom Amt für Forst und Jagd bezeichnet werden.
Artikel 22 *Betreten des Jagdgebietes mit der Jagdwaffe
1 Erlaubt ist, sich am Tag vor der Jagd mit der Jagdwaffe zu Häusern, Jagdhütten und jagdlich bewilligten Unterständen zu begeben und die Waffen
während der Zeit der Hochwildjagd und der Jagd auf Rehwild sowie während der Schontage innerhalb dieser Jagdzeiten in Häusern, Jagdhütten und
bewilligten Unterständen aufzubewahren.
2 Jägerinnen und Jäger, die in den eidgenössischen und kantonalen Jagdbanngebieten während der dafür vorgesehenen Jagdtagen jagen wollen,
müssen sich schriftlich mit einer digitalen Nachricht bei der Wildhut melden.
3 Der Aufenthalt mit Waffen in den eidgenössischen und kantonalen Jagdbanngebieten ist erst an Jagdtagen erlaubt.
4 In und in Richtung eidgenössischen und kantonalen Jagdbanngebieten
dürfen keine jagdlichen Einrichtungen wie beispielsweise Hochsitze erstellt
und benützt werden.
Artikel 23 *Für die Jagd verbotene Hilfsmittel
1 Folgende Hilfsmittel dürfen auf der Jagd nicht verwendet werden:
a) Skier
b) Hängegleiter
c) Deltasegler
d) Helikopter
e) Knallkörper jeglicher Art
f) Wildtierkameras (Fotofallen)
g) unbemannte zivile Luftfahrzeuge, insbesondere Drohnen
2 Während der Jagd dürfen Jagende und ihre Begleitpersonen zusätzlich folgende Hilfsmittel nicht verwenden oder mitführen:
a) Nachtsichtgeräte
b) Wärmebildkameras und
c) vergleichbare optische Geräte
3 Ausnahmsweise, wenn besondere Gründe das rechtfertigen, darf erlegtes
Hirsch- und Steinwild mit dem Helikopter transportiert werden. Der Transport
bedarf der Bewilligung eines Wildhutorgans.

## Artikel 24 {#art_24}

Jagdhunde
1 Jagdhunde dürfen nur in den von einem Wildhutorgan zugewiesenen Gebieten angelernt werden.

## Artikel 25 {#art_25}

Abtransport von Wild
1 Der Abtransport von Wild an den Schontagen, an Sonn- und Feiertagen ist
nur gestattet, wenn besondere Gründe vorliegen. Der Abtransport bedarf der
Bewilligung eines Wildhutorgans.
2 Vorweisungspflichtiges, geschütztes Wild ist nur in Begleitung des verantwortlichen Jägers oder der Jägerin aus dem Jagdgebiet zu bringen.
3 Vorweisungspflichtiges, nicht geschütztes Wild kann von einer Drittperson
aus dem Jagdgebiet gebracht werden, wenn sie die Abschusskarte für das
erlegte Tier auf sich führt.
Artikel 26 *Passjagd
1 Der Jäger oder die Jägerin darf ausserhalb der eigenen Grundstücke die
Passjagd höchstens von drei anerkannten Bauten aus betreiben. Die Bauten
dürfen nur in genügendem Abstand voneinander bewilligt werden.
2 Für die Passjagd von fremden Bauten aus ist dem Amt für Forst und Jagd
die Zustimmung des Eigentümers oder der Eigentümerin vorzuweisen.
3 Bei Wolfpräsenz kann das Amt für Forst und Jagd zur Vermeidung von Anfütterung die Bewilligung für Passjagdbauten aufheben.
Artikel 26a * Meldung der Hegejagd auf Steinwild
1 Abschussberechtigte haben sich vor der Steinwildjagd beim gebietszuständigen Wildhutorgan zu melden.
2 Im Jagdgebiet, in dem der Jäger oder die Jägerin üblicherweise die Hochwildjagd ausübt, ist während der offiziellen Hochwildjagdzeiten keine Meldung erforderlich.
Artikel 27 *Verletztes und krankes Wild
1 Während der Hoch- und Niederwildjagd ist der Jäger oder die Jägerin berechtigt, offensichtlich verletztes und krankes Hirsch-, Reh- und Gämswild
zu erlegen. Nach Möglichkeit soll die Wildhut vorgängig telefonisch orientiert
werden. Solches Wild muss dem gebietszuständigen Wildhutorgan gleichentags vorgewiesen werden. Solche Stücke können aber auch zu wesentlich
reduziertem Preis vom Jäger oder von der Jägerin zurückgekauft werden.
Die Trophäen sind in zweifelhaften Fällen abzuliefern.
Artikel 28 *Verpflichtung zur Wildnachsuche
1 Für die Nachsuche von angeschweisstem Wild muss der Jäger oder die
Jägerin einen geprüften Schweisshund anfordern.
4 Abschusskontrolle

## Artikel 29 {#art_29}

Abschussmarke
1 Gämsen, Murmeltiere und Rehe sind vom Jäger oder von der Jägerin am
Ort der Erlegung sofort mit einer Abschussmarke zu kennzeichnen.
2 Bei der Gämsjagd ist es untersagt, die Abschussmarken andern Jägern zu
übertragen. Zuwiderhandlungen werden zur Anzeige gebracht und bei einem entsprechenden gerichtlichen Urteil werden der Markengeber und der
Markenempfänger während eines Jahres von der Jagd ausgeschlossen. *
3 Ausserhalb der Gämsjagd sind die Abschussmarken innerhalb der Jagdgruppe übertragbar. Wer die Abschussmarke abgibt, muss sich an der Jagd

## Artikel 30 persönlich beteiligen und ist für das erlegte Tier verantwortlich. * {#art_30}

Vorweisungspflicht
1 Jagdbare Rothirsche sind am gleichen Tag einem vom Amt für Forst und
Jagd bezeichneten Wildhutorgan oder einer vom Amt für Forst und Jagd bezeichneten Wildkontrollstelle vorzuweisen. Irrtümlich erlegte Tiere sind unverzüglich vorzuweisen. Im begründeten Verhinderungsfalle muss das zuständige Wildhutorgan benachrichtigt und das Tier nach dessen Anweisung
vorgewiesen werden. *
2 Vor der Kontrolle ist es verboten, das Geweih, das Gehörn oder die Milchdrüsen des Tieres zu entfernen.
3 Das Tier ist bei der Kontrolle in der Decke, sauber aufgebrochen, vorzuweisen.
4 Zur Beurteilung von Grenzfällen wird ein zweites Wildhutorgan beigezogen. *

## Artikel 31 {#art_31}

Kontrollmarke
1 Das Kontrollorgan kennzeichnet das erlegte Tier mit einer Kontrollmarke.

## Artikel 32 {#art_32}

Abschusskarte
1 Der Jäger oder die Jägerin hat jedes erlegte Tier unmittelbar nach dem
Aufbrechen oder dem Abschuss auf der Abschusskarte einzutragen. *
2 In der Abschusskarte sind Tierart, Geschlecht, trocken oder nass, Geweih,
Alter, Ort der Erlegung mit Lokalname und Gemeinde, Tag und Zeit, einzutragen. Das Gewicht kann später nachgeführt werden.
3 Falsche Eintragungen beim Hirsch-, Gäms- und Rehwild sind zu korrigieren. Das entsprechende Tier ist den Aufsichtsorganen unverzüglich zu zeigen. Diese entscheiden über das weitere Vorgehen. *
3a Als falsche Eintragungen gelten namentlich: *
a) nachträgliche Korrekturen beim Geschlecht, in der Rubrik «trocken
oder nass» und beim Geweih bzw. Krickelmass von Hirsch-, Gäms-
und Rehwild, sofern diese Korrekturen ohne Unterschrift des für das
betreffende Gebiet zuständigen Aufsichtsorganes vorgenommen worden sind
b) doppelte Kreuze in der Rubrik «männlich oder weiblich», «trocken
oder nass» beim Hirsch-, Gäms- und Rehwild
4 Wer unzeitgerechte, falsche und unvollständige Angaben macht, ist strafbar nach Artikel 44 der Jagdverordnung.

## Artikel 33 {#art_33}

Einreichung der Abschusskarte
1 Die Abschusskarten sind der Standeskanzlei spätestens bis zum Termin,
der auf der Abschusskarte festgesetzt ist, einzusenden oder abzugeben. *
2 Wer die Abschusskarte fristgerecht einreicht, erhält das Depot für die Abschusskarte zurück. Andernfalls verfällt dieses dem Kanton.
5 Abschussprämien

## Artikel 34 {#art_34}

Höhe
1 Der Kanton richtet folgende Abschussprämien aus: *
a) für einen Fuchs: 30 Franken
b) für einen Dachs: 30 Franken
c) für eine Krähe oder eine Elster: 5 Franken
2 Zur Einlösung der Abschussprämien sind die Tiere den Wildhutorganen
vorzuweisen. Diese stellen dem Jäger oder der Jägerin Gutscheine aus, die
er oder sie beim Amt für Forst und Jagd in der gleichen Jagdsaison bis spä -
testens 31. Mai einlösen kann.
6 Ordnungsbussen
Artikel 35–43 * …
7 Schlussbestimmungen
Artikel 44 *Anhänge
1 Die Anhänge 1 bis 3, 5 und 6 sind Bestandteil dieses Reglementes.
Artikel 45 Strafbarkeit
1 Die Strafbarkeit von Widerhandlungen gegen dieses Reglement richtet sich
nach Artikel 44 der Jagdverordnung. *
Artikel 46 Vorbehaltenes Recht
1 Die Bundesvorschriften über die Ausübung der Jagd und die kantonale
Jagdverordnung bleiben vorbehalten.
Artikel 47 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Reglement vom 10. Juli 1989 über die Ausübung der Jagd (Jagdbetriebsvorschriften) wird aufgehoben.
Artikel 48 Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. August 2001 in Kraft. Es bedarf der Genehmigung des Bundes1).
1) Vom Bund genehmigt am 19. Dezember 2002.
A1 Anhang 1: Eidgenössische Jagdbanngebiete
Artikel A1-1 Eidgenössische Jagdbanngebiete
1 Banngebiet Urirotstock: Grenze: Von der Einmündung des Chlitalbaches in
den Isenthalerbach, dem Isenthalerbach entlang aufwärts bis zur Brücke der
Grosstalstrasse, P. 969, im Schattenberg der Grosstalstrasse entlang aufwärts bis zur Brücke Chimiboden, P. 1206, von dort wieder dem Isenthalerbach aufwärts bis hinter Steinhüttli, dem Schlossberggletscherbach östlich
dem Gross Schloss, P. 2393, entlang aufwärts bis zum Schlossfirn und dem
Ostrand des Schlossfirnes entlang zum Schloss Stock, P. 2653, von hier
über die P. 2759, P. 2665, Schlossstocklücke, P. 2755, P. 2617 zum Blackenstock P. 2930, dem Felsgrat entlang über P. 2870, P. 2952, Brunnistock, P. 2907, Gitschenhöreli, P. 2753, P. 2536, P. 2673, P. 2471,
P. 2572.9, P. 2443, Gitschentor, P. 2519, P. 2513, Gitschen, von dort über
die nordöstlich abfallende Kante bis zum Bergweg, diesem entlang abwärts
in Richtung Rinderstöckli und ab Höhenkote 1'960 m.ü.M. dem Bergweg entlang in Richtung Oberberg, P. 1804.7, von dort Richtung Weidegg, von dort
dem Weg entlang zum Rohnenrütitöbeli, diesem entlang abwärts zum unteren Fussweg zur Gietisflue; unter der Gietisflue dem Waldrand entlang zum
Rüteli, bis zum Hinterschwändelenbach, dem Bach entlang abwärts zum
Chlitalbach, diesem entlang abwärts zur Mündung des Roseggbaches, diesem entlang aufwärts bis zur Höhenkote 1'140 m.ü.M., von dort der markierten Linie dem Waldrand entlang um die Waldlichtung der «Heulegi» hinunter
zur Chlitalstrasse, dem bergseitigem Strassenrand abwärts bis zur Brücke
über den Chlitalbach, dem Bach entlang abwärts zum Ursprung. *
2 Partielles Banngebiet Urirotstock: Grenze: Von der Einmündung des Chlitalbaches in den Isenthalerbach, dem Isenthalerbach entlang aufwärts bis
zur Brücke der Grosstalstrasse, P. 969, im Schattenberg der Grosstalstrasse
entlang aufwärts bis zur Brücke Chimiboden, P. 1206, von dort dem Fussweg (in die Biwaldalp) entlang aufwärts bis ins Witental, dem Witental aufwärts ins Jäntli, von dort in nördlicher Richtung auf den oberen Rand des
Abbruchs gegen das Ricktal, dem oberen Abbruchrand entlang bis zum Gebiet Rick, von dort am Fusse der Felswand unter der Chulm entlang bis unter die Felswand unter Rappenegg, unter der Felswand weiter bis zum Gebiet Sattel, weiter unter der Felswand unterhalb Platten, von dort in direkter
östlicher Fortsetzung unter die Felswand unterhalb der Wandflue, dieser entlang weiter bis ins Roseggtobel, dem Roseggtobel entlang in den Chlitalbach, dem Chlitalbach entlang abwärts bis zur Einmündung in den
Isenthalerbach. *
3 Banngebiet Fellital: Grenze: Von der Einmündung des Teiftalbaches in die
Reuss, dem Teiftalbach entlang aufwärts, über das Grosstal, P. 2406, zum
Bristen, P. 3072.5, von hier über P. 3026, P. 2808, Chlüserlücke, P. 2824,
P. 2812, Ruchen, P. 2506, Börtlilücke, P. 2810, P. 2911.2, Sunnig Wichel,
P. 2700, P. 2683, P. 3000, P. 3096.2, Schattig Wichel, P. 3084, P. 2966,
P. 3061, P. 3011, P. 2773, P. 2985, Fedenstock, P. 2852, P. 2969, P. 2826,
P. 2918, P. Tiarms, über den südlichen Grat zur Fellilücke, P. 2478 (rote
Markierung), dem Grat entlang aufwärts zum Schneehühnerstock,
P. 2773.3, über P. 2700 zum Schijenstock, P. 2885, über die Rientallücke,
P. 2700, Bächenstock, P. 2944, Rienenstock, P. 2957, auf P. 2624, von hier
über den West- / Nordwest abfallenden Grat in den Standeltalbach, diesem
entlang bis zur Reuss und von hier der Reuss abwärts bis zur Einmündung
des Teiftalbaches.
4 Partielles Banngebiet Fellital: Grenze: Von der Einmündung des Teiftalbaches in die Reuss dem Teiftalbach entlang aufwärts bis in den Fussweg
Langlaui-Bristenberg (Mittelegg), dem Fussweg entlang abwärts gegen den
Bristenberg bis zur Querung des Baches nordöstlich des Bristenbergs, diesem Bach entlang aufwärts bis Höhenkote 1700 im Oberstafel, von dort dem
Fussweg entlang zur Krete südlich des Oberstafels, von dort in direkter Linie
ins Gitschenchäli, dem Chäli entlang abwärts ins Fellitobel, von dort in südwestlicher Richtung unter die Felliberge, von dort dem alten Felliweg nördlich der Felliberge entlang aufwärts bis zum Rinnsal, welches südöstlich des
oberen Felliberges den Weg quert, dem Rinnsal entlang in südwestlicher
Richtung aufwärts bis unter das Felsband, welches auf der Höhe von
1'260 m.ü.M. um die bewaldete Kuppe über den Fellibergen führt zum felsigen Couloir nördlich des Steinbruchs, diesem entlang abwärts bis in den
Steinbruch Güetli, von dort unter dem steil aufsteigenden Felsband entlang,
in südwestlicher Richtung bis ins Grosstal, wo die Höhenkote 1000 das
Grosstal quert, dem Grosstal entlang in östlicher Richtung aufwärts bis zur
Querung der Höhenkote 1500, der Höhenkote 1500 in südwestlicher Richtung entlang bis zum Standeltal, dem Standeltal entlang hinunter zur Reuss,
der Reuss entlang abwärts bis zur Mündung des Teiftalbaches.
A2 Anhang 2: Kantonale Banngebiete
Artikel A2-1 Allgemeiner Bann
1 Banngebiet Alplen-Riemenstalden: Grenze: Von Alplen dem markierten
Fussweg entlang nach Spilau, bis unter das Gebiet Zingeli, von dort direkt in
südlicher Richtung aufwärts, über P. 2018, auf den Hundstock, Siwfass,
westlich dem Wanderweg entlang bis zum Wegweiser auf der Schön Chulm,
von dort in nordwestlicher Richtung auf den Diepen, weiter zum Rophaien,
von dort über den Grat auf das Blutstöckli, P. 1884, vom Blutstöckli in nördlicher Richtung über die Krete auf den Butzenstock, P. 1757, von dort durch
das nord-nordwestlich abfallende Tal bis auf den Fussweg vom Buggi in den
Butzen, dem Weg entlang in das Gebiet Butzen, von dort über den Fussweg
Butzen-Alplen bis zum Ursprung. *
2 Banngebiet Urnersee: Grenze: Von der Mündung des Isenthalerbaches der
Bauerstrasse entlang südwärts bis zur Unterführung unter der N2 in Seedorf, von dort dem Nordrand der N2 bis zur Unterführung der Giessenstrasse, dieser entlang um den Werkhof Flüelen in die Strasse zum Bahnhof
Flüelen, von dort in die Kantonsstrasse, von dort der Kantonsstrasse Richtung Nord bis zum Gruonbach, dem Gruonbach entlang abwärts zum See,
von dort in direkter Linie zur Mündung des Isenthalerbaches.
3 … *
3a Banngebiet Sirtenstock: Grenze: Vom Felsturm am östlichen Ende der Lawinenverbauung Sidenplangg (Spitznossen) auf Höhenkote 1'960 m.ü.M. in
gerader östlicher Richtung unter den Felsen bis zum Ende der Steingand.
Von hier der gelbroten Markierung entlang bis oberhalb Stelli, von hier in
rechtem Winkel der gelbroten Markierung entlang bis zuunterst in die Chäle.
Der Chäle entlang aufwärts bis zum Sattel zwischen Pfaffentürm und Hoch
Pfaffen. Von hier der markierten Grenze hinunter bis zur Chäle, in dieser
hinunter bis zum Auslauf. Anschliessend westlich bis zu den zwei grossen
Steinen. In gerader markierter Linie abwärts bis zu den Schafsätzen, von
hier nordwestlich immer am Auslauf der Steingand unter und nördlich dem
Sirtenstock entlang bis hinauf zum P. 2186, östlich des Wanderweges übers
Grätli. Von hier wieder südöstlich entlang der Lawinenverbauung zum Ursprung. *
4 Banngebiet Oberalp-Brunnital-Schächental: Grenze: Von der Mündung des
Rütitales in den Hinter Schächen, dem Rütital entlang aufwärts bis zum
Wanderweg Trogen–Wannelen. Dem Wanderweg entlang Richtung Wannelen bis zu den ersten Alphütten, dort in südöstlicher Richtung um die Alphütten herum und wieder in den Wanderweg. Diesem entlang durch den Ofenwald bis zur Niederalp, von hier ebenfalls dem Wanderweg entlang über den
Hertitritt, bei der Querung des Baches (von der Oberalp her) diesem entlang
hinunter, bis der Bach in den Stäuben mündet. Von hier in südöstlicher Richtung um die Alphütten herum in den Wanderweg, diesem entlang bis zum
Vorder Schächen. Dem Vorder Schächen entlang aufwärts bis zum Bachübergang im Gebiet Unter Balm. Von dort auf dem Grat in südlicher Richtung immer der gelbroten Markierung entlang über Unter Chammli bis zum
Chammlitritt. Zwischen dem Unter- und Obergriess um den Einschnitt herum
und auf P. 2230, in südwestlicher Richtung weiter über Unter- und Mittler
Gang auf den Vorder Griessstock. In südlicher Richtung auf den Mittler
Griessstock P. 2717, von hier zum Hinter Griessstock immer dem Grat entlang aufwärts bis zum Chli Schärhorn. Von hier hinunter in das Schärhorngriggeli weiter dem Grat aufwärts auf den Chli Ruchen. Von dort in die Ruch
Chälen P. 2614, über P. 2825, P. 2842, auf den Gross Ruchen P. 3138.1.
Von hier in gerader Linie hinunter zum Steinboden dem Hinterschächen entlang bis Rütisteg, hier der Waldstrasse entlang Richtung Lissleren-Ueligschwand bis zur Brücke nördlich der Seilbahn Sittlisalp. Von hier talauswärts
dem Hinter Schächen entlang bis auf die Höhe des Rütitales. *
5 Banngebiet Bälmeten-Schwarz Grat: Grenze: Vom Bälmeten, P. 2414.0,
über den nordwestlich abfallenden Grat in den Schneebodenkeller, bis zum
Fussweg vom Öfeli auf den Schwarz Grat, bei Kote 2000, von dort über die
westlich abfallenden Kuppen ins Gebiet Wurmälpeli, von dort in westlicher
Richtung unter das Felsband 240 m unterhalb bzw. südlich des Schwarz
Grats, von dort dem Felsband entlang in nordwestlicher Richtung auf
P. 2017.8, von dort in das Leidtal, dem Leidtal entlang abwärts bis an den
Fuss der Felswand, auf Kote 1250, am Fusse der Felswand, bzw. am oberen Waldrand in südöstlicher Richtung bis in das Bruusttal, unter dem Ofenlochhorn, dem Bruusttal entlang aufwärts, über P. 2089, von dort über den
Südwestgrat des Bälmeten zum Ursprung.
6 Banngebiet Guggital-Waldnacht: Grenze: Von der gelbroten Markierung im
Gerinne des Getschwilers (300 m südlich des Bockibachs), dem Gerinne
entlang aufwärts zum Rund Stöckli, von dort auf P. 2231, dem Grat entlang
aufwärts auf P. 2575, von dort dem Grat entlang westwärts auf P. 2709, von
dort einer markierten Linie nördlich, unterhalb des Grats Fläugenfadhorn-
Älplistock auf die Älplilücke, von dort dem Grat entlang über P. 2774,
P. 2872, von dort über den nordwestlich verlaufenden Grat auf das Eggenmandli (P. 2448), von dort über den östlichen Grat auf P. 2094, von dort
über die nordöstlich verlaufende Felskante in den Surenenweg, dem Surenenweg abwärts bis zur gelbroten Markierung im Weg auf die Höhenlinie
1600, von dort entlang der Höhenlinie bis zum Guggita-lerbach, von dort
400 m dem Bach entlang abwärts bis zur gelbroten Markierung, von dort in
östlicher Richtung den Markierungen entlang bis zum Ursprung.
7 Banngebiet Alp Gnof-Maderanertal: Grenze: Vom Golzersteg über den
Chärstelenbach, diesem entlang aufwärts bis nach Guferen zur Wanderweg-
Brücke, von dort aus entlang dem Wanderweg bis zum Trittbach, dem Trittbach entlang aufwärts bis unter die Felsen der Alpgnofer Platte, von dort unter den Felsplatten in Richtung Nordost über den Schwerzifad zum Fuss der
südöstlich abfallenden Felskrete unter dem Alpgnofer Stock, von dort über
P. 2343, über Eggen, P. 2454, Alpgnofer Stock, P. 2767, auf den Gross Ruchen, P. 3138, von dort in westlicher Richtung, auf die Grosse Windgällen,
P. 3187.7, von dort in südlicher Richtung auf das Schwarzstöckli, P. 2613.8,
von dort der südöstlich abfallenden Chäle über die markante Moräne in den
Stäfelbach, dem Stäfelbach entlang abwärts bis zur Windgällenhütte (AA-
CZ), von der Windgällenhütte abwärts entlang dem Hüttenweg bis zum
Schisseneggen, von dort dem Fussweg entlang Richtung Golzern bis zu den
Nossplatten, von dort durch die Chiächäle in direkter Richtung auf den Golzersteg. *
8 Banngebiet Schöllenen: Grenze: Von der Kantonsstrasse beim Furka-
Oberalp-Bahn-Depot hinter Göschenen westwärts den Hang hinauf bis an
die Felswand, dem Fusse der Felswände unter dem Stock entlang südwärts
bis zur Militärstrasse in den Bäzberg, von dort der Strasse entlang bis zur
Kantonsstrasse, von dort in direkter Linie an die Reuss, bei der Einmündung
des Uss. Tüfeltal, dem Uss. Tüfeltal entlang aufwärts bis zum oberen Ende
auf 2'000 m.ü.M., von dort in direkter, nordwestlicher Linie auf P. 1821.2 unter der Gotthardleitung der ATEL AG, von dort der ATEL-Leitung in nördlicher Richtung entlang bis zum südlichen Ast des Steglauibaches, diesem
Bach entlang abwärts zur Reuss und der Reuss entlang abwärts2) bis zum
FO-Depot.
2) Richtig: aufwärts.
9 Banngebiet Göscheneralp: Grenze: Von der Jäntelbrücke dem Weg ins
Börtli entlang aufwärts bis zum Jänteltal, von dort dem Bach entlang aufwärts auf den Hinteren Lockstock, P. 2557, dem Grat entlang südwärts auf
P. 2822, von dort über den Grat westwärts auf den Mittagstock, P. 2989,
Müeterlishorn, P. 3058.7, P. 3066, P. 3039, von dort dem abfallenden Grat
entlang nordwestwärts hinunter zum östlichen Äplergensee, von dort dem
Bach entlang abwärts in den Fussweg um den Göscheneralpsee, dem Weg
entlang auf den Staudamm, der östlichen Dammkrone entlang bis zur Westseite des Dammes, an der Westseite abwärts bis zum Absenkstollen, von
dort dem Bach entlang bis zur Jäntelbrücke.
10 Banngebiet Leitschach-Intschialp: Grenze: Von Torli über den Höhenweg
Zuglegni aufwärts bis Twären, P 1878, von dort am westlichen Waldrand abwärts durch den Chängel (gelbe Markierung) bis Stall Staldi, weiter über den
Fussweg Richtung Oberchäseren, von dort dem Fussweg entlang aufwärts
bis zur Wichelhütte, von dort über den Südgrad aufwärts zum Mittelstock,
P. 2584, von dort auf den Furtstock, P. 2413, von dort über den Südostgrat
auf P. 2208, von dort abwärts durch die vordere Rosschelen zum Leitschach
Fussweg, dem Fussweg entlang zum Heitersbüelstall, von dort dem Fussweg entlang abwärts bis zum Ursprung. *
11 Banngebiet Urnerboden: Grenze: Von der Einmündung des Gemsfairenbaches in die Fätsch, dieser entlang aufwärts bis ins Siwloch. Von da in südöstlicher Richtung dem Felsband entlang, danach in südlicher Richtung der
gelbrot markierten Grenze aufwärts bis in die Alpstrasse Richtung Gemsfairen, P. 1802. Der Strasse entlang bis zu den Gemsfairenhüttli, um diese herum in südöstlicher Richtung zum Gemsfairenbach. Diesem entlang abwärts
bis zur Fätsch. *
12 Banngebiet Hinter Schattig – Erstfeldertal: Grenze: westlich der Reckenlaui dem alten Viehtriebweg Bärlibutz-Ellbogen entlang über die Langlaui bis
zur tiefen Runse im Schindenlauigebiet, der gelb-roten Markierung aufwärts
zum Rund-Horn, P. 1779, weiter zum Gross Bruch auf die Spitze, von hier
entlang in östlicher Richtung bis zum Signalstein, weiter in rechtwinklig markierter Linie abwärts am westlichen Waldrand durch die Reckenlaui bis zum
Ursprung. *
Artikel A2-2 Banngebiet für Niederwild
1 … *
2 Banngebiet Sewen-Färnigwald-Meiental: Grenze: Von der Kantonsstrassenbrücke über den Kleinalpbach dem Fussweg zur Sewenhütte entlang
aufwärts bis unter die Mandlenen, von dort in nördlicher Richtung über die
Mandlenen auf den Sewenstock, von dort dem Grat entlang bis P. 3008.2,
von dort dem Bächenstock entlang, über den Miesplanggen St. bis zum Rot
Bergli, P. 2407, von dort in Richtung auf den Bach unter den Laucheren,
dem Bach entlang abwärts zur Kantonsstrasse, von dort der Kantonsstrasse
entlang zurück zum Ursprung.
Artikel A2-3 Banngebiet für Gämsen und Murmeltiere
1 Banngebiet Urserental-St. Annaberg-Gurschen: Grenze: Vom Steibental
auf der Höhe von 1'700 m.ü.M. in südwestlicher Richtung zum Gamssteg,
P. 1616, dem Weg entlang über den Gamsboden bis zum Steg über den
Guspisbach, dem Bach entlang aufwärts über Bi den Hüttlenen bis zur Einmündung des Chastelhornbaches in den Guspisbach, dem Chastelhornbach
entlang aufwärts über den Grat, P. 2494, zum Chastelhorn, P. 2973.1, weiter
über den Gemsstock zum Gurschenstock, über den Älpligrat auf P. 2585.4,
der Krete zwischen dem vorderen und hinteren Gurschenälpetli entlang abwärts ins Vordere-Älpetlistal, dem Bach entlang bis zur Einmündung in die
Unteralpreuss, dieser entlang abwärts bis zur Mündung des Gurschenbaches, dem Gurschenbach entlang aufwärts bis zu den Alpgebäuden beim
Gurschenbach, von dort dem Weg entlang über die Gurschenalp zum Mändli, P. 2034.1, von dort dem Fussweg entlang auf P. 1907, bis in den St. Annabach, dem St. Annabach entlang aufwärts bis zum Seitenbach aus dem
Gebiet Vorder Älpetli, dem Bach entlang aufwärts auf das Vorder Älpetli auf
Höhenkote 2180, von dort in nordwestlicher Richtung über P. 2037, von dort
in südwestlicher Richtung ins Steibental, diesem entlang zum Ursprung.
A3 Anhang 3: Liste der verbotenen Seilbahnen
Artikel A3-1 *
1 Folgende Seilbahnen dürfen für die Zufahrt ins Jagdgebiet nicht benützt
werden:
1. Andermatt: Kontrollbahn Bäzberg (ATEL)
2. Göschenen: Bitzi-Rötiboden (KWG)
3. Göschenen: Unter Wiggen-Hützgenboden (KWG)
4. Spiringen: Holzboden-Sulbach (EWA)
5. Alle Seilbahnen der Armee
A4 … *
A5 … *
A6 Anhang 6: Liste des Wertersatzes
Artikel A6-1
1 Liste des Wertersatzes:
Tierart Wertersatz
Auerwild 1'000 Franken
Bartgeier 3'000 Franken
Birkwild / Rackelwild 500 Franken
Dachs 100 Franken
Edel- und Steinmarder 100 Franken
Eichhörnchen 100 Franken
Feldhase 150 Franken
Fischreiher 200 Franken
Fuchs 100 Franken
Gämsbock 300 Franken
Gämsgeiss 300 Franken
Gämsgeiss laktierend 400 Franken
Gämsjährling 150 Franken
Gämskitz 150 Franken
Haselhuhn 500 Franken
Kronenhirsch 1'500 Franken
Hirschstier 1'000 Franken
Hirschkuh 1'000 Franken
Hirschkuh laktierend 1'200 Franken
Hirschkalb 500 Franken
Iltis 100 Franken
Luchs 3'000 Franken
Murmeltier 100 Franken
Rehbock 300 Franken
Tierart Wertersatz
Rehgeiss 300 Franken
Rehgeiss laktierend 400 Franken
Rehkitz 150 Franken
Schneehase 100 Franken
Schneehuhn 200 Franken
Schnepfe 200 Franken
Schwan 200 Franken
Steinadler 1'000 Franken
Steinbock 2'000 Franken
Steingeiss 1'500 Franken
Steingeiss laktierend 2'000 Franken
Steinkitz 1'000 Franken
Steinhuhn 500 Franken
Uhu 1'000 Franken
Übrige Nachtraubvögel 200 Franken
Übrige Tagraubvögel 200 Franken
Übrige Vögel 100 Franken
Wasservögel geschützt 200 Franken
Wasservögel nicht geschützt 100 Franken
Wildkatze 500 Franken
Wildschwein 500 Franken
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
19.06.2001 01.08.2001 Erlass Erstfassung AB 06.07.2001
10.06.2002 01.08.2002 Artikel 2 Abs. 1, d) geändert AB 21.06.2002
10.06.2002 01.08.2002 Artikel 3 Abs. 2, a) geändert AB 21.06.2002
10.06.2002 01.08.2002 Artikel 3 Abs. 2, b) geändert AB 21.06.2002
10.06.2002 01.08.2002 Artikel 32 Abs. 3 geändert AB 21.06.2002
10.06.2002 01.08.2002 Artikel 32 Abs. 3a eingefügt AB 21.06.2002
07.01.2003 01.01.2003 Artikel A1-1 Abs. 1 geändert AB 17.01.2003
07.01.2003 01.01.2003 Artikel A1-1 Abs. 2 geändert AB 17.01.2003
17.06.2003 01.08.2003 Artikel 2 Abs. 1, e) geändert AB 04.07.2003
17.06.2003 01.08.2003 Artikel 6 Abs. 1 geändert AB 04.07.2003
17.06.2003 01.08.2003 Artikel 30 Abs. 1 geändert AB 04.07.2003
17.06.2003 01.08.2003 Artikel 44 totalrevidiert AB 04.07.2003
17.06.2003 01.08.2003 Artikel A2-1 Abs. 1 geändert AB 04.07.2003
17.06.2003 01.08.2003 Titel A4 aufgehoben AB 04.07.2003
08.06.2004 01.07.2004 Artikel 1a eingefügt AB 18.06.2004
08.06.2004 01.07.2004 Artikel A2-1 Abs.
eingefügt AB 18.06.2004
08.06.2004 01.07.2004 Artikel A2-2 Abs. 1 aufgehoben AB 18.06.2004
20.05.2008 01.06.2008 Artikel 1 Abs. 1, a),
1.
eingefügt AB 30.05.2008
20.05.2008 01.06.2008 Artikel 1 Abs. 1, c) eingefügt AB 30.05.2008
09.06.2009 01.07.2009 Artikel 35 aufgehoben AB 26.06.2009
09.06.2009 01.07.2009 Artikel 36 aufgehoben AB 26.06.2009
09.06.2009 01.07.2009 Artikel 37 aufgehoben AB 26.06.2009
09.06.2009 01.07.2009 Artikel 38 aufgehoben AB 26.06.2009
09.06.2009 01.07.2009 Artikel 39 aufgehoben AB 26.06.2009
09.06.2009 01.07.2009 Artikel 40 aufgehoben AB 26.06.2009
09.06.2009 01.07.2009 Artikel 41 aufgehoben AB 26.06.2009
09.06.2009 01.07.2009 Artikel 42 aufgehoben AB 26.06.2009
09.06.2009 01.07.2009 Artikel 43 aufgehoben AB 26.06.2009
09.06.2009 01.07.2009 Titel A5 aufgehoben AB 26.06.2009
01.06.2010 01.07.2010 Artikel A2-1 Abs. 3 aufgehoben AB 11.06.2010
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
01.06.2010 01.07.2010 Artikel A2-1 Abs.
3a
eingefügt AB 11.06.2010
01.06.2010 01.07.2010 Artikel A2-1 Abs. 4 geändert AB 11.06.2010
01.06.2010 01.07.2010 Artikel A2-1 Abs.
eingefügt AB 11.06.2010
31.05.2011 01.07.2011 Artikel 34 Abs. 1 geändert AB 10.06.2011
19.06.2012 01.08.2012 Artikel 5a eingefügt AB 29.06.2012
19.06.2012 01.08.2012 Artikel 5b eingefügt AB 29.06.2012
19.06.2012 01.08.2012 Artikel 5c eingefügt AB 29.06.2012
03.06.2014 01.07.2014 Artikel 6 Abs. 1, e) aufgehoben AB 13.06.2014
03.06.2014 01.07.2014 Artikel 29 Abs. 2 geändert AB 13.06.2014
03.06.2014 01.07.2014 Artikel 29 Abs. 3 eingefügt AB 13.06.2014
03.06.2014 01.07.2014 Artikel A2-1 Abs.
eingefügt AB 13.06.2014
03.06.2014 01.07.2014 Artikel A3-1 totalrevidiert AB 13.06.2014
07.06.2016 01.08.2016 Artikel 6 Abs. 1, a) geändert AB 17.06.2016
07.06.2016 01.08.2016 Artikel 6 Abs. 1, c) geändert AB 17.06.2016
04.06.2019 15.06.2019 Artikel A2-1 Abs. 7 geändert AB 14.06.2019
28.05.2024 01.06.2024 Artikel 3 Abs. 3 geändert AB 07.06.2024
28.05.2024 01.06.2024 Artikel 7 Abs. 1 geändert AB 07.06.2024
28.05.2024 01.06.2024 Artikel 8 aufgehoben AB 07.06.2024
28.05.2024 01.06.2024 Artikel 9 Abs. 2 geändert AB 07.06.2024
28.05.2024 01.06.2024 Artikel 12 totalrevidiert AB 07.06.2024
28.05.2024 01.06.2024 Artikel 12a eingefügt AB 07.06.2024
28.05.2024 01.06.2024 Artikel 14 totalrevidiert AB 07.06.2024
28.05.2024 01.06.2024 Artikel 18 totalrevidiert AB 07.06.2024
28.05.2024 01.06.2024 Artikel 20 Abs. 1,
b), 1.
geändert AB 07.06.2024
28.05.2024 01.06.2024 Artikel 22 totalrevidiert AB 07.06.2024
28.05.2024 01.06.2024 Artikel 23 totalrevidiert AB 07.06.2024
28.05.2024 01.06.2024 Artikel 26 totalrevidiert AB 07.06.2024
28.05.2024 01.06.2024 Artikel 26a eingefügt AB 07.06.2024
28.05.2024 01.06.2024 Artikel 27 totalrevidiert AB 07.06.2024
28.05.2024 01.06.2024 Artikel 28 totalrevidiert AB 07.06.2024
28.05.2024 01.06.2024 Artikel 30 Abs. 4 geändert AB 07.06.2024
28.05.2024 01.06.2024 Artikel 32 Abs. 1 geändert AB 07.06.2024
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
28.05.2024 01.06.2024 Artikel 33 Abs. 1 geändert AB 07.06.2024
28.05.2024 01.06.2024 Artikel 45 Abs. 1 geändert AB 07.06.2024
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 19.06.2001 01.08.2001 Erstfassung AB 06.07.2001
Artikel 1 Abs. 1, a),
1.
20.05.2008 01.06.2008 eingefügt AB 30.05.2008
Artikel 1 Abs. 1, c) 20.05.2008 01.06.2008 eingefügt AB 30.05.2008
Artikel 1a 08.06.2004 01.07.2004 eingefügt AB 18.06.2004
Artikel 2 Abs. 1, d) 10.06.2002 01.08.2002 geändert AB 21.06.2002
Artikel 2 Abs. 1, e) 17.06.2003 01.08.2003 geändert AB 04.07.2003
Artikel 3 Abs. 2, a) 10.06.2002 01.08.2002 geändert AB 21.06.2002
Artikel 3 Abs. 2, b) 10.06.2002 01.08.2002 geändert AB 21.06.2002
Artikel 3 Abs. 3 28.05.2024 01.06.2024 geändert AB 07.06.2024
Artikel 5a 19.06.2012 01.08.2012 eingefügt AB 29.06.2012
Artikel 5b 19.06.2012 01.08.2012 eingefügt AB 29.06.2012
Artikel 5c 19.06.2012 01.08.2012 eingefügt AB 29.06.2012
Artikel 6 Abs. 1 17.06.2003 01.08.2003 geändert AB 04.07.2003
Artikel 6 Abs. 1, a) 07.06.2016 01.08.2016 geändert AB 17.06.2016
Artikel 6 Abs. 1, c) 07.06.2016 01.08.2016 geändert AB 17.06.2016
Artikel 6 Abs. 1, e) 03.06.2014 01.07.2014 aufgehoben AB 13.06.2014
Artikel 7 Abs. 1 28.05.2024 01.06.2024 geändert AB 07.06.2024
Artikel 8 28.05.2024 01.06.2024 aufgehoben AB 07.06.2024
Artikel 9 Abs. 2 28.05.2024 01.06.2024 geändert AB 07.06.2024
Artikel 12 28.05.2024 01.06.2024 totalrevidiert AB 07.06.2024
Artikel 12a 28.05.2024 01.06.2024 eingefügt AB 07.06.2024
Artikel 14 28.05.2024 01.06.2024 totalrevidiert AB 07.06.2024
Artikel 18 28.05.2024 01.06.2024 totalrevidiert AB 07.06.2024
Artikel 20 Abs. 1,
b), 1.
28.05.2024 01.06.2024 geändert AB 07.06.2024
Artikel 22 28.05.2024 01.06.2024 totalrevidiert AB 07.06.2024
Artikel 23 28.05.2024 01.06.2024 totalrevidiert AB 07.06.2024
Artikel 26 28.05.2024 01.06.2024 totalrevidiert AB 07.06.2024
Artikel 26a 28.05.2024 01.06.2024 eingefügt AB 07.06.2024
Artikel 27 28.05.2024 01.06.2024 totalrevidiert AB 07.06.2024
Artikel 28 28.05.2024 01.06.2024 totalrevidiert AB 07.06.2024
Artikel 29 Abs. 2 03.06.2014 01.07.2014 geändert AB 13.06.2014
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Artikel 29 Abs. 3 03.06.2014 01.07.2014 eingefügt AB 13.06.2014
Artikel 30 Abs. 1 17.06.2003 01.08.2003 geändert AB 04.07.2003
Artikel 30 Abs. 4 28.05.2024 01.06.2024 geändert AB 07.06.2024
Artikel 32 Abs. 1 28.05.2024 01.06.2024 geändert AB 07.06.2024
Artikel 32 Abs. 3 10.06.2002 01.08.2002 geändert AB 21.06.2002
Artikel 32 Abs. 3a 10.06.2002 01.08.2002 eingefügt AB 21.06.2002
Artikel 33 Abs. 1 28.05.2024 01.06.2024 geändert AB 07.06.2024
Artikel 34 Abs. 1 31.05.2011 01.07.2011 geändert AB 10.06.2011
Artikel 35 09.06.2009 01.07.2009 aufgehoben AB 26.06.2009
Artikel 36 09.06.2009 01.07.2009 aufgehoben AB 26.06.2009
Artikel 37 09.06.2009 01.07.2009 aufgehoben AB 26.06.2009
Artikel 38 09.06.2009 01.07.2009 aufgehoben AB 26.06.2009
Artikel 39 09.06.2009 01.07.2009 aufgehoben AB 26.06.2009
Artikel 40 09.06.2009 01.07.2009 aufgehoben AB 26.06.2009
Artikel 41 09.06.2009 01.07.2009 aufgehoben AB 26.06.2009
Artikel 42 09.06.2009 01.07.2009 aufgehoben AB 26.06.2009
Artikel 43 09.06.2009 01.07.2009 aufgehoben AB 26.06.2009
Artikel 44 17.06.2003 01.08.2003 totalrevidiert AB 04.07.2003
Artikel 45 Abs. 1 28.05.2024 01.06.2024 geändert AB 07.06.2024
Artikel A1-1 Abs. 1 07.01.2003 01.01.2003 geändert AB 17.01.2003
Artikel A1-1 Abs. 2 07.01.2003 01.01.2003 geändert AB 17.01.2003
Artikel A2-1 Abs. 1 17.06.2003 01.08.2003 geändert AB 04.07.2003
Artikel A2-1 Abs. 3 01.06.2010 01.07.2010 aufgehoben AB 11.06.2010
Artikel A2-1 Abs.
3a
01.06.2010 01.07.2010 eingefügt AB 11.06.2010
Artikel A2-1 Abs. 4 01.06.2010 01.07.2010 geändert AB 11.06.2010
Artikel A2-1 Abs. 7 04.06.2019 15.06.2019 geändert AB 14.06.2019
Artikel A2-1 Abs.
08.06.2004 01.07.2004 eingefügt AB 18.06.2004
Artikel A2-1 Abs.
01.06.2010 01.07.2010 eingefügt AB 11.06.2010
Artikel A2-1 Abs.
03.06.2014 01.07.2014 eingefügt AB 13.06.2014
Artikel A2-2 Abs. 1 08.06.2004 01.07.2004 aufgehoben AB 18.06.2004
Artikel A3-1 03.06.2014 01.07.2014 totalrevidiert AB 13.06.2014
Titel A4 17.06.2003 01.08.2003 aufgehoben AB 04.07.2003
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Titel A5 09.06.2009 01.07.2009 aufgehoben AB 26.06.2009
