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title: "Reglement über Strassen und Wege (Strassenreglement)"
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# Reglement über Strassen und Wege (Strassenreglement)

## § 1 Geltungsbereich {#art_1}

1
Das Reglement regelt die Planung, den Bau, den Unterhalt, den Gebrauch, die Signalisierung und die Finanzierung von Strassen, Wegen und Plätzen in der Einwohnergemeinde Cham.
2
In Ergänzung gelten die Bauordnung und das Gesetz über Strassen und Wege.

## § 2 Strassen und Wege {#art_2}

1
Das Strassen- und Wegnetz besteht aus Kantons-, Gemeinde- und Privatstrassen, Radstrecken, Fuss- und Wanderwegen, Plätzen sowie deren Nebenanlagen.
2
Für Kantonsstrassen, die kantonalen Fuss- und Wanderwege sowie die kantonalen Radstrecken gelten die entsprechenden Vorschriften von Bund und Kanton. Das Reglement findet auf sie nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich gesagt wird.
3
Die Gemeindestrassen und die öffentlichen Strassen, die gemeindlichen und öffentlichen Radstrecken sowie die gemeindlichen und öffentlichen Fuss- und Wanderwege sind im Anhang aufgeführt. Über Änderungen entscheidet der Gemeinderat.
4
Für Strassen, Zufahrten und Wege, welche im Anhang nicht aufgeführt sind, und die ausschliesslich privaten Zwecken dienen, gelten die baurechtlichen Vorschriften[1], insbesondere über die Erschliessung, und das Zivilrecht.

## § 3 Strassen- und Wegnetz {#art_3}

1
Das Strassen- und Wegnetz setzt sich aus Hochleistungsstrassen, Hauptverkehrsstrassen, Verbindungsstrassen, Sammelstrassen, Erschliessungsstrassen, Zufahrtsstrassen und Güterstrassen für die Forst- und Landwirtschaft sowie Wegen für den Rad- und Fussverkehr zusammen.
2
Die Dimensionierung und Ausgestaltung der Verkehrsanlagen richtet sich nach den voraussichtlichen Verkehrsarten, dem Verkehrsaufkommen, den Begegnungsfällen, der erwünschten Geschwindigkeit, den Anforderungen der Strassenraumgestaltung, der Verkehrssicherheit und den Umweltauswirkungen. Grundlage bilden die VSS-Normen und das Behindertengleichstellungsgesetz[2].

## § 4 Ausgestaltung und Zugänglichkeit von Strassenräumen {#art_4}

1
Die Strassenräume sind als Einheit auszubilden und haben den Aspekten der Verkehrssicherheit, des Städtebaus, des Strassen- und Landschaftsbildes sowie des Umweltschutzes zu erfüllen.
2
Sammel-, Erschliessungs- und Zufahrtsstrassen in Wohnquartieren sind siedlungsorientiert auszu-gestalten. Sie sind in der Regel mit temporeduzierten Zonen versehen. Die maximale Verkehrsbelastung soll die Grenzwerte gemäss VSS-Norm nicht übersteigen.

## § 5 Sammelstrassen {#art_5}

1
Sammelstrassen dienen der Groberschliessung und führen den Verkehr von den Erschliessungsstrassen auf das übergeordnete Strassennetz. Sammelstrassen können Erschliessungsfunktionen aufweisen, sofern ihre Hauptfunktion nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
2
Der Fussgängerverkehr und die übrigen Verkehrsarten sollen in der Regel je nach Verkehrsaufkommen getrennt werden.

## § 6 Erschliessungsstrassen {#art_6}

1
Erschliessungsstrassen dienen der Erschliessung einzelner Quartiere oder von Arealbebauungen.
2
Sie sind vor allem entsprechend den Anforderungen für den Fuss- und Radverkehr auszugestalten und werden bei geringer Verkehrsbelastung im Mischverkehr geführt. Die Sicherheit der Fussgänger/innen und Radfahrer/innen hat Vorrang.

## § 7 Zufahrtsstrassen {#art_7}

1
Zufahrtsstrassen dienen der Erschliessung von Liegenschaften oder von einzelnen Überbauungen.
2
Der Verkehr wird nicht getrennt. Die Sicherheit der Fussgänger/innen und Radfahrer/innen hat Vorrang.

## § 8 Übrige Strassen {#art_8}

1
Übrige Strassen dienen der Forst- und Landwirtschaft.
2
Werden durch Umnutzungen von landwirtschaftlichen Betrieben (Gewerbe, Lager) oder durch intensivere Nutzungen zur Erlangung eines Nebenerwerbseinkommens (Restauration, Sport- oder Freizeitanlagen) grössere verkehrliche Bedürfnisse an die Strassen gestellt, kann kein Anspruch auf einen Aus- oder Erneuerungsbau durch die Einwohnergemeinde geltend gemacht werden.
3
Bei einem erforderlichen Ausbau oder einem notwendigen intensiveren Unterhalt gelangen §§ 18 ff. zur Anwendung.

## § 9 Fusswege {#art_9}

1
Fusswege dienen der Verbindung der einzelnen Quartiere oder führen aus diesen zu den Anlagen des öffentlichen Verkehrs, den öffentlichen Bauten und Anlagen und in das Zentrum. Sie sind möglichst kurz, gestalterisch attraktiv und behindertengerecht zu führen. Die Breite beträgt mindestens 2 m.
2
Bei Neuüberbauungen von Quartieren oder Arealüberbauungen sind ergänzende Verbindungen zum Wegnetz zu erstellen und öffentlich zugänglich zu halten.

## § 10 Wanderwege {#art_10}

1
Wanderwege dienen der Naherholung im Siedlungsumfeld und in der Landschaft. Sie sind attraktiv zu gestalten und naturnah auszubilden.

## § 11 Radwege, Radstreifen und Radrouten {#art_11}

1
Radwege dienen der Verbindung der einzelnen Quartiere und Ortsteile und führen aus diesen zu den Anlagen des öffentlichen Verkehrs, den öffentlichen Bauten und Anlagen und in das Zentrum. Sie sind möglichst kurz, gestalterisch attraktiv und sicher zu führen. Sie dienen bei Erfordernis der Trennung des Verkehrs.
2
Radstreifen dienen der Sicherheit der Radfahrenden entlang von stark befahrenen Strassen.
3
Radrouten weisen eine überlagernde Funktion zu Strassen und Wegen auf.

## § 12 Plätze {#art_12}

1
Plätze dienen primär als Aufenthalts- und Begegnungsräume und sind entsprechend ihrer Funktion im Mischverkehr auszubilden.
2
Abstellplätze für Fahrzeuge sind gestalterisch besonders sorgfältig in die Umgebung oder in die Platzgestaltung zu integrieren.

## § 13 Anlagen für den öffentlichen Verkehr<a class="footnote" name="articletitle_text_fn_295_2_1" data-turbolinks=false href="#articletitle_text_fn_295_2_1_c">[1]</a> {#art_13}

1
Busspuren dienen dem öffentlichen Verkehr und sind insbesondere vor Knoten für die optimale Fahrt vorzusehen.
2
Bushaltestellen und Buswendeplätze sind Nebenanlagen und sind kundenfreundlich auszugestalten.
3
Die Haltestellen sind an das Fusswegnetz anzubinden.
4
Buswarteunterstände und Sitzmöglichkeiten werden je nach Erfordernis erstellt.
5
An Umsteigehaltestellen und an wichtigen Haltestellen sind Kundeninformationssysteme einzurichten.

## § 14 Generelle Projekte {#art_14}

1
Zur Präzisierung des gemeindlichen Teilrichtplans Verkehr und zur Erstellung von Bebauungs-, Strassen- oder Baulinienplänen werden generelle Projekte für den Neu-, Um- und Ausbau von Gemeindestrassen erstellt.
2
Das generelle Projekt enthält alle Angaben, die zur grundsätzlichen Beurteilung des Verkehrsvorhabens und der Erschliessung eines Gebietes notwendig sind, insbesondere die Verkehrsführung, das Geschwindigkeitsregime, die Anschlüsse, die Gestaltung des Strassenraumes, die Normalprofile, die Verkehrs- und Umweltbelastungen mit den flankierenden Massnahmen sowie eine grobe Kostenschätzung.
3
Gegebenenfalls zeigt das generelle Projekt die Finanzierung und allfällige Beiträge Dritter auf.
4
Der Gemeinderat beschliesst das generelle Projekt und gegebenenfalls über die Finanzierung. Es dient als Grundlage für das Bau- und Auflageprojekt sowie allfällig über Beiträge Dritter.

## § 15 Beitragspflicht Grundeigentümerschaft {#art_15}

1
Nutzniessende oder Verursacher/innen leisten im Masse ihres Vorteils, ihres Interesses oder entsprechend dem Verursacherprinzip angemessene Beiträge an die Bau-, Änderungs- Erneuerungs- und Unterhaltskosten.
2
Nutzniessende oder Verursacher/innen können an Kosten der Einwohnergemeinde beteiligt werden, wenn die Einwohnergemeinde infolge eines Strassenvorhabens des Bundes, des Kantons oder eines anderen Gemeinwesens kostenpflichtig wird.
3
Wird eine Strasse innert zehn Jahren nach Leistung von Beiträgen durch die Grundeigentümerschaft aufgehoben, so sind die Beiträge ohne Zinsen zurückzuerstatten.

## § 16 Beitragsumfang {#art_16}

1
Die Kosten für Neu- und Ausbauten beinhalten alle Aufwände für den Landerwerb, die Planung, die Projektierung, die Bauleitung, die Bewilligungen, den Verwaltungsaufwand, den Bau inklusive allfälliger Massnahmen für den Immissions- und Umweltschutz, die Strassenentwässerung, die Gestaltung, den Pflanzungen und von besonderen Beleuchtungen.
2
Grundeigentümer/innen leisten einen Beitrag an die Gesamtkosten:
a)
bei Sammelstrassen von 50 Prozent
b)
bei Erschliessungsstrassen von 80 Prozent und
c)
bei Zufahrtsstrassen von 100 Prozent
3
Wird eine Strasse durch öffentliche Verkehrsmittel benützt, kann der Beitrag der Grundeigentümerschaft um höchstens 15 Prozent reduziert werden.
4
Wird die Strasse in der freien Nutzung für die Allgemeinheit eingeschränkt[4], erhöht sich der Beitrag bis zu den Gesamtkosten.
5
Verursachende von grossen Verkehrsaufkommen leisten einen Beitrag entsprechend dem Verursacherprinzip an die Gesamtkosten von Verkehrsanlagen.
6
Bei wesentlichen Änderungen und Erneuerungen von Strassen kann die Grundeigentümerschaft nach Massgabe von Abs. 2 an den Kosten beteiligt werden, soweit die Änderung oder die Erneuerung in ihrem überwiegenden Interesse liegt.

## § 17 Beitragsbemessung und ‑überbindung {#art_17}

1
Die Beiträge werden mittels privatrechtlicher Vereinbarung, Kostenteiler oder Perimeterplan erhoben.
2
Im Kostenteiler- resp. Perimeterplan werden diejenigen Grundstücksflächen bezeichnet, die zu Beitragsleistungen herangezogen werden.
3
Die aufgrund eines Kostenteilers ermittelten Beiträge der einzelnen Grundeigentümer/innen werden nach Massgabe des der Grundeigentümerschaft erwachsenden Sondervorteils wie des mutmasslichen oder effektiven Verkehrsaufkommens auf der Grundlage des Verkehrspotentials bezogen auf die Bemessungsgrösse oder Kapazität der Verkehrsanlage ermittelt.
4
Die aufgrund eines Perimeterplan ermittelten Beiträge der einzelnen Grundeigentümer/innen werden entsprechend der nach Bauordnung zulässigen Baudichte (inkl. rechtsgültigem Plan einer Arealbebauung oder aufgrund eines Bebauungsplans) auf der erfassten Grundstücksflächen sowie abgestuft nach direktem und indirektem Anstoss festgelegt.
5
Besondere Vor- oder Nachteile können durch eine angemessene Erhöhung bzw. Reduktion des Beitrages berücksichtigt werden. Eigentümer/innen von Betrieben, Bauten und Anlagen mit besonders hohem Verkehraufkommen können angemessen stärker belastet werden.
6
Nicht eingezonte Grundstücke werden beitragspflichtig, wenn der Erschliessungsvorteil genutzt wird oder wenn sie neu einer Bauzone zugewiesen werden.
7
Bestehende Grundstücke, die ihre Beitragspflicht bereits erfüllt haben und eine genügende Erschliessung aufweisen, können bei einem späteren Aus- oder Erneuerungsbau der Verkehrsanlage nicht mehr belangt werden. Vorbehalten bleiben Änderungen der Erschliessungsanlagen im betroffenen Gebiet, durch welche eindeutig ein Vorteil entsteht. Früher erbrachte Leistungen werden dabei angerechnet.
8
Die Zahlungsmodalitäten sind im Kostenteiler- oder Perimeterplan darzulegen oder werden privatrechtlich vereinbart.
9
Die Eigentums-, Baurechtsberechtigten-, weitere Rechts- und Sachverhaltsverhältnisse sind bei Beginn der Auflage für die Beitragspflicht massgebend.

## § 18 Kostenbeteiligung an übrigen Strassen {#art_18}

1
Für übrige Strassen ausserhalb der Bauzonen im privaten Eigentum oder im Eigentum eines anderen Gemeinwesens, welche öffentlich zugänglich sind, kann die Einwohnergemeinde einen Kostenbetrag an die Aus- und Erneuerungsbauten und an die Erstellungskosten gewähren.
2
Für die Gewährung eines öffentlichen Fuss- und Fahrwegrechtes für den nicht motorisierten Verkehr werden 10% der Gesamtkosten und der Erstellungskosten erstattet.
3
Für die Gewährung eines öffentlichen Fuss- und Fahrwegrechtes für den motorisierten Verkehr mit einer Höchstbelastung von 12 Tonnen werden 30% der Gesamtkosten und der Erstellungskosten erstattet.
4
Für die Gewährung eines Fuss- und Fahrwegrechtes für den motorisierten Verkehr mit unbeschränkter Höchstbelastung werden 50% der Gesamtkosten und der Erstellungskosten erstattet.
5
Wird durch ein Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen der Ausbau einer Strasse erforderlich, leistet der Gemeinderat nur im Rahmen des öffentlichen Interesses einen Beitrag an die Kosten. Er berücksichtigt dabei, dass die Erschliessung von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen grundsätzlich der Grundeigentümerschaft obliegt.
6
Der Kostenanteil der Gemeinde kann auch durch Naturalien oder Leistungen durch den Werkhof erfolgen.
7
Genügt die Strasse nicht den Erfordernissen der Gemeinde für das gewährte Fuss- und Wegrecht, gehen die Ausbaukosten vollumfänglich zu Lasten der Gemeinde. Wird dadurch der Unterhalt verringert oder erhöht, wird dies entsprechend ausgeglichen.

## § 19 Erschliessung durch die Grundeigentümerschaft {#art_19}

1
Der Gemeinderat kann interessierte Grundeigentümer/innen vertraglich ermächtigen, Verkehrsanlagen auf eigene Kosten zu erstellen.
2
Der Vertrag regelt die Kostenbeiträge aller Beteiligten, den Zeitpunkt der Fertigstellung, die Qualitätssicherung, die Rechte und Pflichten bezüglich Eigentum, Betrieb und Unterhalt der Verkehrsanlage und den allfälligen Zeitpunkt des Übergangs in das Gemeindeeigentum.

## § 20 Übergabe privat erstellter Strassen an die Einwohnergemeinde {#art_20}

1
Privatstrassen und ‑wege, die vor Inkrafttreten dieses Reglements erstellt worden sind, können in das Eigentum der Einwohnergemeinde übertragen werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
a)
die Verkehrsanlage ist bautechnisch in einwandfreiem Zustand
b)
die Verkehrsanlage entspricht den Vorschriften dieses Reglements
c)
die Übernahme erfolgt in der Regel unentgeltlich
2
Wurde die Verkehrsanlage erweitert, erneuert oder wird sie vermehrt verkehrlich genutzt und steht die Übernahme der Verkehrsanlage in einem öffentlichen Interesse, kann der Gemeinderat entsprechend § 16 den Gemeindeanteil an die Gesamtkosten entrichten. Liegt der Zeitpunkt der Erweiterung oder Erneuerung mehr als 2 Jahre vor der Übernahme zurück, kann der Gemeindeanteil gekürzt werden.
3
Verkehrsanlagen, welche seit mehreren Jahren in Gebrauch sind, aber eine Sanierung unverhältnismässig ist, können mit einer Kostengutsprache der Eigentümerschaft der Einwohnergemeinde abgetreten werden. Die Kostengutsprache umfasst den Aufwand in Berücksichtigung des Zeitwertes, welcher zur Erlangung einer einwandfreien Verkehrsanlage erforderlich ist.
4
Zwischen dem Gemeinderat und der Grundeigentümerschaft wird ein Vertrag abgeschlossen.

## § 21 Pflanzungen, Einfriedungen, Mauern, Bauten und Anlagen innerhalb des Strassenabstandes<a class="footnote" name="articletitle_text_fn_303_2_1" data-turbolinks=false href="#articletitle_text_fn_303_2_1_c">[1]</a> {#art_21}

1
An allen Strassen müssen Pflanzungen, Einfriedungen, Mauern, Abstellplätze, Entsorgungseinrichtungen und dergleichen folgende Mindestabstände (Bankettabstand) einhalten:
a)
ausserhalb des Siedlungsgebietes: 60 cm vom Strassen- oder Trottoirrand
b)
innerhalb des Siedlungsgebietes: 30 cm vom Trottoirrand oder 50 cm vom Strassenrand
c)
Hydranten sind mit einem Abstand von mind. 1 m frei zugänglich zu halten
2
Pflanzen und Einfriedungen dürfen höchstens 1.5 m hoch sein. Übersteigen sie dieses Mass, sind sie zusätzlich um ihre Mehrhöhe zurückzuversetzen.
3
Für Stützmauern und andere Stützkonstruktionen an Gemeindestrassen legt der Gemeinderat die zulässige Höhe im Einzelfall unter Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen fest. Im Interesse des Strassen-, Orts- und Landschaftsbildes sind Stützmauern und andere Stützkonstruktionen möglichst niedrig zu bauen. Stützmauern für Aufschüttungen sind nicht zulässig.
4
Pflanzungen aller Art, Hecken, Einfriedungen, Mauern, Abschrankungen, Materiallager, Abstellplätze, Entsorgungseinrichtungen und andere Bauten und Anlagen, welche die Sichtverhältnisse oder sonst wie die Sicht und den Verkehrsfluss auf öffentlichen Strassen und Gehbereiche oder deren Einmündungen beeinträchtigen, sind untersagt.
5
Wird an gemeindlichen Strassen Ackerbau betrieben, so ist bei einer Knotenzufahrtsgeschwindigkeit von 30 km/h auf eine Sichtweite von 30 m (bei 50 km/h von 60 m) mit Beobachtungspunkt von 2.5 m ab Haltelinie der Sichtraum frei von Pflanzungen zu halten. Der Pflanzabstand zu gemeindlichen Strassen beträgt zumindest 1 m ab Strassenrand. Mittels Mulde vor dem Bankett ist sicherzustellen, dass kein Oberflächenwasser auf die Strasse gelangt.
6
Sichtbehindernde Pflanzungen, Einfriedungen oder sonst wie die Sicherheit gefährdende Elemente, sind durch die Grundeigentümerschaft zu beseitigen oder stets zurück zu schneiden. Kommt die Grundeigentümerschaft dieser Pflicht nicht nach, ist die Gemeinde zur Ersatzvornahme auf Kosten der Grundeigentümerschaft befugt. Vor einer allfälligen Ersatzvornahme wird der Grundeigentümerschaft eine Frist zur Beseitigung der sichtbehindernden Elemente gesetzt. Für private Strassen gilt ein Strassenabstand von 4 m.

## § 22 Beanspruchung des öffentlichen Strassenraumes<a class="footnote" name="articletitle_text_fn_304_2_1" data-turbolinks=false href="#articletitle_text_fn_304_2_1_c">[1]</a> {#art_22}

1
Mobile Reklameständer, Aussenbestuhlung, Verkaufsstände, Pflanztroge und dergleichen (Strassenmöblierung), welche im öffentlichen Strassenraum abgestellt werden, dürfen die Sichtweiten nicht beeinträchtigen, haben einen Durchlass von mind. 2.0 m für Fussgänger/innen freizuhalten und sind mind. 50 cm vom Strassenrand entfernt aufzustellen.
2
Im Bereich von Kreuzungen[7] sind keine Strassenmöblierungen gestattet.
3
Strassenmöblierungen, welche während mehreren Tagen aufgestellt werden, sind bewilligungs- und entschädigungspflichtig.
4
Reklamen und Strassenmöblierungen, welche von den Strassensignalisationen optisch ablenken oder anderweitig geeignet sind, die Teilnehmenden am Verkehr von ihrer Aufmerksamkeit gegenüber dem Verkehrsgeschehen zu beeinträchtigen, sind unzulässig.

## § 23 Ausserordentliche Beanspruchung von öffentlichen Verkehrsanlagen {#art_23}

1
Der übermässige befristete oder dauernde Gebrauch von öffentlichen Verkehrsanlagen ist bewilligungs- und entschädigungspflichtig.

## § 24 Beanspruchung des Bankettes {#art_24}

1
Signalisationen dürfen am Rande des Bankettes auf privatem Grund von der Einwohnergemeinde angebracht werden. Die Grundeigentümer/innen sind vorgängig anzuhören.

## § 25 Anschlüsse und Einmündungen {#art_25}

1
Dauernde und zeitlich beschränkte Anschlüsse von Strassen, Zufahrten und Wegen an Gemeindestrassen bedürfen einer Bewilligung. Mit der Bewilligung können Auflagen über die Fahrroute verbunden werden.
2
Bestehende Anschlüsse dürfen weiterhin benützt werden, sofern die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt ist. Bauliche Änderungen sind bewilligungspflichtig. Bei veränderten Verkehrsverhältnissen oder anderer Nutzung ist eine neue Bewilligung erforderlich.
3
Anschlüsse sind soweit möglich zusammenzufassen. Der Gemeinderat kann die Anschlussverhältnisse mittels Verfügung ordnen. Ausgleichs- und Entschädigungsansprüche sind im Streitfall vom Zivilgericht zu entscheiden.
4
Zufahrten oder Anschlüsse sind so auszubilden, dass die Sichtverhältnisse[8] auf die Geh- und Fahrbereiche dauernd gewährleistet sind.
5
Einmündungen, die einzig für Fussgänger/innen oder Radfahrer/innen gedacht sind, sind so zu gestalten, dass Motorfahrzeuge sie nicht befahren können.
6
Wo bei privaten Einmündungen die notwendigen Sichtverhältnisse Eingriffe in Nachbargrundstücke verlangen, kann der Gemeinderat die erforderliche Anordnung verfügen. Die Kosten gehen zu Lasten der Gesuchstellenden für die Einmündungsbewilligung.

## § 26 Beleuchtungen {#art_26}

1
Öffentliche Strassen, Wege und Plätze in Bauzonen und in Weilern sind mit einer ortsbild-, verkehrs- und sicherheitsgerechten Beleuchtung zu versehen.
2
Öffentliche Fuss- und Radwege in Bauzonen und wichtige Verbindungswege zwischen Ortsteilen sind mit einer Beleuchtung zu versehen, soweit keine naturschützerische Anliegen entgegenstehen.
3
Bei Arkaden mit öffentlichem Wegrecht kann die Arkadenbeleuchtung ohne Werbeaufschrift durch die Eigentümerschaft erstellt und betrieben werden.
4
Die Stromkosten für die öffentliche Beleuchtung werden von der Einwohnergemeinde getragen.
5
Beurteilungsgrundlagen für die Beleuchtung bilden die Richtlinien des SEV oder der Konzessionsvertrag mit der Wasserwerke Zug AG (WWZ) unter Berücksichtigung eines sparsamen Energieverbrauches.

## § 27 Unterhaltspflicht {#art_27}

1
Die Einwohnergemeinde gewährleistet den baulichen und betrieblichen Unterhalt der unter ihrer Verantwortung stehenden Strassen, Wege und Plätze.
2
Die Einwohnergemeinde leistet an den betrieblichen Unterhalt von privaten Verkehrsanlagen mit öffentlichen Fahrrechten für den motorisierten Verkehr 50 Prozent der Kosten, soweit die Verkehrsanlage allgemein zugänglich ist und sich innerhalb der Bauzone befindet.
3
Die Einwohnergemeinde leistet an den baulichen und betrieblichen Unterhalt von privaten Verkehrsanlagen mit öffentlichen Wegrechten für den Rad- und Fussverkehr einen Beitrag von 10 Prozent der Kosten.
4
Die Einwohnergemeinde gewährt nach Massgabe des öffentlichen Interesses Beiträge an den baulichen und betrieblichen Unterhalt von Privatstrassen und Wegen mit öffentlichen Fahr- und Wegrechten, wenn diese von der Allgemeinheit nur beschränkt zugänglich sind.
5
Eigentümer/innen von privaten Verkehrsanlagen, welche Mittel für den baulichen oder betrieblichen Unterhalt von der Einwohnergemeinde erhalten, sind für den einwandfreien Unterhalt besorgt. Die Werkhaftung obliegt der Eigentümerschaft, soweit sie nicht vertraglich davon entbunden sind.
6
Der bauliche und betriebliche Unterhalt durch die Einwohnergemeinde erfolgt nach finanziellen, betrieblichen und ökologischen Prioritäten und Erfordernissen.
7
Werden Strassen ausserordentlich verschmutzt, sind diese durch die Verursachenden zu reinigen. Ist eine sofortige Reinigung erforderlich, wird der Reinigungsaufwand dem Verursacher verrechnet.
8
Für den Unterhalt von öffentlichen Strassen und Wegen im Privateigentum können in Absprache mit der Grundeigentümerschaft Private beigezogen werden.

## § 28 Signalisationen {#art_28}

1
Für das Anbringen und Entfernen von Signalen, Wegweisern und Markierungen – mit Ausnahme im Bereich von Kantonsstrassen – welche vom Kantonsgericht oder der Sicherheitsdirektion bewilligt wurden, ist der Gemeinderat zuständig[9]. Diese Kompetenz kann an die Verwaltung delegiert werden.

## § A1-1 Öffentliche Strassen und Wege (Hinweis: Die Hierarchie der Strassen, Zufahrten und Wegen ist im Verkehrsrichtplan vom 20. März 2007 bezeichnet) {#art_A1_1}

1
Gemeindestrasse (im Eigentum der Einwohnergemeinde):
Strasse
Beschreibung
Adelheid Page-Strasse
Zugerstrasse – Seestrasse
Alpenstrasse
Luzernerstrasse – Hünenbergerstrasse
Alte Steinhauserstrasse[10]
Riedstrasse – Unterführung Strasse «G»
Bahnhofstrasse
Bahnhof – Schulhaus Kirchbühl
Bergackerstrasse
Flachsacker – Rebacker
Biberseestrasse
Bibersee – Oberwil
Dorfstrasse[11]
Sternenrank – Grenze Knonau
Eichstrasse
Zugerstrasse – Mattenstrasse
Eichmattstrasse
Teilstück Gemeinde Cham
Feldstrasse
Hünenbergerstrasse – Eichmattstrasse
Flachsacker
Scheuermattstrasse – Bergackerstrasse
Flurstrasse
Dorfstrasse – Frauentalstrasse
Frauentalstrasse
Dorfstrasse – Frauental – Grenze Hünenberg
Gartenstrasse
Sonneggstrasse – Schluechtstrasse
Goldmatt
Kirchenplatz – Seestrasse
Heiligkreuzstrasse
Sinserstrasse – Ochsenlon
Johannisstrasse
Neudorfstrasse – Scheuermattstrasse
Kreuzstrasse[12]
Dorfstrasse – Knonauerstrase
Langackerstrasse
Knonauerstrasse – Knonauerstrasse
Langackerstrasse
Knonauerstrasse – Kehrplatz
Lindenstrasse
Sinserstrasse – Untermühlestrasse
Löbernstrasse
Sonneggstrasse – Schluechtstrasse
Löbernweg
Gartenstrasse – Löbernstrasse
Lorzenweidstrasse
Dorfstrasse – Schulhaus Hagendorn
Lorzenweidstrasse
Untermühlestrasse – Furrenmatt
Mattenstrasse
Duggelistrasse – Eichstrasse
Mööslimattstrasse
Sinserstrasse – Rigistrasse
Mugerenstrasse
Zugerstrasse – Mugerenstrasse 68
Neudorfstrasse
Zugerstrasse – Johannisstrasse
Nestléstrasse
Seehofstrasse, ab Bahngleis – Adelheid Page-Strasse
Niederwilstrasse
Oberwil – Niederwil
Obermühlestrasse
Sinserstrasse – Bärenmatt
Pilatusstrasse
St. Jakob-Strasse - Enikerweg
Poststrasse
Bahnhofstrasse – Rabenplatz
Rehhalde
Schützenhausstrasse – Dorfstrasse
Riedstrasse
Alte Steinhauserstrasse - Hinterbergstrasse
Rigistrasse
Hünenbergerstrasse – Röhrlibergstrasse
Ringstrasse
Rehhalde – Rehhalde
Röhrlibergstrasse
Sinserstrasse – Allmendweg
St. Jakob-Strasse
Hünenbergerstrasse – Kehrplatz
Scheuermattstrasse
Zugerstrasse – Flachsacker
Schlüsselrain
Adelheid Page-Strasse / Seestrasse – Strandbad
Schluechtstrasse
Knonauerstrasse – Schluechthöhe
Schulhausrain
Hünenbergerstrasse – Schulhaus Kirchbühl
Schulhausstrasse
Bärenplatz – Rigistrasse
Schützenhausstrasse
Dorfstrasse – Niederwil
Seestrasse
Luzernerstrasse – Schlüsselrain / Adelheid Page-Strasse
Sonneggstrasse
Knonauerstrasse – Löbernstrasse
Städtlistrasse
Schluechthöhe – Bibersee
Tormattstrasse
Zugerstrasse – Nestléstrasse
Untermühlestrasse
Sinserstrasse – Knonauerstrasse
Weinbergstrasse
Löbernstrasse – Schluechtstrasse
Strasse über Städtlerallmend
Städtlistrasse – Unterführung Strasse «G» – Städtlistrasse
Strasse nach Doggenhölzli
Hünenbergerstrasse – Unterführung A 4 – Grenze Hünenberg
2
Öffentliche Strassen privater Eigentümer mit einem öffentlichen Fahrweg- und Fusswegrecht:
Strasse
Beschreibung
Albisstrasse
Duggelistrasse – Mattenstrasse
Allmendweg
Hünenbergerstrasse – Röhrlibergstrasse
Bergackerstrasse
Rebacker – Schluechthof – Städtlistrasse
Brunnmatt
Sinserstrasse – Kehrplatz
Duggelistrasse
Zugerstrasse – Mattenstrasse
Fabrikstrasse
Knonauerstrasse – Obermühlestrasse
Gemeindehausweg
Schulhausstrasse – Rabenkreisel
Gewerbestrasse
Alte Steinhauserstrasse – Kehrplatz
Haldenstrasse
Widenstrasse – Kehrplatz
Lorzenweidstrasse
Schulhaus Hagendorn – Furrenmatt
Obermühlestrasse
Bärenkreisel – Bärenmatt
Ottostrasse
Johannisstrasse – Zugerstrasse
Schönaustrasse
Untermühlestrasse – Friesencham – Müliacher
Seehofstrasse
Seestrasse – Zugerstrasse
St. Andreas (beschränkt gem. Vereinbarung vom 26.6. & 10.7.1957 zwischen Gemeinde und Schlosseigentümer)
Adelheid Page-Strasse – Schlosshof
Strasse in Bibersee
Knonauerstrasse – Bahnunterführung – Grenze Knonau
Strasse in Niederwil
Niederwilstrasse – Altweid – Dorfstrasse
Strasse über Hublezen
Frauentalstrasse – Frauental – Dorfstrasse
Strasse über Islikon
Frauentalstrasse – Frauental – Islikon – Grenze Maschwanden
Strasse über Stock und Stein
Frauentalstrasse – Schachenwiti – Stadelmattstrasse Grenze Hünenberg
Strasse über Halten
Sinserstrasse – Halten – Lindenchamer Wald – Kellenmatt – Grenze Hünenberg
Strasse nach St. Wolfgang
Sinserstrasse – Ziegelhütte – St. Wolfgang – Grenze Hünenberg
Widenstrasse
Dorfstrasse – Kehrplatz
3
Öffentliche Fusswege:
Fussweg
Beschreibung
Fussweg längs SBB
Bahnhofplatz – Lorzensteg – Seestrasse
Fussweg zum Gärtnerhaus
Dorfplatz – Seestrasse – Gärtnerhaus
Fussweg zur Kirche
Brücke Seestrasse – Friedhof – Kirchenplatz
Fussweg zur Kirche
Dorfplatz – Seestrasse – Kirchenplatz
Fussweg längs Lorze, West
Obermühlestrasse – Dorfplatz – Goldmatt – Bootshaus – Villette-Park
Fussweg längs Lorze, Ost
Milchsüdi – Badmatt – Seestrasse – Hirsgarten
Fussweg zum Neudorf
Dorfplatz – Lorzensteg – Badmatt – Nestlé – Neudorf
Fussweg nach Zug
Unterführung Bahnhof – Villette-Park – Seestrasse – Schlüsselrain – Seeweg – Grenze Zug
Fussweg nach Mugerenmatt
Adelheid Page-Strasse – Andreasweg – Zugerstrasse – Eich – Mugerenmatt
Fussweg nach Duggeli
Scheuermattstrasse – Parkweg – Mugerenmatt – Eich – Duggelimatt – Eichstrasse
Fussweg nach Duggeli
Zugerstrasse – Johannisstrasse – Flachsacker – Mugeren – Duggelistrasse – Mattenstrasse
Fussweg Rebacker
Scheuermattstrasse – Bergackerstrasse
Fuss-, Radweg nach Löbernstrasse
Scheuermattstrasse – Valorit – Löbernstrasse
Fussweg Zugerstrasse nach Schluechtstrasse
Ottostrasse – Johannisstrasse – Valorit – Sonneggstrasse – Gartenstrasse
Fussweg nach Steinhausen
Zugerstrasse – Grundweg – Bergackerstrasse – Moos – Alte Steinhauserstrasse – Riedstrasse – Hinterbergstrasse – Grenze Steinhausen
Fussweg über Schluecht
Zugerstrasse – Eichstrasse – Mattenstrasse – Moos – Unterschluecht – Schluecht – Knonauerstrasse
Fussweg nach Bibersee / Steinhausen
Bahnhof - Poststrasse - Dorfplatz - Zugerstrasse – Schmiedstrasse – Fabrikstrasse – Schluechtstrasse – Städtlistrasse – Bibersee; Städtlistrasse – Grindel – Grenze Steinhausen (Letten)
Fussweg nach Friesencham
Knonauerstrasse – Teuflibach – Untermühlestrasse – Friesencham
Fussweg nach Plegi
Knonauerstrasse – Eizmossweg – Städtlerwald – Baregg – Städtlistrasse – Plegi
Fussweg nach Oberwil
Knonauerstrasse – Städtlistrasse – Plegi – Wallisau – Hinterbühl – Knonauerstrasse – Oberwil
Fussweg nach Oberwil
Niederwil – Rebgärtli – Kreuzstrasse – Oberwil
Fussweg nach Lindencham
Hünenbergerstrasse – Grossweid – Neugut – Sinserstrasse – Lindencham
Fussweg nach Heiligkreuz
Sinserstrasse – Fildernweg – Heiligkreuzstrasse
Fussweg nach Untermühle
Sinserstrasse – Lindenstrasse – Stock – Untermühlestrasse
Fussweg nach St. Wolfgang
Hünenbergerstrasse – Doggenhölzli – Unterführung A4 – Grenze Hünenberg; Abzweigung nach Ochsenlon – Heiligkreuz
Fussweg nach Huob
Hünenbergerstrasse – Huobweg
Fussweg nach Wolfacker
Sinserstrasse – Wolfacker – Weg nach St. Wolfgang
Fussweg nach Hagendorn
Heiligkreuz – Halten – Grobenmoos – Hofmatt – Hagendorn
Fussweg nach Schönau
Lorzenweidstrasse – Kosthäuser – Schönau und Dorfstrasse – östlich Lorzenkanal – Kosthäuser – Schönau
Fussweg nach Hagendorn
Lorzenweidstrasse – Lorzenweid – Schulhaus; Abzweigung nach Kosthäuser
Fussweg nach Schulhaus Hagendorn
Dorfstrasse – parallel zur Lorze – Kanalsteg – Lorzeweidstrasse – Schulhaus Hagendorn
Fussweg nach Frauental
Dorfstrasse – Stallacker – Frauental
Fussweg nach Islikon
Frauental – Islikon – Grenze Maschwanden
Fussweg nach Maschwanden
Dorfstrasse – Holzacker – Hattwil – Grenze Maschwanden
Fussweg nach Wannhäusern
Frauental – Dornmatt – Frauentalerwald – Wannhäusern
Fussweg nach Klosterhuobhof
Sinserstrasse – Waldhaus – Klosterhuobhof – Frauentalstrasse

## § A2-1 Sichtweiten {#art_A2_1}

1
Minimale Sichtweiten auf motorisierte Fahrzeuge, Legende:
a)
A = Sichtweite: Abstand (Fahrtdistanz) zwischen Beobachtungspunkt D und dem vortrittsberechtigten motorisierten Fahrzeug (siehe Tabelle 1)
b)
B = Beobachtungsdistanz: Abstand zwischen Fahrbahnrand und Beobachtungspunkt D
1.
Innerorts: B = 2.5 m
c)
D = Beobachtungspunkt: Standort Fahrzeug
d)
d = Abstand zum Fahrbahnrand:
1.
Motorfahrzeuge: d = 1.5 m ab Fahrbahnrand
2.
leichte Zweiräder auf Mischverkehrsflächen: d = 0.5 m ab Fahrbahnrand
3.
Auf Fuss- und Radwegen entspricht d der Hälfte der Fuss- oder Radwegbreite
e)
Sichtfeld: Zone ausserhalb Verkehrsfläche. Innerhalb des Sichtfeldes ist stets ein sichtfreier Raum zwischen 0.6 m und 3.0 m über der Fahrbahnebene freizuhalten
2
Tabelle 1:
Massgebende Knotenzufahrtsgeschwindigkeit der vortrittsberechtigten Motorfahrzeuge
Erforderliche Sichtweite (A)
30 km/h
A = 20&hellip;35 m
50 km/h
A = 50&hellip;70 m
3
Beispiel: Knotensichtweite innerorts ohne Trottoirüberfahrt:
4
Für die Sicht auf Fussgängerstreifen ist die VSS-Norm SN 640 241 massgebend.
5
Beispiel: Knoten-, Ausfahrts- und Vorplatzsichtweiten innerorts (ohne Trottoir und ohne Radweg):
6
Beispiel: Knotensichtweite innerorts mit Trottoirüberfahrt (Haltekante hinter Trottoir):
7
Beispiel: Ausfahrt- und Vorplatzsichtweiten Innerorts mit Überfahrt des Fussgängerbereichs (Haltekante Strassenrand):
8
Minimale Sichtweiten auf leichte Zweiräder, Legende:
a)
A = Sichtweite: Abstand (Fahrtdistanz) zwischen Beobachtungspunkt D und dem vortrittsberechtigten leichten Zweirad (siehe Tabelle 2)
b)
B = Beobachtungsdistanz: Abstand zwischen Fahrbahnrand und Beobachtungspunkt D
1.
Innerorts: B = 2.5 m
2.
Ausserorts: B = 5.0 m
c)
D = Beobachtungspunkt: Standort Fahrzeug
d)
d = Abstand zum Fahrbahnrand:
1.
Motorfahrzeuge: d = 1.5 m ab Fahrbahnrand
2.
leichte Zweiräder auf Mischverkehrsflächen: d = 0.5 m ab Fahrbahnrand
3.
Auf Fuss- und Radwegen enspricht d der Hälfte der Fuss- oder Radwegbreite
e)
Sichtfeld: Zone ausserhalb Verkehrsfläche. Innerhalb des Sichtfeldes ist stets ein sichtfreier Raum zwischen 0.6 m und 3.0 m über der Fahrbahnebene freizuhalten
9
Tabelle 2:
Längsneigung der vortrittsberechtigten Anlage mit leichtem Zweiradverkehr (%)
>+4
+2
0
-2
-4
-6
>-8
Erforderliche Sichtweite (A)
< 10 m
15 m
25 m
35 m
45 m
55 m
> 75 m
10
Beispiel: Sichtweite innerorts auf leichte Zweiräder auf Strassen:
11
Beispiel: Knoten-, Ausfahrts-, Vorplatz- und Fusswegsichtweiten auf leichte Zweiräder (Radweg):
12
Minimale Sichtweiten auf Fussgänger und fahrzeugähnliche Geräte (fäG), Legende:
a)
AF = Sichtweiten auf Fussgänger und fäG: Abstand (Gehdistanz) zwischen dem Fahrzeug auf Beobachtungspunkt D und dem vortrittsberechtigten Fussgänger bzw. fäG auf dem Trottoir oder Gehweg:
1.
Längsneigung der vortrittsberechtigten Anlage für Fussgänger und fäG kleiner als -2%: AF = 15 m
2.
Längsneigung der vortrittsberechtigten Anlage für Fussgänger und fäG grösser als -2%: AF = 30 m
13
Beispiel: Ausfahrt- und Vorplatzsichtweiten auf Fussgänger und fäG Innerorts mit Überfahrt des Fussgängerbereichs:
14
Minimale Sichtweiten von Fussgänger auf Fussgänger und fahrzeugähnliche Geräte (fäG), Legende:
a)
AF = Sichtweiten auf Fussgänger und fäG: Abstand (Gehdistanz) zwischen dem Fussgänger auf Beobachtungspunkt D und dem Fussgänger bzw. fäG auf dem Trottoir oder Gehweg
1.
Längsneigung kleiner als -2%: AF = 15 m
2.
Längsneigung grösser als -2%: AF = 30 m
b)
BF = Beobachtungsdistanz: Abstand zwischen Fahrbahnrand und Beobachtungspunkt D
1.
Innerorts: B = 1.5 m
c)
D = Beobachtungspunkt: Standort Fussgänger
d)
d = Abstand zum Fusswegrand: Auf Fusswegen entspricht d der Hälfte des Fussweges
e)
Sichtfeld: Zone ausserhalb Verkehrsfläche. Innerhalb des Sichtfeldes ist stets ein sichtfreier Raum zwischen 0.6 m und 3.0 m über der Fahrbahnebene freizuhalten
15
Beispiel: Fussweg auf Trottoir:
16
Können diese Masse nicht eingehalten werden, ist ein Versatz (Schranken / Schikane) zu erstellen:

## § A2-2 Lichtraumprofil Einfriedung, Bepflanzung, Hecke {#art_A2_2}

1
Die Freihaltung von Begrünung im Strassenraum ist den Angaben auf den nachfolgenden Darstellungen zu entnehmen. Die Lichtraumprofile für Begegnungsfälle gelten gemäss Norm 640 200/201/202 VSS.
2
Fahrbahn (Pflanzabstand Einfriedung / Hecke je nach Wuchsgrösse. Bei Nichteinhalten des Mindestabstandes zur Fahrbahn, ist die Bepflanzung entsprechend zurück zu schneiden.):
3
Trottoir / Radweg (Pflanzabstand Einfriedung / Hecke je nach Wuchsgrösse. Bei Nichteinhalten des Mindestabstandes zur Fahrbahn, ist die Bepflanzung entsprechend zurück zu schneiden.):

## § A2-3 Bankette {#art_A2_3}

1
Bankettabstände auf Kantons- und Gemeindestrassen: Bankette dürfen nur mit Pflanzungen angelegt werden, welche nicht höher als 60 cm wachsen. Stützmauern, Einfriedungen und dgl. sind so anzulegen, dass der Bankettabstand dauernd freigehalten wird.
2
Innerhalb Siedlungsgebiet:
3
Ausserhalb Siedlungsgebiet:

## § A2-4 Garage / Vorplatz {#art_A2_4}

1
Anmerkung: Die erforderlichen Sichtweiten müssen eingehalten sein:

## § A2-5 Zu- und Wegfahrt Einstellhalle {#art_A2_5}

1
Zu- und Wegfahrt Einstellhalle:

## § A2-6 Hydrant {#art_A2_6}

1
Hydrant:

## § A2-7 Sichtbarkeit Signalisationstafeln {#art_A2_7}

1
Die nachfolgenden Angaben gelten unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen der Signalisationsverordnung für einzelne Signale.
2
Signale sind grundsätzlich aus der dafür vorgesehenen Richtung sichtbar zu befestigen. In der Norm 640 846 VSS sind für Gefahrensignale entsprechende Sichtweiten festgelegt. Die freie Sicht auf die Signale muss dabei mindestens der Anhaltesichtweite entsprechen. Diese Regelung gilt für den motorisierten Individualverkehr auch als Richtwert für die Sichtweiten bei den übrigen Signalen aus den anderen Signalklassen. Die entsprechenden Sichtweiten sind Tabelle 3 zu entnehmen.
3
Auf Signale des Langsamverkehrs ist eine minimale Sichtweite ST von 15.0 m einzuhalten.
4
Tabelle 3:
Fahrgeschwindigkeit VP (km/h)
30
40
50
60
70
80
30
Sichtweite ST (m)
25
35
50
65
85
110
25
5
Skizze:

## § A2-8 Hinweis A: Signalisation bei Privatstrassen {#art_A2_8}

1
Auf Privatstrassen ohne öffentliche Wegrechte richtet sich die Signalisation nach Art. 113 Signalisationsverordnung SSV vom 5. September 1979 (SR 741.21).
2
Signalisationsverfügungen sind beim Kantonsgerichtspräsidium Zug zu beantragen.
3
Der Signalstandort ist in Absprache mit der Einwohnergemeinde Cham, Verkehr und Sicherheit festzulegen.
4
Private Verzeigungen sind an die Einwohnergemeinde Cham, Verkehr und Sicherheit mit dem Formular für Verzeigungen zu richten. Das Polizeiamt fertigt die Busse ohne Rechtsmittelbelehrung aus. Wird die Busse nicht beglichen oder bestritten erfolgt eine Bussenverfügung mit Rechtsmittelbelehrung. Beschwerdeinstanz ist das Kantonsgericht.

## § A2-9 Hinweis B: Prinzip der Öffentlichkeit: {#art_A2_9}

1
Öffentliche Strassen sind Strassen, die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen (Art. 1 Abs. 2 der VRV).
2
Öffentlich rechtliche Strassen und Wege:
a)
Öffentlich rechtliche Strassen und Wege sind:
1.
Gemeindestrasse im Eigentum der Einwohnergemeinde
2.
Öffentliche Strassen privater Eigentümer/innen mit einem öffentlichen Fahrweg- oder Fusswegrecht
3.
Gemeindliche Fusswege im Eigentum der Einwohnergemeinde
4.
Öffentliche Fusswege privater Eigentümer/innen mit einem öffentlichen Fusswegrecht
b)
Auf öffentlich rechtlichen Strassen und Wegen gelten folgende Rechtsgrundlagen: Strassenverkehrsgesetz (SVG), Gesetz über Strassen und Wege (GSW), Reglement über Strassen und Wege (RSW), Bauordnung (BO) und die Normen SN der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute VSS
3
Privatstrasse und Privatwege:
a)
Privatstrasse und Privatwege sind:
1.
Öffentliche Strassen (allgemein zugänglich) privater Eigentümer/innen ohne öffentliche Rechte gemäss Art. 113 SSV
2.
Öffentliche Wege (allgemein zugänglich) privater Eigentümer/innen ohne öffentliche Rechte
b)
Auf öffentlichen Strassen und Wegen privater Eigentümer/innen ohne öffentliche Rechte gelten folgende Rechtsgrundlagen: Strassenverkehrsgesetz (SVG), Zivilgesetzbuch (ZGB), Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug, Bauordnung (BO) und die Normen SN der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute VSS
4
Nicht öffentliche Strassen: Diese Strassen sind in Privatbesitz ohne öffentlich-rechtliche Dienstbarkeiten und sind mit baulichen Massnahmen der Allgemeinheit verschlossen.

## § A2-10 Hinweis C: Verweis auf übergeordnete Gesetze {#art_A2_10}

1
Verweis auf übergeordnete Gesetze (Anmerkung: In diesem Anhang wird auf die wichtigsten Rechtsgrundlagen hingewiesen, welche im Zusammenhang mit dem Strassenreglement stehen. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.):
a)
Gesetz über Strassen und Wege (GSW) vom 30. Mai 1996 (BGS 751.14)
b)
Verordnung zum Gesetz über Strassen und Wege (V GSW) vom 18. Februar 1997 (BGS 751.141)
c)
Verordnung über den Strassenverkehr und die Strassensignalisation vom 22. Februar 1997 (BGS 751.21)
d)
Planungs- und Baugesetz (PBG) vom 26. November 1998 (BGS 721.11)
e)
Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (V PBG) vom 16. November 1999 (BGS 721.111)
f)
Bauordnung der Einwohnergemeinde Cham vom 21. Mai 2006
g)
Strassenverkehrsgesetz (SVG) vom 19. Dezember 1958 (SR 741.01)
h)
Signalisationsverordnung (SSV) vom 5. September 1979 (SR 741.21)
